BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2189/00 -
des türkischen Staatsangehörigen C...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
2
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den
Vortrag des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 25. Juli
2000 im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines
Urteils angesprochen und damit ersichtlich zur Kenntnis
genommen. Es hat jedoch im Gegensatz zum Beschwerdeführer die
Rechtsauffassung vertreten, dass die dem Beschwerdeführer in
der Türkei möglicherweise wegen seines jezidischen Glaubens
drohenden Gefahren nicht die Rechtmäßigkeit der Ausweisung
selbst berührten, sondern nur im Zusammenhang mit der
Durchführung einer - hier nicht in Rede stehenden -
Abschiebung zu berücksichtigen seien. Nach diesem rechtlichen
Ansatz kam es auf den vom Beschwerdeführer angebotenen
Zeugenbeweis nicht mehr an. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet
die Gerichte nur, die Rechtsansichten der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber,
diesen Rechtsansichten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1
).
3
Soweit der Beschwerdeführer die
Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung rügt, hat er nicht in
einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG genügenden Weise dargelegt, inwieweit er durch die
Nichtberücksichtigung etwaiger ihm in der Türkei aufgrund
seines Glaubens drohenden Gefahren in seinen in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Eine Abschiebung
ist dem Beschwerdeführer nicht angedroht worden und dürfte
mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3
AuslG auch nicht in Betracht kommen, nachdem das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren im Sinne dieser Vorschrift nur Bestrafungen nach dem
Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer
Jugendstrafe erfasst (vgl. BVerwGE 112, S. 180 ff.).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.