BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2201/05 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer hat in der
Justizvollzugsanstalt D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten wegen Betruges verbüßt und ist
inzwischen aus der Haft entlassen worden. Seine
Verfassungsbeschwerde, an der er ungeachtet der
Haftentlassung festhält, betrifft die Größe des ihm im
offenen Vollzug zugewiesenen Haftraumes.
2
1. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des
Freigängerhauses der Justizvollzugsanstalt D. wird von jedem
Gefangenen bei Gewährung der Eignung zum offenen Vollzug eine
Erklärung darüber eingeholt, dass er mit einer
gemeinschaftlichen Unterbringung im Freigängerhaus
einverstanden ist. Wird diese Erklärung verweigert, kann sich
der Gefangene entweder in eine Warteliste für einen
freiwerdenden Einzelhaftraum aufnehmen lassen oder seine
Verlegung in ein Freigängerhaus einer anderen
Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz betreiben; letzteres
setzt allerdings die Erfüllung der dortigen
Zulassungskriterien und die Verfügbarkeit eines
Einzelhaftraumes in der Aufnahmeanstalt voraus.
3
2. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte,
er sei mit seiner Verlegung in einen Einzelhaftraum des
Freigängerhauses und alternativ mit der gemeinschaftlichen
Unterbringung mit einem Nichtraucher einverstanden, wurde er
am 15. Februar 2005 in ein mit einem weiteren Gefangenen
belegtes Nichtraucherzimmer des offenen Vollzuges verlegt,
das eine Grundfläche von 11,7 m2 sowie ein Luftvolumen von
27,2 m3 aufwies und mit jeweils zwei Stahlschränken, Betten,
Regalen und Tischen, einem Kühlschrank und einem
Waschtischbereich eingerichtet war. Auf der Etage befand sich
ein gesonderter Toiletten-, Wasch- und Duschraum. Die
Haftraumtüren standen Tag und Nacht offen; ein
Nachtverschluss fand nicht statt. Am 18. März 2005 erfolgte
die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen
Vollzug; am 18. Mai 2005 wurde er wiederum in den offenen
Vollzug verlegt.
4
3. Mit seinem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung,
dass seine Unterbringung in dem ihm zugewiesenen Haftraum
rechtswidrig beziehungsweise - für den Zeitraum bis zu seiner
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug am 18. März 2005 –
rechtswidrig gewesen sei. Die Unterbringung im Freigängerhaus
sei unter den gegebenen Umständen menschenwürdewidrig und
werde von seiner Zustimmung zur Gemeinschaftsunterbringung
nicht erfasst. Die Ausstattung mit Sanitäranlagen sei infolge
der Überbelegung unzureichend.
5
4. In ihrer Stellungnahme führte die
Justizvollzugsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe sich mit
der gemeinschaftlichen Unterbringung im Freigängerhaus
einverstanden erklärt. Seinem Wunsch, ihn nicht gemeinsam mit
einem Raucher unterzubringen, sei Rechnung getragen worden.
Von der gemeinschaftlichen Unterbringung gehe keine
schädliche Beeinflussung im Sinne des § 18 Abs. 2
StVollzG aus. Eine angemessene Wahrung der Privatsphäre sei
dadurch gewährleistet, dass es eine Vielzahl von
Rückzugsmöglichkeiten gebe und ein Nachtverschluss nicht
stattfinde.
6
5. Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. August 2005
als unbegründet zurück. Die Unterbringung im offenen Vollzug
unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Bedingungen sei
weder rechtswidrig, noch verstoße sie gegen die
Menschenwürde. Der Beschwerdeführer habe einer gemeinsamen
Unterbringung während der Ruhezeit gemäß § 18 Abs. 2
Satz 1 StVollzG grundsätzlich zugestimmt; er wende sich
ausschließlich gegen die Haftraumgröße. Die Zustimmung sei
auch mit Blick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG
gezogenen Grenzen wirksam, da extreme Belastungen, welche den
Kern der Menschenwürde angriffen, unter objektiven
Gesichtspunkten nicht ersichtlich seien. Auch sei die
obergerichtliche Rechtsprechung, hinter deren Forderungen
bezüglich der Mindestgrößen von Hafträumen (16 m3 Luftraum, 6
m2 Bodenfläche pro untergebrachtem Gefangenen) der dem
Beschwerdeführer zugewiesene Haftraum (13,5 m3 Luftraum, 5,85
m2 Bodenfläche) zurückbleibe, auf die vorliegend zu
beurteilende Situation nicht ohne weiteres zu übertragen, da
die in Rede stehenden Entscheidungen ausschließlich den
geschlossenen Vollzug zum Gegenstand gehabt hätten. Überdies
sei in den Entscheidungen, in denen ein Menschenwürdeverstoß
bejaht worden sei, neben der geringen Haftraumgröße kumulativ
eine nicht ausreichend belüftete Toilette im Haftraum
vorhanden gewesen, während im Falle des Beschwerdeführers
Wasch- und Toilettenräume auf der Etage vorhanden seien. Zu
berücksichtigen sei schließlich, dass der Beschwerdeführer
jederzeit die Möglichkeit zum Verlassen des Haftraums habe
und über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten verfüge.
