L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 18.
Januar 2006
- 2 BvR 2194/99 -
Zu der Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 2 GG eine absolute Obergrenze in der Nähe einer
hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") für die Belastung
mit Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2194/99 -
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 18. Januar 2006 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen,
ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger
Besteuerung begründen und ob für die Einkommen- und
Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 -
Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze
setzt.
2
1. Die Beschwerdeführer wurden im Streitjahr
1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag
ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) betrug 648.595 DM. Bei
der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG)
wurde Gewerbesteueraufwand in Höhe von 113.170 DM als
Betriebsausgabe abgezogen. Nach weiteren Abzügen lag das zu
versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) bei
622.878 DM. Nach Berücksichtigung des
Entlastungsbetrages für gewerbliche Einkünfte (§ 32c
EStG a.F.) in Höhe von 24.156 DM setzte das Finanzamt Kempen
mit Bescheid vom 11. Januar 1996 die Einkommensteuer der
Beschwerdeführer für 1994 auf 260.262 DM fest. Ebenfalls mit
Bescheid vom 11. Januar 1996 setzte das Finanzamt Kempen
gegenüber dem Beschwerdeführer, der Inhaber eines
Gewerbebetriebes ist, einen einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 28.933 DM fest, von dem
28.505 DM auf den Gewerbeertrag und 428 DM auf das
Gewerbekapital entfielen. Auf der Grundlage des Messbetrages
setzte die Gemeinde Nettetal unter Anwendung ihres Hebesatzes
in Höhe von 390 v.H. mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die
Gewerbesteuerschuld des Beschwerdeführers in Höhe von
112.836 DM fest.
3
2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994
legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem
sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen-
und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121 ) ausgesprochenen
"Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des
Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege. Nach der
Berechnung der Beschwerdeführer betrug die Gesamtbelastung
mit Einkommensteuer (260.262 DM) und Gewerbesteuer (113.170
DM) bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (648.595 DM)
57,58 v.H.
4
3. Die von den Beschwerdeführern erhobene
Klage, mit der sie sinngemäß beantragten, die Einkommensteuer
auf 187.731 DM herabzusetzen, wies das Finanzgericht
Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 5. November 1997 - 8 K
4409/97 E - (EFG 1998, S. 378) als unbegründet ab.
5
4. Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene
Revision mit Urteil vom 11. August 1999 - XI R 77/97 - (BStBl
II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine
Bindung an die Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen. Eine Bindung ergebe sich
weder aus § 31 Abs. 2 BVerfGG, da die in Gesetzeskraft
erwachsene Entscheidungsformel nur für die Vermögensteuer von
Bedeutung sei, noch aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, da sich die
tragenden Gründe nur auf den Streitgegenstand beziehen
könnten und Streitgegenstand des Beschlusses allein die
Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer gewesen sei. Im
Übrigen sei die ertragsteuerliche Belastung der
Beschwerdeführer verfassungsgemäß, so dass keine Veranlassung
für eine Normenkontrolle (Art. 100 GG) bestehe:
Art. 14 Abs. 1 GG sei erst bei der Auferlegung einer
Steuerpflicht verletzt, die den Pflichtigen übermäßig belaste
und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtige.
Das sei bei der ertragsteuerlichen Belastung der
Beschwerdeführer mit 57,58 v.H. in Bezug auf den Gesamtbetrag
der Einkünfte bzw. mit 59,95 v.H. in Bezug auf das zu
versteuernde Einkommen nicht der Fall. Etwas anderes ergebe
sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 2 GG. Aus der
Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne keine konkrete und
quantifizierbare Vorgabe abgeleitet werden. Jedenfalls lasse
sich kein Gebot der annähernd hälftigen Teilung erkennen. Der
Formulierung "zugleich" sei nach dem Wortsinn wie auch nach
allgemeinem Sprachgebrauch lediglich ein finales, nicht
hingegen ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung
zu rechnerisch etwa gleichen Teilen (50 v.H.) zu
entnehmen.
