BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2215/05 -
des Herrn Dr. B...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
2
Weder lässt die Beschwerdebegründung mit
ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst
ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz vorliegen (vgl. im
Einzelnen z.B. BVerfGE 102, 197
m.w.N.).
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.