BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2181/11 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b in
Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 und mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2011
einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 17.
August 2011 - 1 Ks 307 Js 38189/11 - und des
Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 2011 - 1 Ws
151/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und
werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Dresden
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Fortdauer seiner einstweiligen strafprozessualen
Unterbringung in der Psychiatrie, nachdem der
Bundesgerichtshof die im Wiederaufnahmeverfahren ergangene
Entscheidung über die dauerhafte Maßregel wegen
Begründungsmängeln aufgehoben hat.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer
Staatsangehöriger, verbüßte von 1994 bis 2010 eine
lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Im August 1993
hatte er zwei Landsleute, die einen seiner Bekannten besucht
hatten, in dessen Wohnung ohne äußerlich erkennbaren Anlass
erschossen, weil er, wie sich erst nach seiner
rechtskräftigen Verurteilung herausstellte, die durch eine
schizophrene Psychose hervorgerufene Vorstellung hatte, von
diesen um Schutzgeld erpresst zu werden.
3
2. Während der Haft verhielt sich der
Beschwerdeführer psychisch auffällig. Diese Auffälligkeiten
steigerten sich bis Ende 1996 so weit, dass er mit paranoiden
Vorstellungen und Fehlhandlungen auffiel, sich selbst als
krank bezeichnete, um Hilfe bat und im Gespräch mit dem
Anstaltspsychologen das eindeutige Bild eines an
Schizophrenie Erkrankten zeigte. Gleichwohl wurde er erst im
September 1997 nach weiteren krankheitsbedingten
Auffälligkeiten ins Justizvollzugskrankenhaus überstellt und
von dort im Januar 1998 mit der Diagnose eines
schizo-affektiven Syndroms wieder entlassen. In der
Justizvollzugsanstalt wurde er medikamentös, jedoch offenbar
nicht durchgängig psychiatrisch behandelt. Während der
Haftzeit, in der der Beschwerdeführer 1996/1997 und 2001/2002
Psychoseschübe erlitt, wurde bei ihm dreimal aggressives
Verhalten in Form von Ohrfeigen gegenüber von Mitgefangenen
beobachtet.
4
3. Ein im Verfahren der Prüfung einer
Strafaussetzung nach § 57 StGB von der Großen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bautzen
eingeholtes Gutachten kam im Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass
der Beschwerdeführer an einer chronifizierten schizophrenen
Psychose leide und bereits zur Tatzeit schuldunfähig gewesen
sei. Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. S. L... wäre
dies bei einer ordnungsgemäßen sachverständigen Beratung
bereits im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen, sei jedoch
spätestens im Jahr 1996 unübersehbar geworden. Dem
Beschwerdeführer sei unter anderem aufgrund von Inkompetenz
und Ignoranz adäquate psychiatrische Behandlung über viele
Jahre hinweg vorenthalten worden. Gegenwärtig gingen in der
Justizvollzugsanstalt keine Gefahren von ihm aus. Es sei
jedoch unklar, wie er sich in Freiheit verhalten werde.
Aufgrund der latent vorhandenen akuten psychotischen
Erkrankung bestehe unter den Belastungen des alltäglichen
Lebens außerhalb des strukturierenden Rahmens einer
Vollzugseinrichtung ein erhöhtes Risiko, dass der
Beschwerdeführer erneut ein schweres Gewaltdelikt begehe. Zu
erwarten wären wahrscheinlich zunächst Beleidigungs- und
Bedrohungsdelikte und bei Fortschreiten der psychotischen
Exazerbation Körperverletzungsdelikte, die möglicherweise
auch in schwerwiegendere Taten münden könnten. Er müsse
zunächst für längere Zeit in einem psychiatrischen
Krankenhaus behandelt werden. In der mündlichen Anhörung
durch die Strafvollstreckungskammer ergänzte der
Sachverständige, der Beschwerdeführer müsse jetzt
Alltagsbelastungen unterzogen und rund um die Uhr durch
psychiatrisches Personal beobachtet werden, damit subtile
Veränderungen festgestellt werden könnten. Zu denken sei an
eine Ergo- und Arbeitstherapie sowie an zunehmende
psychiatrisch begleitete Lockerungen. Eine psychiatrische
Behandlung werde die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht
zwangsläufig bessern, sei aber sehr gut geeignet, um weitere
Aspekte und Umstände als Beurteilungsgrundlage für die
Kriminalprognose festzustellen.
