BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2186/07 -
des Herrn J...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts
M.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Anhalten eines an eine Freundin gerichteten Briefes eines
Untersuchungsgefangenen wegen beleidigenden Inhalts.
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1. Der Beschwerdeführer befand sich wegen des
Verdachts des gemeinschaftlich begangenen Mordes in
Untersuchungshaft. Im Juli 2007 schrieb der damals 20 Jahre
alte Beschwerdeführer an eine Freundin, Frau R., einen Brief,
der unter anderem die folgenden Passagen enthielt:
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„Hey Stupsi, Jo die Verhandlung geht mir nur
noch auf den Sack, wird immer unterbrochen, dann die
Presserichter nichts als Arschgesichter un dann Kotzen sich
immer noch die Anwälte und Richter gegenseitig an. Am 06.07.
war ich richtig Scheiße drauf das Arschloch von der Kripo
„der mich Vernommen hat dahmals“ sitzt vor Gericht als Zeuge
... Und dann sitzt der Penner noch die ganze Zeit da und ist
nur am Grintzen, die ganze Zeit, genau wie die Fotze von der
Nebenklage die Schwester vom Sch. + Ohne Scheiß den
Nebenkläger geht es nur ums Geld ... G. hat mir auch gesagt
das sie am 18.06. nicht kommen konnte weil sie ins
Krankenhaus musste das ist ja dann verständlich (kannst ja
den Brief auch deiner Schwester zeigen damit sie auch
bescheid weiß) ...“.
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Der Brief wurde vom Landgericht, gestützt auf
Ziff. 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2,
3 UVollzO in Verbindung mit § 119 Abs. 3,
Abs. 6 StPO, angehalten und beschlagnahmt. Das Schreiben
enthalte mehrere grobe Beleidigungen sowie Passagen, die
geeignet seien, die innere Haltung des Angeklagten zu dem
mutmaßlichen Opfer und dessen Hinterbliebenen zu
charakterisieren; es sei daher als Beweismittel im Sinne des
§ 94 StPO von Bedeutung und folglich gemäß § 98
Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen gewesen.
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2. Das Oberlandesgericht verwarf die gegen den
Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde als
unbegründet.
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Das Anhalten des Briefes sei nach § 119
Abs. 3 StPO gerechtfertigt gewesen. Bei der Auslegung
und Anwendung der Vorschrift müsse allerdings den
Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung
getragen und dabei beachtet werden, dass das in Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen auch Schutz im
Intim- und Privatbereich gewähre.
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Nach den hierzu in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben (wird
ausgeführt) sei der Brief des Beschwerdeführers zu Recht von
der Beförderung ausgeschlossen worden. Die als grobe
Beleidigung zu qualifizierenden Äußerungen des
Beschwerdeführers genössen nicht den aus dem Grundrecht der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung
mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folgenden
Schutz der Vertraulichkeit im Sinne einer beleidigungsfreien
Sphäre, da zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R. nicht
das hierfür erforderliche besonders enge Vertrauensverhältnis
bestehe. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen sei nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf
Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstrecke sich auf
ähnlich enge Vertrauensverhältnisse. Ein in der Nähebeziehung
einer Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares
enges Vertrauensverhältnis, innerhalb dessen ehrverletzende
Äußerungen hinzunehmen seien, könne nur angenommen werden,
wenn das Verhältnis für den sich Äußernden „quasi einen
Ersatz“ für den Ehepartner beziehungsweise enge familiäre
Beziehungen darstelle.
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Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung im
Februar 2007 habe Frau R. angegeben, dass sie den
Beschwerdeführer vor etwa drei Jahren kennengelernt habe,
sich mit ihm seit etwa zwei Jahren öfters treffe, ihn recht
gut leiden könne und er ein guter Freund von ihr gewesen sei,
aber keine feste Beziehung bestanden habe. Sie habe mit dem
Beschwerdeführer jetzt Briefkontakt und wolle ihn im nächsten
Monat in der Justizvollzugsanstalt besuchen. Im Rahmen der
polizeilichen Ermittlungen habe sich weiter ergeben, dass
Frau R. bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers die
Freundin eines anderen Mannes gewesen sei. Ihre Schwester
habe zudem ausgesagt, dass Frau R. und der Beschwerdeführer
vorher eng befreundet gewesen seien, sie jedoch jetzt einen
festen Freund habe und den Beschwerdeführer nur noch selten
sehe. Aus alledem folge, dass die Beziehung zwischen Frau R.
und dem Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Zeitpunkt seiner
Inhaftierung auf eine in beider Alter übliche
Cliquenfreundschaft ohne darüber hinausgehende besondere
persönliche Bindung beschränkt gewesen sei.
