BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2213/06 -
des Herrn C ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 25. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2006
- 18 A 3084/06 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der
Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das
Oberverwaltungsgericht.
2
1. Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger. Er wurde 1977 im Bundesgebiet geboren, wo
sein Vater als Arbeitnehmer beschäftigt war. Von 1992 an
wurden gegen den Beschwerdeführer strafrechtliche Maßnahmen
verhängt. Durch Urteil vom 23. September 2002
verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen
unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen,
wegen unerlaubter Abgabe und wegen Besitzes von
Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
3
2. Der Beschwerdeführer beantragte 2003 die
Verlängerung seiner seit 1995 innegehabten und zuletzt 2001
verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Die Bürgermeisterin der
Stadt Viersen lehnte den Antrag durch Ordnungsverfügung vom
19. Dezember 2003 ab, drohte und ordnete die Abschiebung
des Beschwerdeführers an und wies ihn aus.
4
Nach einer weiteren strafgerichtlichen
Verurteilung wurde der Widerspruch gegen die
Ordnungsverfügung durch Bescheid vom 4. März 2005
zurückgewiesen. Eine zwingende Ausweisung komme aufgrund des
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 7 ARB
1/80 nicht zum Tragen, es liege jedoch ein besonders schwerer
Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und
das Ausweisungsermessen werde zu Lasten des Beschwerdeführers
ausgeübt.
5
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage.
Es bestehe eine positive Sozialprognose. Die Voraussetzungen
des Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie
2004/38/EG (im folgenden: Unionsbürgerrichtlinie), die auf
den Beschwerdeführer anwendbar sei, seien nicht erfüllt. Die
Ausweisung verletze das Recht aus Art. 8 EMRK.
6
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die
Klage durch Urteil vom 20. Juni 2006 ab. Die auf
§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG
beruhende Ausweisung sei rechtmäßig. Der Beschwerdeführer
besitze ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB
1/80. Das Ausweisungsermessen sei rechtmäßig ausgeübt worden.
Auch in Zukunft bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
weitere Straftaten begehe. Ob die Unionsbürgerrichtlinie auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar
sei, könne dahinstehen. Notwendige Voraussetzung der
Anwendung der Anforderungen an eine Ausweisung nach
zehnjährigem Aufenthalt in Art. 28 Abs. 3
Buchstabe a der Unionsbürgerrichtlinie sei, dass die
Ausweisungsgründe im nationalen Recht im Einzelnen gesetzlich
bestimmt seien; daran fehle es gegenwärtig. Der Begriff der
zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser
Vorschrift sei auch nicht auf die Sicherheit des Staates zu
beschränken. Die Ausweisung sei mit Art. 8 EMRK
vereinbar. Die Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis sei demnach rechtmäßig.
7
4. Der Beschwerdeführer beantragte die
Zulassung der Berufung. Die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei
der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der
Sicherheit des Staates auszulegen. Das ergebe sich aus der
Auslegung des Art. 39 Abs. 3 EG und sei von einer
anderen Kammer desselben Gerichts so entschieden worden. Die
Frage der Anwendbarkeit der Unionsbürgerrichtlinie sei dem
Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden. Im Hinblick auf
die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 8 EMRK
bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
8
Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag durch Beschluss vom
4. Oktober 2006 ab. Es bedürfe keiner grundsätzlichen
Klärung, welcher Begriff der öffentlichen Sicherheit
anzulegen sei für die Frage, ob ein
assoziations-freizügigkeitsberechtigter türkischer
Staatsbürger ausgewiesen werden dürfe. Offen bleiben könne,
ob die Unionsbürgerrichtlinie assoziationsberechtigte
türkische Staatsangehörige erfasse. Aus Art. 28
Abs. 3 der Richtlinie könne nicht hergeleitet werden,
dass eine Ausweisung solcher Personen nur aus zwingenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt
werden dürfe. Das habe der Senat bereits grundsätzlich
geklärt. Der Hinweis auf eine nach Ansicht des
Beschwerdeführers gegenläufige Rechtsprechung einer Kammer
des Verwaltungsgerichts Düsseldorf begründe keine weitere
Klärungsbedürftigkeit, zumal in Art. 30 Abs. 2 der
Unionsbürgerrichtlinie ausdrücklich zwischen Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Gründen der Sicherheit des
Staates unterschieden werde. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK
seien keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils begründet.
9
5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das
Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht, die aufgeworfene
Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, verletzt.
