BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2216/06 -
- 2 BvR 469/07 -
der V... e.G.,
vertreten durch die Mitglieder des Vorstandes
- 2 BvR 2216/06 -,
- 2 BvR 469/07 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die aus
der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz
folgenden Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung von
Vorschriften des nationalen Rechts.
2
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung (BGBl I S. 122; im
Folgenden: Haustürwiderrufsgesetz ) räumte dem
Verbraucher bei bestimmten Verträgen das Recht zum Widerruf
seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten
Willenserklärung ein, wenn er zum Vertragsschluss durch
mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im
Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war (sogenannte
Haustürgeschäfte). Der deutsche Gesetzgeber hatte das
Haustürwiderrufsgesetz zeitlich und weitgehend inhaltlich
parallel zu den Beratungen und zur Verabschiedung der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl Nr.
L 372/31; im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie)
erlassen.
3
Ein Widerrufsrecht normierte auch § 7
Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes vom 17. Dezember
1990 (BGBl I S. 2840; im Folgenden:
Verbraucherkreditgesetz ), und zwar für
Verbraucher nach dem Abschluss eines
Verbraucherkreditvertrages. Das Verbraucherkreditgesetz
setzte die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit (ABl 1987 Nr. L 42/48) in
deutsches Recht um (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 1).
4
a) Das Verhältnis zwischen
Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz
beziehungsweise dessen Vorgängerregelung, dem
Abzahlungsgesetz, regelte § 5 Abs. 2 HWiG, der in
seiner ursprünglichen Fassung lautete:
5
Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit
6
(1) [...]
7
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach
dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte, nach § 11
des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des
Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind
nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
8
(3) [...]
9
Nach der Gesetzesbegründung sollte § 5
Abs. 2 HWiG dem Umstand Rechnung tragen, dass neben dem
Haustürwiderrufsgesetz auch andere Gesetze, wie etwa das
Abzahlungsgesetz, besondere Widerrufsrechte vorsahen, die
unberührt bleiben sollten (vgl. BTDrucks 10/2876,
S. 14). Der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts nach
dem Abzahlungsgesetz und dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer
am Fernunterricht sei insofern weiter, als er auch andere
Geschäfte als Haustürgeschäfte umfasse. Das ebenfalls von
§ 5 Abs. 2 HWiG in Bezug genommene Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften und das Gesetz über den Vertrieb
ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der
Erträge aus ausländischen Investmentanteilen hingegen
regelten zwar ein Widerrufsrecht nur für Haustürgeschäfte im
Sinne auch des Haustürwiderrufsgesetzes, enthielten jedoch
eine längere Widerrufsfrist sowie Sonderregelungen über die
Rückabwicklung nach Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen
solle es insgesamt verbleiben.
10
b) Am 1. Januar 1991 löste das
Verbraucherkreditgesetz das Abzahlungsgesetz ab. § 7
Abs. 1 VerbrKrG übernahm das befristete Widerrufsrecht
für Warenkredite aus dem Abzahlungsgesetz und dehnte es mit
gewissen Modifizierungen auf Verbrauchergeldkredite aus (vgl.
BTDrucks 11/5462, S. 21).
11
Bedingt durch diese Ablösung erhielt die
Vorschrift des § 5 HWiG die für den Ausgangsrechtsstreit
maßgebliche Fassung, die bis zum Außerkrafttreten des
Haustürwiderrufsgesetzes am 1. Januar 2002 galt:
12
Umgehungsverbot; Unabdingbarkeit
13
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn
seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
14
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1
Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach
dem Verbraucherkreditgesetz, nach § 11 des Gesetzes über
den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen,
nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am
Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze
anzuwenden.
15
(3) [...]
16
Ausweislich der Gesetzesbegründung musste der
ursprüngliche Verweis auf das Abzahlungsgesetz in § 5
Abs. 2 HWiG durch einen Verweis auf die Vorschriften des
Verbraucherkreditgesetzes ersetzt werden, da § 5
Abs. 2 HWiG ansonsten auf das außer Kraft getretene
Abzahlungsgesetz Bezug genommen hätte. Für Haustürgeschäfte,
die zugleich die Merkmale eines Verbraucherkreditgeschäfts
erfüllten, werde der Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes
bestimmt (vgl. BTDrucks 11/5462, S. 30).
17
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
fand das Widerrufsrecht des § 7 VerbrKrG bei
Realkrediten keine Anwendung. In der Begründung zum Entwurf
des Verbraucherkreditgesetzes, der Realkredite noch
vollständig vom Anwendungsbereich des
Verbraucherkreditgesetzes ausnehmen wollte, heißt es, das
Widerrufsrecht passe nicht zu grundpfandrechtlich gesicherten
Darlehen, weil es die taggenaue Refinanzierung vieler
Realkredite, die eine Grundlage für deren günstige
Finanzierung darstellte, erheblich gefährde (vgl. BTDrucks
11/5462, S. 18).
