BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 219/08 -
des Herrn S…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Verwertung von tagebuchartigen Aufzeichnungen in einem
Strafverfahren.
2
Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei dem
Beschwerdeführer, der wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes bereits im Februar 2004 zu einer Bewährungsstrafe
verurteilt worden war, stellte die Polizei im August 2004
drei Tagebücher sicher. Mit Beschluss vom 3. September 2004
entschied das Amtsgericht Kassel, dass die Durchsuchung nicht
rechtswidrig sei, ordnete die Beschlagnahme der Tagebücher
und deren Durchsicht an. Die hiergegen eingelegte Beschwerde
wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. August 2005
stellte das Amtsgericht Kassel fest, das weder die Durchsicht
der zuvor beschlagnahmten Tagebücher durch die Polizei noch
deren Vorhalt gegenüber einem Zeugen rechtswidrig gewesen
sei. Das Landgericht Kassel wies die Beschwerde zurück.
3
Im Zuge der Zwangsräumung des
Beschwerdeführers wurden am 28. Juni 2005 weitere 54
Tagebücher sichergestellt. Wegen Gefahr im Verzug ordnete die
Staatsanwaltschaft deren Beschlagnahme an. Mit Beschluss vom
15. Juli 2005 erklärte das Amtsgericht Kassel die
Durchsuchung für rechtswidrig, lehnte die richterliche
Beschlagnahme der Tagebücher ab und verfügte deren Herausgabe
an den Beschwerdeführer.
4
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs in drei Fällen,
wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses die 56
Tagebücher, welche zuvor an den Beschwerdeführer
zurückgegeben wurden, erneut sichergestellt. Mit Beschluss
vom 7. März 2006 half das Landgericht der
Durchsuchungsbeschwerde nicht ab und beschlagnahmte die
sichergestellten Tagebücher. Das Oberlandesgericht Frankfurt
verwarf mit Beschluss vom 29. Mai 2006 die Beschwerde gegen
den Eröffnungsbeschluss als unzulässig, diejenige gegen den
Durchsuchungsbeschluss als unbegründet.
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Mit Beschluss vom 27. November 2006 wurden die
zwei bereits im Ermittlungsverfahren beschlagnahmten sowie
neun weitere Tagebücher erneut beschlagnahmt. 48 Tagebücher
wurden freigegeben. Die Beschwerde hiergegen wurde
zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung wurden zahlreiche
Tagebuchaufzeichnungen verlesen.
6
Nach Anhörung eines Sachverständigen, wonach
bei dem Beschwerdeführer eine sexuelle Störung in Form einer
homosexuellen Pädophilie bestehe, verurteilte das Landgericht
Kassel den Beschwerdeführer am 23. Mai 2007 wegen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB in einem
Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei
Monaten. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer
freigesprochen. Das Landgericht führte unter anderem aus:
7
Die Feststellungen zu den sexuellen Handlungen
zum Nachteil des … beruhen auf den im Hauptverhandlungstermin
vom 30.01.2007 verlesenen Auszügen aus den Tagebüchern des
Angeklagten. Die Feststellungen zum Randgeschehen beruhen
ebenfalls auf diesen Tagebuchaufzeichnungen. […]
8
Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Der
Schutz von Kindern und die Sicherstellung ihrer ungestörten
sexuellen Entwicklung überwiege das Interesse des Angeklagten
an der Unverletzlichkeit seiner Wohnung. Auch der Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbiete keine Verwertung
der Tagebuchaufzeichnungen, da diese den unantastbaren
Kernbereich der persönlichen Lebensführung des Angeklagten
verließen und im Rahmen einer Abwägung das Interesse der
Allgemeinheit an effektiver Strafverfolgung überwiege. Zwar
führe der intime Charakter der Aufzeichnungen dazu, dass mit
ihrer Verwertung ein besonders schwerer Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht verbunden sei. Aufgrund der Wertigkeit
des betroffenen Rechtsguts, der Tatsache, dass weitere
Beweismittel nicht zur Verfügung stehen - das von der
Tat betroffene Kind sei aufgrund seiner leichten geistigen
Behinderung zu einer strukturierten Wiedergabe eigener
Erlebnisse nur sehr eingeschränkt in der Lage - und aus
Gesichtspunkten präventiver Sicherung sei ihre Verwertung
dennoch geboten gewesen.