10
6. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
11
Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig,
da das Bundesverfassungsgericht die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die Verfassungsbeschwerde an
und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Mit der
Verfassungsbeschwerde ist der Inhalt des fachgerichtlichen
Verfahrens noch ausreichend wiedergegeben worden. Allerdings
ist in vielen Fällen die Vorlage der gegen die Nichtzulassung
eines Rechtsmittels gerichteten Beschwerdeschrift
erforderlich, um dem Bundesverfassungsgericht die Beurteilung
der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen
zu ermöglichen (vgl. BVerfGK 3, 207 ). Nichts
anderes gilt für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Die
Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung
vorzulegen, hat der Beschwerdeführer versäumt. Die Prüfung
der erhobenen Rügen ist hier aber anhand der Wiedergabe des
Zulassungsantrags in der angegriffenen Entscheidung
ausreichend möglich.
13
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das
Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Vorlage der
Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
missachtet hat.
14
a) Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339
). Diesem gesetzlichen Richter kann ein
Beteiligter dadurch entzogen werden, dass das mit der Sache
befasste Gericht der Pflicht zur Vorlage gemäß Art. 234
Abs. 3 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 82, 159
).
15
aa) Die Möglichkeit, dass eine
Vorlageverpflichtung besteht, wirkt sich auch auf die
Entscheidung über die Zulassung von Rechtsmitteln aus. Die
Vorlagepflicht kann hier nur bei dem Gericht eintreten, das
letztinstanzlich über die Zulassung des Rechtsmittels
entscheidet. Für die Zwecke des Zulassungsverfahrens ist
dieses Gericht letztinstanzliches Gericht im Sinne des
Art. 234 Abs. 3 EG; dass sich nach erfolgter
Rechtsmittelzulassung - insbesondere nach Zulassung der
Berufung - eine weitere Instanz anschließen kann, ändert
daran nichts (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 137). Wird das
Rechtsmittel nicht zugelassen, so ist diese Entscheidung an
den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten
verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben für die Handhabung
des Art. 234 Abs. 3 EG zu messen (vgl. BVerfGE 82,
159 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR
557/88 -, NVwZ 1993, S. 883; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1993
- 2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S.
2017).
16
Das gilt auch für die Ablehnung der Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW
2005, S. 737 ; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR
1830/06 -, FamRZ 2008, S. 1321). Eine Rechtssache
hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die aufgeworfene Frage die
Auslegung von Gemeinschaftsrecht betrifft und sich für das
letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die
Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des
Europäischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 30. Januar 1996
- BVerwG 3 NB 2.94 -, Buchholz 310
§ 47 VwGO Nr. 111; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
§ 124 Rn. 137; Roth, in: BeckOK VwGO, § 124
Rn. 57 f.).
17
bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet
die Auslegung und Anwendung des Art. 234 EG, wenn sie
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich
unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ;
BVerfGK 3, 355 ; 8, 401 ).
18
Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird
insbesondere in denjenigen Fällen offensichtlich unhaltbar
gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht
eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach
bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der
gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung
zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen
Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der
Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften zu entscheidungserheblichen
Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich
vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt
zu einer entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt,
wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den Rahmen
seiner fachgerichtlichen Beurteilung in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung).
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen
Meinung eindeutig vorzuziehen sind.
19
b) Das Oberverwaltungsgericht hat die
Vorlageverpflichtung in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt. Der Beschwerdeführer hatte eine
gemeinschaftsrechtliche Frage dargelegt, die in der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften ungeklärt ist und die das
Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren als
entscheidungserheblich behandelt hat. Die Erwägungen, mit
denen das Gericht die Klärungsbedürftigkeit und damit das
Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO verneint hat, überschreiten den ihm
zukommenden Beurteilungsrahmen.
20
aa) Die Frage, wie der Begriff der
öffentlichen Sicherheit in Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie auszulegen ist, insbesondere, ob damit
- wie in dem Antrag auf Zulassung der Berufung
vorgetragen - unter Ausschluss gemeinkrimineller Akte
allein die Sicherheit des Staates gemeint ist, war (und ist)
ungeklärt. Das Tatbestandsmerkmal wird in der Richtlinie
nicht definiert. In der deutschsprachigen Kommentarliteratur
wird die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 39
Abs. 3 EG vielfach als innere und äußere Sicherheit des
Staates verstanden (vgl. Franzen, in: Streinz EUV/EGV,
Art. 39 EGV Rn. 138; Schneider/Wunderlich, in:
Schwarze, EU-Kommentar, Art. 39 EGV Rn. 130;
Windisch-Graetz, in: Mayer, EU- und EG-Vertrag, Art. 39
EGV Rn. 119; zu Art. 30 Satz 1 EG auch Leible,
in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union,
Art. 30 EGV Rn. 15; Müller-Graff, in: von der
Groeben/ Schwarze, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag,
6. Aufl. 2003, Art. 30 EG Rn. 55). Die hierfür
herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften beschäftigen sich mit der inneren
und äußeren Sicherheit des Staates, ohne jedoch die
allgemeine Kriminalität ausdrücklich aus dem Begriff
auszuscheiden oder überhaupt eine erschöpfende Definition zu
versuchen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1984,
Rs. 72/83 - Campus Oil -, Slg. 1984, S. 2727,
Abs.-Nr. 33-35; Urteil vom 4. Oktober 1991, Rs. C-367/89
- Richardt -, Slg. 1991, S. I-4621, Abs.-Nr. 22-23;
Urteil vom 17. Oktober 1995, Rs. C-70/94 - Werner
Industrie-Ausrüstungen -, Slg.1995, S. I-3189,
Abs.-Nr. 25-27; Urteil vom 14. Januar 1997,
Rs. C-124/95 - Centro-Com -, Slg. 1997, S. I-81,
Abs.-Nr. 44-45; Urteil vom 25. Oktober 2001, Rs.