18
Demgegenüber legte der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der
Europäischen Union; im Folgenden: Europäischer Gerichtshof
) auf einen Vorlagebeschluss des
Bundesgerichtshofs nach Art. 234 EG (jetzt Art. 267
AEUV) (BGH, Beschluss vom 30. November 1999
- XI ZR 91/99 -, NJW 2000,
S. 521 ff.) die Haustürgeschäfterichtlinie dahin
aus, dass auch der Darlehensnehmer eines Realkredits über die
in der Richtlinie geregelte Widerrufsmöglichkeit verfügen
können müsse (Urteil vom 13. Dezember 2001, Rs.
C-481/99, Heininger, Slg. 2001,
S. I-9945 ff.).
19
Der Bundesgerichtshof legte daraufhin § 5
Abs. 2 HWiG „richtlinienkonform einschränkend“ aus (vgl.
BGHZ 150, 248 ). Kreditverträge gehörten
danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des
§ 5 Abs. 2 HWiG „die Voraussetzungen eines
Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen“, als das
Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes
Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräume. Der
Verweis in § 5 Abs. 2 HWiG greife nur dann, wenn im
konkreten Fall auch das Verbraucherkreditgesetz ein
Widerrufsrecht gewähre. Werde das Widerrufsrecht - etwa
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG -
ausgeschlossen oder sei es nach den Regelungen des
Verbraucherkreditgesetzes bereits erloschen, bleibe es bei
der Anwendbarkeit des § 1 HWiG.
20
Der Bundesgerichtshof hielt dabei den Wortlaut
von § 5 Abs. 2 HWiG für „nicht eindeutig“ und daher
die Norm für auslegungsfähig (BGHZ 150,
248 ). Im Rahmen seines Auslegungsspielraums
sah sich der Bundesgerichtshof gezwungen, eine
richtlinienkonforme Auslegung gemäß dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (a.a.O.)
vorzunehmen, wonach der Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit
bei Realkrediten unvereinbar mit der
Haustürgeschäfterichtlinie ist. Darüber hinausgehend sah der
Bundesgerichtshof einen Wertungswiderspruch darin, für
Realkredite weitergehende Widerrufsmöglichkeiten als für
Personalkredite anzunehmen. Daher erstreckte er die
vorgenommene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung von
§ 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkredite. Nur dies werde
auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.
Dezember 2001 (a.a.O.) gerecht, das sich zwar im Tenor auf
Realkredite beschränke, nach seinen Gründen jedoch keinen
Zweifel daran lasse, dass die Widerrufsmöglichkeit nach der
Haustürgeschäfterichtlinie auf alle Kreditverträge anwendbar
sei, sofern eine Haustürsituation vorliege (BGHZ
150, 248 ).
21
2. a) Die Beschwerdeführerin, eine Bank in der
Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, gewährte der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, das dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I. zugrunde lag, im Jahre
1991 zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilienanteilen
eines geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen in Höhe von
105.384 DM. Der Darlehensvertrag enthielt den Hinweis,
dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen
habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen
nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des
Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt
werde. Dieser Hinweis entsprach § 7 Abs. 3
VerbrKrG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens kündigte ihre
Fondsbeteiligungen zum 31. Dezember 2002 und widerrief
ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete
Willenserklärung mit Schreiben vom 30. April 2002. Sie
berief sich auf eine Haustürsituation beim Abschluss des
Darlehensvertrages nach § 1 HWiG und auf eine fehlende
Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 2 Abs. 1
Satz 2 HWiG. Die Beschwerdeführerin kündigte das
Darlehen im Oktober 2002 und stellte es fällig, weil die
Beklagte seit Ende 2001 keine Darlehenszinsen mehr bezahlt
hatte.
22
b) Das Landgericht Stuttgart wies die auf
Rückzahlung des Darlehens gerichtete Klage der
Beschwerdeführerin mit dem angegriffenen Urteil vom
9. Mai 2003 ab.
23
Die Beschwerdeführerin könne den
Darlehensbetrag nicht von der Beklagten des
Ausgangsverfahrens zurückfordern. Diese habe ihre auf den
Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung
mit dem Schreiben vom 30. April 2002 wirksam widerrufen.
Auf den Darlehensvertrag sei das Haustürwiderrufsgesetz
anzuwenden. Dies folge aus § 5 Abs. 2 HWiG. Soweit
es darin heiße, dass bei Geschäften, die zugleich die
Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem
Verbraucherkreditgesetz erfüllten, nur die Voraussetzungen
dieses Gesetzes anzuwenden seien, müsse die Norm konform der
Haustürgeschäfterichtlinie dahingehend ausgelegt werden, dass
Darlehensverträge § 5 Abs. 2 HWiG nicht
unterfielen, soweit das Widerrufsrecht des
Verbraucherkreditgesetzes nicht so weit reiche wie dasjenige
des Haustürwiderrufsgesetzes. So liege der Fall hier, da das
Widerrufsrecht des § 7 Abs. 1 VerbrKrG gemäß
§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens nach
einem Jahr erlösche, während das Widerrufsrecht des § 1
HWiG bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung gemäß § 2
Abs. 1 Satz 4 HWiG noch bis einen Monat nach
beiderseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen
ausgeübt werden könne.