9
Die eingelegte Revision verwarf der
Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2007
als unbegründet.
10
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von
Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die
Tagebuchaufzeichnungen gehörten zum absolut geschützten
Kernbereich privater Lebensgestaltung, da sie nicht nur
Tatsachenberichte, sondern überwiegend persönliche
Reflexionen, Gedanken, Wünsche, Träume und Phantasien
enthielten. Das Landgericht habe auch solche Aufzeichnungen
verwertet, indem es sie mit Aufzeichnungen über vermeintliche
Tatsachen verglichen und daraus Rückschlüsse auf den
Wahrheitsgehalt der Tatsachenberichte gezogen habe.
11
Auch soweit in den Tagebüchern scheinbar
tatsächliche Geschehensabläufe wiedergegeben würden, handele
es sich nur um Phantasien, die er stilistisch in Form von
tatsächlich Erlebtem in seinen Tagebüchern niedergelegt habe.
Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass ein
Tagebuchschreiber, der nicht lediglich Gedanken aufzeichnet,
sondern diesen die Form eines realen Geschehensablaufs gibt,
sich nicht auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen könnte. Ebenso
wie Lügendektorentests seien Tagebuchaufzeichnungen daher von
vornherein ungeeignet und damit unverwertbar.
12
Da es sich vorliegend um einen
Vergehenstatbestand handele, überwiege das private Interesse
an der Geheimhaltung der Aufzeichnungen. Maßstab im Rahmen
der Abwägung mit den Belangen an einer wirksamen
Strafverfolgung seien nicht sittliche oder moralische
Aspekte, welche dem Straftatbestand zugrunde liegen, sondern
das verwirklichte Handlungsunrecht und die drohende Strafe.
Eine Freiheitsstrafe von „nur“ zwei Jahren und drei Monaten,
welche lediglich aufgrund einer Vorstrafe in dieser Höhe
verhängt worden sei, vermöge einen derart schwerwiegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht zu
rechtfertigen.
13
Die Verwertung der Tagebücher zur Aufklärung
einer bereits begangenen Tat könne auch nicht mit präventiven
Überlegungen gerechtfertigt werden. Die seitens des
Bundesverfassungsgerichts geforderte „größtmögliche
Zurückhaltung“ bei der Durchsicht von Tagebüchern sei nicht
eingehalten worden.
14
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
15
1. Durch die Verwertung von
Tagebuchaufzeichnungen ist der Beschwerdeführer nicht in
seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (a) verletzt. Bei den
der Urteilsfindung zugrunde gelegten Aufzeichnungen handelt
es sich nicht um solche, die dem unantastbaren Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzuordnen und damit staatlichem
Zugriff von vornherein entzogen sind (b). Im Rahmen der
hiernach anzustellenden Abwägung überwiegen die Belange einer
effektiven Strafverfolgung vor dem Interesse des
Beschwerdeführers an der Geheimhaltung persönlicher
Niederschriften (c).
16
a) Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährleistet die aus dem Gedanken der
Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart
werden (vgl. BVerfGE 65, 1 m.w.N.). Dies
gilt allerdings nicht schrankenlos. Einschränkungen können im
überwiegenden Allgemeininteresse insbesondere dann
erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft
lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch
sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die
persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der
Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 35, 35 ; 202
).
17
b) Jedoch ist ein letzter unantastbarer
Bereich privater Lebensgestaltung anzuerkennen, der der
öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 6,
32 ; 389 ; 54, 143 ; stRspr).
Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können
Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine
Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
findet nicht statt (BVerfGE 34, 238 ).
18
Da der Mensch als Person, auch im Kern seiner
Persönlichkeit, notwendig in sozialen Bezügen existiert,
hängt die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren
Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des
privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem
staatlichen Zugriff offen steht, nicht davon ab, ob eine
soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern
welcher Art und wie intensiv sie ist. Dies lässt sich nicht
abstrakt beschreiben; es kann befriedigend nur unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des einzelnen Falls
beantwortet werden (vgl. BVerfGE 34, 238 ). Im
Rahmen eines Strafverfahrens hängt der Umstand, ob ein
Sachverhalt dem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem
subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung davon
ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters
ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt
(vgl. BVerfGE 80, 367 ).
