BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2179/09 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihnen kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer
angezeigt.
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer zu 1. als einen an der
Bundestagswahl beteiligten Kreisverband einer Partei nicht in
seinem durch Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf. Das
Oberverwaltungsgericht hat unter Abänderung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers
zu 1. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des
Landkreises U., im dortigen Gebiet bestimmte Wahlplakate zu
verwenden, abgelehnt. Die Wahlplakate tragen die Aufschrift
„Polen-Invasion stoppen!“ und sind versehen mit einer
graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit
einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit
dem Schnabel pickt.
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a) Die textliche und bildliche Aussage auf den
Wahlplakaten stellt ungeachtet ihres möglichen
ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG erfasstes Werturteil dar. Diese
Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl.
BVerfGE 93, 266 ). Jedermann hat insbesondere in
der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen
Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und
polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 1992
- 2 BvR 1802/91 -, NJW 1992, S. 2750). Dass eine
Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie
nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1
; 93, 266 ).
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b) Eine inhaltliche Begrenzung von
Meinungsäußerungen kommt unter anderem im Rahmen der
allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG
in Betracht. Die Untersagungsverfügung wurde auf § 13
SOG M-V gestützt. Danach haben die Ordnungsbehörden und die
Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren,
durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht
wird.
5
Das Vorliegen einer Bedrohung der öffentlichen
Sicherheit wurde hier mit einem Verstoß gegen § 130 StGB
begründet. Bei § 130 StGB handelt es sich um ein
allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG,
das dem Schutz der Menschlichkeit dient und seinen
verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1
Abs. 1 GG findet (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
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c) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung
und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die
wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der
Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266
; 94, 1 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000
- 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61
).
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aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung
von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden
ist (vgl. BVerfGE 94, 1 ). Ziel der Deutung ist die
Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich
ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden
noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung
Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis
eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv
hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Dabei ist stets vom
Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber
nicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr
auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung
bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind
(vgl. BVerfGE 93, 266 ). Die Notwendigkeit der
Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in
besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung
- wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in
schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember
2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris).
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bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die
Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender
Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde
legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und
tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43
; 85, 1 ; 93, 266
; 94, 1 ; 114, 339 ;
stRspr). Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen
ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist (vgl. BVerfGE
82, 43 ). Frühere eigene Kundgebungen kommen in
Betracht, wenn zu ihnen ein eindeutiger Bezug hergestellt
wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ).
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cc) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung
der Meinungsfreiheit erfordert im Rahmen der
auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts
zudem regelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der
Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die
Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts. Das Ergebnis
dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben,
sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris).
10
d) Gemessen hieran begegnet die Auslegung und
Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch
das Oberverwaltungsgericht keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
11
aa) Die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts, das in der Verwendung der
Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in
Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ein solcher
Angriff auf die Menschenwürde liegt nach dem
- verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001,
S. 61 ) und vom Oberverwaltungsgericht
zugrunde gelegten - Normverständnis des
Bundesgerichtshofs vor, wenn den angegriffenen Personen ihr
Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen
und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -,
NStZ 1994, S. 390).
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das
Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung von
textlicher und bildlicher Ausgestaltung der Wahlplakate
willkürfrei angenommen. Insbesondere ist es nicht abwegig,
sondern liegt nahe, in der Kombination von Bild und Text
einen Vergleich der in Deutschland lebenden Polen mit
krähenartigen Vögeln, „die sich über Geld hermachen“, und
hierdurch die oben genannten Voraussetzungen eines Angriffs
auf die Menschenwürde erfüllt zu sehen.
13
Das Oberverwaltungsgericht hat der ihm
obliegenden Tatsachenwürdigung die vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen
Maßstäbe zur Ermittlung des objektiven Sinngehalts und
Behandlung mehrdeutiger Äußerungen zugrunde gelegt.
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bb) Es ist auch nicht fern liegend,
anzunehmen, dass die Verwendung der Wahlplakate geeignet war,
den öffentlichen Frieden zu stören, zumal es nach den
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in der Bevölkerung
des Landkreises U. Proteste gegen die Plakate gegeben hatte.
Insoweit genügt es nach dem vom Oberverwaltungsgericht
zugrunde gelegten Normverständnis des Bundesgerichtshofs,
dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der
Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche
Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der
Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (vgl. BGH,
Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05 -,
NStZ-RR 2006, S. 305 ).
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cc) Auch die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts zur inneren Tatseite begegnen keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
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dd) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht
bei der Entscheidung, ob der von ihm ohne Willkür angenommene
Verstoß gegen § 130 StGB die Untersagungsverfügung nach
§ 13 SOG M-V rechtfertigt, auch eine einzelfallbezogene
Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem
Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten
Rechtsguts vorgenommen und ist zu dem verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die
ordnungsrechtliche Berechtigung zum staatlichen Eingriff in
das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zurückzustehen hat.
Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht
abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ), können
die Belange der Meinungsfreiheit nach Bejahung der
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1
Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Diesen die
Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die
Gerichte beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR
1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 ).
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2. Aus denselben Gründen verletzt der
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts auch den
Beschwerdeführer zu 2. als Direktkandidaten und Vorsitzenden
des Beschwerdeführers zu 1. nicht in seinem Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung im Wahlkampf. Es kann daher
dahinstehen, ob die nur hilfsweise erhobene
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. überhaupt
zulässig ist.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Durch die Nichtannahme erledigen sich die
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.