BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2219/06 -
des Herrn H...
II. mittelbar gegen § 116 Absatz 1 des
Strafvollzugsgesetzes
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
am 12. März 2008 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 19.
Juli 2006 - StVK 207/06 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Münster zurückverwiesen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 - 1 Vollz (Ws)
600/06 - wird damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung einer Besuchserlaubnis im Maßregelvollzug.
2
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
7. Oktober 2005 in der Westfälischen
Maßregelvollzugsklinik Rheine. Am 2. November 2005
beantragte er die Erteilung einer Besuchsgenehmigung für
seine Mutter und seinen Neffen; gleichzeitig teilte er mit,
dass er eine „Belästigung“ seiner Besucher durch ein
Vorgespräch mit einem Therapeuten ablehne. Mit Schreiben vom
10. Dezember 2005 rügte der Beschwerdeführer, dass sein
Besuchsantrag lediglich mündlich abgelehnt worden sei, und
beantragte erneut die Genehmigung eines Besuchs seiner Mutter
und seines Neffen ohne vorherige Durchführung eines
Erstgesprächs mit dem therapeutischen Personal. Als Anlage
fügte er ein Schreiben der Mutter und des Neffen bei, in dem
diese bestätigten, ein aufgezwungenes Gespräch nicht zu
wünschen.
3
2. Die Klinik lehnte den Antrag ab. In der
Klinik sei - im Benehmen mit der Rechtsabteilung des Trägers
sowie mit dem Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug -
vor einem erstmaligen Besuch durch Angehörige oder andere
Personen die Durchführung eines Gespräches seitens der Klinik
mit dem Besucher vorgeschrieben.
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3. Den gegen den ablehnenden Bescheid
gerichteten Widerspruch des Beschwerdeführers wies der
Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug
Nordrhein-Westfalen mit Widerspruchsbescheid vom 10. März
2006 zurück. Die Ablehnung des Besuchsantrages sei recht- und
zweckmäßig. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
in der Klinik sei erforderlich, dass sich das therapeutische
Personal anlässlich des Erstbesuchs im Rahmen eines
Erstgesprächs mit Besuchern zumindest einen Eindruck davon
verschaffe, wie Besucher und Patient zueinander stünden, ob
die Besucher dem Maßregelvollzug grundsätzlich positiv
gegenüberstünden und ob ausgeschlossen werden könne, dass es
während des Besuchs zu erheblichen Konflikten komme.
5
4. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er begehrte,
die Klinik zur Genehmigung des Besuchs seiner Mutter und
seines Neffen ohne ein therapeutisches Erstgespräch zu
verpflichten und eine entsprechende Verpflichtung in Bezug
auf alle Personen auszusprechen, die mit ihm im ersten
Verwandtschaftsgrad stünden und das 18. Lebensjahr vollendet
hätten. Die Verpflichtung zur Durchführung eines
Erstgesprächs greife ohne Rechtsgrundlage in seine
grundrechtlich geschützte Selbstbestimmung und seine
Familienbeziehungen ein. Sie könne nicht auf § 9 Abs. 2
des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG
NRW, Gesetz vom 15. Juni 1999, GV NRW 1999, S. 402) gestützt
werden, da nach dieser Bestimmung Einschränkungen des
Besuchsrechts nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine
Gefährdungslage zulässig seien. Auch sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden, da als milderes
Mittel eine Besuchsüberwachung in Betracht gekommen wäre.
6
5. Der zuständige Richter der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts wies den
Beschwerdeführer darauf hin, dass die im Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angesprochene Problematik bereits
Gegenstand eines Kammerbeschlusses vom 23. Dezember 2005
gewesen sei. Dort sei zu der in Rede stehenden Problematik
folgendes ausgeführt: „Im Übrigen wäre der Antrag aber auch
unbegründet. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
innerhalb des Maßregelvollzuges ist es einem Untergebrachten
ganz allgemein zuzumuten, dass anlässlich von Erstgesprächen
von Besuchern seitens des Fachpersonals ein Eindruck gewonnen
wird, in welchem Verhältnis Besucher und Besuchter zueinander
stehen. Insbesondere sind solche Gespräche dazu geeignet
abzuklären, ob zu erwarten ist, dass die Besuche konfliktfrei
abgewickelt werden können.“ Diesbezüglich habe sich die
Rechtsauffassung der Kammer nicht geändert. Die Anträge des
Beschwerdeführers müssten daher negativ beschieden werden,
weshalb angefragt werde, ob eine Entscheidung dennoch
gewünscht werde. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin einen
Befangenheitsantrag, den das Landgericht mit Beschluss vom 5.
