BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2202/01 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. November 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 96, 68 ). Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB verstoße gegen das
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, ist
unbegründet.
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a) Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den
Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu
umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der
Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz
selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln
und konkretisieren lassen (BVerfGE 71, 108
; 73, 206 ; 75, 329
; 78, 374 ; vgl. jüngst Urteil
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März
2002 - 2 BvR 794/95 -, NJW 2002, S. 1779; stRspr). Das
Grundgesetz will sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist, damit
er sein Tun oder Unterlassen auf die Strafrechtslage
eigenverantwortlich einrichten kann und willkürliche
staatliche Reaktionen nicht befürchten muss (vgl. BVerfGE 64,
389 ; 85, 69 ).
Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich
des Strafrechts mit seinen weit reichenden Folgen für den
Einzelnen allein der Gesetzgeber abstrakt-generell über die
Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 ;
78, 374 ; 95, 96 ). Er darf diese
Entscheidung nicht der Strafjustiz überlassen.
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Das Verfassungsgebot der Gesetzesbestimmtheit
schließt allerdings die Verwendung von Begriffen, die in
besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht
generell aus. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor
der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung
tragen zu müssen (vgl. BVerfGE 96, 68 ).
Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige
Begriffe sind im Strafrecht allerdings nur dann
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Norm eine
zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung
bietet oder wenn sie eine gefestigte Rechtsprechung übernimmt
und damit aus dieser Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit
gewinnt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 48, 48
; 86, 288 ).
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b) Diesen Anforderungen wird die gesetzliche
Bestimmung des § 13 Abs. 1 StGB gerecht, der die
Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte normiert (vgl.
BVerfGE 96, 68 ). Die Vorschrift stellt
das Unterlassen einer Erfolgsabwendung unter Strafe, wenn
eine Rechtspflicht hierfür besteht (sog. "Garantenstellung")
und das Unterlassen bei wertender Betrachtungsweise der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch aktives Tun
entspricht. Eine Garantenstellung als Voraussetzung für eine
mögliche Strafbarkeit schlichten Untätigbleibens setzt damit
nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend eine Rechtspflicht
zur Abwendung des deliktischen Erfolgs voraus; eine sittliche
Pflicht oder die rein faktische Möglichkeit zur
Erfolgsabwendung genügen nicht (vgl. BVerfGE 96, 68
; kritisch Seebode, Zur gesetzlichen Bestimmtheit
des unechten Unterlassungsdelikts, in: Festschrift für Günter
Spendel zum 70. Geburtstag, 1992, S. 317 ).
Zwar ist damit der Kreis möglicher Garantenpflichten nicht
ohne weiteres dem Strafgesetzbuch zu entnehmen (vgl.
Jescheck, Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage,
§ 13 Rn. 14). Die Anbindung an das Erfordernis normativ
begründeter Pflichten und eine auf langjähriger Tradition
beruhende einheitliche und klare richterrechtliche
Umschreibung möglicher Garantenstellungen gewährleisten aber,
dass das Risiko einer Bestrafung für den Normadressaten
voraussehbar wird. Dies gilt jedenfalls für die hier
entscheidungserhebliche Frage einer Garantenstellung und
einer daraus resultierenden Handlungspflicht für einen zur
Strafverfolgung berufenen Polizeibeamten, wenn er außerhalb
seines Dienstes Kenntnis von einer Straftat erlangt hat (vgl.
BGHSt 5, 225 ; 12, 277 ; 38,
388 ; BGH, JR 1987, S. 335; BGH, JR
1989, S. 430 ; BGH, NStZ 1998, S. 194; OLG
Karlsruhe, JR 1989, S. 210 ; OLG Köln, MDR
1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ–RR 1998,
S. 332 f.).
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2. Die durch die Rechtsprechung vorgenommene
Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 StGB
überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger
Gesetzesinterpretation nicht (vgl. BVerfGE 64, 389
).
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a) Das an den Gesetzgeber gerichtete
Bestimmtheitsgebot korrespondiert mit dem an die
Rechtsprechung gerichteten Analogieverbot. Art. 103 Abs.
2 GG verbietet, Straftatbestände durch Analogie zu begründen
oder zu verschärfen (BVerfGE 73, 206 ; 92,
1 ; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 -, NJW 1995,
S. 2776). Jede tatbestandserweiternde Interpretation, die
über den möglichen Wortsinn hinausgeht, ist unzulässig.
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b) Anknüpfungspunkt für eine mögliche
Garantenstellung eines zur Strafverfolgung berufenen
Polizeibeamten ist zunächst die strafprozessuale Vorschrift
des § 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO;
danach sind "die Behörden und Beamten des Polizeidienstes"
zur Sicherung des Legalitätsprinzips zum Einschreiten
verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer möglichen Straftat
erlangen. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur ist ein Polizeibeamter verpflichtet, seine
Dienststelle über privat gewonnenes Wissen strafbarer
Handlungen in Kenntnis zu setzen, wenn diese strafbaren
Handlungen in die Phase seiner Dienstausübung hineinreichen
und wenn eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Straftatverhinderung bzw. Straftatverfolgung und dem
privaten Interesse des Beamten am Schutz seiner Privatsphäre
angesichts der Schwere der Straftat ein Überwiegen des
öffentlichen Interesses ergibt (vgl. BGHSt 38, 388
; BGH, NStZ 1998, S. 194; weiter die früher
herrschende Ansicht, vgl. BGHSt 5, 225 ; 12, 277
; OLG Karlsruhe, JR 1989, S. 210
; OLG Köln, MDR 1981, S. 955; OLG Koblenz, NStZ-RR
1998, S. 332; Krehl, in: Heidelberger Kommentar zum StGB, 3.
