BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2209/05 -
des Herrn H ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise
unzulässig.
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a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 wendet,
hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.
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In dieser Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof den Strafausspruch hinsichtlich der Tat zum
Nachteil des Kindes K. sowie den Ausspruch über die
Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen. Ob das Landgericht nach neuer
Hauptverhandlung auf eine höhere Strafe erkennt, steht nicht
fest. Gegen das Urteil des Landgerichts steht dem
Beschwerdeführer erneut das Rechtsmittel der Revision zur
Verfügung.
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Aus der Aufrechterhaltung der Feststellungen
der Ausgangsentscheidung in dem auf die Revision der
Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil folgt nichts anderes.
Abgesehen davon, dass die Auslegung der Vorschrift des
§ 353 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher
Aufrechterhaltung der von den Gesetzesverletzungen nicht
berührten Feststellungen keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken unterliegt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 3. Februar 2006 - 2 BvR 1765/05 -, zur
Veröffentlichung in BVerfG-K vorgesehen), ist hier offen, ob
das neu berufene Tatgericht auf der Basis dieser
Feststellungen eine den Beschwerdeführer zusätzlich
belastende rechtliche Wertung treffen wird.
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Zudem entfaltet das Revisionsurteil insoweit
keine selbständige Beschwer. Im Prozessverhältnis zum
Beschwerdeführer hatten die Urteilsfeststellungen bereits mit
der Verwerfung seiner eigenen Revision Rechtskraft erlangt.
Deren Aufrechterhaltung in dem von der Staatsanwaltschaft zu
Ungunsten des Beschwerdeführers betriebenen
Revisionsverfahren vermag keine zusätzliche Belastung des
Beschwerdeführers zu begründen.
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b) Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf
das Fehlen eines rechtlichen Hinweises des Bundesgerichtshofs
in der Revisionshauptverhandlung die Gehörsrüge erhoben hat,
hat er nicht vorgetragen, was er im Falle des vermissten
Hinweises in der Revisionshauptverhandlung vorgebracht hätte.
Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht beurteilen, ob
sich der vermeintliche Grundrechtsverstoß auf die
angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 28, 17
).
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
jedenfalls unbegründet, weil die vom Landgericht hinsichtlich
der beiden Tötungen getroffenen Feststellungen jeweils auf
einer tragfähigen Grundlage beruhen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.