Mai 2006 zurückwies. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
24. Mai 2006 als unzulässig; die Ablehnung des
Befangenheitsantrags könne nur zusammen mit einer
Rechtsbeschwerde gegen den noch zu erlassenden Beschluss
gemäß §§ 109 ff. StVollzG angefochten werden.
7
6. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom
19. Juli 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Gemäß § 9
Abs. 1 MRVG NRW stehe dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich
ein Besuchsrecht zu. Die folgenden Absätze dieser Vorschrift
schränkten dieses Recht jedoch nicht unerheblich ein; so
könnten etwa Besuche nur in Gegenwart von Aufsichtspersonen
gebilligt oder ganz untersagt werden. Damit werde eindeutig
klargestellt, dass sich die Klinik für die Genehmigung von
Besuchen eine Tatsachengrundlage schaffen müsse, um die
Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gewährleisten zu
können. Erstgespräche mit Besuchern in Gegenwart einer
fachlich geschulten Person der Klinik drängten sich daher
geradezu auf. In solchen Gesprächen könnten insbesondere
Informationen über das Verhältnis des Besuchers zu den
Patienten, aber auch seine Einstellung zu der gerichtlich
angeordneten Maßregel gewonnen werden. Vor allem werde sich
der Gesprächsteilnehmer aber auch ein persönliches Bild von
dem Besucher machen können, das für eine uneingeschränkte
Besuchsbewilligung oder für eingeschränkte Besuche, etwa in
Gegenwart einer Aufsichtsperson, ausschlaggebend sein könne.
Dass eine solche Regelung aus Gründen der Aufrechterhaltung
von Sicherheit und Ordnung in einer Klinik, in der sich zum
Teil seelisch stark geschädigte, aber auch gefährliche
Personen aufhielten, unbedingt erforderlich sei, vermöge der
Beschwerdeführer jedoch nicht zu akzeptieren. Seine
diesbezügliche Uneinsichtigkeit möge Folge seines
Krankheitsbildes sein; anders sei es nicht zu erklären, dass
er bis heute darauf bestehe, dass seine Verwandten ihn ohne
ein Erstgespräch besuchen könnten. Nach telefonischer
Auskunft der Klinik habe er nämlich nach wie vor keinen
Besuch seiner Mutter oder seines Neffen erhalten, obwohl sich
das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung wegen des
inzwischen durchgeführten Befangenheitsverfahrens nun über
mehr als acht Monate hinziehe.
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7. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der
Beschwerdeführer eine Verletzung materiellen Rechts. Die
Auslegung des § 9 MRVG NRW durch das Gericht
stehe im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5
Satz 2 und § 22 Abs. 4 MRVG NRW. Er sei
der Ansicht, dass der zuständige Richter versuche, ihn
zu diskriminieren, da er ihm unsachlich und falsch
unterstelle, dass sein Antrag die Folge einer
krankheitsbedingten Uneinsichtigkeit sei. Das
Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde mit
Beschluss vom 12. September 2006 als unzulässig, da es nicht
geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses
zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen
(§ 116 Abs. 1, § 119 Abs. 3, § 138
Abs. 3 StVollzG).
9
1. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 3,
Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 103
Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 GG. Er wendet sich zunächst
unmittelbar gegen die Vorschrift des § 116 Abs. 1
StVollzG. Diese verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, da sie
es dem Gericht überlasse, zu entscheiden, ob es sich einer
Klage oder Beschwerde annehme. Dadurch bekomme dieses
Verfahren den Anschein einer „Glückslotterie ohne Gewähr“.