5
Hierauf lehnte die Strafvollstreckungskammer
mit Beschluss vom 19. August 2009 die Aussetzung der
Strafe ab. Eine günstige Prognose könne nicht gestellt
werden. Der Beschwerdeführer sei chronisch psychisch krank,
wobei die Erkrankung wahrscheinlich bereits zur Tatzeit
vorgelegen und seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt habe.
Krankheitsbedingt komme es bei ihm zu irrealen Überzeugungen,
denen er folge. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
gehe sein Delinquenzrisiko allein auf seine psychotische
Erkrankung zurück. Diese könne in der Justizvollzugsanstalt
nicht angemessen behandelt werden. Daher sei davon
auszugehen, dass er in der Justizvollzugsanstalt nicht
resozialisiert worden sei und auch nicht resozialisiert
werden könne. Die Kammer sehe sich in dem Dilemma, dass der
Beschwerdeführer eigentlich nicht in den Straf-, sondern in
den Maßregelvollzug gehöre. Die vom Gutachter vorgeschlagenen
Behandlungsmaßnahmen seien in der Justizvollzugsanstalt nicht
durchführbar. Nach dem von der Kammer allein zu prüfenden
Maßstab des § 57 StGB könne dem Beschwerdeführer jedoch
keine positive Prognose gestellt werden und müsse er im
Strafvollzug bleiben. Es sollte aber von Amts wegen eine
Wiederaufnahme des Strafverfahrens geprüft werden.
6
4. Am 8. September 2009 beantragte der
Beschwerdeführer, gestützt auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. S. L..., die Wiederaufnahme des
Strafverfahrens. Den zugleich gestellten Antrag auf
Vollstreckungsaufschub lehnte das zuständige Landgericht
Chemnitz ab. Zur Prüfung des Wiederaufnahmeantrags holte es
ein Gutachten des Sachverständigen Dr. D. H... ein, der zu
dem Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig
psychisch krank, eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit
zur Tatzeit jedoch nicht feststellbar sei. Daraufhin holte
das Landgericht ein weiteres Schuldfähigkeitsgutachten des
Sachverständigen Dr. M. L... ein, der die Diagnose
und Bewertung des Sachverständigen Dr. S. L...
bestätigte.
7
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 ordnete das
Landgericht Chemnitz die Wiederaufnahme des Verfahrens und
mit weiterem Beschluss vom selben Tage die vorläufige
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus an. Es bestünden dringende Gründe für die
Annahme, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide und
dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet werde. Die öffentliche Sicherheit erfordere die
einstweilige Unterbringung, weil aufgrund seiner
psychotischen Erkrankung ein hohes Delinquenzrisiko bestehe
und eine Verringerung seiner Gefährlichkeit nur durch eine
stationäre psychiatrische Behandlung erfolgen könne. Der
Beschwerdeführer wurde am selben Tag in der Klinik für
Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses für
Psychiatrie und Neurologie Rodewisch aufgenommen, in der er
sich seitdem befindet.
8
5. Der ursprünglichen Terminierung durch die
Strafkammer entsprechend begann die Hauptverhandlung am 10.
Januar 2011. Zur Frage der Voraussetzungen einer
Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB holte
das Landgericht Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr.
D. H... und Dr. M. L... ein. Dr. M. L... ging dabei
aufgrund eines Residualsyndroms einer schizophrenen
Erkrankung mit erheblichen Beeinträchtigungen der sozialen
Kompetenz und der Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers
sowie fehlender soziotherapeutischer Behandlung, Erprobung
und Lockerungen davon aus, dass man sich trotz des Fehlens
einer vordergründig produktiven psychopathologischen
Symptomatik erst ein Bild über die tatsächliche Belastbarkeit
und das Agieren des Beschwerdeführers unter gestuft
gelockerten Rahmenbedingungen machen müsse, um eine
tragfähige Aussage über eine Abnahme der in der Tat zutage
getretenen Gefährlichkeit treffen zu können. Nach Auffassung
von Dr. D. H... sei krankheitsbedingt auch künftig mit
Aggressionsdelikten des Beschwerdeführers zu rechnen. Bedingt
durch kognitive Defizite, die Hospitalisierungseffekte durch
die lange Haftstrafe und die paranoide Restsymptomatik
verfüge er kaum über soziale Kompetenzen. Vor einer
Entlassung seien Lockerungen, schrittweise Erprobungen
sozialer Verhaltensweisen sowie die Einrichtung einer
umfangreichen Betreuung dringend erforderlich, weil der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten
selbst zu regeln. Es müsse eine engmaschige nervenärztliche
Betreuung sowie die regelmäßige Einnahme des verordneten
Neuroleptikums sichergestellt werden.