Auflage, § 158 Rn. 6). Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit sichert in materieller Hinsicht das
Legalitätsprinzip, ohne das Gerechtigkeit bei der
Strafverfolgung nicht verwirklicht werden kann.
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c) Die von einem Teil der Lehre als zu
unbestimmt kritisierte, weil auf die Umstände des Einzelfalls
abstellende, Auslegung der Vorschrift durch die
Rechtsprechung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG
(krit. Wollweber, wistra 2000, S. 338 ;
Mitsch, NStZ 1993, S. 384 f.; Laubenthal,
Strafrechtliche Garantenhaftung von Polizisten und
außerdienstliche Kenntniserlangung, JuS 1993, S. 907
; Krause, Verfolgungspflicht bei privater Kenntnis
und Strafvereitelung im Amt, JZ 1984, S. 548 ;
gegen eine Anzeigepflicht auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO, 45. Aufl., § 160 Rn. 10; Wache, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 4. Auflage, § 158 Rn. 29; Rieß, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 160 Rn. 29; Geerds,
JR 1989, S. 212 ; Wohlers, in: Systematischer
Kommentar zur StPO, § 158 Rn. 12 ff.). Sie ist vom
Wortlaut des § 13 Abs. 1 StGB gedeckt. Zwar ist durch
das von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzungskriterium
einer "schweren Straftat" ein Wertungsraum eröffnet. Dies ist
aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn und
solange der konkrete Normadressat - ein geschulter
Polizeibeamter - anhand einer gefestigten Rechtsprechung das
Risiko einer möglichen Bestrafung hinreichend sicher
voraussehen kann.
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3. Auch die Rechtsanwendung durch die
Fachgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Annahme einer Garantenstellung verstößt nicht gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht
Bedeutung und Tragweite des in Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundrechts
des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre.
12
a) Ausgehend von den vom Beschwerdeführer mit
der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen und für das
Bundesverfassungsgericht bindenden tatsächlichen
Feststellungen haben die Fachgerichte angenommen, dass der
als Polizeihauptkommissar bei der Kriminalpolizei in Köln
tätige Beschwerdeführer außerdienstlich im Rahmen einer von
ihm ausgeübten nicht genehmigten und auch nicht
genehmigungsfähigen Nebentätigkeit im Sommer 1994 Kenntnis
davon erlangte, dass der gesondert abgeurteilte G. durch
betrügerische Manipulationen eine Kreditzusage der B.-Bank in
Höhe von 8,2 Millionen DM erwirkte. Das Landgericht hat
festgestellt, dass die Betrugshandlungen fortdauerten und in
die Dienstzeit des Beschwerdeführers hineinreichten. Nicht
zuletzt unter Berücksichtigung der durch das Kreditvolumen
indizierten Höhe des drohenden Vermögensschadens ist das
Landgericht - und ihm folgend der Bundesgerichtshof - zu der
Überzeugung gelangt, dass es sich bei den von G.
verwirklichten und später mit einer zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndeten Taten
um "schwere Straftaten" handelte. Diese in erster Linie den
Tatgerichten obliegende Wertung ist ohne weiteres
nachvollziehbar und daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
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b) Das Landgericht hat im Rahmen seiner
Abwägung das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers
berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine fachgerichtliche
Verkennung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG fehlen. Bei
dieser Sachlage bedarf es keiner näheren Erörterung der
Frage, welcher Aspekt des Persönlichkeitsrechts des
Beschwerdeführers berührt sein könnte (vgl. BVerfGE 101, 361
). Der Beschwerdeführer hat sein Wissen um
die Straftaten des G. nicht durch ein persönliches oder
vertrauliches Gespräch gewonnen. Anders als in der
Sachverhaltskonstellation, die der vom Beschwerdeführer
angeführten Entscheidung BGHSt 5, 225 (229) zu Grunde liegt,
hat G. sich ihm nicht anvertraut; der Beschwerdeführer hat
vielmehr heimlich Daten vom Computer des G. kopiert und damit
den Straftatbestand des § 202 a StGB verwirklicht. Bei
Auswertung des Datenabzugs hat er die betrügerischen
Manipulationen des G. entdeckt und nach den Feststellungen
des Landgerichts von einer Strafanzeige nicht zuletzt deshalb
abgesehen, weil er um seine noch ausstehenden
Provisionszahlungen fürchtete.
14
c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht
einen Schuldausschließungsgrund aus § 258 Abs. 5 StGB
verneint hat, sind von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden.
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4. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.