Weiter sei nicht einsehbar, warum das Oberlandesgericht seine
Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen habe, da doch durch
die Vorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG gerade
gesichert werden solle, dass das Rechtsbeschwerdegericht
nicht mit unzulänglichen Rechtsbehelfen belästigt werde. Da
er die Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt und der zuständige Rechtspfleger diese mit einem
eigenständigen Schriftsatz begründet habe, sei die Annahme
der Unzulässigkeit abwegig. Zur Sache macht der
Beschwerdeführer geltend, es könne nicht einmal ansatzweise
davon ausgegangen werden, dass seine Mutter oder sein Neffe
einen schädlichen Einfluss auf die therapeutischen Bemühungen
der Klinik ausüben würden, da es solche Bemühungen nicht
gebe. Auch für eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in
der Klinik sei nichts ersichtlich. Im Gegensatz zu den
angegriffenen Entscheidungen, die offenbar davon ausgingen,
dass eine Beschränkung des Besuchsrechts immer schon dann in
Betracht komme, wenn eine Gefährdungslage im Sinne von
§ 9 Abs. 2 MRVG NRW durch das Vollzugspersonal lediglich
nicht ausgeschlossen werden könne, sei er der Auffassung,
dass die Ablehnung eines Besuchsantrages nur in Betracht
komme, wenn von dem Besucher eine konkrete Gefahr ausgehe.
Die völlige Versagung des Besuchs verletze überdies das
Verhältnismäßigkeitsgebot; als mildere Maßnahme wäre etwa
eine Besuchsüberwachung in Betracht gekommen. Das
Erstbesuchergespräch sei in Wirklichkeit ein „Verhör“ und
solle dazu dienen, festzustellen, ob die persönliche (also
auch die politische) Einstellung des Besuchers geeignet sei,
in Anwendung des § 9 Abs. 2 MRVG NRW den Besuch zu
„maßregeln“. Dadurch werde der Besucher im Sinne des
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG diskriminiert. Da es
Erstbesuchergespräche im Strafvollzug nicht gebe, liege auch
eine Diskriminierung der nach § 63 StGB Untergebrachten
aufgrund ihrer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs.
3 Satz 2 GG vor.
10
2. Dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen wurde gemäß
§ 93c Abs. 2, § 94 Abs. 2 BVerfGG Gelegenheit
zur Äußerung gegeben. Es hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
11
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts
Münster vom 19. Juli 2006 wendet, gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG)
vor.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht
erhoben (§ 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG), ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1, § 92
BVerfGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeführer
war nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG) zunächst den Weg
der Anhörungsrüge (§ 120 Abs. 1, § 138
Abs. 3 StVollzG, § 33a StPO) zu beschreiten. Die
Verfassungsbeschwerde bezeichnet zwar auch Art. 103 Abs.
1 GG als verletzt. Die nachfolgende Begründung greift dies
aber nicht wieder auf. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt
ist, ohne dass es dazu gesonderter Prüfungsschritte bedürfte,
offensichtlich, dass eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht vorliegt; die Nennung des
Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Grundrecht beruht
ersichtlich allein auf einer Verkennung des
Gewährleistungsgehalts dieses Grundrechts. Auf die Erhebung
einer demnach offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge
kann der Beschwerdeführer als Voraussetzung der Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden (vgl.
BVerfGK 7, 403 ).
13
2. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Grundsätze hat das
Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Nach diesen
Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang offensichtlich begründet im Sinne
des § 93c Abs. 1 BVerfGG. Die
Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Anspruch auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1
GG).
14
a) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder
aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Dies gilt allgemein
und daher auch für Gefangene (vgl. BerfGE 33, 1 ;
89, 315 ;
116, 69 ; BVerfGK 2, 102 )
und im Maßregelvollzug Untergebrachte.
Soweit eine sachgerechte Behandlung im Maßregelvollzug die
Einräumung therapeutischer Beurteilungsspielräume erfordert,
berührt dies nicht die grundsätzliche verfassungsrechtliche
Notwendigkeit einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für
Grundrechtsbeschränkungen im Maßregelvollzug (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12.
November 2007 - 2 BvR 9/06 - www.bverfg.de). Damit sind auch
einer erweiternden Auslegung bestehender Eingriffsnormen
verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.
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Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
betrifft auch Beschränkungen des Rechts, mit Personen
außerhalb der Anstalt zu verkehren (vgl. BVerfGE 89, 315
). Beschränkungen der Besuchskontakte im
Freiheitsentzug greifen in das Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG ein; geht es um den Besuchskontakt zu
Familienangehörigen, so ist das insoweit speziellere
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE
89, 315 <322, 323>).
