BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2219/01 -
des Herrn Prof. Dr. F.
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Dezember 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das
Anhalten eines an einen Strafgefangenen adressierten
Exemplars der Broschüre "Positiv in Haft".
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1. Der Beschwerdeführer ist Hochschullehrer
und Leiter des Strafvollzugsarchivs an der Universität
Bremen. Im Januar 2001 bat ein in der Justizvollzugsanstalt
Straubing inhaftierter Strafgefangener mit an die Universität
gerichtetem Schreiben um Übersendung des "Merkheftes über
Musterbegründungen und Standardanträge im Strafvollzug" und
um allgemeine Informationen über das Strafvollzugsarchiv. Der
Beschwerdeführer adressierte daraufhin an den Gefangenen ein
Exemplar der Broschüre "Positiv in Haft". Die Broschüre wird
von der Deutschen Aids-Hilfe e.V. herausgegeben. Sie umfasst
128 Seiten und enthält neben einem medizinischen Teil einen
etwa gleich umfangreichen Teil zu rechtlichen Fragen des
Strafvollzugs, der als praktische Hilfestellung für Gefangene
konzipiert ist und unter anderem "Musteranträge" enthält. In
diesem Teil wird unter anderem ausgeführt:
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" ... Obwohl das Strafvollzugsgesetz Gefangene
nirgends ausdrücklich zur Rückkehr in die Anstalt
verpflichtet, wird meist angenommen, dass Flucht, Entweichung
oder Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand
darstellen. Du kannst dagegen wie folgt argumentieren, auch
wenn dies gegenwärtig wenig Aussicht auf Erfolg hat:
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Ich darf nicht gezwungen werden, an meiner
eigenen Einsperrung mitzuwirken. Meine Flucht (Entweichung,
Nichtrückkehr usw.) verstößt auch nicht gegen § 82
StVollzG, weil diese Bestimmung nur die Sicherheit oder
Ordnung im räumlichen Bereich der Anstalt gewährleisten
soll".
5
Der Beschwerdeführer ist im Impressum der
Informationsschrift nicht aufgeführt. Die Einleitung zum
rechtlichen Teil der Broschüre enthält jedoch den
ausdrücklichen Hinweis, dass die nachfolgenden Informationen
aus der Arbeit des Strafvollzugsarchivs an der Universität
Bremen hervorgegangen seien.
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Mit Verfügung des zuständigen
Abteilungsleiters der Justizvollzugsanstalt Straubing vom
29. Januar 2001 wurde die Broschüre angehalten. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der rechtliche Teil der
Broschüre enthalte in großem Umfange Informationen, die die
Gefangenen zu einem vollzugsablehnenden Verhalten und zu
einer missbräuchlichen Handhabung des Beschwerderechts
veranlassen könnten. Besonders gefährlich sei, dass in
Passagen des Hefts der Eindruck erweckt werden könne, dass
straflose Handlungen in der Haft erlaubt sein könnten. Auch
mit dem Thema Flucht werde derart oberflächlich umgegangen,
dass ein verzerrter Eindruck der möglichen Konsequenzen beim
Gefangenen erweckt werden könne.
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2. Der Beschwerdeführer stellte gegen das
Anhalten der Broschüre Antrag auf gerichtliche Entscheidung
nach § 109 StVollzG. Durch Beschluss vom
16. Oktober 2001 wies die Auswärtige
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg den
Antrag zurück. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet.
Insbesondere die in der Broschüre enthaltenen Ausführungen
zur Flucht seien als gefährlich einzustufen. Die Ratschläge,
selbst wenn sie juristisch richtig seien, begründeten die
konkrete Gefahr, dass bei dem Gefangenen der Eindruck
entstehe, bestimmte Handlungsweisen seien nicht nur straflos,
sondern auch richtig. Darüber hinaus werde in der Broschüre
der Eindruck erweckt, dass die Anstalt letztlich der Feind
des Gefangenen sei und man alles versuchen müsse, um sich
gegen die Anstalt durchzusetzen. Hierdurch entstehe die
Gefahr, dass im Gefangenen eine vollzugsfeindliche Haltung
aufgebaut werde, die ihn daran hindere, entsprechend dem
Vollzugsziel mit der Anstalt ein Einvernehmen zu finden. Zwar
sei die Broschüre insgesamt nicht als extrem gefährlich
einzustufen; bei vernünftigen Gefangenen dürfte sie nicht
wirklich eine Gefahr bedeuten. Es dürfe jedoch nicht
übersehen werden, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt
Straubing um eine Anstalt handele, in der eine
überdurchschnittlich hohe Anzahl extrem gefährlicher
Gefangener inhaftiert und in der insgesamt die Tendenz zu
vollzugsfeindlichem Verhalten deutlicher sei als in anderen
Justizvollzugsanstalten.