24
Diese Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG
entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesgerichtshofs. Über den Bereich des jenen
Entscheidungen zugrunde liegenden Realkredits hinaus sei auch
bei Personalkrediten - wie im hier vorliegenden
Fall - die richtlinienkonforme Auslegung des § 5
Abs. 2 HWiG geboten. Die somit erforderliche Belehrung
sei vorliegend nicht gemäß dem § 2 Abs. 1 HWiG
erfolgt, da die Belehrung der Beschwerdeführerin den
unzulässigen Hinweis enthalten habe, dass dann, wenn der
Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als
nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach
Auszahlung des Darlehens zurückbezahle. Diese Belehrung habe
aber gleichzeitig auch den Vorgaben des
Verbraucherkreditgesetzes nicht entsprochen, da ein
verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG anzunehmen sei,
bei dem der Widerruf keine Darlehensrückzahlungspflicht nach
§ 7 Abs. 3 VerbrKrG auslöse.
25
c) Die mit zusätzlichen Hilfsanträgen
verbundene Berufung der Beschwerdeführerin hatte nur insoweit
Erfolg, als die Beklagte des Ausgangsverfahrens dazu
verurteilt wurde, ihr Auseinandersetzungsguthaben aus den
gekündigten Fondsanteilen an die Beschwerdeführerin
abzutreten. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht Stuttgart
mit dem angegriffenen Urteil vom 23. November 2004 die
Klage ab und die Berufung zurück.
26
Zu Recht habe das Landgericht entschieden,
dass die Beklagte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages
gerichtete Willenserklärung mit Schriftsatz vom
30. April 2002 wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz
widerrufen habe, aber nicht zur Rückzahlung der
Darlehensvaluta verpflichtet sei. Der Senat schließe sich der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Die dort
vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung des § 5
Abs. 2 HWiG folge dem verfassungsrechtlichen Gebot
gemeinschaftsrechtsfreundlicher Gesetzesauslegung und greife
nicht unzulässig in das Vertrauen der beteiligten
Wirtschaftskreise auf eine am Wortlaut orientierte Auslegung
ein. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin habe der
Bundesgerichtshof in jener Entscheidung zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen die Erstreckung der
richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG
über die dort in Streit stehenden Realkreditverträge hinaus
auch auf Personalkreditverträge vertreten. Der
Bundesgerichtshof habe sich auch ausdrücklich mit den Fragen
des Vertrauensschutzes und der Rückwirkung auseinandergesetzt
und ein schützenswertes Vertrauen der beklagten Bank
verneint. Das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz
sei nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung nicht
ordnungsgemäß erfolgt sei, sodass die Widerrufsfrist des
§ 1 Abs. 1 HWiG gemäß § 2 Abs. 1 HWiG
nicht zu laufen begonnen habe.
27
d) Mit dem angegriffenen Beschluss vom
12. September 2006 wies der Bundesgerichtshof die von
der Beschwerdeführerin eingelegte Revision zurück. Zur
Begründung nahm der entscheidende Senat im Wesentlichen auf
ein Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. Juni 2006
Bezug, in dem dieser geäußert hatte, dass der Senat keinen
Anlass zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu
§ 5 Abs. 2 HWiG sehe.
28
3. a) In dem der Verfassungsbeschwerde zu II.
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren gewährte die
Beschwerdeführerin im Jahre 1994 den Klägern zur Finanzierung
des Erwerbs von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds
ein Darlehen in Höhe von 107.200 DM. Im Gegenzug ließ
sie sich von den Klägern zur Sicherung in gleicher Höhe deren
Ansprüche gegen eine Lebensversicherung abtreten. Der
Darlehensvertrag enthielt auch hier den Hinweis, dass dann,
wenn die Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hätten, der
Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht
binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs
oder nach Auszahlung des Darlehens zurückbezahlt werde. Die
Kläger des Ausgangsverfahrens widerriefen ihren Beitritt zu
dem Immobilienfonds mit Schreiben vom 7. Dezember 2004.
Sie beriefen sich auf eine Haustürsituation beim Abschluss
des Darlehensvertrages und argumentierten, dass es an einer
ordnungsgemäßen Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG
gefehlt habe. Sie kündigten gleichzeitig ihre Beteiligung und
fochten ihre Beitrittserklärung an. Gegenüber der
Beschwerdeführerin verweigerten sie die Leistung weiterer
Zins- und Tilgungszahlungen und forderten sie zur Rückzahlung
der von ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen auf.
