BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 22/12 -
des Herrn S…,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 22. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 30. November 2011 - 1 Ws 1046/11 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht München
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der
Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung.
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1. Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut
verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 1992
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen
jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der
wegen einschlägiger Delikte aus den Jahren 1973 und 1981
bereits vorbestrafte Beschwerdeführer hatte sich drei ihm
recht gut bekannten Jungen im Alter von sechs bis zehn Jahren
- zumeist gegen kleine Geldgeschenke - mehrfach
sexuell genähert und ihnen insbesondere mehrfach an das auf
Aufforderung entblößte Geschlechtsteil gefasst sowie in einem
Fall das Geschlechtsteil auch in den Mund genommen. Das
Urteil wurde am 17. Dezember 1992 rechtskräftig. Die
Maßregel wurde im Anschluss daran bis zum 27. Oktober 2011
vollstreckt. Zuvor befand sich der Beschwerdeführer zwischen
dem 14. Juni 1992 und dem 16. Dezember 1992 sechs
Monate in Untersuchungshaft.
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2. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2010
setzte das Landgericht Deggendorf die weitere Vollstreckung
der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht zur Bewährung
aus, weil - trotz guter formaler Anpassung und
regelmäßiger Inanspruchnahme von Vollzugslockerungen -
noch nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer
außerhalb des Maßregelvollzugs keine weiteren rechtswidrigen
Taten mehr begehen werde (§ 67d Abs. 2 StGB). Die
Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach
§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB seien auch nicht
gegeben, da der weitere Vollzug der Maßregel verhältnismäßig
sei.
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3. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2011
erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Die
Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Landshut
vom 9. Dezember 1992 habe nicht zur Bewährung ausgesetzt
werden können, weil nicht zu erwarten sei, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (§ 67d
Abs. 2 Satz 1 StGB). Insbesondere sei der soziale
Empfangsraum noch nicht ausreichend vorbereitet. Dazu hätten
auch begleitete Tagesurlaube nicht beigetragen. Die
psychische Störung, die zur Unterbringung geführt habe,
bestehe unverändert fort. Angesichts der negativen
Sozialprognose komme auch eine Aussetzung des Strafrests zur
Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht
in Betracht. Jedoch sei die Maßregel gemäß § 67d
Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, da die
weitere Vollstreckung unverhältnismäßig sei. Zwar sei der
Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft und die
Legalprognose insgesamt ungünstig. Die Unterbringung dauere
aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu lange an.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast 19 Jahren
ununterbrochen im Maßregelvollzug.
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4. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am
27. Oktober 2011 aus der Maßregelvollzugseinrichtung
entlassen und einer Justizvollzugsanstalt zugeführt, wo er
seitdem den Strafrest von 243 Tagen aus der mit dem Urteil
vom 9. Dezember 1992 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verbüßt. Das Strafende ist für den
25. Juni 2012 vorgemerkt.
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5. Die gegen die Versagung der
Reststrafenaussetzung zur Bewährung gerichtete sofortige
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München mit
angegriffenem Beschluss vom 30. November 2011 als
unbegründet. In der Beschwerdeschrift werde die von der
Strafvollstreckungskammer angenommene negative Legalprognose
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, vielmehr werde das
Rechtsmittel mit der fehlenden Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer der Strafvollstreckung nach 19 Jahren andauerndem
Maßregelvollzug begründet. Dem vermöge der Senat aber nicht
zu folgen. Auch der Verweis auf § 67 Abs. 5
Satz 1 StGB verfange nicht, da dieser für die
Bewährungsaussetzung einer Reststrafe nach Maßregelvollzug
auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Nr. 3 StGB verweise, wonach maßgebend für die
Entscheidung über eine bedingte Entlassung sei, ob sie unter
Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden könne. Für eine Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der weiteren Strafvollstreckung bei
negativer Legalprognose sei nach dem Gesetzeswortlaut kein
Raum.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Bei einer Entscheidung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB seien
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
Entweder sei die Norm wegen Fehlens einer diesbezüglichen
Regelung verfassungswidrig, oder aber sie sei dahingehend
verfassungskonform auszulegen. Danach sei der Vollzug der
Strafhaft gegen den Beschwerdeführer unverhältnismäßig. Je
länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
andauere, desto strenger würden die Voraussetzungen für die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs.
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Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur
Stellungnahme. Es führte hinsichtlich des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung aus, noch schwerer als der
erhebliche Eingriff in das Freiheitsrecht des
Beschwerdeführers wögen die Nachteile bei einer Entlassung.
Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig und
weiter gefährlich, zumal er einem intelligenzgeminderten
Patienten gegenüber wiederholt sexuell aktiv geworden sei.
Der soziale Empfangsraum sei noch nicht ausreichend
vorbereitet. Schließlich wäre es für den Beschwerdeführer
selbst möglicherweise nachteilig, wenn er später erneut
inhaftiert werden müsse. Hinsichtlich der Hauptsache sah das
Bayerische Staatsministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz von einer weiteren Stellungnahme ab.
9
Die Akte des Ausgangsverfahrens lag vor.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen - insbesondere die Geltung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der
Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71
m.w.N.), und die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2
GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der angegriffene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht München hat die
Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung
der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe des
Beschwerdeführers verkannt.
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a) aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt
einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin
zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die
Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet,
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung
nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und
Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere
Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl.
BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326
).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22,
180 ; 29, 312 ; 35, 185 ;
45, 187 ; stRspr). Belange von ausreichendem
Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer
wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ;
20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ;
35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl.
BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187
; 58, 208 ; 70, 297
).
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Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des
Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in
die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu
schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren
rechtskräftig Verurteilten gebieten die Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs. Das bedeutet auch, dass
rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen grundsätzlich zu
vollstrecken sind. Der staatliche Strafanspruch und
- daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig
verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu
vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl.
BVerfGE 51, 324 ). Die Rechtsordnung darf
ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst
Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues
Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer
eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März 2012
- 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 57).
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Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person
mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem
Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden
Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange
gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ;
109, 133 ; 128, 326 ). Dabei
gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die
Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies
im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Die
verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände
haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion,
da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich
geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die
äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen
bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329
; 126, 170 ).
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bb) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen
unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch
nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1
; 128, 326 ). Geschieht dies,
ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die
Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden,
ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig
eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 91, 1 ). Die
Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem
Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE
90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279
; 115, 320 ; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 27. März 2012 - 2 BvR
2258/09 -, juris, Rn. 58).
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cc) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur
Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu
berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat
hinsichtlich der Prüfung der Fortdauer des Maßregelvollzugs
bereits entschieden, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit durch eine „integrative Betrachtung“ in
die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel
nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist. Die dem
Richter in diesem Zusammenhang auferlegte Prognose erfordert
eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende
Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins
Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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Anders als bei Maßregeln ist zwar bei Strafen
bereits im Strafurteil über die Verhältnismäßigkeit der zu
vollstreckenden Strafe grundsätzlich entschieden worden. Doch
auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger
Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf
§ 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das
Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits
betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich
zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem
Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der
Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71
; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44
).
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Die dafür bei der Entscheidung über die
Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden durch
§ 57 Abs.1 Satz 2 StGB (i.V.m. § 57a
Abs. 1 Satz 2 StGB) konkretisiert (BVerfGE 117, 71
). Für die Strafaussetzung bei zeitigen
Freiheitsstrafen kann nichts anderes gelten. Bei der nach
§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB gebotenen
Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des
Verurteilten kann die Dauer einer Freiheitsentziehung als
notwendige Bedingung des Maßregelvollzugs aus Anlass der Tat
nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sie gemäß § 67
Abs. 4 StGB nur auf zwei Drittel der Strafe angerechnet
wird. Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso
strenger sind die Voraussetzungen für dessen
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).
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Da es sich insoweit um eine wertende
Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im
Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung
überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde
gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und
insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
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b) Nach diesem Maßstab verletzt der
angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtlichen Freiheitsanspruch.
22
Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung des
Rechts des Beschwerdeführers auf Freiheit seiner Person
verkannt, indem es eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
weiteren Strafvollstreckung unter Berücksichtigung der Dauer
des Maßregelvollzugs bei negativer Legalprognose
grundsätzlich abgelehnt hat. Dabei kann offenbleiben, ob eine
Einbeziehung dieses Gesichtspunkts in die Entscheidung von
Verfassungs wegen ein bestimmtes Ergebnis gefordert hätte. Es
kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das
Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der langen Dauer der
Unterbringung (17. Dezember 1992 bis 27. Oktober 2011)
hinsichtlich der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu
einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Dies gilt insbesondere angesichts des
Umstandes, dass die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Deggendorf den weiteren Vollzug der
freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, da
dieser vor dem Hintergrund der fast 19-jährigen
ununterbrochenen Dauer der Unterbringung unverhältnismäßig
sei. In Anbetracht dieses Umstandes hätte die Fortdauer der
Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung des verbliebenen
Strafrestes - trotz der negativen Legalprognose -
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonders
sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
München ist aufzuheben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
25
3. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
26
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.