16
In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist wiederholt die besondere
Bedeutung hervorgehoben worden, die dem in Art. 6 Abs. 1
GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung
über Besuche von Ehegatten und Familienangehörigen in der
Untersuchungshaft zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95
; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. August 1993 - 2 BvR
1469/93 -, NJW 1993, S. 3059; vom 31. August 1993 - 2 BvR
1479/93 -, StV 1993, S. 592 ; vom 25. Juli
1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604
, und vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06
-, StraFo 2006, S. 490 ). Auch im
Strafvollzug bleibt die Erhaltung des Kontakts zu den
Familienangehörigen ein bei Vollzugsentscheidungen zu
berücksichtigender, grundrechtlich geschützter Belang. Hier
ist besonders auch die Bedeutung der Familienbeziehungen und
der Möglichkeit, diese Beziehungen auch in der Haft zu
pflegen, für die Vermeidung schädlicher Folgen des
Freiheitsentzuges und für die Wiedereingliederungschancen des
Inhaftierten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315
; 116, 69 ; BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05
-, EuGRZ 2006, S. 275 ). Für den Maßregelvollzug
kann insoweit nichts anderes gelten. Einschränkungen des
Besuchsrechts unterliegen demgemäß, wie im Strafvollzug, so
auch im Maßregelvollzug einer Verhältnismäßigkeitskontrolle,
die der Bedeutung sozialer Kontakte und insbesondere der
Pflege von Familienbeziehungen für den Untergebrachten
Rechnung tragen muss (vgl. zum Strafvollzug BVerfGE 89, 315
; für den Maßregelvollzug LG Bayreuth, Beschluss
vom 31. Oktober 1989 - StVK 530/89 -, ZfStrVo
1991, S. 242; Bernsmann, Maßregelvollzug und Grundgesetz, in:
Blau/Kammeier
1984, S. 142 ; Lesting, in: Kammeier,
Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002, Kap. G Rn. 16 ff.;
Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 6. Aufl. 2003, S.
64).
17
b) Nach diesen verfassungsrechtlichen
Maßstäben kann die angegriffene Entscheidung des Landgerichts
keinen Bestand haben.
18
Schon mit der Frage, ob für die Versagung von
Besuchskontakten bei fehlender Bereitschaft zu einem
therapeutischen Erstgespräch eine ausreichende gesetzliche
Grundlage vorliegt, hat das Gericht sich nicht in der
verfassungsrechtlich gebotenen Weise auseinandergesetzt.
19
Eine ausdrückliche Ermächtigung, aufgrund
deren die Klinik berechtigt wäre, Besuchskontakte von
therapeutischen Erstgesprächen mit den Besuchern abhängig zu
machen, ist dem Maßregelvollzugsgesetz NRW nicht zu
entnehmen. § 9 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW gestattet die
Untersagung oder Einschränkung von Besuchskontakten nur aus
zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten
Zusammenlebens und der Sicherheit. Mit der Feststellung,
hierdurch sei eindeutig klargestellt, dass die Klinik sich
für die Genehmigung von Besuchen eine Tatsachengrundlage
schaffen müsse, um Sicherheit und Ordnung in der Anstalt
gewährleisten zu können, und daraus folge die Zulässigkeit
der Anordnung von Erstgesprächen als Voraussetzung einer
Besuchsgenehmigung, verkennt das Landgericht seine
Prüfungspflichten bei der Auslegung und Anwendung von
Ermächtigungen zum Grundrechtseingriff.
20
Die Annahme, eine Eingriffsermächtigung für
die Vollzugsbehörden, die ohne weitere Spezifizierung auf
Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung abstellt, gestatte
damit nicht nur Eingriffe zur Abwehr erkannter Gefahren für
die Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Anstalt, sondern
auch Eingriffe zur Feststellung, ob eine konkrete Gefahr für
Sicherheit und Ordnung überhaupt vorliegt, ist alles andere
als selbstverständlich. Derartige Eingriffsermächtigungen
sind vielmehr in der Regel gerade zum Schutz der Grundrechte
der Betroffenen dahingehend auszulegen, dass zu ihrer
Anwendung konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der
Anstaltssicherheit oder -ordnung bereits vorliegen müssen
(vgl. zu Besuchsbeschränkungen im Strafvollzug BVerfGE 89,
315 ; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl.