29
b) Das Landgericht Tübingen gab der Klage auf
Rückzahlung der von den Klägern auf das Darlehen geleisteten
Zahlungen sowie auf Rückübertragung der zur Sicherung des
Darlehens abgetretenen Ansprüche gegen die Lebensversicherung
mit dem angegriffenen Urteil vom 19. August 2005 nahezu
antragsgemäß statt. Das Landgericht vertrat dabei wie die
Gerichte im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu I., dass der
Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden konnte, weil
infolge der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des
§ 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht der
Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestanden
habe.
30
c) Die mit Schriftsatz vom 24. November
2005 eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin wies das
Oberlandesgericht Stuttgart mit dem angegriffenen Urteil vom
26. Juni 2006 zurück. Das Oberlandesgericht Stuttgart
folgte darin ebenfalls der vom Bundesgerichtshof vertretenen
richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2
HWiG.
31
d) Mit Beschluss vom 13. Februar 2007
wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision
zurück.
32
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen,
die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihren
Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14
Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, jeweils in
Verbindung mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der
rechtsprechenden Gewalt und dem Rechtsstaatsprinzip,
Art. 20 Abs. 3 GG.
33
1. Art. 12 Abs. 1 GG und
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des
Vertrauensschutzes seien verletzt, da der gesetzeswidrig
zugelassene Widerruf rückwirkend eigentumsrechtlich
verfestigte Ansprüche der Beschwerdeführerin vernichte. Die
Beschwerdeführerin habe mit Abschluss des Darlehensvertrages
eine schutzwürdige Rechtsposition erlangt, die bei der
Änderung der bis dahin unstrittigen, von der Rechtsprechung
praktizierten Auslegung zu beachten gewesen sei. Zumindest
sei eine Abwägung unter Berücksichtigung des Vertrauens in
die allseits angenommene Rechtslage erforderlich gewesen.
Außerdem wirke die Umdeutung des § 5 Abs. 2 HWiG
auf den gewerblich geschlossenen Darlehensvertrag ein, habe
damit berufsregelnde Tendenz und erfolge ohne
Rechtsgrundlage.
34
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Bindung des Richters an das Gesetz gemäß Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 GG, indem sie sich ausdrücklich
über den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG
hinwegsetzten. Diese Rechtsprechung missachte den
unmissverständlichen Willen des parlamentarischen
Gesetzgebers. Sie behandele § 5 Abs. 2 HWiG als
eine Art dynamische Verweisung auf künftige Auslegungen von
europäischen Richtlinien. Dies führe zu einer Verfehlung des
nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Mindestmaßes an
Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit des von
kreditgewährenden Banken zu beachtenden Normgefüges.
35
Auch die richtlinienkonforme Auslegung
innerstaatlichen Rechts müsse die Grenze des Wortlauts und
des erkennbaren Willens des Gesetzgebers beachten. Aus dem
Vorrang des Europarechts ergebe sich kein Mandat zur
gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung. Eine
richtlinienkonforme Gesetzesdurchbrechung und Missachtung des
eindeutigen objektiven Gesetzeswillens finde auch keine
Grundlage in Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den deutschen Zustimmungsgesetzen zu den europäischen
Integrationsverträgen, da die Pflicht zur
richtlinienkonformen Auslegung nach europäischem Recht nur so
weit reiche wie der methodische Gestaltungsspielraum, den das
nationale Recht dem Richter gebe.
36
3. Die angegriffenen Entscheidungen
missachteten die verfassungsrechtlichen Grenzen der
richtlinienkonformen Auslegung, nämlich Rechtssicherheit und
Vertrauensschutz. Die rückwirkende und nicht vorhersehbare
Änderung der gerichtlichen Rechtsanwendung unterliege nach
Verfassungsrecht besonderen Schranken. Die Beschwerdeführerin
habe sich von dem eindeutigen Wortlaut des § 5
Abs. 2 HWiG leiten lassen. Zudem habe der
Bundesgerichtshof die eigenständige Bedeutung des
verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bei der Umsetzung
von Richtlinien im innerstaatlichen Recht übergangen, indem
er das Vertrauen in eine andere als eine richtlinienkonforme
Auslegung als nicht schutzwürdig qualifiziert habe.
37
Die Bundesregierung, das Justizministerium des
Landes Baden-Württemberg, der Bundesgerichtshof und das
Bundessozialgericht halten die Verfassungsbeschwerden wie die
Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde zu I. für unbegründet. Der
Bundesfinanzhof sieht durch die angegriffenen Entscheidungen
die Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der
Anwendung innerstaatlichen Rechts als überschritten an.
38
Der Stellungnahme der Bundesregierung hält die
Beschwerdeführerin entgegen, sie habe noch in dem Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof, das zum Heininger -Urteil führte, die Auffassung vertreten,
die besonderen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes
gingen denen des Haustürwiderrufsgesetzes als leges speciales vor.
39
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG zu, da sich die aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantworten lassen (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 82, 6
; 88, 145 ; 96, 375
; 118, 212 ; 122, 248
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden
ist - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg -
auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden
sind teilweise unzulässig (I.), und im Übrigen unbegründet
(II.).
