BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2202/08 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 18. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Reichweite des Tatbestandes des Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein Kreisvorsitzender
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
beabsichtigte, an einer Versammlung dieser Partei
teilzunehmen und hielt sich zu diesem Zweck am geplanten
Veranstaltungsort auf. Zugleich betätigte er sich bei der
Vorbereitung der Veranstaltung, indem er Verstärkeranlagen
aufbaute. Hierbei trug der Beschwerdeführer ein T-Shirt,
welches vorne wie folgt bedruckt war:
3
„Sohn Frankens,
4
die Jugend stolz/die Fahnen hoch“.
5
Die erste Zeile ist im Schrifttyp Arial, die
beiden anderen Zeilen in Frakturschrift gedruckt. Wegen
dieses Sachverhalts verhängte das Amtsgericht Forchheim
zunächst mit Strafbefehl vom 23. Juli 2007, nach Durchführung
der Hauptverhandlung auf Einspruch des auch einschlägig
vorbestraften Beschwerdeführers mit Urteil vom 31. Oktober
2007 wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen à
25,00 Euro. Bei dem Begriff „die Fahne hoch“ handele es
sich um den Titel und den Liedtextanfang des
Horst-Wessel-Liedes. Dieses wiederum sei ein gängiges
nationalsozialistisches Kennzeichen. Der Umstand, dass der
Aufdruck den Plural verwende, ändere daran nichts, weil die
wesentlichen Worte, die Satzstellung sowie die Ausdrucksweise
gleich und somit dem Original zum Verwechseln ähnlich
(§ 86a Abs. 2 Satz 2 StGB) seien. Auf der Rückseite
des T-Shirts befinde sich unter der Überschrift
„Fackelträger“ in altdeutscher Schrift ein weiterer Text.
Aufmachung und Inhalt dieses T-Shirts ließen erkennen, dass
der Aufdruck „die Fahnen hoch“ in nationalsozialistischem
Sprachgebrauch gemeint sei. Ferner sei auf die vom NS-Regime
hervorgehobenen Ideale „Stolz“ und „Jugend“ abgestellt
worden, so dass auch der Abdruck lediglich eines markanten
Textteiles eines diesem Regime zuzuordnenden Liedes das
Verwenden eines Kennzeichens verfassungswidriger
Organisationen darstelle. Durch Urteil vom 8. Mai 2008
verwarf das Landgericht Bamberg die Berufung, durch Beschluss
vom 22. September 2008 das Oberlandesgericht Bamberg die
hiernach eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 wurde die eingelegte
Gehörsrüge als unzulässig verworfen.
6
2. Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG. Das Horst-Wessel-Lied
bestehe aus einem Text und einer Melodie. Vorliegend seien
nur drei Wörter gebraucht worden. Der Zusammenhang sei nicht
eindeutig: weder „Jugend“, noch „Stolz“ erlaubten es, einen
NS-Bezug herzustellen. Die Wortwahl „die Fahnen hoch“ sei
„landauf, landab“ in Gebrauch, um ein Bild des Ausharrens in
aussichtsloser Position zu formulieren.
7
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie ist jedenfalls unbegründet.
8
Die Entscheidungen des Land- und
Oberlandesgerichts verstoßen nicht gegen Art. 103 Abs. 2
GG.
9
1. Als spezielles Willkürverbot des
Grundgesetzes für die Strafbarkeit verpflichtet Art. 103
Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der
Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und
sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109
; 55, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -,
NJW 1998, S. 2589 ). Diese Verpflichtung dient
zum einen dem Normadressaten, der vorhersehen können soll,
welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zum
anderen soll sichergestellt werden, dass gerade der
Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE
71, 108 ). Dabei muss ein Normadressat anhand der
gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten
strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise für ihn
wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Dieses
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der
Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche
Strafbegründung aus. Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren
technischen Sinn zu verstehen; vielmehr ist jede
Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer
gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2
GG zieht insoweit der Auslegung von Strafvorschriften eine
verfassungsrechtliche Grenze. Da Gegenstand der Auslegung
gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein
kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der
mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze
zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108
). Auch bei einer Rüge der Verletzung des
Art. 103 Abs. 2 GG ist es jedoch nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der
zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen
Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen
(vgl. BVerfGK 2, 174 ).
10
2. Nach diesen Maßstäben ist die den
angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegte Auslegung und
Anwendung des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zu
beanstanden.