C-398/98 - Kommission ./. Griechenland -, Slg. 2001,
S. I-7915, Abs.-Nr. 29-32). In der Literatur wird auch
ausgeführt, der Begriff der öffentlichen Sicherheit sei weder
auf die äußere militärische Sicherheit noch auf die
Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in dem Mitgliedstaat
beschränkt, auch wenn er diese Gesichtspunkte umfasse
(Defalque, in: Commentaire Megret, Le droit de la CEE,
Bd. 1, 2. Aufl. 1992, S. 280).
21
bb) Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage
war für die Berufungszulassung entscheidungserheblich. Das
Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die
Unionsbürgerrichtlinie assoziationsberechtigte türkische
Staatsangehörige in gleicher Weise erfasst wie Unionsbürger.
Damit hat es die grundsätzliche Anwendbarkeit der
Bestimmungen der Richtlinie auf den Beschwerdeführer
unterstellt. Dies ist jedenfalls vertretbar und gibt dem
Bundesverfassungsgericht keinen Anlass zu abweichender
Beurteilung.
22
cc) Die Gründe, aus denen das
Oberverwaltungsgericht die Klärungsbedürftigkeit der
aufgeworfenen Frage des Gemeinschaftsrechts verneint hat,
sind nicht tragfähig und überschreiten den
Beurteilungsrahmen, der den Fachgerichten zukommt.
23
(1) Soweit sich das Oberverwaltungsgericht auf
seinen Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B
1529/05 - (NVwZ 2006, S. 1304) bezieht, stützt es
sich auf eine Entscheidung, die ihrerseits auf die im
vorliegenden Verfahren als klärungsbedürftig aufgeworfene
Frage führt und die daher nicht geeignet ist, einen
Klärungsbedarf zu verneinen. In diesem Beschluss war
ausgeführt worden, Voraussetzung der Anwendung von
Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie sei, dass
im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich
bestimmt seien, aufgrund deren ausnahmsweise auch die dort
genannten privilegierten Unionsbürger ausgewiesen werden
könnten. Der Beschwerdeführer hatte mit dem Antrag auf
Zulassung der Berufung vorgetragen, Straftaten der
allgemeinen Kriminalität - zu denen er offenbar die von ihm
begangenen Taten rechnete - könnten aus Gründen des
Gemeinschaftsrechts keinen Ausweisungsanlass bieten, der den
Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie genüge. Er behauptete damit einen
gemeinschaftsrechtlichen Mindestinhalt des Begriffs der
zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit. Ist es
möglich, anhand einer Richtlinienbestimmung trotz eines
Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten Mindestrechte zu
bestimmen, so kann die Vorschrift insoweit die für eine
unmittelbare Wirkung erforderliche Genauigkeit und
Unbedingtheit aufweisen (EuGH, Urteil vom 19. November
1991, Verb. Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich -, Slg. 1991,
S. I-5357, Abs.-Nr. 17-22; Urteil vom 2. August
1993, Rs. C-271/91 - Marshall II -, Slg. 1993,
S. I-4367, Abs.-Nr. 37; Urteil vom 14. Juli 1994,
Rs. C-91/92 - Faccini Dori -, Slg. 1994, S. I-3325,
Abs.-Nr. 17; Urteil vom 3. Oktober 2000, Rs. C-303/98 -
Simap -, Slg. 2000, S. I-7963, Abs.-Nr. 68-69; GA
Mischo, Schlussanträge vom 15. März 1989, Verb. Rs.