7
6. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde
verwarf das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 30.
November 2005 als unzulässig, da die besonderen
Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG
nicht vorlägen. Die Entscheidung des Landgerichts sei im
Übrigen auch in der Sache richtig: In den einschlägigen
obergerichtlichen Entscheidungen habe sich die
Menschenwürdeverletzung maßgeblich aus dem – hier nicht
gegebenen - Zusammentreffen von hygienischen Missständen (WC
im Haftraum ohne Abtrennung) und unzureichender Haftraumgröße
ergeben, wobei das Schwergewicht bei ersteren gelegen habe.
Allein aus einer Unterschreitung der von der Vollzugsbehörde
einzuhaltenden Mindesthaftraumgröße und einem damit
möglicherweise einhergehenden Verstoß gegen § 144
StVollzG könne der einzelne Gefangene für sich keine eigenen,
im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG
durchsetzbaren Rechte
herleiten. Auch begründe nicht jede – hier ohnehin nur
geringfügige - Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße für
sich genommen einen Menschenwürdeverstoß. Schließlich habe
die Strafvollstreckungskammer dem Umstand, dass sich die
Sanitäreinrichtungen außerhalb des Haftraumes befänden und
der Beschwerdeführer den Haftraum jederzeit, auch nachts,
nach Belieben verlassen könne, zu Recht Bedeutung
beigemessen.
8
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die ihm zugestandene
Haftraumgröße gewährleiste keine menschenwürdige
Unterbringung, da eine nennenswerte Intimsphäre nicht gegeben
sei. Auch verstießen die Unterbringungsbedingungen gegen die
Vorschriften der §§ 142 ff. StVollzG und seien mit
der einschlägigen Rechtsprechung der Obergerichte und des
Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. In
der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde die Frage der
Haftraumgröße bagatellisiert. Durch die in Rede stehende Art
und Weise des Vollzugs der Strafhaft werde das Erreichen des
Vollzugsziels gefährdet. Der Beschwerdeführer hält nach
seiner Entlassung aus der Strafhaft an der
Verfassungsbeschwerde fest.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der zwischenzeitlichen
Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig (vgl.
BVerfGK 6, 344 ); sie hat jedoch
weder allgemeine Bedeutung noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
des Beschwerdeführers angezeigt. Die angegriffenen
Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 )
nicht erkennen.
10
1. Der Beschwerdeführer hat seiner gemeinsamen
Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen zugestimmt; er
hat auch im Verfahren vor den Fachgerichten nicht die
Gemeinschaftsunterbringung als solche, sondern lediglich die
Größe des ihm zugewiesenen Haftraumes beanstandet. Da
überdies nach den nachvollziehbaren Darlegungen der
Justizvollzugsanstalt eine schädliche Beeinflussung des
Beschwerdeführers durch die Gemeinschaftsunterbringung
ausgeschlossen werden konnte, begegnet die Annahme des
Landgerichts, die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine
gemeinsame Unterbringung im offenen Vollzug gemäß § 18
Abs. 2 Satz 1 StVollzG seien im Falle des Beschwerdeführers
erfüllt gewesen, keinen Bedenken.
11
2. Auch die Annahme des Landgerichts, die
Unterbringung in dem 11,7 m2 großen, mit zwei Gefangenen
belegten Haftraum verletze nicht die Menschenwürde des
Beschwerdeführers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
12
a) Allerdings sind dem Ermessen der
Justizvollzugsanstalt bei der Belegung und Ausgestaltung der
Hafträume Grenzen durch das Recht des Gefangenen auf Achtung
seiner Menschenwürde gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 – 2 BvQ 25/00 -,
vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699
und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW
2002, S. 2700).
13
Die Würde des Menschen zu achten und zu
schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
(Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach
jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes
vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen
zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 ). Durch das
Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung
des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu
aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen
menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121
; 82, 60 ; 91, 93 ; 110, 412
; 113, 88 ). Für den
Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines
menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft
erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür
erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45,
187 ). Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse
in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus
der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem
Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser
in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR
202/93 -, NStZ 1993, S. 404 ).
14
Die Frage nach den Standards, deren
Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die
Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei,
soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen
Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie
sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch
wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl.
BVerfGE 87, 153 ; 91, 93 ).