11
a) Zutreffend wird festgestellt, dass die
Wortkombination „die Fahnen hoch“ - bis auf die
Verwendung des Plurals - dem Titel und dem Textbeginn des
Horst-Wessel-Liedes entspricht. Die Feststellung der Gerichte
im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt
(vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR
1965, S. 923; OLG Jena, Urteil vom 18. Mai 2001 - 1 Ss 202/00
-, NJW 2002, S. 310 ) ist, auch vor dem
Hintergrund, dass das Kennzeichen auch unverfängliche
Verwendung findet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88
), verfassungsrechtlich unbedenklich.
12
b) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch
die Anwendung des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB. Durch
die Verwendung des Plurals besteht eine entsprechende
Ähnlichkeit mit Titel und Text des Horst-Wessel-Liedes. Diese
Auslegung übersteigt nicht den am Schutzzweck der Norm
orientierten Wortsinn von § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB.
13
Der Schutzzweck des § 86a StGB besteht in
der Abwehr der symbolhaft durch die Verwendung eines
Kennzeichens ausgedrückten Wiederbelebung bestimmter
Organisationen sowie der symbolhaft gekennzeichneten
Wiederbelebung der von solchen Organisationen verfolgten
Bestrebungen. Dabei wehrt § 86a StGB als abstraktes
Gefährdungsdelikt Gefahren ab, die schon allein mit dem
äußeren Erscheinungsbild eines Kennzeichens verbunden sind.
Ein Unterstützungswille für die durch das Kennzeichen
symbolisierte Organisation muss dabei nicht bestehen. Die
Norm verbannt somit die entsprechenden Kennzeichen
grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens und
errichtet so ein kommunikatives „Tabu“. Es soll bereits jeder
Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland
gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in
dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der
durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden
(vgl. BVerfGK 8, 159 ; BGH, Beschluss vom 1.
Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ;
Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2005,
§ 86a Rn. 1). Auch die den Kennzeichen zum Verwechseln
ähnlich sehenden Symbole werden daher nach § 86a Abs. 2
Satz 2 StGB von der Strafnorm erfasst, da sie auf die
öffentliche Auseinandersetzung in derselben Weise einzuwirken
drohen, wie die verbotenen Symbole.
14
An diesem Schutzzweck orientiert sich auch die
Wortlautauslegung des Begriffes der Ähnlichkeit. Dabei ist
ein Kennzeichen einem anderen „zum Verwechseln ähnlich“, wenn
ein gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit
gegeben ist. Erforderlich ist eine objektiv vorhandene
Übereinstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Es muss
nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau
prüfenden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original
möglich sein. Dafür genügt nicht, dass sich lediglich
einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung wieder
finden, ohne dass dadurch einem unbefangenen Betrachter, der
das Original kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens
vermittelt wird. Diese fachgerichtliche Rechtsprechung (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 -, NJW 2005, S.
3223 f.) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(vgl. BVerfGK 8, 159 ) und wurde in vorliegendem
Fall beanstandungsfrei angewandt. Das Landgericht - ihm
folgend das Oberlandesgericht - stellt darauf ab, dass der
gebrauchte Ausdruck „die Fahnen hoch“ infolge der im
wesentlichen gleichen Worte, der identischen Satzstellung
sowie der Ausdrucksweise im Vergleich zum Titel des
Horst-Wessel-Liedes „die Fahne hoch“ in wesentlichen
Vergleichspunkten übereinstimmt. Der semantische Gehalt ist
gleich. Letztlich sticht der Originaltext hervor und prägt
Aussage und Erscheinungsbild der Parole (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05 -, NJW 2005, S. 3223
). Der Gebrauch lediglich eines weiteren
Buchstabens lässt für einen nicht im Detail prüfenden
Betrachter eine konkrete Verwechslungsgefahr und den Eindruck
des Originals entstehen.
15
c) Die Annahme, dass der Tatbestand des
Verwendens eines zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichens einer
verfassungswidrigen Organisation vorliegend nicht den Abdruck
des gesamten Horst-Wessel-Liedes oder erheblicher Teile
hiervon verlange, vielmehr der Titel sowie der Anfangstext
ausreiche, ist mit dem möglichen Wortsinn von § 86a Abs.
1 und Abs. 2 StGB ebenfalls vereinbar.
