BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2207/04 -
des Herrn A...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. März 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf
eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots sowie des
Rechtsstaatsprinzips gestützte Verfassungsbeschwerde lässt
einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht
erkennen. Die angegriffene Entscheidung des
Vollstreckungsgerichts enthält keinen Fehler, der auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
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1. Bei den Bewährungsauflagen gemäß § 56b
Abs. 2 StGB, die gemäß § 56b Abs. 1 StGB der
Genugtuung für begangenes Unrecht dienen sollen, handelt es
sich um "strafähnliche Maßnahmen" (Tröndle/Fischer, StGB,
50. Aufl., 2001, § 56b Rn. 2). Die Auflagen
werden in der Regel gleichzeitig mit dem Urteil in einem
gesonderten Bewährungsbeschluss erteilt. § 56e StGB
sieht jedoch die Möglichkeit vor, sie auch nachträglich zu
treffen, zu ändern oder aufzuheben. Dabei handelt es sich
jedenfalls dann nicht um eine unzulässige Verschlechterung,
wenn lediglich die Art der Auflage aufgrund von Umständen,
die dem Tatrichter noch nicht bekannt sein konnten,
ausgewechselt wird.
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2. Aus dem gleichen Grund handelt es sich bei
der nachträglichen Abänderung der Bewährungsauflage auch
nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des
Art. 103 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift enthält kein
umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts
verschiedene Sanktionen zu verhängen, sondern verbietet nur
die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat
(vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1989 - 2 BvR
804/89 -, NJW 1989, S. 2529). Für Maßnahmen der
Bewährungsaufsicht hat das Bundesverfassungsgericht die
Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG ausdrücklich
ausgeschlossen (BVerfG a.a.O.).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.