BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2211/00 -
der Firma A.
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Staatsanwaltschaft führte ein
Ermittlungsverfahren gegen Vorstandsmitglieder der Firma T.
(heute Firma T.) wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang
mit dem so genannten "Panzergeschäft" des Unternehmens mit
Saudi-Arabien. Gegenstand war die Geltendmachung von
Provisionszahlungen durch die Firma T. als Betriebsausgaben,
die an Firmen in Panama und auf den British Virgin Islands
geflossen waren. Bei diesen Firmen soll es sich um
"Briefkastenfirmen" gehandelt haben, die wirtschaftlich der
Firma T. zuzurechnen seien.
2
Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der
Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Geschäftsräume der
Beschwerdeführerin, eines Wirtschaftsprüferunternehmens, an.
Ziel der Durchsuchung war die Beschlagnahme aller Unterlagen
im Zusammenhang mit der Erstellung eines Berichts der
Beschwerdeführerin zum "Panzergeschäft" im Auftrag der Firma
T., der im Jahre 1996 erteilt und ausgeführt worden war. Am
21. September 2000 wurde die Durchsuchung vollzogen.
Dabei wurden verschiedene Unterlagen beschlagnahmt, die
Grundlage des Berichts gewesen waren. Das Amtsgericht
bestätigte durch Beschluss gemäß § 98 Abs. 2 StPO
diese Beschlagnahme. Das Landgericht verwarf die Beschwerden
der Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss und
gegen den Beschluss über die Bestätigung der Beschlagnahme
als unbegründet. Die Durchsuchung und die
Beschlagnahmebestätigung hätten sich nicht auf
beschlagnahmefreie Unterlagen im Sinne von § 97
Abs. 1 StPO bezogen. Die Beschwerdeführerin sei nicht
speziell in ihrer Funktion als Wirtschaftsprüferin tätig
geworden; es sei vorwiegend um eine Sachverhaltsaufklärung
gegangen, wie sie sonst im Rahmen einer Innenrevision
erfolge. Das Interesse daran, bestimmte Unterlagen in einen
gegen Beschlagnahme geschützten Bereich zu verbringen und
gleichsam ein "Asyl für die Unterlagen" zu schaffen, begründe
keinen Beschlagnahmeschutz. Dass die Beschwerdeführerin für
die Durchführung des Auftrags die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsprüfer zu Grunde gelegt
habe, ändere daran nichts. Es könne offen bleiben, ob die
Beschuldigten als Vorstandsmitglieder überhaupt ein
Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin, das
strafprozessualen Schutz genieße, in Anspruch nehmen
könnten.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit der
Verfassungsbeschwerde, die Verneinung eines
Beschlagnahmeverbots gemäß § 97 Abs. 1 StPO
verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen greife auch in ihre
Berufsausübungsfreiheit ein. Mittelbare Regelungen beträfen
den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie
in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs
stünden und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen
ließen. Dies sei bei der Beschlagnahme der
Mandantenunterlagen anzunehmen. Sie sei als
Wirtschaftsprüfungsunternehmen tätig geworden. Die
Beschlagnahme von Unterlagen, die einem Beschlagnahmeverbot
nach § 97 Abs. 1 StPO unterlägen, sei
unverhältnismäßig. Die gerichtlichen Entscheidungen seien
objektiv willkürlich, weil ein nachvollziehbarer Grund für
die getroffenen Entscheidungen fehle. Auch die Hilfserwägung
des Landgerichts, dass die beschlagnahmten Unterlagen zu
Verdunkelungszwecken bei ihr deponiert gewesen seien, greife
nicht durch. Eine Aufhebung des gesetzlichen
Beschlagnahmeschutzes sei allenfalls dann gerechtfertigt,
wenn das Heraushalten der Unterlagen aus dem Zugriffsbereich
der Ermittlungsbehörden der alleinige Grund für die
Besitzübertragung auf den Berufsgeheimnisträger sei. So habe
es im Ausgangsverfahren aber nicht gelegen. Sie habe nur
Kopien von Geschäftsunterlagen der Firma T. erhalten. Diese
seien auch nicht das eigentliche Ziel des Zugriffs gewesen,
vielmehr sei es den Ermittlungsorganen um ihr
"Langzeitgutachten" gegangen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Über die Grenzen der speziellen
Verfahrensgrundrechte hinaus gewährleistet das
Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG den Beteiligten das Recht auf ein
faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
; 46, 202 ; 57, 250
; 63, 45 ; 65, 171
; 86, 288 ). Auch einem
Nichtbeschuldigten, der in ein Strafverfahren verwickelt
wird, steht ein Anspruch auf eine faire Vorgehensweise zu
(vgl. für Zeugen BVerfGE 38, 105 ). Wegen
der im Rechtsstaatsprinzip angelegten Gegenläufigkeiten kann
eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes aber nur dann
festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall eindeutig
ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse
nicht mehr gewahrt sind (vgl. BVerfGE 63, 45 ).
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2. Die Auslegung des Strafprozessrechts sowie
die Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der
dafür zuständigen Strafgerichte und einer Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das
Bundesverfassungsgericht greift lediglich bei der Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts ein (BVerfGE 95, 96
).
