BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2187/08 -
des italienischen Staatsangehörigen V...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird
eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € (in Worten:
eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien
zum Zwecke der Strafvollstreckung.
2
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 mit
Urteil eines italienischen Gerichts wegen Mitgliedschaft in
einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Die Auslieferung des
Beschwerdeführers zur Vollstreckung dieses Urteils erklärte
das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
5. September 2008 für zulässig. Einen vom
18. September 2008 datierenden Antrag des
Beschwerdeführers, den Beschluss vom 5. September 2008
abzuändern und die Auslieferung für unzulässig zu erklären,
wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen
Beschluss vom 9. Oktober 2008 zurück. Anlass hierzu bestehe
insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 33
IRG, da sämtliche in dem Antrag vom 18. September 2008
mitgeteilten Tatsachen bereits bei der
Zulässigkeitsentscheidung berücksichtigt worden seien.
3
Der Beschwerdeführer hat, gestützt auf
Art. 6, 12 und 14 GG, zunächst am Montag,
27. Oktober 2008, Verfassungsbeschwerde gegen den
Beschluss vom 5. September 2008 eingelegt und dabei
ausgeführt, dieser sei ihm am 25. September 2008 zugegangen.
Unter dem 5. November 2008 hat der Beschwerdeführer
zusätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist.
5
Hinsichtlich des Beschlusses vom
5. September 2008 lässt der Vortrag des
Beschwerdeführers nicht erkennen, dass die Frist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt wäre. Die
Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1
Satz 2 und § 92 BVerfGG erfordern die
substantiierte Darlegung der Fristwahrung, sofern diese nicht
ohne weiteres aus den Unterlagen ersichtlich ist (vgl. etwa
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
26. Juli 1999 - 2 BvR 1177/99 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -; zur
Veröffentlichung in juris vorgesehen). Zwar hat der
Beschwerdeführer angegeben, dass ihm der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 5. September 2008 erst am
25. September 2008 zugegangen sei. Träfe dies zu, so
wäre mit der am Montag, den 27. Oktober 2008 um 23:55
Uhr eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Frist gerade noch
eingehalten worden. Allerdings hat der Beschwerdeführer
bereits am 18. September 2008 bei dem Oberlandesgericht einen
Abänderungsantrag gegen den Beschluss vom 5. September
2008 gestellt. Dem Beschwerdeführer muss daher zu diesem
Zeitpunkt der Beschluss vom 5. September 2008 bereits
bekannt gewesen sein, mit der Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben worden ist. Die Frist
wurde auch nicht durch den Antrag des Beschwerdeführers vom
18. September 2008 offen gehalten. Zwar kann ein Antrag
auf erneute Entscheidung über die Auslieferung im Sinne des
§ 33 IRG grundsätzlich die Frist zur Erhebung einer
gegen die Zulässigkeitsentscheidung gerichteten
Verfassungsbeschwerde insofern offen halten respektive wieder
eröffnen, als sich eine fristgerecht gegen die den Antrag
nach § 33 IRG zurückweisende Entscheidung erhobene
Verfassungsbeschwerde wegen des inneren Zusammenhangs auch
auf die ursprüngliche Zulässigkeitsentscheidung erstreckt.
Dies gilt jedoch nur, wenn das Oberlandesgericht in Folge des
Antrags nach § 33 IRG tatsächlich eine neue sachliche
Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Auslieferung vorgenommen hat (vgl. zu der früheren, dem
jetzigen § 33 IRG entsprechenden Vorschrift des
§ 29 DAG BVerfGE 9, 174 ; 50, 244
sowie zur geltenden Rechtslage BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2008
- 2 BvR 733/08 -, juris). Dies ist hier
indes nicht erfolgt, denn das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 9. Oktober 2008 bereits das Vorliegen oder
Bekantwerden neuer Umstände im Sinne des § 33
Abs. 1 und 2 IRG verneint und daher gerade keine neue
Sachprüfung vorgenommen. Sofern der Antrag des
Beschwerdeführers vom 18. September 2008 (zugleich) als bloße
Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, hätte dies auf den
Lauf der Frist bezüglich des Beschlusses vom
5. September 2008 ebenfalls keinen Einfluss, da die
Erhebung solcherart gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe
nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfGE 107, 395
). Den sich damit aus den Akten ergebenden
Eindruck der Verfristung der Verfassungsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer zumindest nicht widerlegt.
6
Hinsichtlich des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 2008 hat der
Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan, inwiefern ihn
diese allein auf das prozessuale Kriterium der fehlenden
neuen oder neu bekannt gewordenen Umstände im Sinne des
§ 33 Abs. 1 und 2 IRG gestützte Entscheidung in
seinen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG
verletzen soll.
7
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
8
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das
Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 €
auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde
einen Missbrauch darstellt. Die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen
Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem
Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(stRspr; vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweitens Senats vom 22. Oktober 1995
- 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996,
S. 112). Ein Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts
liegt auch vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände gemacht
werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem
Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein
vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung
ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des
Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984
- 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -,
juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn die
Missbräuchlichkeit diesem zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6,
219 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR
915/04 -, NJW 2004, S. 2959; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006
- 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 -, juris;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. November 2007, a.a.O.).
9
Diese Voraussetzungen für die Verhängung einer
Missbrauchsgebühr sind erfüllt. Die Angabe des
Bevollmächtigten in der Verfassungsbeschwerdeschrift, der
Beschluss vom 5. September 2008 sei erst am
25. September 2008 zugegangen, ist im Zusammenhang mit
dem Umstand, dass der Bevollmächtigte bereits am
18. September 2008 einen Antrag auf Abänderung dieses
Beschlusses gestellt hat, wenn nicht objektiv falsch so doch
jedenfalls in hohem Maße geeignet, das
Bundesverfassungsgericht über die entscheidungserhebliche
Tatsache des Beginns der Verfassungsbeschwerdefrist in die
Irre zu führen. Eine derartige Missachtung der einem
Bevollmächtigten obliegenden Sorgfaltspflichten hat das
Bundesverfassungsgericht nicht hinzunehmen. Sie stellt einen
Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die
Auferlegung einer angemessenen Gebühr in Höhe von 1.500 €
rechtfertigt.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.