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Davon, dass sich nach der Inhaftierung des
Beschwerdeführers zwischen ihm und Frau R. ein besonderes
enges Nähe- und Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, könne
ebenfalls nicht ausgegangen werden. Nach den Angaben des
Beschwerdeführers habe Frau R. zwar im Rahmen ihrer
Vernehmung als Zeugin im Hauptverhandlungstermin vom
4. Juli 2007 bekundet, dass sie mit dem Beschwerdeführer
gut befreundet sei und sehr häufig mit ihm privat verkehre.
Außerdem finde zwischen beiden seit der Inhaftierung des
Beschwerdeführers ein reger Briefverkehr statt, und Frau R.
besuche den Beschwerdeführer regelmäßig in der
Justizvollzugsanstalt. Diese Umstände belegten jedoch nicht,
dass sich trotz der durch die Inhaftierung des
Beschwerdeführers bedingten Einschränkung der
Kontaktmöglichkeiten gerade während der Zeit seiner
bisherigen Inhaftierung durch Besuche und Briefkontakte ein
in die Tiefe gehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und Frau R. entwickelt habe.
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Ein enges Vertrauensverhältnis ergebe sich
auch nicht aus dem Inhalt des Briefes vom 13. Juli 2007.
Dieser enthalte weder intime Äußerungen noch einen besonders
vertraulichen Inhalt. Er beschränke sich vielmehr im
Wesentlichen auf die Äußerungen beleidigenden Inhalts, eine
kurze Darstellung des Gefängnisalltags sowie auf eine
unverfängliche Beschreibung des Verhaltens der Adressatin und
anderer Personen zu dem Angeklagten während der Zeit seiner
Inhaftierung. Der Brief sei auch nicht in einem
vertraulicheren Ton gehalten als er sonst unter jungen Leuten
im Alter des Beschwerdeführers üblich sei. Insbesondere
belegten weder die Anrede oder die Unterzeichnung des Briefes
mit einem Spitznamen noch die unter jungen Menschen übliche
Grußformel „Hab dich lieb“ eine über eine normale
Freundschaft hinausgehende besondere Nähe- und
Vertrauensbeziehung.
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Genössen demnach die Äußerungen des
Beschwerdeführers nicht den im Rahmen eines besonderen
Vertrauensverhältnisses aus seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Schutz der
Vertraulichkeit, habe bei der sodann gebotenen Abwägung sein
Recht auf Meinungsfreiheit aufgrund des grob beleidigenden
Inhalts der Äußerungen gegenüber dem Schutz der durch die
Äußerung in ihrer Ehre Betroffenen zurückzutreten. Zum Schutz
der Ordnung in der Vollzugsanstalt sei es erforderlich, das
Schreiben grob beleidigenden Inhalts anzuhalten.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er
nachträglich mit einem Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M.
verbunden hat, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG und
Art. 10 Abs. 1 GG durch das Anhalten seines Schreibens.
Die Gerichte hätten verkannt, dass Frau R. eine enge
Vertrauensperson des Beschwerdeführers im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei und dass der
Brief seiner grundrechtlich geschützten Privatsphäre
zuzurechnen sei.
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2. Soweit der Beschwerdeführer eine
Grundrechtsverletzung auch durch die Beschlagnahme und die
Verlesung des Briefes in der Hauptverhandlung rügt, wurde die
Verfassungsbeschwerde zuständigkeitshalber abgetrennt; das
diesbezügliche Verfahren wird im Ersten Senat geführt.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde im
vorliegenden Verfahren dem Ministerium für Justiz, Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Saarlandes zugestellt. Das
Ministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Zwar begegnet
die Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihrer Begründung
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Beschwerdeführer
entsteht jedoch, soweit aus seinem Vortrag ersichtlich, durch
die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde, der keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, kein schwerer Nachteil,
weil absehbar ist, dass sein Antrag auch im Fall einer
Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg haben könnte
(vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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1. a) Zu den Bedingungen der
Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen
Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen
ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne
Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und
ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann
(BVerfGE 90, 255 ). Ein solcher Kommunikationsraum
muss von Verfassungs wegen auch dem Gefangenen erhalten
bleiben, der der Überwachung seiner Post unterliegt (vgl.