40
Hinsichtlich der geltend gemachten
Verletzungen der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14
Abs. 1 GG genügen die Verfassungsbeschwerden nicht den
nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu
stellenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte
Begründung. Für die Abgrenzung zwischen Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG ist
maßgeblich, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das
Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung schützt,
Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, die
Betätigung selbst (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 88, 366
). Die Verfassungsbeschwerden beschränken sich
jedoch darauf, vorzutragen, dass die Beschwerdeführerin mit
Abschluss des Darlehensvertrages eine schutzwürdige,
eigentumsrechtlich verfestigte Rechtsposition erlangt habe,
die bei Änderung der seinerzeit unstrittigen, von der
Rechtsprechung praktizierten Auslegung zu beachten gewesen
sei. Außerdem wirke die Umdeutung des
§ 5 Abs. 2 HWiG auf den gewerblich
geschlossenen Darlehensvertrag ein, habe damit berufsregelnde
Tendenz und erfolge ohne Rechtsgrundlage. Diese Ausführungen
bleiben die Darlegung schuldig, worin die schutzwürdige
Position genau bestehen und weshalb sie dem durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum
zuzuordnen sein oder unter die Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG fallen sollte. Auch wird zu einer
möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nicht
Stellung genommen.
41
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie
zulässig sind, unbegründet.
42
Die angegriffenen Entscheidungen wahren die
verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen
Rechtsfindung und verletzen die Beschwerdeführerin daher
nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 GG.
43
1. Die Anwendung und Auslegung des einfachen
Rechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden
Auslegungsmethode ist Sache der Fachgerichte und vom
Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit
zu untersuchen (BVerfGE 122, 248 ). Das
Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung
gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts (BVerfGE 18, 85 ; 106, 28
; stRspr). Soweit es um die Wahrung der
richterlichen Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 GG geht, kontrolliert das
Bundesverfassungsgericht, ob das Fachgericht bei der
Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektiert und von den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat
(vgl. BVerfGE 82, 6 ; 96, 375 ;
122, 248 ; stRspr).
44
a) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem
Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses
Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung
der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei
einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BVerfGE
9, 268 ; 96, 375 ; 109, 190
), schließt es doch aus, dass die Gerichte
Befugnisse beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber
übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des
Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und
damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (BVerfGE 96,
375 ; 109, 190, ).
45
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem
Richter zwar nicht, das Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE
49, 304 ; 82, 6 ; 96, 375 ;
122, 248 ). Anlass zu richterlicher
Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme
ausgefüllt, Lücken geschlossen, Wertungswidersprüche
aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286 ). Der
Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und
Rechtsfortbildung“ sind allerdings mit Rücksicht auf den aus
Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der
Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl.
BVerfGE 34, 269 ; 49, 304 ; 57, 220
; 74, 129 ). Richterliche
Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter
seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die
Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 82, 6
; BVerfGK 8, 10 ). Ein Richterspruch
setzt sich über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Gesetzesbindung hinweg, wenn die vom Gericht zur Begründung
seiner Entscheidung angestellten Erwägungen eindeutig
erkennen lassen, dass es sich aus der Rolle des Normanwenders
in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv
nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen (vgl.
BVerfGE 87, 273 ).
46
b) Die Einhaltung dieser Grenzen kontrolliert
das Bundesverfassungsgericht gleichermaßen und unabhängig
davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der
Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder
nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4
Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle
mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu
verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu
wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom
Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht (vgl.
BVerfGE 75, 223 ). Denn die unionsrechtliche
Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das
nationale Gericht zwar, durch „die Anwendung seiner
Auslegungsmethoden“ ein richtlinienkonformes Ergebnis zu
erzielen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2004, verb. Rs.
C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a., Slg. 2004,
S. I-8835 Rn. 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009,
Rs. C-12/08, Mono Car Styling, Slg. 2009, S. I-6653
Rn. 63). Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das
nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich
auszuschöpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs.
14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, S. 1891
Rn. 28; EuGH, Urteil vom 10. April 1984, Rs. 79/83,
Harz, Slg. 1984, S. 1921 Rn. 28). Mehrere mögliche
Auslegungsmethoden sind daher hinsichtlich des
Richtlinienziels bestmöglich anzuwenden im Sinne eines
Optimierungsgebotes.
47
Allerdings findet die Pflicht zur
Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege
zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher
Rechtstradition methodisch Erlaubten (vgl. Kadelbach,
Allgemeines Verwaltungsrecht unter Europäischem Einfluss,
1999, S. 102). So verlangt auch der Europäische
Gerichtshof vom nationalen Gericht nur, bei der Anwendung des
innerstaatlichen Rechts dieses „soweit wie möglich anhand des
Wortlauts und des Zweckes“ der Richtlinie auszulegen, „um das
in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so
Artikel 249 Absatz 3 EG [heute Art. 288
Abs. 3 AEUV] nachzukommen“ (EuGH, Urteil vom
13. November 1990, Rs. C-106/89, Marleasing, Slg. 1990,
S. I-4135 Rn. 8; EuGH, Urteil vom 16. Dezember
1993, Rs. C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, S. I-6911
Rn. 20; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 10. April
1984, a.a.O., Rn. 26; EuGH, Urteil vom 10. April
1984, a.a.O., Rn. 26; stRspr). Ebenso hat der
Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Pflicht zur
gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung insbesondere im
Grundsatz der Rechtssicherheit ihre Schranken findet und
daher nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen
Rechts contra legem dienen darf (s. EuGH,
Urteil vom 16. Juli 2009, a.a.O., Rn. 61). Ob und
inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende
richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur
innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. Schlussanträge der
Generalanwältin Kokott vom 11. November 2004, Rs.