16
Infolge des weiten Kennzeichenbegriffs erfasst
der Tatbestand des § 86a StGB - vor allem bei
mehrdeutigen Kennzeichen - auch sozialadäquate
Verwendungsformen. Daher ist die Rechtsprechung bestrebt, die
Weite des Tatbestands einzugrenzen. Dies geschieht anhand des
Schutzzwecks der Norm. Dieser Schutzzweck bestimmt auch den
möglichen Wortsinn des Kennzeichenbegriffs und die Auslegung
der Frage, wann das konkret gebrauchte Symbol dem
Originalkennzeichen zum Verwechseln ähnlich sieht.
Ausgeschlossen werden hiernach Handlungen, welche dem
Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen (vgl. BGH,
Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S.
88 ).
17
An diesem Schutzzweck orientieren sich auch
die vorliegenden Entscheidungen und schließen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine nicht
hiervon erfasste Handlung aus. Der Schutzzweck ist vielmehr
ersichtlich betroffen. Intendiert ist die Vermeidung der
Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen infolge des
Gebrauchs entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole. Diese
Gefahr besteht aber auch dann, wenn der Titel sowie derart
markante Textteile der parteiamtlichen Hymne der
Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP),
welche regelmäßig während der NS-Diktatur nach der
Nationalhymne gesungen werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 9.
August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR 1965, S. 923), wiedergegeben
werden. Diese Passage wird mit dem restlichen Inhalt des
Liedes und damit mit dem dahinter stehenden Gedankengut,
dessen erneutes Aufkommen vermieden werden soll, in
Verbindung gebracht. Titel und Textteil haben
Wiedererkennungs- und Identifikationsfunktion. Ein um die
Existenz und die Hintergründe des Horst-Wessel-Liedes
wissender Beobachter wird auch die kurze Textpassage in einen
Gesamtkontext einordnen können, so dass - nach einer
Gesamtbetrachtung - die Gefahr der Wiederbelebung
nationalsozialistischer Bestrebungen besteht. Auch im Falle
bloßer Verwendung von markanten Textteilen kann daher das
Verwenden von Kennzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB
liegen, da auf charakteristische, für die Verkehrsauffassung
im Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole abgestellt wird (vgl.
BayObLG, Urteil vom 15. März 1989 - 3 St 133/88 -, NJW 1990,
S. 2006 ; Steinmetz, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 1. Aufl. 2005, § 86a Rn. 7).
18
Bei der konkreten Prüfung der
Kennzeichenverwendung, mithin der Wirkweise des Textteiles
unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm, haben die
Ausgangsgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf eine Gesamtbetrachtung abgestellt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete
Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB
erkennbar nicht zuwiderläuft - was als Anknüpfungspunkt einer
restriktiven Auslegung des Tatbestandes gebraucht wird - sind
die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Der mit dem
Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand
aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln (BGH,
Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ
2009, S. 88 ; BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR
60/05 -, NJW 2005, S. 3223 ; BayObLG, Urteil
vom 15. März 1989 - 3 St 133/88 -, NJW 1990, S. 2006
). Die einzelnen Punkte wurden derart schlüssig
in eine Gesamtbetrachtung einbezogen, dass das Ergebnis die
Wortsinngrenze des § 86a StGB nicht übersteigt. Obgleich
der auf der Rückseite des T-Shirts unter der Überschrift
„Fackelträger“ abgedruckte Text in den Urteilsgründen nicht
wiedergegeben wurde, reichen die übrigen Feststellungen zu
den Gesamtumständen aus, eine sachlich ausgewogene
Entscheidung zu begründen. Das T-Shirt wurde im Vorfeld einer
Versammlung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
getragen, enthielt teilweise Aufdrucke in altdeutscher
Schrift sowie markante, an den nationalsozialistischen
Sprachgebrauch angelehnte Begrifflichkeiten. Hieraus den
Schluss zu ziehen, dass die Wortkombination „die Fahnen hoch“
nicht in sozialadäquater Weise gebraucht wurde, sondern dass
infolge der konkreten Umstände die abstrakte Gefahr der
Wiederbelebung nationalsozialistischer Bestrebungen besteht,
ist mit dem Wortsinn des § 86a StGB vereinbar.
19
3. Von einer weiteren Begründung der
Nichtannahmeentscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG).
20
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.