6
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die
Beschwerdeführer geltend, das angegriffene Urteil des
Bundesfinanzhofs verletze sie in ihren Grundrechten aus
Art. 14, Art. 12, Art. 19 Abs. 4 sowie
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
7
1. Art. 14 GG sei verletzt, da ihre
Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit
59,95 v.H. in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen
übermäßig sei. Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe
einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 ) bereits
entschieden habe. Bei der Ermittlung der Obergrenze seien
zumindest die Einkommen- und die Gewerbeertragsteuer zu
berücksichtigen. Zwar seien unter Berücksichtigung eines
Toleranzraums geringfügige Überschreitungen der 50
v.H.-Grenze im Einzelfall noch nicht verfassungswidrig. Die
Gesamtbelastung der Beschwerdeführer liege jedoch außerhalb
auch eines großzügig ausgelegten Toleranzbereichs. Der
Geltung des "Halbteilungsgrundsatzes" stehe nicht entgegen,
dass es im Einzelfall schwierig sei, Gesamtsteuerlasten
einwandfrei zu quantifizieren. Ein Verfassungsgrundsatz könne
nicht unbeachtet bleiben, nur weil ihn der Gesetzgeber bisher
noch nicht - etwa durch ein Plafondierungsgesetz - umgesetzt
habe. Daher sei die Entwicklung von Lösungen bzw.
Umsetzungsmöglichkeiten Aufgabe der Finanzverwaltung oder der
Fachgerichte, etwa durch Teil-Erlasse nach §§ 163, 227
AO. Solange eine gesetzliche Regelung fehle, stehe den
Beschwerdeführern unmittelbar aus der Verfassung das Recht
zu, nicht unter Verletzung des "Halbteilungsgrundsatzes"
übermäßig besteuert zu werden. Im Rahmen der gebotenen
Halbteilung sei ihre Einkommensteuerbelastung zu
reduzieren.
8
2. Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das
Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des
Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) verneint
habe.
9
a) Die Ausführungen zum
"Halbteilungsgrundsatz" seien gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG
bindend, weil sie zu den tragenden Entscheidungsgründen
gehörten. Welche Teile einer Entscheidung tragend seien,
richte sich danach, welche Teile als tragend bezeichnet
würden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe
die Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz"
ausdrücklich als tragend bezeichnet (BVerfGE 93, 121
) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen
der Leitsätze aufgenommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht
vertrete die Auffassung, dass in die Leitsätze des
Bundesverfassungsgerichts nur aufgenommen werde, was mit
bindender Wirkung ausgestattet werden solle (Verweis auf
BVerwGE 73, 263 ; 77, 258). Anderenfalls hätte es
keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 )
bedurft. Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der
sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93,
121, ), lege ebenfalls nahe, dass es sich
nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.
10
b) Zu Unrecht habe der Bundesfinanzhof eine
Bindungswirkung an den "Halbteilungsgrundsatz" als
Belastungsobergrenze für die Einkommen- und Gewerbesteuer mit
dem Argument verneint, Streitgegenstand der damaligen
Entscheidung sei allein die Verfassungsmäßigkeit des
Vermögensteuergesetzes gewesen. Für die Bindungswirkung der
tragenden Gründe komme es nicht auf den Streitgegenstand an.
Selbst wenn es auf den Streitgegenstand aber ankommen sollte,
habe der Bundesfinanzhof verkannt, dass der
"Halbteilungsgrundsatz" innerhalb des Streitgegenstandes
jenes Verfahrens entwickelt worden sei. Denn die Frage nach
der zulässigen Gesamtsteuerbelastung mit dem
"Halbteilungsgrundsatz" als deren Grenze sei Streit- oder
Prüfungsgegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. Überdies
dürfe das Bundesverfassungsgericht den Streitgegenstand
abweichend von Anträgen der Verfahrensbeteiligten selbst
bestimmen. Es könne den Prüfungsumfang entweder aus Gründen
der Entscheidungserheblichkeit oder nach Maßgabe des
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2
BVerfGG erweitern.
11
Soweit das Bundesverfassungsgericht den
Prüfungsumfang nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 in
Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG erweitert habe, sei
bei dessen Festlegung darauf abzustellen, ob weitere
Vorschriften mit den nichtigen Bestimmungen so verflochten
seien, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht
in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden könne. So sei
es beim "Halbteilungsgrundsatz", wonach eine Reihe von
Steuerart-Summanden bei ihrer Addition nicht über 50 v.H. des
Einkommens liegen dürfe. Eine Obergrenze der steuerlichen
Belastung lasse sich logisch überhaupt nur bestimmen, wenn
man nicht ausschließlich einen der Summanden berücksichtige,
sondern alle Ertragsteuerlasten (jedenfalls aus
Vermögensteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
einbeziehe.
12
Dem stehe nicht entgegen, dass § 78 Satz
2 BVerfGG nicht zu einer Prüfung von Vorschriften ermächtige,
die außerhalb "des gleichen Gesetzes" stünden, das vorgelegt
worden sei. Es sei eine historisch bedingte Zufälligkeit,
dass die verschiedenen Steuern nicht in einem umfassenden
Steuergesetzbuch, sondern in Einzelgesetzen geregelt seien.