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3. Die angefochtenen Entscheidungen haben
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis
Rechnung getragen.
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a) Das Landgericht hat bei der Prüfung der
Beschlagnahmefreiheit der Unterlagen die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltsaufklärung des
auftraggebenden Unternehmens im Rahmen einer Innenrevision
verglichen; zudem hat das Landgericht - zunächst -
darauf abgestellt, dass für die Unterlagen lediglich ein
"Asyl" bezweckt gewesen sei. Obgleich die fachgerichtliche
Verneinung einer Wirtschaftsprüfertätigkeit bedenklich
erscheint, kann eine Verletzung des Willkürverbots nicht
festgestellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass das
Ergebnis der angegriffenen Rechtsanwendung mit dem Wortlaut
der strafprozessualen Norm (§ 97 Abs. 1 Nr. 1
und 2 StPO) im Einklang steht.
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b) Nach herrschender Meinung unterliegt die
Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem
Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97
Abs. 1 StPO (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 1; Meyer-Goßner,
StPO, 46. Aufl., § 97 Rn. 10; Schäfer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97
Rn. 50).
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c) Hier war, handelnd durch ihre Organe,
Auftraggeberin und Anvertrauende die Firma T. Wenngleich die
juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann
- und die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in
einem Zusammenhang mit deren Tätigkeit für die Firma T.
standen -, wird nicht erkennbar, weswegen eine über den
Wortlaut hinausreichende Auslegung der strafprozessualen
Bestimmungen von Verfassungs wegen geboten sein soll. Die
rechtliche Eigenständigkeit der Vertragspartnerin der
Beschwerdeführerin als juristische Person darf auch im
gegenständlichen Zusammenhang nicht außer Acht gelassen
werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 1993
- 2 BvR 1666 und 1667/93 -, NVwZ 1994, S. 54
).
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Das Interesse der Vertreter von juristischen
Personen und das Interesse der vertretenen juristischen
Person können sich einerseits entsprechen, andererseits sich
aber auch diametral entgegenstehen (dies gilt insbesondere
bei Straftaten zu Lasten der Gesellschaft). Die Rechtsordnung
geht nicht von einem schützenswerten Interesse der
juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten
oder in ihrem Interesse aus, weswegen sich das gemäß
§ 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen
Berufsgeheimnisträger und juristischer Person nicht auf deren
Organe erstreckt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 6; Schäfer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 8).
Im Übrigen hat sich der Auftrag der Firma T. nicht
unmittelbar auf die Prüfung von Vorgängen bezogen, die
Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Vorwurfes waren.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche
Organe der Firma T. Beschuldigte des den Maßnahmen zugrunde
liegenden Strafverfahrens waren.
12
d) Greifen die Schutzvorschriften der
Strafprozessordnung nicht ein, so schließt dies eine
- auch verfassungsrechtlich - schutzwürdige
Vertrauensbeziehung nicht allgemein aus. Beschlagnahmeverbote
können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn
wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich
geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (vgl. BGHSt 43, 300
m.w.N.). Jedoch bedarf es im Einzelfall einer
näheren Begründung dafür, warum ausnahmsweise über das
geschriebene Strafprozessrecht hinaus unmittelbar von
Verfassungs wegen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein
dieses Recht flankierendes Beschlagnahmeverbot bestehen
sollen. Abweichungen vom geschriebenen Strafprozessrecht
wegen des verfassungsrechtlichen Postulats der
Verfahrensfairness sind, wenn überhaupt, mit Behutsamkeit
vorzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; vgl. auch
BVerfGE 77, 65 ). Dies gilt auch deshalb, weil
Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote die im
Interesse der Allgemeinheit bestehende Pflicht der
staatlichen Strafverfolgungsorgane zur umfassenden
Sachaufklärung begrenzen. Fehlt es an einer eindeutigen
Begründung für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles,
welche die Beschränkung der Strafverfolgungstätigkeit über
gesetzliche Ausnahmetatbestände hinaus rechtfertigen soll,
dann geht das öffentliche Interesse an vollständiger
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren dem
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen vor (vgl. BVerfGE 38,
312 ).
13
e) Dass es sich hier um gegebenenfalls
besonders geschützte Verteidigungsunterlagen gehandelt haben
könnte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002
- 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377), wurde
nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso
wenig bestehen Anhaltspunkte für die Betroffenheit eines
besonders sensiblen Bereichs der Privatsphäre (vgl. hierzu
BVerfGE 32, 373 ) oder dafür, dass durch
die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen
würden (vgl. zu einem prozessualen Rollentausch BGHSt 43, 300
). Besondere Gründe, weswegen im Verhältnis eines
Wirtschaftsunternehmens zur Beschwerdeführerin unmittelbar
von Verfassungs wegen ein Vertrauensschutz mit der Folge
eines Beschlagnahmeverbots bestehen soll, sind im konkreten
Fall nicht festzustellen.
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4. Die Rüge der Verletzung von Art. 13
Abs. 1 und 2 GG beruht auf der Prämisse, dass die
Durchsuchung nur beschlagnahmefreie Gegenstände betroffen
habe. Dies ist aus den genannten Gründen nicht
festzustellen.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.