9
Durch Urteil vom 31. Januar 2011 sprach das
Landgericht den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Mordes wegen
Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit frei und ordnete gemäß
§ 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus an. Den Unterbringungsbefehl vom 6. Oktober 2010
hielt die Strafkammer durch Beschluss vom selben Tage nach
Maßgabe des Urteils aufrecht.
10
Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2011 das Urteil
im Maßregelausspruch auf und verwies die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dresden
zurück. Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB
bedürfe einer besonders sorgfältigen Begründung, auch weil
der Beschwerdeführer bereits seit 17 Jahren inhaftiert sei.
Die Entscheidung des Landgerichts genüge den danach zu
stellenden Anforderungen nicht. Wegen des großen zeitlichen
Abstands zur Anlasstat rechtfertige ihr Charakter nicht die
Gefährlichkeitsprognose. Der Schluss des Landgerichts werde
zwar von zwei psychiatrischen Sachverständigen und zwei
sachverständigen Zeugen übereinstimmend gestützt. Es seien
aber die wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen im
Urteil so wiederzugeben, wie dies zum Verständnis und zur
Beurteilung ihrer Schlüssigkeit erforderlich wäre. Insoweit
sei dem Urteil nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
vor der Tat unauffällig gewesen sei, zu Beginn der Haftzeit
aber durch Verstöße gegen die Hausordnung aufgefallen sei. Ab
1996 seien Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden und
habe er von Körperbeeinflussungsphänomenen berichtet. Von
August 1997 bis Januar 1998 sei er stationär psychiatrisch
behandelt worden. Nach einer erneuten Symptomatik im Jahr
2001 führe er sich weit gehend unauffällig. Hinweise auf
aggressives oder gewalttätiges Verhalten im Strafvollzug
fänden sich in den Feststellungen des Landgerichts nicht.
Über den Zeitraum 2001 bis 2008 enthalte das Urteil keinerlei
konkrete Angaben. Auch inwieweit der Beschwerdeführer eine
psychiatrische Behandlung erfahren habe, sei nur unzureichend
ersichtlich. Zudem fehlten Ausführungen zu
Vollzugslockerungen. Angesichts dieser Darlegungsmängel sei
die Prognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen.
11
6. Die Akte ging am 4. Juli 2011 beim
Landgericht Dresden ein. Am 15. August 2011 beantragte der
Beschwerdeführer, den Unterbringungsbefehl vom
6. Oktober 2010 aufzuheben. Die Voraussetzungen der
einstweiligen Unterbringung lägen nicht mehr vor. Auf der
Grundlage des Beschlusses des Bundesgerichtshofs sei die
Unterbringung des Beschwerdeführers im Urteil vom 31. Januar
2011 nicht angeordnet. Überdies habe er sich 17 Jahre zu
Unrecht in Haft befunden und sei seit nunmehr mehr als 10
Monaten einstweilig untergebracht. Jede weitere
Freiheitsentziehung sei unverhältnismäßig.
12
Das Landgericht Dresden verwarf den
Haftprüfungsantrag mit angegriffenem Beschluss vom 17. August
2011 als unbegründet. Trotz der vom Bundesgerichtshof
festgestellten Darlegungsmängel bestünden dringende Gründe
für die fortbestehende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers,
die seine einstweilige Unterbringung erforderlich machten.
Zwar weise er nur ein schizophrenes Residuum mit paranoiden
Restideen auf, jedoch hätten ihm alle Sachverständigen
weiterhin eine negative Gefährlichkeitsprognose gestellt.