BVerfG, a.a.O., S. 261). Die Befugnis, nach Maßgabe des
§ 119 Abs. 3 StPO den Schriftwechsel von
Untersuchungsgefangenen zu überwachen und, sofern zur Abwehr
der in § 119 Abs. 3 StPO genannten Gefahren
erforderlich, Schreiben anzuhalten, ist als solche
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35,
35 ; 90, 255 ); ihre Ausübung
kann sogar verfassungsrechtlich geboten sein (vgl. zu
entsprechenden Befugnissen nach den Bestimmungen des
Strafvollzugsgesetzes BVerfGE 116, 69 ). Der
grundrechtliche Schutz der Vertrauenssphäre geht jedoch
dadurch, dass der Staat sich im Rahmen der Briefkontrolle
Kenntnis auch von vertraulich gemachten Äußerungen
verschafft, nicht verloren. Vielmehr wirkt sich der
Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche
Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung
gewahrt bleibt (BVerfGE 90, 255 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats von 12. September
1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477 f.). Dies
betrifft auch beleidigende Äußerungen von besonders roher und
grober Art, wie sie das angehaltene Schreiben des
Beschwerdeführers enthält. Der sonst geltende Grundsatz, dass
jedenfalls bei schweren und haltlosen Kränkungen im privaten
Bereich der Ehrenschutz regelmäßig den Vorrang vor der
Meinungsfreiheit hat, gilt insoweit nicht (vgl. BVerfG,
a.a.O., S. 159 f.). Dieser grundrechtliche Schutz der
vertraulichen Kommunikation ist nicht auf familiäre Kontakte
beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf andere in der
Nähebeziehung vergleichbare - einschließlich rein
freundschaftlicher - Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90,
255 ; BVerfGK 9, 442 ). Die
Feststellung, ob im Einzelfall ein derartiges
Vertrauensverhältnis besteht, ist, wie die Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts allgemein, in erster Linie
Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen aber
verfassungsgerichtlicher Kontrolle darauf hin, ob die
Tragweite der berührten Grundrechte ausreichend berücksicht
ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
- stRspr). Dies betrifft auch die Frage,
ob der Sachverhalt in einer den verfassungsrechtlichen
Anforderungen entsprechenden Weise aufgeklärt wurde (vgl.
BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 ).
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b) Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt,
dass die briefliche Kommunikation Gefangener in
Vertrauensverhältnissen der bezeichneten Art besonderen
grundrechtlichen Schutz genießt, und dass dieser Schutz im
Fall des angehaltenen Schreibens des Beschwerdeführers nicht
schon wegen der besonderen Grobheit und Rohheit der
enthaltenen Beleidigungen entfiel. Verfassungsrechtliche
Bedenken weckt allerdings die Begründung, mit der das Gericht
das Vorliegen einer geschützten Vertrauensbeziehung verneint
hat.
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Das Gericht geht davon aus, dass eine
Nähebeziehung entsprechend derjenigen zu Ehegatten und Eltern
bestehen müsse, und ordnet die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und Frau R. demgegenüber als bloße bei
Menschen im Alter des Beschwerdeführers und seiner Freundin
übliche „Cliquenfreundschaft“ ein. Entscheidend für den
grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist jedoch
nicht, dass die bestehende Nähebeziehung in jeder Hinsicht
derjenigen zu Ehegatten oder Eltern oder anderen
Familienangehörigen (zur Einbeziehung letzterer in den
Vergleichsmaßstab vgl. BVerfGK 9, 442 )
entspricht, sondern dass ein Verhältnis besteht, welches für
den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum
zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche
Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen
Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist,
wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen
Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGE 90, 255
; BVerfGK 9, 442 ). Ein
derartiges besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen
Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe
Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten
(„Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der -
für den vorliegenden Zusammenhang wesentlichen - Funktion als
Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller
Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art
besonders wichtig.
