BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2207/10 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde, die verschiedene
Maßnahmen im Strafvollzug betrifft, wird gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Allerdings begegnet die Erwägung des
Oberlandesgerichtes, selbst wenn die
Strafvollstreckungskammer den umfangreichen Vortrag des
Beschwerdeführers unzureichend ausgewertet haben sollte,
handele es sich nur um einen Fehler im Einzelfall, der die
Rechtsbeschwerde nicht eröffne, verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen
Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE
67, 43 ; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4
GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ; 92,
365 ; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem
Bürger auch insoweit die Effektivität des Rechtsschutzes im
Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
). Hieraus ergeben sich
verfassungsrechtliche Anforderungen sowohl für den
Gesetzgeber als auch für die gerichtliche Auslegung der
prozessrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber muss für die
Rechtsmittel, die er bereitstellt, die Voraussetzungen ihrer
Zulässigkeit in einer dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit
entsprechenden Weise bestimmen (vgl. BVerfGE 49, 148
; 87, 48 ; 107, 395 ; 108,
341 ). Dieser Grundsatz verbietet es, den
Rechtssuchenden mit einem unübersehbaren „Annahmerisiko“ und
dessen Kostenfolgen zu belasten (vgl. BVerfGE 49, 148
). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der
jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch
die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung
auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27
; 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -
juris Rn. 16).
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Gegen gerichtliche Entscheidungen der
Strafvollstreckungskammern ist gemäß § 116 Abs. 1
StVollzG die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist,
die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist
anerkannt, dass es auch in Fällen, in denen die
Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung ausdrücklich oder
implizit auf eine unzutreffende oder von der Rechtsprechung
anderer Gerichte abweichende Rechtsauffassung gestützt hat,
an der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung fehlen kann, weil nicht zu
erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen
Bedeutung erlangen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris
Rn. 19 m.w.N.). Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann
danach insbesondere dann verneint werden, wenn die
Strafvollstreckungskammer ihren Rechtsfehler nachträglich
erkannt und dies aktenkundig gemacht oder wenn das
Oberlandesgericht in anderer Sache zu der Rechtsfrage
Stellung genommen und sie anders beantwortet hat als die
Strafvollstreckungskammer, diese das aber bei der
Entscheidung noch nicht wissen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR
866/06 -, juris Rn. 19; Kamann/Volckart, in: Feest,
StVollzG-Kommentar, 5. Aufl. 2006, § 116 Rn. 7; s.
außerdem für die Möglichkeit, dass der Rechtsfehler einer
Wiederholung deshalb nicht zugänglich ist, weil er eine
singuläre Fallgestaltung betrifft, Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 116 Rn. 2). Die Annahme, die
Strafvollstreckungskammer werde einen bestimmten Fehler nicht
wiederholen, setzt vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs.
4 GG allerdings voraus, dass tatsächliche Umstände eine
solche Prognose rechtfertigen. Könnte bei im Übrigen
erfüllten Zulässigkeitsvoraussetzungen die Erforderlichkeit
obergerichtlicher Nachprüfung allein mit dem Ausspruch der
Erwartung verneint werden, das Ausgangsgericht werde einen
festgestellten Rechtsfehler künftig vermeiden, so wäre für
den Rechtsschutzsuchenden nicht mehr erkennbar, in welchen
Fällen er überhaupt noch mit einer Behandlung seiner
Rechtsbeschwerde als zulässig rechnen dürfte (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2008
- 2 BvR 866/06 -, juris Rn. 20).
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b) Demnach durfte das Oberlandesgericht die
Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der
Begründung verwerfen, selbst bei einem Gehörsverstoß durch
die Strafvollstreckungskammer läge nur ein Fehler im
Einzelfall vor. Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig
davon, dass ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze
nach der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und
Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
begründet (vgl. Schuler/Laubenthal, in:
Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009,
§ 116 Rn. 7; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116
Rn 3; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008,
§ 116 Rn. 3 jew. m.w.N.), und ungeachtet der Frage, ob
eine Rechtsbeschwerde schon deswegen zulässig sein kann, weil
die angegriffene Entscheidung andernfalls vom
Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden müsste (vgl.
Schuler/Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal,
StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 116 Rn. 7 m.w.N.). Die
Annahme des Oberlandesgerichtes, es habe sich nur um einen
Fehler im Einzelfall gehandelt, hat ersichtlich keine andere
Grundlage als die Vermutung, die Strafvollstreckungskammer
werde sich durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts in der
Beschlussbegründung belehren lassen und bei künftigen
Entscheidungen den Vortrag der Verfahrensbeteiligten
sorgfältiger auswerten. Mit der bloßen Vermutung künftigen
rechtmäßigen Verhaltens des Ausgangsgericht kann die
Verwerfung der Rechtsbeschwerde aber nicht ohne Verstoß gegen
Art. 19 Abs. 4 GG begründet werden, denn damit würden
die gesetzlichen Zulassungsgründe in einer Weise ausgelegt
und angewendet, die jede Vorhersehbarkeit zunichte machen
würde und die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis
leerlaufen ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris Rn.
18 ff.).
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2. Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts ist jedoch zusätzlich auf die Annahme
gestützt, dass die vom Beschwerdeführer mit seiner
Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge nicht hinreichend
ausgeführt sei. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität gewahrt
hätte.
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Zur hinreichenden Begründung einer
Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung, dass der
Rechtsweg in gehöriger Weise erschöpft wurde, der
Beschwerdeführer also die zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Beseitigung
eines Grundrechtsverstoßes genutzt hat (vgl. BVerfGE 112, 304
). Insbesondere muss das
Bundesverfassungsgericht erkennen können, ob statthafte
Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt wurden. Der
Beschwerdeführer hat jedoch seine Rechtsbeschwerde weder
vorgelegt noch deren Inhalt wiedergegeben. Daher lässt sich
nicht beurteilen, ob das Oberlandesgericht mit der Annahme,
die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers sei nicht
ausreichend begründet gewesen, die Anforderungen an die
Begründung einer Rechtsbeschwerde überspannt oder ob vielmehr
der Beschwerdeführer selbst den Erfolg seines Rechtsmittels
durch eine dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht genügende
Rechtsbeschwerde insgesamt vereitelt hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.