Eine Ausweitung des Prüfungsumfangs sei möglich, wenn
festgestellte verfassungsrechtliche Mängel auch anderen
Vorschriften gleichermaßen anhafteten. Das
Bundesverfassungsgericht habe eine verfassungsrechtliche
Gesamtschau des Steuersystems vornehmen müssen, da
andernfalls der "Halbteilungsgrundsatz" nur zum Tragen käme,
wenn ein mit über 50 v.H. belasteter Steuerpflichtiger auch
vermögensteuerpflichtig sei.
13
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung sowie
der I., IV., VI. und X. Senat des Bundesfinanzhofs
Stellung genommen.
14
1. Nach Auffassung des Bundesministeriums der
Finanzen sind die Beschwerdeführer durch ihre Steuerbelastung
nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG
verletzt. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse
die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt (Verweis auf
BVerfGE 14, 221 ; 93, 121 ; 97, 332
). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem
"Halbteilungsgrundsatz" (Verweis auf BVerfGE 95, 267
). Im Beschluss vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze
festgelegt worden. Es sei bereits nicht bestimmbar, ob die
Bezugsgröße die Einnahmen, die Einkünfte, die Summe der
Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen, das
zu versteuernde Einkommen oder eine sonstige Größe sei, was
jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen führe. Das
Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber auch nicht
verpflichtet, eine konkrete Belastungsobergrenze festzulegen.
Vielmehr habe es selbst darauf hingewiesen, dass bei der
steuerlichen Gesamtbelastung von einer typisierenden
Betrachtung ausgegangen werden müsse. Diese Typisierung
schließe die Einnahmen, ebenso aber die steuerlich
abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen ein.
Speziell im Rahmen der Einkunftsarten der §§ 13, 15, 18
EStG könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den
steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zahlreiche
Interventions- und Subventionsnormen enthalten seien, die die
Grundgedanken des Gesetzes so überlagerten, dass die
Regelbelastung kaum noch eindeutig ermittelbar sei. Daraus
folge zugleich, dass eine für alle Steuerfälle einheitliche,
exakt definierbare Festlegung einer Belastungsobergrenze
nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft
auf die verschiedensten Fassungen des § 7 Abs. 5 EStG,
ferner auf §§ 7c, 7d, 7g, 6b EStG hinzuweisen. Letztlich
sei die gesetzestechnische Umsetzung eines
"Halbteilungsgrundsatzes" nicht praktikabel, es sei denn, die
Regelung würde so grob typisieren, dass sie ihrerseits nicht
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Stelle man etwa
darauf ab, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Halbteilungsberechnung nur "notwendige" Abzüge
berücksichtigt würden (Abweichung vom Betriebsausgaben- und
Werbungskostenbegriff), müsste eine neue
"Betriebsausgabennotwendigkeitszensur" stattfinden, bei der -
sicher streitanfällig - etwa darüber zu befinden wäre, ob ein
Handwerker einen unnötig großen und damit für die
Gesamtbelastungsbeurteilung zu teuren Hammer eingekauft
habe.
15
2. a) Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hält
die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die
Beschwerdeführer hätten zwar vorgetragen, eine
Gesamtsteuerlast aus Einkommen- und Gewerbesteuer von 59,95
v.H. (Bezugsgröße: zu versteuerndes Einkommen) bzw. 57,58
v.H. (Bezugsgröße: Gesamtbetrag der Einkünfte) zu haben. Die
Berechnung treffe aber nicht zu. Die prozentuale
Gesamtsteuerbelastung liege vielmehr bei 50,73 v.H.
(Bezugsgröße: zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei 49,02 v.H.
(Bezugsgröße: Gesamtbetrag der Einkünfte) und daher noch im
zulässigen Toleranzbereich eines etwa geltenden
"Halbteilungsgrundsatzes". Denn unabhängig davon, ob die
Belastungsobergrenze anhand des Nettoeinkommens (Gesamtbetrag
der Einkünfte als Bezugsgröße) oder darüber hinaus unter
Berücksichtigung des subjektiven Nettoprinzips (zu
versteuerndes Einkommen als Bezugsgröße) ermittelt werde,
müsse bei der Ermittlung der Gesamtbelastung mit der
Einkommen- und Gewerbesteuer berücksichtigt werden, dass der
Gewerbesteueraufwand bereits als Betriebsausgabe die Höhe der
Nettoeinkommen gemindert habe. Der Gewerbesteueraufwand
(113.170 DM) müsse daher das Nettoeinkommen und damit die
jeweilige Bezugsgröße zur Ermittlung der Gesamtbelastung aus
Einkommen- und Gewerbesteuer erhöhen. Erst dann sei
sichergestellt, dass dem Ergebnis der wirtschaftlichen
Betätigung des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der
Ertragsteuern die Summe der anfallenden Ertragsteuern
gegenübergestellt werde. Anderenfalls werde die Gewerbesteuer
doppelt berücksichtigt. Daraus ergebe sich die genannte
Gesamtsteuerbelastung.