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Sofern die gerichtliche Feststellung, das
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau R.
beschränke sich auf eine Cliquenfreundschaft, besagen sollte,
dass es sich um eine bloß oberflächliche Beziehung oder eine
Beziehung, die sich ihrer Art nach nicht von derjenigen zu
vielen oder allen anderen Gruppenmitgliedern unterscheide,
und daher nicht um eine gegenüber beliebigen alltäglichen
Kontakten herausgehobene Vertrauensbeziehung handele, wird
nicht erkennbar, worauf sich diese Einschätzung stützen
könnte. Der Umstand, dass zwischen dem Beschwerdeführer und
Frau R. keine Liebesbeziehung bestand, belegt weder, dass die
bestehende Beziehung oberflächlich war, noch, dass sie sich
in ihrem Charakter von beliebigen anderen Beziehungen des
Beschwerdeführers innerhalb einer größeren Gruppe nicht
unterschied (vgl. dazu, dass es auf das Bestehen eines
Verwandtschafts- oder Liebesverhältnisses nicht ankommt,
BVerfGK 9, 442 ). Zwar mag die Tatsache, dass der
angehaltene Brief eine vertrauliche Anrede und den Gruß „Hab
dich lieb“ enthält, für sich genommen der fachgerichtlichen
Einordnung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer
und Frau R. nicht notwendigerweise entgegenstehen. Angesichts
des Umstandes, dass Frau R. die freundschaftliche Beziehung
nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers trotz der damit
verbundenen erheblichen Erschwerungen des - nun gerade nicht
mehr als Cliquenaktivität möglichen - Kontakts und trotz des
der Inhaftierung zugrundeliegenden schweren Tatvorwurfs
weitergeführt und nicht nur regen Briefverkehr aufgenommen,
sondern ihn auch regelmäßig in der Haft besucht hat, konnte
aber jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zu
Art und Anzahl vergleichbarer auch in der Haft weiter
gepflegter Beziehungen des Beschwerdeführers davon
ausgegangen werden, dass es sich um eine aus einer Vielzahl
gleichartiger Gruppenkontakte nicht herausgehobene Beziehung
ohne besonderes Näheverhältnis handelte.
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2. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch durch
die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde kein schwerer
Nachteil, weil nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt
absehbar ist, dass sein Antrag auch im Fall einer Aufhebung
und Zurückverweisung keinen Erfolg haben könnte (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
21
Der besondere grundrechtliche Schutz, den die
briefliche Kommunikation eines Gefangenen in
Vertrauensbeziehungen auch dann genießt, wenn der
Schriftwechsel überwacht wird, greift nicht ein, wenn der
sich Äußernde selbst die Vertraulichkeit aufhebt (vgl.
BVerfGE 90, 255 ). Dies ist hier geschehen. Der
Beschwerdeführer hat seiner Briefpartnerin ausdrücklich - und
im Sinne einer Anregung - gestattet, den Brief ihrer
Schwester zu zeigen. In keinem Stadium des Verfahrens hat er
geltend gemacht, und es ist auch sonst nichts dafür
ersichtlich, dass er zu der Schwester der Adressatin
ebenfalls in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehe.
Darauf, ob eine Kenntnisnahme durch die Schwester tatsächlich
erfolgt ist, kann es hier nicht ankommen. Der besondere
grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in
einer besonderen Nähebeziehung entfällt bereits dann, wenn
aufgrund eines dem Grundrechtsträger zurechenbaren Verhaltens
mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden muss (dazu und
zu anderen Fällen der Aufhebung des Vertraulichkeitsschutzes
vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfGK 9, 442 , m.w.N.).
Dies gilt jedenfalls, soweit es um die Frage geht, ob das
Schreiben eines Gefangenen an eine Vertrauensperson
angehalten werden darf. Aus der grundrechtlich besonders
geschützten Sphäre der Vertraulichkeit, auf die der
Beschwerdeführer sich beruft, hat er sich insoweit bereits
mit der Anregung, den Brief einer dritten Person zugänglich
zu machen, selbst herausbegeben.
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3. Damit erledigt sich der Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Rechtsanwalt M.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.