13
Seine hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf
das Oberlandesgericht Dresden mit angegriffenem Beschluss vom
19. September 2011 als unbegründet. Der Bundesgerichtshof
habe von der Möglichkeit des § 126a Abs. 3 StPO
keinen Gebrauch gemacht und sei damit auch nicht davon
ausgegangen, dass der Unterbringungsbefehl mangels
Gefährlichkeit zwingend aufzuheben sei. Die schriftlichen
Stellungnahmen der Gutachter gingen nach Aktenlage im
Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer
auch weiterhin keine positive Prognose zu stellen sei. Für
eine endgültige Beurteilung bleibe das Ergebnis der neuen
Hauptverhandlung abzuwarten. Die Unverhältnismäßigkeit des
weiteren Vollzugs der vorläufigen Unterbringung sei nicht
erkennbar.
14
7. Nachdem die Vorsitzende der
Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dresden bereits am 5.
Juli 2011 den Berichterstatter benannt hatte, bestimmte sie
mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 den 9. und 12. Dezember
2011 zu neuen Hauptverhandlungsterminen, zu denen die
Sachverständigen Dr. D. H..., Dr. S. L... und Dr. M.
L... zum Beweisthema des Vorliegens der Voraussetzungen einer
Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB geladen
sind.
15
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG. Es komme nicht darauf an, dass
ihm keine positive Prognose gestellt werden könne. Nach 17
Jahren unberechtigter Haft seien an die Fortdauer der
Freiheitsentziehung besondere Anforderungen zu stellen. Ein
bloßes schizophrenes Residuum genüge nicht, um eine
hinreichende Gefährlichkeit zu begründen, insbesondere nicht,
nachdem der Bundesgerichtshof auf der Grundlage der
Feststellungen des Landgerichts keine hinreichenden
Auffälligkeiten festgestellt habe.
16
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und für Europa hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Es
verneint Möglichkeiten, durch außerstrafrechtliche Maßnahmen
die Behandlung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Bei
einer Alternativunterbringung müsse es sich um eine sichere
Unterbringungsform handeln, in der der Beschwerdeführer
verbleiben könne. Da er die Kosten für eine Heimunterbringung
nicht aufbringen könne, müsste ein Leistungsträger zur
Übernahme der Kosten bereit sein. Eine solche Kostenübernahme
durch den zuständigen Sozialhilfeträger sei nicht zu
erwarten.
17
Zudem übermittelte das Staatsministerium der
Justiz und für Europa eine Stellungnahme der behandelnden
Klinik, nach welcher der Beschwerdeführer während der
gesamten Unterbringungsdauer keine sogenannte Plussymptomatik
und kein aggressives Verhalten gezeigt habe. Seine
psychiatrische Behandlung, insbesondere seine
Medikamentierung, müsse zwar langfristig fortgesetzt werden,
sei aber ambulant möglich, wenn der Beschwerdeführer hierzu
einen Psychiater aufsuche. Deshalb sei sein Aufenthalt in
einer Sozialtherapeutischen Wohnstätte für psychisch Kranke
zu empfehlen.
18
Dem Bundesverfassungsgericht haben die
staatsanwaltschaftlichen Strafvollstreckungsakten (Sonderheft
zu § 57 StGB) und die Akten des Wiederaufnahmeverfahrens
vorgelegen.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde an
und gibt ihr statt. Ihre Annahme ist zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Entscheidungsbefugnis der Kammer ist gegeben (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 Satz 1 GG.
20
1. Die Freiheit der Person nimmt - als
Basis der allgemeinen Rechtsstellung und
Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers (BVerfGE 19, 342
; 53, 152 ) - einen hohen Rang
unter den Grundrechten ein. Daher darf eine
Freiheitsentziehung nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet
und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des
Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu solchen Belangen,
gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten
unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege. Ein
vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den
Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des
Rechts der vorläufigen Freiheitsentziehung nur erreichen,
wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind,
ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten
Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl.
BVerfGE 19, 342 ; 35, 185 ; 36, 264
; 53, 152 ). Dies bedeutet, dass
zwischen beiden Belangen abzuwägen ist.
21
Die Auslegung des einfachen Rechts - hier von
§ 126a StPO - und seine Anwendung auf den konkreten Fall
ist zwar Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich
entzogen (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ).
Die Fachgerichte haben dabei aber Bedeutung und Tragweite der
von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte zu
berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf
der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (stRspr; vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 101, 361
).