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3. Die vom Beschwerdeführer gegen diese
Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das
Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom
26. November 2001 als unzulässig. Die Entscheidung
wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2001
zugestellt.
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Mit seiner am 27. Dezember 2001
eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass
zu seiner vom Grundgesetz geschützten Meinungsfreiheit auch
der Austausch kontroverser Meinungen gehöre. In Anbetracht
der Bedeutung dieses Grundrechts erfordere § 70 StVollzG
als einschränkendes Gesetz eine konkrete Gefahr für die dort
genannten Rechtsgüter. Eine solche Gefahr sei aber nirgends
dargetan. Die mit der Broschüre verbreiteten
Rechtsinformationen hätten möglicherweise zu einer
verstärkten Beschwerdetätigkeit beigetragen, was die
Anstalten nicht immer freue. Es gebe aber keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch eine Gefahr für die
Sicherheit oder Ordnung der Anstalten geschaffen worden sei.
Die Broschüre sei auch in andere, der Justizvollzugsanstalt
Straubing vergleichbare Anstalten versandt worden, ohne dass
es zu irgendwelchen Unzuträglichkeiten gekommen sei. Nähme
man dennoch an, dass von einzelnen Passagen eine Gefahr für
die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, sei im
Übrigen das Schwärzen der betreffenden Textstellen oder die
Entfernung einzelner Seiten ein als im Vergleich zum Anhalten
der gesamten Broschüre milderes Mittel in Betracht zu
ziehen.
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Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für mangels Beschwerdebefugnis
unzulässig; es sei nicht ersichtlich, inwieweit der
Beschwerdeführer, der in der angehaltenen Broschüre weder als
Herausgeber noch als Verfasser genannt sei, in eigenen
Rechten verletzt sein könne. Die Verfassungsbeschwerde sei im
Übrigen auch unbegründet. Unabhängig davon, dass es bereits
an einem Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG fehle, sei
festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht
gegen das Willkürverbot verstießen und ein etwaiger Eingriff
jedenfalls gerechtfertigt sei.
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1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze
hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (siehe unter
2.). Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich begründet im Sinne des § 93c Abs. 1
BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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2. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu
äußern und zu verbreiten. Das Grundgesetz schützt die
Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der
Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen als auch im Interesse
des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive
Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ). Das Recht
auf Meinungsfreiheit wird dabei vom Grundgesetz geschützt,
ohne dass es auf den Gegenstand, den Wert, die Art der
Begründung oder die Richtigkeit der Meinung ankäme (vgl.
BVerfGE 61, 1 ). Die Verbreitung der in der
Broschüre "Positiv in Haft" abgedruckten Informationen fällt
sachlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die in
der Broschüre vertretenen Rechtsauffassungen zu
Einzelproblemen des Strafvollzugsrechts sind durch Elemente
der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt;
es handelt sich daher um die Äußerung von Meinungen im Sinne
des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1
; 71, 162 ). Die Broschüre enthält
außerdem Tatsachenbehauptungen wie zum Beispiel Angaben über
ergangene Gerichtsentscheidungen; auch deren Äußerung und
Verbreitung ist, als Voraussetzung für die Bildung von
Meinungen, durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl.
BVerfGE 97, 391 ).