19
Daher gebietet es die Verfassung nicht,
Tagebücher oder ähnliche private Aufzeichnungen schlechthin
von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Allein die
Aufnahme in ein Tagebuch entzieht Informationen noch nicht
dem staatlichen Zugriff. Vielmehr hängt die Verwertbarkeit
von Charakter und Bedeutung des Inhalts ab. Enthalten solche
Aufzeichnungen etwa Angaben über die Planung bevorstehender
oder Berichte über begangene Straftaten, stehen sie also in
einem unmittelbaren Bezug zu konkreten strafbaren Handlungen,
so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung nicht an (vgl. BVerfGE 80, 367
).
20
Aufgrund ihres Inhalts unterfallen die im
Strafverfahren verwerteten Tagebuchaufzeichnungen vorliegend
nicht dem unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung. Diese weisen über die Rechtssphäre des
Verfassers hinaus und berühren Belange der Allgemeinheit
(vgl. BVerfGE 80, 367 ). In der, der Verurteilung
zugrunde gelegten Aufzeichnung vom Tattag beschreibt der
Beschwerdeführer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
hierzu die zuvor erfolgte Begehung einer Straftat. Dabei kann
vorliegend dahinstehen, ob derartige schriftliche Fixierungen
nur dann einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten haben, wenn
sich aus ihnen direkte Hinweise auf
konkrete Straftaten ergeben (vgl. die
Ausführungen der vier im Ergebnis unterlegenen Richter in
BVerfGE 80, 367 ; Störmer, NStZ 1990, S. 397
). Aufgrund von Art und Inhalt der Schilderungen
ergibt sich aus diesen vorliegend ein unmittelbarer Hinweis
auf eine konkrete Straftat.
21
Auch die übrigen Aufzeichnungen, welche nicht
die der Verurteilung zugrunde liegende Tat betrafen,
unterliegen keinem absoluten Verwertungsverbot. Da sich der
rechtsstaatliche Auftrag zur möglichst umfassenden
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren nicht nur auf die
Aufklärung des äußeren Tatgeschehens, sondern auf alle
Merkmale erstreckt, die für die Beurteilung der
strafrechtlichen Schuld und für die Strafzumessung von
Bedeutung sind, muss auch die Persönlichkeit des Täters, sein
Vorleben sowie sein Nachtatverhalten zum Gegenstand
strafrechtlicher Untersuchungen gemacht werden (vgl. BVerfGE
80, 367 ). Auch die verwerteten weiteren
Aufzeichnungen stehen in einem konkreten Bezug zu der
begangenen Straftat, da sie im Einzelfall konkrete Hinweise
auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit sexuellen Handlungen zum Nachteil von
Kindern boten.
22
c) Da die privaten Aufzeichnungen aufgrund
dieses besonderen Zusammenhangs somit nicht zum absolut
geschützten Kernbereich gehören, ist ihre Verwertung im
Strafverfahren möglich, bedarf aber der Rechtfertigung durch
ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Das
Grundgesetz weist den Erfordernissen einer an
rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege im
Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit einen hohen Rang zu.
Die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten stellt
einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens
dar (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 109, 279 ).
Ferner ist im Rahmen der Abwägung das unabweisbare Bedürfnis
einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung
sowie das öffentliche Interesse an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren zu
berücksichtigen, denn die Feststellung des wahren
historischen Sachverhalts ist Voraussetzung der richtigen
Anwendung des materiellen Rechts, eines gerechten Urteils und
somit von materieller Strafrechtsgerechtigkeit (vgl. BVerfGE
33, 367 ; Schmidhäuser, in: Festschrift für
Eberhard Schmidt [1961], S. 511 ; Neumann, ZStW
101 [1989], S. 52).
23
Ein gerechter Ausgleich des
Spannungsverhältnisses zum ebenfalls weitreichenden Schutz
der Persönlichkeitssphäre des Einzelnen lässt sich nur
dadurch erreichen, dass jeweils zu ermitteln ist, welchem
dieser beiden verfassungsrechtlich bedeutsamen Prinzipien das
größere Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 34, 238 ).