C-105/03, Pupino, Slg. 2005, S. I-5285 Rn. 39,
m.w.N.).
48
Dem entspricht die in Art. 267 AEUV
(früher Art. 234 EG) festgelegte
Zuständigkeitsverteilung zwischen europäischer und
innerstaatlicher Gerichtsbarkeit. Da der Europäische
Gerichtshof danach nationales Recht weder anwenden noch
auslegen kann, darf er auch nicht feststellen, ob
innerstaatlich ein entsprechender Auslegungsspielraum
besteht. Diese interpretatorische Autonomie hat auch der
Europäische Gerichtshof bestätigt (vgl. Kadelbach, a.a.O.,
S. 98; EuGH, Urteil vom 9. März 2004, a.a.O.,
Rn. 113 und 116; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009,
a.a.O., Rn. 63). Sowohl die Identifizierung als auch die
Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts
obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem
nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen
des Verfassungsrechts.
49
2. Gemessen an diesen Grundsätzen verletzen
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 GG nicht. Die Gerichte haben im
Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische
Grundentscheidung respektiert (a) und die innerstaatlich
vorgegebenen methodischen Grenzen nicht überschritten, da sie
von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in
vertretbarer Weise Gebrauch gemacht haben (b).
50
a) Die Gerichte haben im Rahmen der
Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung
respektiert, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders
weder hinausbegeben haben noch die Grenze zu einer
normsetzenden Instanz überschritten haben.
51
aa) Die maßgebliche gesetzgeberische
Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich
gebunden sind, trifft der nationale Gesetzgeber. Sie lässt
sich unter anderem aus den Gesetzesmaterialien erschließen.
Der Besonderheit, dass das nationale Recht unter Umständen
unionsrechtlich determiniert ist, etwa weil es sich um ein
Umsetzungsgesetz zu einem unionalen Rechtsakt wie einer
Richtlinie handelt, kann innerstaatlich durch die Annahme
Rechnung getragen werden, dass der mitgliedstaatliche
Gesetzgeber im Zweifel nicht gegen seine Pflicht aus
Art. 288 Abs. 3 AEUV, das Ziel der Richtlinie
fristgemäß umzusetzen, verstoßen wollte.
52
bb) Die Fachgerichte haben in den
angegriffenen Entscheidungen die gesetzgeberische
Grundentscheidung respektiert. Sie haben auf die Ausführungen
im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2002 (vgl.
BGHZ 150, 248 ff.) Bezug genommen. In jenem Urteil legte
der Bundesgerichtshof § 5 Abs. 2 HWiG dahin aus,
dass die Norm die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes
nicht verhindere, wenn das Verbraucherkreditgesetz dem
Verbraucher nicht den gleichen effektiven Schutz biete wie
das Haustürwiderrufsgesetz. Der Bundesgerichtshof legte dabei
die Gesetzesbegründung zu § 5 HWiG in seiner
ursprünglichen Fassung zugrunde (BTDrucks 10/2876,
S. 14). Der Gesetzgeber habe es danach möglicherweise
als sinnvoll angesehen, jeweils das sachnähere Gesetz für
anwendbar zu erklären, solange dieses einen dem
Haustürwiderrufsgesetz vergleichbaren Schutz gewährleiste
(vgl. BGHZ 150, 248 ).
53
In der vom Bundesgerichtshof zitierten Stelle
der Gesetzesbegründung heißt es, dass gesetzliche Regelungen
über ein Widerrufsrecht auch in anderen Gesetzen, unter
anderem im Abzahlungsgesetz, bestünden und diese besonderen
gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben sollten.
