BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2195/07 -
der Frau J...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen
nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zwar gewährt dieses
Grundrecht auch das Recht auf Rechtsschutz innerhalb einer
angemessenen Zeit. Dass die Gerichte einen in
verfassungsrechtlich relevanter Weise zu langen Zeitraum für
ihre Entscheidungen in Anspruch genommen haben, wird von der
Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen. Das Recht auf
eine materielle Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführerin,
hier also des Erlasses der Strafe nach Ablauf der
Bewährungszeit, wird von Art. 19 Abs. 4 GG nicht
gewährleistet.
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2. Auch gemessen am Maßstab des Willkürverbots
des Art. 3 Abs. 1 GG ist die in den angegriffenen
Beschlüssen gewählte Auslegung und Anwendung von § 56g
Abs. 1 StGB vertretbar. Der Gesetzgeber hat keine Frist
gesetzt, innerhalb derer der Erlass der Strafe nach Ablauf
der Bewährungszeit auszusprechen ist. Die Entscheidung ist
möglichst bald nach Ablauf der Bewährungszeit zu treffen und
soll nicht ungebührlich verzögert werden (vgl.
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Aufl. 2007,
§ 56g Rn. 1).
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Im Fall der Beschwerdeführerin stand wegen der
langen Dauer des immer noch anhängigen Strafverfahrens
bereits während der Bewährungszeit die Gesamtstrafenbildung
im Raum. Insofern hatten die entscheidenden Gerichte nicht
nur die Erlassvorschrift des § 56g StGB, sondern auch
den Anwendungszwang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung
zu beachten. Es ist nicht sachfremd, so zu entscheiden, dass
nicht die Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 55
StGB vereitelt werden. Gemessen an den Erfordernissen einer
an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege
sowie im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit erweisen
sich das Interesse der Beschwerdeführerin am Erlass einer
Bewährungsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit und der Zweck
der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer
angemessenen Verurteilung als gleichrangig. Das sich
ergebende Spannungsverhältnis haben die Gerichte unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im
Einzelfall aufzulösen. Zweck der nachträglichen
Gesamtstrafenbildung ist es, einen Angeklagten so zu stellen,
wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller
Straftaten in einem Verfahren zu einer Gesamtstrafe
verurteilt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 1990 –
2 BvR 51/90 -, NJW 1991, S. 558).
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Wenn die Gerichte im vorliegenden Fall und zum
gegenwärtigen Zeitpunkt der zu erwartenden
Gesamtstrafenbildung den Vorrang eingeräumt haben, ist
dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Das
Zuwarten bis zur Entscheidung über das noch anhängige
Strafverfahren ist jedenfalls nicht willkürlich, da die von
den Gerichten eingeholten Informationen über die in Kürze
stattfindende Hauptverhandlung im noch anhängigen
Strafverfahren nicht anzuzweifeln sind. Zudem erwägt das
Landgericht in dem angegriffenen Beschluss auch, dass im Fall
einer Einbeziehung der zum Erlass anstehenden Strafe
möglicherweise ein Härteausgleich in Betracht komme und trägt
auch insofern dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
dass über den Straferlass möglicherweise erst viele Jahre
nach Ablauf der Bewährungszeit entschieden werde, vermag das
der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Sollte entgegen der Annahme der angegriffenen
Entscheidungen die Hauptverhandlung nicht in Kürze
stattfinden, wird erneut über den Erlass der Strafe zu
entscheiden sein; denn die Entscheidung über den Straferlass
darf nicht unangemessen verzögert werden (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 56g
Rn. 1).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.