BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2182/01 -
des Herrn S ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen
Art. 103 Abs. 1 GG und die Grundsätze fairen Verfahrens
verstoßen, da es den Beschwerdeführer nicht über außerhalb
der Berufungsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft
veranlasste Ermittlungen unterrichtet habe, ist unzulässig.
Denn der Beschwerdeführer trägt nicht vor, warum das
landgerichtliche Urteil auf dem Verstoß beruhen sollte und
was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wäre ihm die
Vernehmung noch vor Verkündung des Berufungsurteils bekannt
gemacht worden (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 91, 1
; stRspr).
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Auch soweit der Beschwerdeführer die
Nichteinhaltung seines Rechts auf das "letzte Wort" als
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, legt er nicht
dar, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs
vorgetragen hätte.
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2. a) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe den
ergänzenden Vortrag des Beschwerdeführers in der Revision
nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen und damit gegen
Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist jedenfalls
unbegründet. Denn allein der Umstand, dass das Gericht im
angegriffenen Beschluss keine eigene Begründung zu dieser
Rüge abgegeben, sondern auf die Stellungnahme des
Generalstaatsanwalts Bezug genommen hat, die sich ihrerseits
nicht mit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers befassen
konnte, stellt noch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG dar. Das Oberlandesgericht war berechtigt, nach § 349
Abs. 2 StPO vorzugehen, hätte mithin den Beschluss insgesamt
ohne Gründe erlassen können. Da der Vortrag des
Beschwerdeführers in der Gegenerklärung keine neuen Tatsachen
enthielt, sondern sich in der Würdigung des bereits
vorgetragenen Verfahrensstoffes erschöpfte, bedurfte es
keiner ergänzenden Begründung, wenn das Gericht gleichwohl
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft für überzeugend
hielt.
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b) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen
Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es § 46a
StGB falsch ausgelegt habe, ist unbegründet. Das
Oberlandesgericht folgt bei seiner Auffassung der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Nr. 1 der
Vorschrift vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen
einer Straftat anzuwenden ist, während sich Nr. 2 auf den
materiellen Schadensausgleich bezieht (vgl. BGH, NStZ 1995,
S. 492 f.; StV 2001, S. 448 f.; NStZ 2002,
S. 29; wistra 2002, S. 21; vgl. auch
Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 46a Rn. 4, 5
m.w.N.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage,
§ 46a Rn. 2 bis 5). Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut
und insbesondere dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks
12/6853, S. 21 f.) vereinbar und von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.