2005, § 27 Rn. 2 m.w.N.; in der Untersuchungshaft
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31.
August 1993 - 2 BvR 1479/93, NStZ 1994, S. 52; im
Maßregelvollzug LG Arnsberg R&P 1990, S. 49 ;
für die Untersuchungshaft allg. BVerfGE 57, 170 ,
m.w.N.; für den Strafvollzug zur Erforderlichkeit näherer
personenbezogener Anhaltspunkte für eine Flucht- oder
Missbrauchsgefahr bei hierauf gestützter Ablösung aus dem
offenen Vollzug oder Versagung von Vollzugslockerungen
BVerfGK 2, 318 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -,
NJW 1998, S. 1133 , und vom 1. April 1998 - 2 BvR
1951/96 - NStZ 1998, S. 430 ). Soweit etwas
anderes angenommen wird, muss dies auf eine erkennbare
Regelungsentscheidung des Gesetzgebers zurückführbar sein und
bedarf einer entsprechenden, etwa auf die
Regel-Ausnahme-Struktur der betreffenden Norm oder
vergleichbare Anzeichen für einen dahingehenden Willen des
Gesetzgebers gestützten Begründung (vgl. zur Zulässigkeit des
Abstellens auf die abstrakte Gefährdungseignung von
Gegenständen bei der Anwendung des § 70 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 2 StVollzG BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ
1994, S. 453, und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR
1996, S. 252 ).
21
Eine eindeutige Rechtsgrundlage für
Besuchsbeschränkungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung
stellt § 9 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW demnach nur für den
Fall bereit, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens vorliegen.
Zwar ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht von
vornherein ausgeschlossen, darüber hinaus auch Maßnahmen, die
erst der Beschaffung von Informationen über etwaige konkrete
Gefährdungen der Sicherheit dienen sollen, als durch
zwingende Gründe der Sicherheit im Sinne der genannten
Bestimmung gefordert anzusehen. Insoweit bedürfte es aber
zumindest tragfähiger Gründe für die Annahme, dass gerade
auch diese Vorverlagerung der Eingriffsschwelle - über bloße
Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus - aus Sicherheitsgründen
zwingend geboten und daher von der
gesetzlichen Eingriffsermächtigung mit umfasst ist.
22
Eine tragfähige Begründung dafür, dass - auch
bei entgegenstehendem Willen des Untergebrachten - die
routinemäßige, von konkreten Anhaltspunkten für drohende
Gefährdungen der Schutzgüter des § 9 Abs. 2 MRVG NRW
unabhängige Durchführung eines Erstgesprächs mit
Besuchswilligen vor dem ersten Besuch zur Wahrung der
Sicherheit und des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt
zwingend erforderlich wäre, liegt der Entscheidung des
Landgerichts nicht zugrunde.
23
Angesichts der Bedeutung, die Besuchen der
nächsten Angehörigen für die Aufrechterhaltung der familiären
Bindungen und die Wiedereingliederung des Maßregelpatienten
zukommt, liegt es zunächst eher nahe, grundsätzlich davon
auszugehen, dass derartige Besuche eine positive Wirkung für
den Untergebrachten haben, sofern nicht bereits zum Zeitpunkt
der Stellung des ersten Besuchsantrages konkrete
Anhaltspunkte dafür sprechen, dass von einem Besuch der
Angehörigen eine Gefahr für die therapeutischen Bemühungen
der Klinik oder gar für die Sicherheit oder Ordnung der
Einrichtung ausgehen würde. Konkrete Erfahrungen, die in
Bezug auf den Maßregelvollzug dafür sprächen, dass die
Vermutung eines positiven Effekts der Aufrechterhaltung von
Familienbindungen - unabhängig von konkreten gegenteiligen
Anhaltspunkten - grundsätzlich unrichtig wäre, hatte die
Klinik weder in ihrer Entscheidungsbegründung noch im
fachgerichtlichen Verfahren vorgetragen. Für eine konkrete
Veranlassung, in einer Art Umkehr der Beweislast Besuchen von
Familienangehörigen ein Verfahren vorzuschalten, in dem diese
sich als für Besuchskontakte geeignet zu erweisen haben, war
schon von daher nichts Handfestes ersichtlich (vgl. zur
Überprüfung der Eignung als Bezugsperson für Lockerungen im
Strafvollzug OLG Karlsruhe, ZfStrVo 1983, S. 181
).