22
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt
der Dauer der Freiheitsentziehung auch unabhängig von einer
zu erwartenden Strafe Grenzen (vgl. BVerfGE 20, 45
; 20, 144 ; 53, 152
; BVerfGK 6, 384 ). Der
verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt,
dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die
notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit
abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die
einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen
(BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). An den
zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere
Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft
schon andauert (BVerfGK 7, 140 ; 7, 421
). Zur Durchführung eines geordneten
Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren
Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als
notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch
vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist
(grundlegend BVerfGE 20, 45 ; vgl. auch BVerfGE 20,
144 ; 36, 264 ; 53,
152 ). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es
in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte
Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der
Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten
Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein
kann (BVerfGK 6, 242 ; 7, 421 ).
23
Auch andere strafrechtliche Verfahren, die mit
einer Freiheitsentziehung verbunden sind, sind in einer Weise
zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts
gerecht wird. Dort kommt eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht
etwa durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung
unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. zum Verfahren über
die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6.
Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707, und vom 24.
September 2007 - 2 BvR 1844/07 -, juris). Ob die
Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen
des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349
).
24
Diese Maßstäbe gelten entsprechend für das
Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung
nach § 126a StPO angeordnet ist. Mit zunehmender Dauer
der Freiheitsentziehung sind stets höhere Anforderungen an
das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Bei
erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden
Verfahrensverzögerungen kann allenfalls noch eine von dem
Beschuldigten ausgehende außergewöhnlich hohe Gefahr für die
Allgemeinheit zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang
andauernden einstweiligen Unterbringung dienen.
25
Den sich daraus ergebenden Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
26
1. Nach § 126a StPO kann das Gericht
durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn dringende
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine
rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der
verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
werden wird, und die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Soweit die Gerichte im vorliegenden Fall dringende Gründe für
die Annahme bejahen, dass eine Unterbringung des
Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet werde, verletzen die angegriffenen Entscheidungen
den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG, weil sie die wertsetzende Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts außer Acht lassen.
27
a) Die strafrechtliche Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus erfordert nach § 63 StGB,
dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist. Eine derartige Maßregel
beschwert den von ihr Betroffenen außerordentlich. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf sie nur angeordnet
werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht
nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des
Rechtsfriedens besteht. Geboten ist danach eine mit aller
Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass
von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche
rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli
2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, S. 590, und vom 17. Februar
2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169, Urteil
vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240
). Hierfür bedürfe es einer negativen
Gefährlichkeitsprognose. Mit einer Wahrscheinlichkeit hohen
Grades müsse anzunehmen sein, dass der Täter infolge seines
fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige
Taten begehen werde und daher für die Allgemeinheit
gefährlich sei (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR
27/09 -, NStZ-RR 2009, S. 169 , Urteil vom 2. März
2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, S. 240 ).
Ergebe sich die Gefährlichkeit des Betroffenen, wie es der
Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall angenommen hat, nicht
schon aus dem Charakter der Anlasstaten, komme es auf die zu
befürchtende konkrete Ausgestaltung der künftig zu
erwartenden Taten an (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR
140/08 -, NStZ 2008, S. 563 , Beschluss vom 22.
Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202). Zu
erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind nach der
fachgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig zu den
erheblichen Taten zu rechnen (BGH, Beschluss vom 22. Februar
2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202). Dabei sind
allerdings Tätlichkeiten während einer Unterbringung nicht
ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt, die ein
Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH,
Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97 -, NStZ 1998, S.
405, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR
2011, S. 202 ), und werden bloße drohende
Beleidigungen grundsätzlich als nicht geeignet angesehen,
eine Unterbringung zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom
22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202
).