Es ist daher im konkreten Fall zu prüfen, ob die Verwertung
im Strafverfahren für die Ermittlung der Straftat geeignet
und erforderlich ist und ob der dadurch bedingte Eingriff in
die Privatsphäre zum strafrechtlichen Aufklärungsziel nicht
außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 80, 367
; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1998 - 2 StR
189/98 -, NStZ 1998, S. 635).
24
Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die
Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen des Beschwerdeführers
in vorliegendem Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,
da ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der
Verwertung besteht. Dabei kann das Bundesverfassungsgericht
die Entscheidungen nicht in allen Einzelheiten, sondern nur
darauf überprüfen, ob eine Abwägung zwischen der besonderen
Schutzbedürftigkeit intimer Aufzeichnungen und den
Erfordernissen bei der Verfolgung des in Rede stehenden
Tatvorwurfs stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde
gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl.
BVerfGE 80, 367 ). Dies ist hier der Fall.
25
Dabei hat das Landgericht in nicht zu
beanstandender Weise das Schutzgut des § 176 Abs. 1 StGB
berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
wurde dabei nicht allein auf die abstrakt mögliche
Höchststrafe abgestellt, sondern das Schutzgut der
ungestörten sexuellen Entwicklung eines Kindes als eine von
mehreren Komponenten in die Abwägung eingestellt. Dabei kann
bei Vergehen die Abwägung nicht stets zugunsten der
Persönlichkeitsrechte des Angeklagten ausfallen. Eine derart
schematische Betrachtungsweise verbietet sich. Allein der
Umstand, dass ein Delikt nicht mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, kann nicht von
vornherein zu einer solchen Beschränkung von
Aufklärungsmöglichkeiten führen. Das in einem Delikt gegen
die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern liegende
strafrechtliche Unrecht kann aufgrund seiner Auswirkungen bis
in den Intimbereich eines Betroffenen im Einzelfall durchaus
so bedeutsam sein, dass es - unabhängig von der
Ausgestaltung des Delikts als Vergehen - das
Zurücktreten des Grundrechtsschutzes der
Persönlichkeitssphäre gebietet.
26
Auch der Umstand, dass vorliegend keine
weiteren Beweismittel zur Verfügung standen - das Kind,
zu dessen Nachteil die Tat begangen wurde, ist
aussageuntüchtig -, wurde in nicht zu beanstandender
Weise in die Abwägung eingestellt (vgl. BVerfGE 34, 238
). Das Landgericht hat dabei auch nicht allein auf
eine moralische Verwerflichkeit von Taten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung abgestellt, sondern das konkret
verwirklichte Handlungsunrecht und die Begehungsformen in die
Betrachtung mit einbezogen. Die Vornahme einer umfassenden
Einzelfallbetrachtung durch das Landgericht zeigt sich auch
daran, dass es für den im Raum stehenden Anklagepunkt eines
Verstoßes gegen § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Verwertung
der diesbezüglichen Tagebuchaufzeichnungen mit Blick auf das
Delikt sowie die qualitativ andere Tat abgelehnt hat.
27
2. Dadurch, dass das Landgericht die
Tagebucheintragung hinsichtlich des Tattages als Schilderung
einer wahren Begebenheit und nicht, wie vom Beschwerdeführer
vorgetragen, als Wunschvorstellung oder Phantasie ansah,
liegt kein, an den Grundsätzen fairen Verfahrens zu messender
Verstoß vor. Voraussetzung für ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts in Fällen gerügter
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist, dass sich das
Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der
Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der
Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden
Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft
sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der
rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen
scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit
einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein
kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ).
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Das Landgericht setzte sich jedoch intensiv
mit der Abgrenzung von Sachverhaltsschilderungen und
Phantasieausführungen auseinander und kam zu dem Ergebnis,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er
Wünsche so beschreibe, als seien sie tatsächlich passiert,
unzutreffend sei. So greift es die Niederschrift über einen
Anruf beim Jugendamt auf, welcher sich laut Zeugenaussage so
zugetragen habe, wie ihn der Beschwerdeführer in seinem
Tagebuch schildere. Zudem führt das Landgericht anhand
mehrerer Formulierungen aus, dass der Beschwerdeführer
Wunschvorstellungen gerade als solche gekennzeichnet
habe.
29
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.