Hinsichtlich unter anderem des Abzahlungsgesetzes beruhe dies
darauf, dass der Anwendungsbereich des Widerrufsrechts bei
diesen Gesetzen insofern weiter sei, als er auch andere
Geschäfte als Haustürgeschäfte umfasse. Das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften etwa wiederum regle zwar ein
Widerrufsrecht nur für Haustürgeschäfte im Sinne auch des
Haustürwiderrufsgesetzes, enthalte jedoch eine längere
Widerrufsfrist sowie Sonderregelungen über die Rückabwicklung
nach Widerruf. Bei diesen Sonderregelungen solle es insgesamt
verbleiben (BTDrucks 10/2876, S. 14). Diesen
Aussagen des Gesetzgebers lässt sich kein klares
Regelungskonzept etwa in dem Sinne entnehmen, dass den
Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes immer und
ausnahmslos der Vorrang vor den Regelungen des
Haustürwiderrufsgesetzes zukommen sollte. Die Erwähnung von
deren weiterem Anwendungsbereich oder der längeren
Widerrufsfrist als Grund für den Verweis auf Widerrufsrechte
in anderen Gesetzen lässt aber den Schluss zumindest
vertretbar erscheinen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam,
die Position desjenigen nicht zu schmälern, der ein
Widerrufsrecht nach einem anderen Gesetz inne hat, das
günstiger ausgestaltet ist als das Widerrufsrecht nach dem
Verbraucherkreditgesetz.
54
Der Erlass des Verbraucherkreditgesetzes, das
mit Wirkung vom 1. Januar 1990 das Abzahlungsgesetz
ablöste und zum Zeitpunkt des Ausgangsrechtsstreits schon
galt, brachte ebenfalls keine konkrete Willensäußerung des
Gesetzgebers bezüglich der Auslegung und Anwendung von
§ 5 Abs. 2 HWiG im Fall eines Personalkredits mit
sich, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich am
gesetzgeberischen Willen jedenfalls nichts änderte. In der
vorliegenden Konstellation erlosch das Widerrufsrecht nach
Verbraucherkreditgesetz - anders als das Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz, das erst einen Monat nach
beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlosch
(§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG) - spätestens ein
Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages
gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers (§ 7
Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG). Das Widerrufsrecht nach
dem Haustürwiderrufsgesetz kann damit als das weitergehende
Widerrufsrecht angesehen werden. Damit entspricht die von den
Gerichten in Bezug genommene Handhabung des § 5
Abs. 2 HWiG durch den Bundesgerichtshof im vorliegenden
Fall dem Willen des Gesetzgebers.
55
b) Die Gerichte haben auch von den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch
gemacht. Sie haben die Grenzen herkömmlicher
Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung
nicht überschritten.
56
aa) Eine verfassungsrechtlich unzulässige
richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet,
dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation,
den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren
Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht
ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar
planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt
wird (BVerfGE 118, 212 ). Richterliche
Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen
Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar
ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche
Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an
gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (BVerfGE 126,
286 ).
57
Dabei umreißt die Auffassung, ein Richter
verletze seine Gesetzesbindung gemäß Art. 20 Abs. 3
GG durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes
vorgegeben ist, die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng.
Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, „nach
Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine bestimmte
Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation
schreibt die Verfassung nicht vor (BVerfGE 88, 145
). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im
Regelfall keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118,
212 ). Zu den anerkannten Methoden der
Gesetzesauslegung gehört auch die teleologische Reduktion
(vgl. BVerfGE 35, 263 ; 88, 145
). Dabei prüft das
Bundesverfassungsgericht, ob sich diese auf den Willen des
Gesetzgebers stützt (BVerfGK 13, 108 ).
58
bb) Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen stand. Die Gerichte haben sich in den
angegriffenen Entscheidungen auf die durch den
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 2002
(vgl. BGHZ 150, 248 ff.) vorgenomme Auslegung von
§ 5 Abs. 2 HWiG bezogen. In jenem Urteil nahm der
Bundesgerichtshof bei der von ihm als „einschränkende
Auslegung“ bezeichneten und von der Beschwerdeführerin
beanstandeten Handhabung von § 5 Abs. 2 HWiG eine
an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete
Norminterpretation vor.
59
Die Voraussetzungen für eine teleologische
Reduktion waren im vorliegenden Fall gegeben. Der
Bundesgerichtshof durfte den Anwendungsbereich des § 5
Abs. 2 HWiG auf Fälle reduzieren, in denen das
Verbraucherkreditgesetz ein gleichwertiges Widerrufsrecht
einräumte wie andere Gesetze. Eine derartige Handhabung des
§ 5 Abs. 2 HWiG lässt sich zugunsten des stärkeren
Widerrufsrechts unter den Willen des Gesetzgebers in
vertretbarer Weise fassen, zumal sich der Bundesgerichtshof
mit verschiedenen Meinungen auseinandergesetzt hat. So hat er
etwa Äußerungen in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung
und im Schrifttum aufgegriffen, nach denen Sinn und Zweck des
§ 5 Abs. 2 HWiG dessen einschränkende Auslegung
forderten (OLG München, Urteil vom 11. April 2000
- 5 U 3432/99 -, WM 2000, S. 1336
; Fischer/Machunsky,
Haustürwiderrufsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1995,
Grundlagen Rn. 83; Stüsser, NJW 1999, S. 1586
), andererseits hat er auch Stimmen in
Rechtsprechung und Literatur erwähnt, die vertreten, dass das
Verbraucherkreditgesetz als lex specialis
das Haustürwiderrufsgesetz vollkommen verdrängt (vgl. BGHZ
150, 248 m.w.N.).