16
b) Nach der Auffassung des I. und des VI.
Senats des Bundesfinanzhofs entfaltet der
"Halbteilungsgrundsatz" - sollte es einen solchen geben -
jedenfalls im Streitfall keine Bindungswirkung, weil er
allein die Vermögensteuerbelastung betreffe (I. Senat; vgl.
BFH/NV 1998, S. 746; BFH/NV 2000, S. 745) und
jedenfalls nicht auf Streitjahre vor 1997 anzuwenden sei (VI.
Senat, vgl. BStBl II 1998 S. 672).
17
c) Der X. Senat des Bundesfinanzhofs lehnt
eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze durch den
"Halbteilungsgrundsatz" ab. Eine Kappung der gesetzlich
vorgesehenen Steuerlast im obersten Progressionsbereich
beeinträchtige die allein vom Gesetzgeber herzustellende
Ausgewogenheit des Staatshaushalts mit der Folge, dass
entweder Steuerausfälle hinzunehmen seien, die Steuerlast auf
Personengruppen mit niedrigerem Einkommen verlagert werden
müsse oder andere Steuerquellen erschlossen werden müssten.
Es sei daher zuvörderst Aufgabe des Parlaments, zwischen
niedrigen und hohen Einkommen eine vertikale Steuergleichheit
herzustellen. Alle weiteren Argumente, die für einen
"grundrechtlich gemäßigten" Steuerzugriff angeführt würden,
wie etwa Wirtschaftsfreiheit, Übermaßverbot oder
Subsidiarität, wirkten prinzipiell an jedem Punkt der
Progressionskurve, auch weit unterhalb der "hälftigen
Teilung". Zudem gewinne der Gerechtigkeitswert der
Progression seine Evidenz "opfertheoretisch" auch aus der
unterschiedlichen Fühlbarkeit des Steuereingriffs für die
einzelnen Bürger. Eine verfassungswidrige Überbelastung müsse
daher progressionsabhängig variabel quantifiziert werden.
18
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers ist zulässig, soweit sie auf eine
Verletzung der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie des
Art. 19 Abs. 4 GG gestützt ist. Die Möglichkeit
einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG hat der
Beschwerdeführer dagegen nicht schlüssig dargetan; insoweit
ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist insgesamt
unzulässig.
19
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zeigt gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG
substantiiert die Möglichkeit auf, dass er in seinen
Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist. Unter Bezugnahme auf die
Ausführungen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
zum "Halbteilungsgrundsatz" (BVerfGE 93, 121
) legt der Beschwerdeführer hinreichend
dar, dass sich auch für die Gesamtbelastung mit der
Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche
Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung"
ergeben könnte, die bei seiner Belastung überschritten sein
könnte.
20
Dem steht nicht entgegen, dass der
Beschwerdeführer seine steuerliche Gesamtbelastung nicht auf
der Grundlage der Berechnung des IV. Senats des
Bundesfinanzhofs ermittelt hat, weil er dem zu versteuernden
Einkommen bzw. dem Gesamtbetrag der Einkünfte als Bezugsgröße
für die Gesamtsteuerlast nicht den Gewerbesteueraufwand
hinzugerechnet hat. Zwar erscheint die Berechnungsmethode des
IV. Senats des Bundesfinanzhofs sachgerechter, um eine
steuerliche Gesamtbelastung mit der Einkommen- und
Gewerbesteuer zu ermitteln. Zutreffend ist auch, dass die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls keinen Erfolg haben könnte,
wenn die vom IV. Senat des Bundesfinanzhofs
vorgeschlagene Berechnung zugrunde gelegt werden müsste. Denn
selbst wenn sich aus dem "Halbteilungsgrundsatz" eine
verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze für die Einkommen-
und Gewerbesteuer ergäbe, wäre die Grenze nach der
Berechnungsmethode des IV. Senats des Bundesfinanzhofs nicht
überschritten, weil die Gesamtbelastung dann bei 49,02 v.H.
bzw. 50,73 v.H. und damit noch innerhalb des Toleranzbereichs
läge.