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Der Beschwerdeführer ist durch die
angegriffenen Entscheidungen auch selbst in seinem Grundrecht
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im
Impressum der Broschüre nicht aufgeführt ist. Art. 5
Abs. 1 GG schützt subjektivrechtlich wie objektivrechtlich
die Freiheit der Äußerung und Verbreitung von Meinungen auf
der einen, die Informationsfreiheit auf der anderen Seite als
einander ergänzende Elemente eines Kommunikationsprozesses;
geschützt ist objektivrechtlich der Prozess der
Kommunikation, subjektivrechtlich die Freiheit, daran
teilzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 74,
297 ; 83, 238 ). Der
kommunikationsgrundrechtliche Schutz desjenigen, der
staatlicherseits daran gehindert wird, einem anderen zu
dessen Information und Meinungsbildung einen gedruckten Text
zu übersenden, hängt daher nicht davon ab, dass es sich bei
diesem Text um einen vom Übersender verfassten,
herausgegebenen oder auf andere Weise mitverantworteten
handelt.
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Der Beschwerdeführer hat die Broschüre einem
Strafgefangenen auf dessen gezielte Bitte um Information hin
und damit in einem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten,
auf Information und Meinungsbildung gerichteten
Kommunikationszusammenhang übersandt. Auch die Tatsache, dass
er dies als Leiter der Einrichtung tat, aus deren Arbeit der
rechtliche Teil der Broschüre hervorgegangen ist, schließt
die Annahme aus, er habe hier ohne eine eigene auf
Information und Meinungsbildung gerichtete Beteiligung nur in
der Rolle eines interesselosen Vermittlers (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 1988
- 1 BvR 1611/87 -, NJW 1992, S. 1153) und damit
außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG
gehandelt.
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b) Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird
vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet
nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den
allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Zu den
allgemeinen Gesetzen gehört auch § 70 Abs. 2
Nr. 2 StVollzG. Die aus den allgemeinen Gesetzen
folgenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5
Abs. 1 GG müssen jedoch ihrerseits der
wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts Rechnung tragen.
Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und anzuwenden,
dass die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und
konstitutive Voraussetzung des freiheitlichen demokratischen
Staates zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 93, 266 ; stRspr).
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Die Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts
ist Aufgabe der Fachgerichte. Deren Entscheidungen können vom
Bundesverfassungsgericht aber daraufhin überprüft werden, ob
sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die
fachgerichtliche Auslegung der Norm die Tragweite des
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248
). Bei Entscheidungen, die die
Meinungsfreiheit berühren, kann dies bereits dann der Fall
sein, wenn das Gericht eine Äußerung unzutreffend erfasst
oder gewürdigt hat. So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG, wenn ein Gericht der Würdigung einer
Meinungsäußerung eine Aussage zugrundelegt, die so nicht
gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie
nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder
wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für
eine dem Grundrechtsträger nachteilige entscheidet, ohne für
die Verwerfung anderer überzeugende Gründe anzugeben (vgl.
BVerfGE 86, 122 ; 93, 266 ; 94,
1 ). Die Anforderungen, die Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG an die Ermittlung des Sinns von Äußerungen
richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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3. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene
Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Wird ein
Strafgefangener in sachlicher, vollständiger und juristisch
zumindest vertretbarer Weise in einer Broschüre über seine
Rechte informiert, so begründet dies ebensowenig wie der
Besitz juristischer Fachzeitschriften oder Kommentare (vgl.
dazu Schwind, in: Schwind/Böhm
Aufl. 1999, § 70 Rn. 8; Boetticher, in: Feest
§ 70 Rn. 16 sowie Schöch, in: Kaiser/Schöch
§ 7 Rn. 185) eine Gefahr im Sinne des § 70
Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, selbst wenn sich die
rechtliche Information zu Aspekten des Vollzugs kritisch
verhält (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1989,
S. 95 f.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG,
9. Aufl. 2002, § 70 Rn. 4). Insbesondere
stellt Information, die den Gefangenen über seine Rechte
belehrt, nicht schon aus diesem Grund - etwa weil sie
die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Gefangene
wahrscheinlicher machen und damit für die Anstalt
Arbeitsaufwand erzeugen kann - eine Gefahr im
Rechtssinne dar. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit,
anstaltsinterner oder anstaltsübergreifender verbotener
Rechtsberatung und deren Auswirkungen auf den Strafvollzug
mit den dafür nach dem Strafvollzugsgesetz vorgesehenen
Instrumenten - gegebenenfalls auch mit disziplinarischen
Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 1997 - 2
BvR 2334/96 -, NStZ 1998, S. 103) - entgegenzutreten. Um
verbotene Rechtsberatung handelt es sich jedoch im
vorliegenden Fall unstreitig nicht.