28
b) Die danach bereits nach einfachem Recht
erforderliche negative Gefährlichkeitsprognose durfte das
Oberlandesgericht nicht mit Hinweis darauf bejahen, der
Bundesgerichtshof habe im Rahmen seiner Revisionsentscheidung
vom 8. Juni 2011 nicht von der Möglichkeit des
§ 126a Abs. 3 (gemeint ist offensichtlich
§ 126a Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 3) in
Verbindung mit § 120 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht
hat. Dass das Revisionsgericht die Voraussetzungen der
(einstweiligen) Unterbringung nicht abschließend verneint
hat, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, sie seien ohne
Weiteres erfüllt. Wenn das Revisionsgericht, wie hier, die
Entscheidung über die Maßnahme aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufhebt und zur neuen Entscheidung zurückverweist,
bleibt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung
offen. Der Tatrichter ist lediglich an die Auffassung des
Revisionsgerichts gebunden, dass das angefochtene Urteil an
lückenhaften Feststellungen und Begründungsmängeln leide, und
hat diese Fehler bei der neuen Entscheidung zu vermeiden
(BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1993 - 5 StR 396/93 -, NStZ
1993, S. 552, und vom 30. Mai 2000 - 1 StR 610/99 -, NStZ
2000, S. 551 ; Kuckein, in: KarlsrKomm StPO, 6.
Aufl. 2008, § 358 Rn. 9). Auf dieser Grundlage sind von
ihm auch die Voraussetzungen für die vorläufige Unterbringung
neu zu beurteilen.
29
c) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen
das Oberlandesgericht im Übrigen Bezug nimmt, stützt seine
Annahme der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers allein
darauf, dass nach Ansicht aller vier im Verfahren gehörter
Psychiater bei diesem weiterhin eine negative
Gefährlichkeitsprognose bestehe. Es gibt jedoch - ebenso wie
das Landgericht Chemnitz im erstinstanzlichen Urteil - nicht
die Anknüpfungs- und Befundtatsachen der
Sachverständigenbewertung wieder, die zum Verständnis der
gutachtlichen Äußerungen und zur Beurteilung ihrer
Schlüssigkeit erforderlich wären. Ob sich das Landgericht die
Gefahrenprognose der Sachverständigen unter Berücksichtigung
der daran von Verfassungs wegen zu stellenden hohen
Anforderungen zu Recht zu eigen gemacht hat, ist deshalb
nicht nachvollziehbar.
30
Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten
und in den beigezogenen Akten befindlichen Äußerungen der
Sachverständigen und sachverständigen Zeugen tragen einen
solchen Schluss nicht ohne Weiteres. Von den schriftlichen
Gutachten war nur dasjenige des Sachverständigen Dr. S.
L... zur Frage künftiger Delinquenz des Beschwerdeführers
eingeholt worden; die Sachverständigen Dr. D. H...
und Dr. M. L... hatten Gutachten zur
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit erstellen
sollen. Keine der ursprünglichen schriftlichen Stellungnahmen
befasste sich näher mit den Voraussetzungen einer dauerhaften
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß
§ 63 StGB. Über die Erörterung des chronischen
Charakters der Erkrankung und der Möglichkeit aggressiver
Reaktionen des Beschwerdeführers bei einem neuerlichen
Krankheitsschub hinausgehende Erwägungen zu der konkreten
Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit neuen rechtswidrigen
Verhaltens enthalten auch die ergänzenden Äußerungen der
Sachverständigen Dr. D. H... und
Dr. M. L... nicht. Dr. S. L... ging in
seinem Gutachten vom Mai 2009 davon aus, dass bei einem
neuerlichen Krankheitsschub zunächst Beleidigungs- und
Bedrohungsdelikte wahrscheinlich und erst bei Fortschreiten
der Exazerbation auch Körperverletzungsdelikte zu erwarten
seien, die möglicherweise auch in schwerwiegendere Taten
münden könnten.
31
2. Die angegriffenen Entscheidungen lassen
zudem - selbst wenn man das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 126a StPO in Verbindung mit § 63 StGB unterstellt
- die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der weiteren einstweiligen Unterbringung
(§ 126a StPO i.V.m. § 62 StGB) vermissen. In der
landgerichtlichen Entscheidung fehlt sie vollständig. Das
Oberlandesgericht hat sich auf die nicht näher begründete
Feststellung beschränkt, die Unverhältnismäßigkeit des
weiteren Vollzugs sei nicht erkennbar.