21
Zur Geltendmachung der Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung reicht es im Fall des Beschwerdeführers
aber aus, dass nach dessen eigener Berechnung die
Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bei 57,58
v.H. bzw. 59,95 v.H. liegt. Anderenfalls würden die
Substantiierungs- und Begründungserfordernisse einer
Verfassungsbeschwerde überspannt. Der Beschluss vom 22. Juni
1995 (BVerfGE 93, 121 ) hat nicht entschieden,
welche "Bemessungsgrundlage" für einen
"Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll. Danach ist die
Berechnungsmethode des Beschwerdeführers nicht
ausgeschlossen.
22
Die insoweit bestehende Unsicherheit darf sich
nicht zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde auswirken. Das gilt insbesondere
auch, weil weder das Finanzgericht Düsseldorf noch der XI.
Senat des Bundesfinanzhofs die vom Beschwerdeführer
dargelegte Gesamtbelastung angezweifelt haben. Vielmehr hat
das Finanzgericht die Klage, die allein auf Durchsetzung des
"Halbteilungsgrundsatzes" gerichtet war, als zulässig
erachtet und die Revision zugelassen. Gleichfalls ist der XI.
Senat des Bundesfinanzhofs von der Zulässigkeit der Revision
ausgegangen. Nach alledem konnte der Beschwerdeführer davon
ausgehen, dass die Frage, welche Bemessungsgrundlage zur
Ermittlung der Belastungsobergrenze die allein sachgerechte
ist, ebenso wie die Frage, ob der "Halbteilungsgrundsatz"
überhaupt eine verfassungsrechtliche Obergrenze für die
Einkommen- und Gewerbesteuerbelastung bildet, eine Frage der
Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde ist.
23
2. Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg
erschöpft und den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dem steht nicht entgegen,
dass er es unterlassen hat, neben dem Einkommensteuerbescheid
1994 auch den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1994 bzw. den
Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde Nettetal anzugreifen. Er
hat von Anfang an geltend gemacht, dass seine aus
festgesetzter Einkommen- und Gewerbesteuer bestehende
gesamtsteuerliche Belastung oberhalb der Höchstgrenze von 50
v.H. gelegen habe und daher Art. 14 Abs. 1 GG verletzt
sei. Da weder Finanzamt noch Finanzgericht oder
Bundesfinanzhof seine Rechtsbehelfe als unzulässig verwarfen
und im fachgerichtlichen Verfahren davon ausgegangen wurde,
dass sich sein Begehren allein durch die Reduzierung der
Einkommensteuer 1994 erreichen lasse, hat der
Beschwerdeführer das seinerseits Erforderliche getan, um sein
Begehren im fachgerichtlichen Verfahren durchzusetzen.
24
Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil sich aus ihrem
Vortrag keine Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
(§ 90 Abs. 1 BVerfGG) ergibt, selbst wenn - wie sie
meint - der "Halbteilungsgrundsatz" eine
verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze bilden würde. Die
Beschwerdeführerin ist lediglich mit der ihr gegenüber
festgesetzten Einkommensteuer im Verhältnis zum zu
versteuernden Einkommen mit 41,78 v.H. belastet. Mit der
Gewerbesteuer ist sie nicht belastet, weil nicht sie, sondern
allein der Beschwerdeführer Schuldner der Gewerbesteuer
ist.
25
Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers ist - soweit sie zulässig ist -
unbegründet.
26
Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu
Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31
BVerfGG) einer Senatsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE
40, 88 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -,
NJW 1988, S. 249). Vielmehr hat der Bundesfinanzhof
zutreffend angenommen, dass sich dem Beschluss des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche
verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit
der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt. Der
Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121
) hat schon inhaltlich keine
verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit
der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.).
Überdies kommt den Ausführungen zum so genannten
Halbteilungsgrundsatz keine verfahrensgesetzliche
Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (dazu
2.).
27
1. Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni
1995 (BVerfGE 93, 121 ) lässt sich keine
Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort
allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer
- Geltung beanspruchen könnte und auf andere Steuerarten -
wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre. In
der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus
der vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt
und bezieht sich daher nur auf solche Belastungen, die
mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen
sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen
Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 ). Es
ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens"
(vgl. BVerfGE 93, 121 ) durch eine Vermögensteuer,
die neben der Einkommensteuer erhoben wird.