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Eine Gefahr im Sinne des § 70 Abs. 2
Nr. 2 StVollzG durch eine mit dem Rechtsberatungsgesetz
vereinbare Übermittlung allgemeiner Rechtsinformationen kann
erst bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände angenommen werden.
So wird die Gefahrengrenze überschritten, wenn die rechtliche
Information eine vollzugsfeindliche Tendenz in dem Sinne
erkennen lässt, dass sie insgesamt geeignet erscheint, bei
dem Gefangenen eine aggressive Oppositionshaltung - besonders
etwa eine aggressive Haltung gegen Bedienstete der Anstalt -
zu begründen oder zu verstärken (vgl. OLG Zweibrücken,
ZfStrVo 1989, S. 117 ;
Callies/Müller-Diez, a.a.O.). Eine in diesem Sinne
vollzugsfeindliche Tendenz liegt auch vor, wenn mit
rechtlichen Informationen erkennbar sachfremde Zwecke
verfolgt werden (z.B. Aufforderung, massenhaft und ohne
konkreten Anlass Anträge zu stellen, um den Anstaltsbetrieb
zu stören, vgl. dazu OLG Hamm, StV 1992,
S. 329 f.).
19
Die Annahme des Landgerichts, die vom
Beschwerdeführer an den Strafgefangenen übersandte Broschüre
weise eine vollzugsfeindliche Tendenz auf und sei deshalb als
gefährlich im Sinne des § 70 Abs. 2
Nr. 2 StVollzG anzusehen, ist nicht tragfähig. Das
Landgericht hat seine Beurteilung der angehaltenen Broschüre
als gefährlich vor allem auf die darin enthaltenen
Informationen zur rechtlichen Behandlung der Flucht gestützt.
Insbesondere diese, so das Landgericht, stellten eine Gefahr
dar, weil sie bei den Gefangenen den Eindruck erwecken
könnten, Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Diese
Schlussfolgerung findet im Text der Broschüre keine Stütze.
In der Broschüre wird lediglich darauf hingewiesen, dass
"meist angenommen" werde, dass Flucht, Entweichung oder
Nichtrückkehr vom Urlaub einen Disziplinartatbestand
darstellen, und dass es "gegenwärtig wenig Aussicht auf
Erfolg" habe, dagegen zu argumentieren, wenngleich diese
Position aus rechtsdogmatischen Gründen nicht überzeugend
sei. Dieser Äußerung lässt sich nicht der Sinn entnehmen,
Flucht sei eine richtige Handlungsweise. Dazu, ob es sich bei
der Flucht um eine richtige oder eine falsche Handlungsweise
handelt, verhält sich die Äußerung des Beschwerdeführers bei
verständiger Würdigung überhaupt nicht. Eine Äußerung, die
die herrschende Auffassung zur rechtlichen Sanktionierbarkeit
eines Verhaltens in Zweifel zieht, schließt keine Bewertung
des fraglichen Verhaltens als richtig ein. Das Gericht hat
damit der Meinungsäußerung des Beschwerdeführers einen
Aussagegehalt beigelegt, den sie weder ihrem Wortlaut noch
ihrem sonst erkennbaren Sinn nach hat.
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Auch wenn die beanstandete Äußerung als
vollzugsfeindlich qualifiziert werden könnte, läge im Übrigen
ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers schon
deshalb vor, weil das Gericht sich nicht mit der Frage
auseinandergesetzt hat, ob der von ihm angenommenen Gefahr
nicht durch mildere Mittel - etwa durch Schwärzen oder durch
Entfernen der beanstandeten Passage aus der umfangreichen
Broschüre - hätte begegnet werden können. Derartige Maßnahmen
wären möglich gewesen und hätten weder im vorliegenden Fall
noch für etwaige Folgefälle einen unzumutbaren Aufwand
verursacht.
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4. Die angegriffene Entscheidung des
Landgerichts beruht auf der Nichtbeachtung der Bedeutung des
Art. 5 Abs. 1 GG für die Auslegung und Anwendung von
§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG. Der Beschluss des
Landgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Der zugleich angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts wird damit gegenstandslos.
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5. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).