24
Die angegriffene Entscheidung prüft auch
nicht, ob etwaigen aus Besuchskontakten hervorgehenden
Gefahren für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben
in der Klinik auf andere - weniger und gezielter eingreifende
- Weise als durch verordnete Erstgespräche noch rechtzeitig
und hinreichend wirksam begegnet werden könnte. Unter anderem
lässt sie jede Auseinandersetzung mit der vom
Beschwerdeführer bereits im fachgerichtlichen Verfahren
aufgeworfenen Frage vermissen, ob nicht eine
Besuchsüberwachung als milderes, gleich geeignetes Mittel
anzusehen wäre. Die Überwachung von Besuchen stellt zwar
gegenüber dem Abhängigmachen der Besuchsgenehmigung von einem
zuvor absolvierten Erstgespräch mit den künftigen Besuchern
nicht grundsätzlich das mildere Mittel dar. Bei
unfreiwilliger Zufügung könnte durchaus die Überwachung als
eingriffsintensiver empfunden werden. Beurteilt jedoch der
Untergebrachte selbst dies anders, so ist dies, soweit es um
seine grundrechtlich geschützte Sphäre geht,
für die Feststellung der Schwere des Eingriffs zu
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
25
Das Landgericht hätte daher, auch wenn es in
verfassungsrechtlich vertretbarer Weise zu der Auffassung
gelangt wäre, dass § 9 Abs. 2 MRVG NRW hier als
Eingriffsgrundlage überhaupt in Betracht kam, die
Möglichkeiten eines weniger weit im Vorfeld etwaiger
konkreter Sicherheits- und Ordnungsprobleme angesiedelten
Eingreifens prüfen müssen. So wäre etwa der Frage nachzugehen
gewesen, ob die Schutzgüter des § 9 Abs. 2 Satz 1
MRVG NRW nicht ausreichend dadurch gewahrt werden könnten,
dass bei konkreten Anzeichen für schädliche Auswirkungen des
Besuchskontakts die Genehmigung für weitere Besuche versagt
oder von Vorbedingungen abhängig gemacht wird. Auch hierzu
fehlte es an einem substantiierten Vortrag seitens der
Klinik.
26
Verneinendenfalls hätte das Gericht weiter
klären müssen, ob es der Klinik nicht auch im Rahmen einer
visuellen oder akustischen Überwachung der ersten
Besuchskontakte durch ein Mitglied des therapeutischen
Personals möglich gewesen wäre, ausreichende Erkenntnisse zu
gewinnen. Sollte zweifelhaft gewesen sein, ob dem Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Möglichkeit der Besuchsüberwachung
als milderes Mittel eine ernstgemeinte Bewertung des Gewichts
des Eingriffs zugrundelag, so durfte das Gericht dies
jedenfalls nicht zum Anlass nehmen, den betreffenden Vortrag
des Beschwerdeführers ohne diesbezügliche Aufklärung einfach
zu übergehen.
27
3. Soweit der Beschwerdeführer die
Verfassungswidrigkeit der in § 116 Abs. 1 StVollzG
normierten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geltend
macht, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Normierung
besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen verfassungsrechtlich
unbedenklich, da Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug
gewährleistet (vgl. BVerfGE 104, 220 ) und
dementsprechend der Zugang zu einer vorgesehenen
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich von besonderen
Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Auch dem Gebot
der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 49, 148
; 87, 48 ; 107, 395 ; 108,
314 ; 114, 196 ) genügt § 116 Abs.
1 StVollzG. Die Vorschrift lässt hinreichend deutlich
erkennen, unter welchen Voraussetzungen einzelne
erstinstanzliche Entscheidungen der Nachprüfung durch das
Oberlandesgericht zugänglich gemacht werden sollen.
28
4. Ob durch die Entscheidung des Landgerichts
weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden
sind, kann angesichts des festgestellten Verstoßes gegen
Art. 6 Abs. 1 GG offen bleiben.
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5. Die Entscheidung des Landgerichts beruht
auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Sie ist daher
aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
(§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts wird damit
gegenstandslos.
30
6. Die Entscheidung über die Auslagen beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.