28
Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe
("Vermögensstamm", "Substanz des Vermögens",
"Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des
Einkommen- und Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem
Hintergrund einer hinzutretenden Vermögensteuerbelastung zu
betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich grundsätzlich
unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als
"Soll-Ertragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121
), die dadurch in Konkurrenz zu Ertragsteuern wie
der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt. Allein auf dieses
Zusammentreffen der Vermögensteuer mit den übrigen Steuern
bezog sich dort der "Halbteilungsgrundsatz" als
Belastungsobergrenze. Die daraus entstehende
Belastungswirkung ist nicht ohne weiteres mit der
Belastungswirkung vergleichbar, die durch die Einkommen- und
Gewerbesteuer oder allein durch die Einkommensteuer entsteht.
Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf
angelegt ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in
ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich
wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen Ertrag als
Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer";
vgl. BVerfGE 93, 121 ), zielen Einkommen- und
Gewerbe(ertrag)steuer gerade darauf ab, einen tatsächlichen
Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung steuerlich
zu erfassen.
29
2. Den Ausführungen zum
"Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der
Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 )
kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1
BVerfGG zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung
allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten
Streitgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 151 ) oder
auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit
diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten
(vgl. BVerfGE 40, 88 m.w.N.). Denn im
Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ergibt sich ein
"Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche
Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn
tragenden Gründen.
30
a) Der Tenor bezieht sich allein auf einen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und
nicht auf einen Verstoß gegen die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die
Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), aus denen der
"Halbteilungsgrundsatz" als Belastungsobergrenze entwickelt
wurde. In der Entscheidungsformel wurde § 10 Nr. 1 VStG
allein mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern für
unvereinbar erklärt, als er den einheitswertgebundenen
Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit
1964/74 nicht mehr angepasst worden war, und das zu
Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz
belastete.
31
b) Die diesen Tenor tragenden
Entscheidungsgründe sind jene Rechtssätze, die nicht
hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete
Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum
Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind
dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte
Rechtsausführungen, die außerhalb des
Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein
tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten
Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96,
375 ). Da sich die Entscheidungsformel allein auf
Art. 3 Abs. 1 GG bezieht, gehören nur solche
Ausführungen aus den Entscheidungsgründen zu den tragenden
Gründen, die den Gleichheitsverstoß durch das
Vermögensteuergesetz behandeln. Dazu gehören die Ausführungen
zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der
Entscheidungsgründe) nicht.
32
Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und
Gewerbesteuer verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Zwar fällt die
Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie
(1.). Der Eingriff ist jedoch auch nach dem Maßstab des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt
(2.).
33
1. a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs.
1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu,
dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine
eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen
(stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 ; 104, 1
m.w.N.). Der Schutz betrifft grundsätzlich
alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der
Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die
damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher
Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl.
BVerfGE 112, 93 m.w.N.). Damit schützt die
Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber
jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch
schuldrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 83, 201
m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die
geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu
verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350
; 105, 17 ).
34
Diese Gewährleistung ist nicht nur dann
betroffen, wenn etwa - wie im Gefahrenabwehrrecht - dem
Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer
Sanierungsmaßnahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE 102, 1
), sondern jedenfalls auch dann, wenn
Steuerpflichten - wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht -
an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche
Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den
Materien des klassischen Eingriffsrechts (vgl. O. Mayer,
Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff.,
378 ff., 388) und bildeten bereits den Hintergrund für
die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit
und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes (vgl.
BVerfGE 40, 237 ; 47, 46 );
Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1,
17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S.
48 ff.). Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das
private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen
zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als
rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich
an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen
anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen
Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt.
35
Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand,
Steuern müssten dann - sinnwidrig - als Enteignung
qualifiziert werden (vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 ,
S. 8 ), hat sich durch die Entwicklung des
Enteignungsbegriffs erledigt. Die generell-abstrakte
Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber
bleibt stets - verfassungsmäßige oder verfassungswidrige -
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff
(Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die
Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung
bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend
zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl.
BVerfGE 104, 1 m.w.N. der stRspr) und
jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt
wird.
36
b) Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG
das Vermögen als Ganzes schützt, kommt es für die Würdigung
der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls
diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter
subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren.
37
Einkünfte - Gewinn oder Überschuss - im Sinne
des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige
im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt
zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des
Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der
Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, die
geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des
Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind
zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene
Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den
übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten
Gegenständen und dinglichen oder obligatorischen Rechten
steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für die
- im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge
- zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer
Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im
Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung
für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des
Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der
Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine
Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist.
Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem
Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den
staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass
das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der
belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von
Geldleistungspflichten für sich genommen die
Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen (vgl.
BVerfGE 14, 221 ; stRspr); für die Anknüpfung von
Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter
Rechtspositionen gilt dies nicht.
38
c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung
des Ersten Senats abweicht, nach der Steuerlasten
grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt
lassen, das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn
die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten
und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend
beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben
(vgl. BVerfGE 95, 267 ), bedarf keiner Klärung.
Die Zuordnung der angegriffenen Steuerlast zum Schutzbereich
des Art. 14 GG statt zu dem des subsidiär anwendbaren
Art. 2 Abs. 1 GG wirkt sich im Ergebnis nicht
entscheidungserheblich aus, denn auch nach den Maßstäben des
spezielleren Eigentumsgrundrechts erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als unbegründet.
39
2. Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ist verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers
durch die Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte aufgrund
einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung
der einschlägigen Regelungen des Einkommen- und
Gewerbesteuergesetzes, die als Inhalts- und
Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) diese
Belastung rechtfertigen.
40
Die steuerlichen Schrankenbestimmungen des
Eigentums unterliegen wie andere Schrankenziehungen den
allgemeinen Eingriffsbegrenzungen. Besondere Bedeutung kommt
dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu mit seinen
Anforderungen an ein hinreichendes Maß an Rationalität
(Eignung und Erforderlichkeit der Beeinträchtigung) und an
Abgewogenheit beim Ausgleich zwischen den beteiligten
individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit. Bei der
Eigentumsgarantie ist diese Abwägung neben dem
Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wesentlich
auch durch die Leitlinien des Art. 14 Abs. 2 GG geprägt.
Danach ist zwar die grundsätzliche Privatnützigkeit der
vermögenswerten Rechte (individuelle Belange) geschützt.
Ebenso aber gilt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll
zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. - Für
Steuereingriffe in vermögenswerte Rechtspositionen folgt
daraus, dass der Nutzen einer vermögenswerten Rechtsposition
einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich ist.
Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen
bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 ).
41
a) Aus diesem in Art. 14 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden
Maßstab, der lediglich den Rahmen der Abwägung kennzeichnet,
lässt sich keine allgemein verbindliche, absolute
Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung
("Halbteilungsgrundsatz") ableiten. Der Wortlaut des
Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ("zugleich") reicht zur
Begründung einer mit Sinn und Zweck des Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG sowie seiner Entstehungsgeschichte (vgl. JöR N.F.
Band 1 , S. 147) zu vereinbarenden
Herleitung einer Höchstbelastungsgrenze in der Nähe einer
hälftigen Teilung nicht aus.
42
Aufgabe des Gesetzgebers ist es, in Erfüllung
seines Regelungsauftrags (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) der
Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und
dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung
(Art. 14 Abs. 2 GG) in gleicher Weise Rechnung zu tragen
und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu
bringen (vgl. BVerfGE 89, 237 ; 91, 294
). Das in Art. 14 GG angelegte
Spannungsverhältnis ist vom Gesetzgeber problem- und
situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten
Ausgleich zu bringen. Auch mit Blick auf die gesetzliche
Auferlegung von Steuern kann Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG
nicht mit Hilfe des Adverbs "zugleich" als ein striktes,
grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes
Gebot hälftiger Teilung zwischen Eigentümer und Staat
gedeutet werden.
43
b) Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch
Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte
Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze
der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Soweit im Einzelfall keine
vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt der gleiche
Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des
Art. 2 Abs. 1 GG, der ebenfalls im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum für die
Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des
rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE
105, 17 ). In jedem Fall geht es um die Frage, wie
weit die öffentliche Gewalt den Einzelnen zur Finanzierung
des Gemeinwesens heranziehen darf, was ihm also von seinem
erzielten wirtschaftlichen Erfolg genommen werden darf und
was ihm belassen bleiben muss.
44
Allerdings bietet die Belastung mit Steuern
den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der
Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte
für eine Begrenzung. Jenseits "erdrosselnder", die
Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon
begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann
(vgl. BVerfGE 16, 147 ; 38, 61
), werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen
zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen,
gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und
erforderlich sein (Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als
Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 189; Papier,
Besteuerung und Eigentum, DVBl 1980, S. 787
). Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und
Zumutbarkeit der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für
eine Steuerbelastung ergeben.