60
3. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht
dadurch in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verletzt, dass die angegriffenen
Entscheidungen keinen Vertrauensschutz gewährt haben.
61
a) Zu den wesentlichen Elementen des
Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit. Der
rechtsunterworfene Bürger soll nicht durch rückwirkende
Beseitigung erworbener Rechte in seinem Vertrauen auf die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht werden (BVerfGE
45, 142 ; 72, 175 ; 105, 48 ;
126, 286 ). Der Bürger soll die ihm gegenüber
möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich
dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261
).
62
Dieser allgemeine Vertrauensschutz steht der
teleologischen Reduktion einer gesetzlichen Vorschrift
allerdings nicht generell entgegen (vgl. BVerfGK 4, 105
). Der allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip
folgende Vertrauensschutz unterscheidet sich damit vom
speziellen Vertrauensschutz des Art. 103 Abs. 2 GG,
wo gerade das Vertrauen auf den Wortlaut einer Norm geschützt
wird (vgl. BVerfGK 4, 105 ).
63
b) aa) Die Beschwerdeführerin kann sich nicht
darauf berufen, sie habe sich auf den eindeutigen Wortlaut
des § 5 Abs. 2 HWiG verlassen. Denn mit dieser
Argumentation stellt sie lediglich auf eine bestimmte, ihr
richtig erscheinende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG,
nämlich die Auslegung nach dem Wortlaut, ab. Die
Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht auf die Anwendung
gerade dieser einen Auslegungsmethode durch die Gerichte
vertrauen. Den Gerichten, deren Entscheidungen vorliegend
angegriffen werden, stand vielmehr auch die Möglichkeit der
Auslegung mit Hilfe teleologischer Gesichtspunkte zu Gebote,
von der sie - wie oben ausgeführt - in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch
gemacht haben.
64
bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt,
sie habe auf die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vertraut, liegt ebenfalls kein Verstoß
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20
Abs. 3 GG vor. Die Änderung einer ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann
unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist (vgl.
BVerfGE 122, 248 ) und sich im Rahmen einer
vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212
; BVerfGK 4, 12 ).
65
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil vom 9. April 2002
maßgeblich mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs begründet, aber es auch darauf
gestützt, dass die Gesetzesbegründung eine einschränkende
Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG nahelege, weil sie
sich so deuten lasse, dass jeweils das sachnähere Gesetz für
anwendbar zu erklären sei, solange dieses einen dem
Haustürwiderrufsgesetz vergleichbaren Schutz gewährleiste
(vgl. BGHZ 150, 248 ).
66
Die angegriffenen Entscheidungen halten sich
auch im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Soweit die
Beschwerdeführerin in den angegriffenen Entscheidungen eine
unvorhersehbare Entwicklung der Rechtsprechung erkennen will,
weil der Bundesgerichtshof noch in seinem Beschluss zur
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 30. November
1999 (BGH, Beschluss vom 30. November 1999, a.a.O.,
S. 521 ff.) eine teleologische Reduktion des
§ 5 Abs. 2 HWiG zugunsten der Anwendbarkeit der
Widerrufsregeln nach dem Haustürwiderrufsgesetz selbst
verworfen habe, vernachlässigt sie, dass der
Bundesgerichtshof durchaus Zweifel hinsichtlich der nach den
Verbraucherschutzvorschriften des europäischen
Gemeinschaftsrechts erforderlichen Auslegung des § 5
Abs. 2 HWiG hegte (vgl. BGH, Beschluss vom
30. November 1999, a.a.O., S. 523). Wegen dieser
Zweifel hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof
entsprechende Fragen vorgelegt. Durch diese Vorlage war es
dann aber gerade offen, wie die Rechtsfrage durch den
Bundesgerichtshof letztlich entschieden werden würde. Auch
soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der
Bundesgerichtshof noch jahrelang bei Haustürgeschäften eine
Belehrung allein nach Verbraucherkreditgesetz für zulässig
gehalten habe, durfte sie sich darauf nicht verlassen. Denn
bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge
durch die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991
beziehungsweise 1994 existierten unterschiedliche Meinungen
hinsichtlich des Regelungsgehalts des § 5 Abs. 2
HWiG (für eine vollständige Verdrängung der Vorschriften des
Haustürwiderrufsgesetzes im Anwendungsbereich des
Verbraucherkreditgesetzes Putzo, in: Palandt, BGB,
51. Aufl., 1992, § 5 HausTWG, Rn. 5, ebenso
auch noch an gleicher Stelle in der 53. Aufl., 1994; für
eine Anwendung des jeweils besseren Schutzes vgl. etwa
Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz Kommentar, 1990,
§ 5 Rn. 38; Peters, DZWir 1994, S. 353
), sodass die Beschwerdeführerin schon bei
Vertragsschluss nicht auf die von ihr favorisierte Auslegung
nach dem Wortlaut vertrauen konnte.
67
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.