231/87 und 129/88 - Carpaneto I -, Slg. 1989, S. 3233,
Abs.-Nr. 15-16). Selbst wenn also die im Beschluss vom
2. Dezember 2005 geäußerte Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts, Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie sei nicht inhaltlich unbedingt und
hinreichend genau, im Ansatz zutreffen sollte, hätte es vor
dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers der
Klärung der Frage bedurft, ob die Bestimmung unmittelbar
anwendbar ist, soweit ein Verhalten von Gemeinschaftsrechts
wegen nicht vom Begriff der zwingenden Gründe der
öffentlichen Sicherheit erfasst wird. Diese Frage ist von
derjenigen nach der Auslegung des Begriffs der öffentlichen
Sicherheit nicht zu trennen, und die
- vermeintliche - Beantwortung ersterer nimmt
letzterer nicht die Klärungsbedürftigkeit.
24
(2) Die Erwägung, das Oberverwaltungsgericht
habe die Frage bereits entschieden, war zudem von vornherein
mangels Letztentscheidungsbefugnis des
Oberverwaltungsgerichts untauglich, eine Vorlage an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abzulehnen.
Gleiches gilt für die Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 2006 (OVG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2006
- 18 A 142/06 -, InfAuslR 2006, S. 257),
auf den die angegriffene Entscheidung verweist. Im Übrigen
behandeln die dort zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 121, 297; 121, 315) nicht
die Auslegung gerade des Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie, auf die sich der
Berufungszulassungsantrag bezog.
25
(3) Das Argument des Oberverwaltungsgerichts,
dass in Art. 30 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie
ausdrücklich zwischen Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Gründen der Sicherheit des Staates unterschieden werde,
reicht zur Verneinung einer Vorlagepflicht offensichtlich
nicht aus. Das Oberverwaltungsgericht beschäftigt sich nicht
ansatzweise mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften zu Art. 39 Abs. 3 EG.
Es untersucht auch nicht, welche Bedeutung es hat, dass in
Art. 30 Abs. 2 wie in Art. 27 Abs. 1 und
4 der Unionsbürgerrichtlinie von Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Rede ist, während
Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie nur die öffentliche
Sicherheit erwähnt und sich damit von Art. 27
Abs. 2 und 3 sowie Art. 28 Abs. 1 und 2
unterscheidet, wo Gründe der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit genannt werden (vgl. auch Erwägungsgründe 22 und
24 der Präambel). Das Oberverwaltungsgericht unternimmt es
nicht, die Bedeutung dieser Regelungssystematik zu
ergründen.
26
Auch wenn die Gegenauffassung zur Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts, zwingende Gründe der öffentlichen
Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der
Unionsbürgerrichtlinie beschränkten sich nicht auf Gründe der
Sicherheit des Staates, nicht eindeutig vorzuziehen ist, ist
hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) festzustellen. Das
Vorliegen einer eindeutig vorzugswürdigen Gegenauffassung ist
nur ein, wenn auch gewichtiger, Anhalt für eine Verletzung
des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch
unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften bei Unvollständigkeit von dessen
Rechtsprechung. Entscheidend ist, ob eine unhaltbare
Handhabung der Zuständigkeitsnormen durch die Fachgerichte
vorliegt. Fehlt es - wie hier - bereits an einer
tragfähigen Würdigung der mit den mit der
Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Frage
des Gemeinschaftsrechts verbundenen und dem Gericht
unterbreiteten Aspekte, führt dies daher ebenfalls zur
Feststellung eines Verfassungsverstoßes.
27
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Insbesondere
ist ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG nicht deswegen
ausgeschlossen, weil der zeitliche Verlauf des
Ausweisungsverfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen
vergleichbar ist, über den der Gerichtshof am 4. Oktober 2007
(EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007, Rs. C-349/06 - Polat
-, NVwZ 2008, S. 59 ) entschieden hat. Der
Gerichtshof hat angenommen, der zeitliche Anwendungsbereich
der Unionsbürgerrichtlinie sei nicht eröffnet, ohne das
Verhältnis dieser Aussage zu seiner bisherigen Rechtsprechung
zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage
bei Ausweisungsentscheidungen (EuGH, Urteil vom
29. April 2004, Verb. Rs. C-482/01 und C-493/01 -
Orfanopoulos -, Slg. 2004, S. I-5257, Abs.-Nr. 77-82) zu
bestimmen. Ungeklärt ist auch, in welcher Beziehung die
Entscheidung zu der diesbezüglichen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 121, 297 )
steht. Daher kann ein Erfolg des Berufungszulassungsantrags
nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht
nicht ausgeschlossen werden.
28
Die angegriffene Entscheidung beruht auf der
Grundrechtsverletzung. Die Kammer hebt deshalb nach
§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2006 auf
und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurück.
29
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.