15
b) Die dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen sind vorliegend angesichts der Besonderheiten
der Unterbringungssituation im Freigängerhaus der
Justizvollzugsanstalt D. offenkundig gewahrt. Durch den
vollständigen Verzicht auf eine Unterverschlussnahme der
Gefangenen war es dem Beschwerdeführer zu jeder Tageszeit
möglich, den ihm zugewiesenen Haftraum zu verlassen und die
nicht unmittelbar im Haftraum, sondern auf der jeweiligen
Etage des Hafthauses befindlichen sanitären Anlagen zu
nutzen. Darüber hinaus standen nach den Feststellungen des
Landgerichts ausreichende Rückzugsmöglichkeiten außerhalb des
Haftraumes zur Verfügung.
16
Zwar unterschritten die Abmessungen des dem
Beschwerdeführer zugewiesenen Haftraumes die in
Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich geforderten
Mindestmaße von 16 m3 Luftraum und 6 bis 7 m2
Bodenfläche pro untergebrachtem Gefangenen (vgl. bereits
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.
Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, ZfStrVo 1994, S. 377 m.w.N.;
ausführlich Nitsch, Die Unterbringung von Gefangenen nach dem
Strafvollzugsgesetz, 2006, S. 114 ff.) geringfügig. Das
Landgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass
entsprechende Forderungen üblicherweise den geschlossenen
Vollzug betreffen und daher auf die Situation des
Beschwerdeführers mit ihren dargestellten Besonderheiten
nicht übertragbar sind (vgl. zum halboffenen Vollzug OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 3 Ws 168/04 -,
NStZ 2006, S. 19 bei Matzke). Es ist offensichtlich, dass
bei der im Freigängerhaus der Justizvollzugsanstalt D.
eingeräumten Bewegungsfreiheit und den bestehenden
Rückzugsmöglichkeiten die Probleme einer gemeinschaftlichen
und beengten Unterbringung im Haftraum sich in deutlich
geringerer Schärfe stellen als bei dauerndem
Zwangszusammenschluss auf engstem Raum ohne Möglichkeit des
Ausweichens bei aufkommenden inneren und äußeren
Spannungen.
17
Die Rechtsprechung der Fachgerichte bejaht
zudem eine Menschenwürdeverletzung bei Unterschreitung der
genannten Bodenflächenmaße in der Regel erst, wenn neben der
geringen Haftraumgröße kumulativ eine nicht ausreichend vom
übrigen Haftraum abgetrennte und gesondert entlüftete
Toilette vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom
11. Oktober 2005 – 5 ARs 54/05 -, NJW
2006, S. 306 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 StVollz -,
NJW 2003, S. 2843 ; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 9. Januar 2006 – 1 Ws 147/05 -, StV 2006, S. 706; LG
Halle, Beschluss vom 8. November 2004 – 27 StVK 462/04
-, StV 2005, S. 342), während bei ausreichender
Abtrennung der sanitären Anlagen auch eine gewisse
Unterschreitung der sonst geforderten Mindestgröße
hingenommen wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2003
– 1 Ws 171/03 StrVollz -, NStZ-RR 2003, S. 316 ;
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 1 Ws
279/04 -, NStZ-RR 2005, S. 224). Soweit das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main einen Menschenwürdeverstoß bei ausreichend
abgetrenntem WC-Bereich ausschließlich aufgrund zu geringer
Haftraumgröße bejaht hat (Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3
Ws 1342 - 1343/04 -, NStZ-RR 2005, S. 155),
war die zugrundeliegende Unterbringungssituation mit
derjenigen des Beschwerdeführers nicht annähernd
vergleichbar.
18
Auch der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat eine Verletzung des Verbotes von Folter,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
gemäß Art. 3 EMRK nur in Überbelegungsfällen angenommen,
die mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht
entfernt vergleichbar sind, und die Möglichkeit einer
Kompensation geringer Haftraumgröße durch die den Gefangenen
innerhalb des Vollzuges zugestandene Bewegungsfreiheit
anerkannt (zusammenfassend zuletzt EGMR, Urteil vom 12. Juli
2007 - 20877/04 Rn. 56 ff. - Testa/Kroatien,
m.w.N.).
19
Zwar ist nicht zu leugnen, dass die
dargestellte Belegungssituation ungeachtet der Entschärfung
durch die gegebene Bewegungsfreiheit und gewisse
Rückzugsmöglichkeiten für die Betroffenen belastend und
objektiv unbefriedigend bleibt. Die Schwelle einer
Missachtung des Eigenwerts der Person ist jedoch durch die
Zumutung solcher Bedingungen der Haftraumunterbringung noch
nicht erreicht.
20
3. Nach alldem begründet auch die Verneinung
der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116
Abs. 1 StVollzG durch das Oberlandesgericht keinen
Verfassungsverstoß.
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.