45
Auch hier stößt jedoch die
verfassungsgerichtliche Kontrolle der Abwägungen des
Gesetzgebers zum Verhältnis zwischen öffentlichen Interessen
an der Steuererhebung und privaten Interessen an einer
möglichst eigentumsschonenden Besteuerung auf besondere
Schwierigkeiten. Jede wertende Einschränkung des staatlichen
Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem
Gesetzgeber mittelbar eine verfassungsgerichtliche Ausgaben-
und damit eine Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das
Grundgesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Die Finanzverfassung
- mit Ausnahme der speziellen Regelung in Art. 106 Abs.
3 Satz 4 Nr. 2 GG zur Vermeidung einer "Überbelastung" der
Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer -
erwähnt keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.
46
Immerhin zeigt gerade auch die spezielle Norm
des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG, dass die Vermeidung
einer Überbelastung der Steuerpflichtigen - gleichsam
selbstverständlich - als verfassungsgerechter Grundsatz zu
gelten hat. Die Gewährleistung einklagbarer, auch den
Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell für
das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher
Mäßigungsgebote dem Bundesverfassungsgericht gänzlich zu
entziehen. Dem entspräche weder der völlige Verzicht auf
verfassungsgerichtliche Abwägungskontrolle zu übermäßigen
Steuerlasten noch ein Rückzug auf mögliche Feststellungen
schon "erdrosselnder" Wirkungen von Steuerlasten. Trotz
mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in ein Verhältnis
zur Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden könnten,
bleibt die Möglichkeit, in Situationen zunehmender
Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der
Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche
Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche
Sonderentwicklung gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber
die Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe zu fordern,
nach denen die Steuerlast trotz ungewöhnlicher Höhe noch als
zumutbar gelten dürfe.
47
Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass
die zu bewertende Intensität der Steuerbelastung insbesondere
bei der Einkommensteuer nicht allein durch die Höhe des
Steuersatzes bestimmt wird, sondern erst durch die Relation
zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Je breiter die
Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist, etwa durch Abschaffung
steuerlicher Verschonungssubventionen oder Kürzung von
Abzügen wegen beruflich oder privat veranlasster
Aufwendungen, desto belastender wirkt sich derselbe
Steuersatz für die Steuerpflichtigen aus. Entsprechend wirkt
derselbe Steuersatz desto weniger belastend, je schmaler die
Bemessungsgrundlage ausfällt, in je geringerem Umfang also
die - durch großzügige Abzugstatbestände geminderten -
Einnahmen in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt
werden.
48
Ferner ist zu bedenken, dass die Ausgestaltung
der unterschiedlichen Steuersätze in Form eines Tarifs primär
am Maßstab verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit
auch in vertikaler Richtung zu messen ist (vgl. BVerfGE 84,
239 ): Die Besteuerung höherer Einkommen
im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen ist
angemessen auszugestalten (vgl. BVerfGE 82, 60 ;
99, 236 ; 107, 27 ; 112, 268
). Weder dieses Gebot vertikaler
Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das
Verbot übermäßiger Steuerbelastung (Art. 14 GG) geben
jedoch einen konkreten Tarifverlauf vor; vielmehr setzen
beide den unmittelbar demokratisch legitimierten
Entscheidungen des Parlaments einen äußeren Rahmen, der nicht
überschritten werden darf. Bei der Einkommensteuer liegt es
im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, ob der Tarif
linear oder progressiv ausgestaltet wird. Wählt der
Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es
grundsätzlich nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch
zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach
Abzug der Steuerbelastung ein - absolut und im Vergleich zu
anderen Einkommensgruppen betrachtet - hohes, frei
verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des
Einkommens sichtbar macht. Ist letzteres gewährleistet, liegt
es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, die
Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst
zu bestimmen. Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig
zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung
entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche
Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so
weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend
beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum
Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 ; 82, 159
; 93, 121 ).
49
c) Für den Streitfall ist nicht erkennbar,
dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer
Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer - sei es im
typischen Fall, sei es speziell im Fall des Beschwerdeführers
- erreicht wäre, und zwar auch dann nicht, wenn man die
Berechnung des Beschwerdeführers zugrunde legt (siehe bereits
B. I. 1.). Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht
ist auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so
ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit
eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden
könnte. Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht in seinen Grundrechten verletzt. Er
unterliegt keinem unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen
Steuerzugriff, denn ihm bleibt auch nach Abzug der Einkommen-
und Gewerbesteuer ein bedeutender Ertrag seiner
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit.
50
d) Da die Vermögensteuer nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob die
sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende
Belastungsobergrenze bei einer Vermögensteuer, die zur
Einkommen- und Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise "in
der Nähe einer hälftigen Teilung" zu finden ist.