32
a) Eine besonders sorgfältige Prüfung der
Verhältnismäßigkeit war schon mit Rücksicht darauf angezeigt,
dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 17 Jahren zu
Unrecht in (Straf-)Haft befunden hatte. Sie drängte sich
zudem auf, weil bereits zwei Gutachter übereinstimmend und
nachvollziehbar bekundet hatten, dass dem Beschwerdeführer
jedenfalls bis 1998 eine adäquate medizinisch-psychiatrische
Versorgung vorenthalten worden war. Die Gutachten legen
überdies nahe, dass es auch ab 1998 und bis zum Ende seiner
Haft am 6. Oktober 2010 für ihn keine adäquate Therapie gab,
er sich mithin zu diesem Zeitpunkt durch Versagen staatlicher
Stellen therapeutisch am Beginn befand, obwohl er bei einer
korrekten Begutachtung im Ausgangsverfahren bereits 1994 eine
Behandlung hätte haben können, spätestens aber 1996
anlässlich der unübersehbaren Erkrankung hätte haben
müssen.
33
b) Nachdem sich der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts seit nahezu
einem Jahr in der Behandlung durch eine psychiatrische Klinik
befand, hätte insbesondere näherer Prüfung bedurft, ob einer
etwa verbliebenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht
durch Fortsetzung seiner Behandlung auf freiwilliger Basis
unter Ausschöpfung der aus rechts- und sozialstaatlichen
Gründen gebotenen Fürsorge durch Anordnung einer Betreuung
und Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung
hinreichend entgegen gewirkt werden kann. Dass sich nach der
Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Europa der zuständige Sozialhilfeträger bei einer
Aussetzung des Unterbringungsbefehls unter entsprechenden
Auflagen voraussichtlich mit Hinweis auf das Prinzip der
Nachrangigkeit der Sozialhilfe weigern würde, die Kosten
dafür zu übernehmen, kann - auch unter Berücksichtigung der
Verfassungsgrundsätze der Achtung der Menschenwürde, der
Rechts- und der Sozialstaatlichkeit - im Fall des
Beschwerdeführers kein Grund für einen weiteren
Freiheitsentzug sein.
34
c) Die angegriffenen Entscheidungen lassen
überdies außer acht, dass die Durchführung des
Wiederaufnahmeverfahrens den Anforderungen des
Beschleunigungsgebotes nicht genügt hat. Unbeschadet der
Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren nicht bereits zu einem
wesentlich früheren Zeitpunkt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft hätte eingeleitet werden müssen, liegen
sachlich nicht zu rechtfertigende und vermeidbare erhebliche
Verfahrensverzögerungen vor, die nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit einem weiteren Freiheitsentzug Grenzen
setzen.
35
Dem Beschleunigungsgebot ist im Regelfall -
sofern nicht besondere Umstände vorliegen - nur dann Genüge
getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des
Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl.
BVerfGK 7, 21 ; 10, 294 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008
- 2 BvR 806/08 -, StV 2008, S. 421). Für die Anwendung des
Beschleunigungsgebots tritt die Wiederaufnahmeentscheidung
funktionell an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses, denn in
diesem Zeitpunkt ist das Vertrauen in die Rechtskraft der
ursprünglichen Verurteilung beseitigt und damit zu rechnen,
dass sich die verhängte und erlittene Strafhaft als
unrechtmäßig erweist, woran auch § 360 Abs. 2 StPO
anknüpft. Angesichts der Wiederaufnahmeentscheidung vom 6.
Oktober 2010 hat das Landgericht Chemnitz daher im
vorliegenden Fall bereits mit dem Beginn der Hauptverhandlung
erst am 10. Januar 2011 die verfassungsrechtlichen Grenzen
einer noch vertretbaren zeitlichen Gestaltung der
Hauptverhandlung zumindest erreicht.
36
Eine allein der Justiz anzulastende
Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten liegt aber
jedenfalls in dem Umstand, dass die Entscheidung des
Landgerichts Chemnitz rechtsfehlerhaft war und durch den
Bundesgerichtshof aufgehoben sowie das Verfahren zur neuen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste
(vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ;
7, 21 ), weil das Landgericht seine Überzeugung von
der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht
hinreichend begründet hat.
37
Eine ebenfalls allein der Justiz zuzurechnende
Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Monaten liegt
ferner in dem Umstand, dass das Landgericht Dresden, nachdem
die Akte am 5. Juli 2011 der Vorsitzenden der
Schwurgerichtskammer vorgelegen hatte, erst am 21. September
2011 mit Bemühungen um eine Terminsabstimmung mit den
Sachverständigen begann, so dass nur noch Termine im November
und Dezember 2011 verfügbar waren.
38
Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.