BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2224/05 -
des Herrn L...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil
sie nicht ausreichend begründet ist. Zur erforderlichen
Begründung (§§ 23, 92 BVerfGG) einer
Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen
gehört, dass - innerhalb der Beschwerdefrist - die
angegriffenen Entscheidungen vorgelegt oder in der
Beschwerdeschrift derart wiedergegeben werden, dass dem
Bundesverfassungsgericht eine zumindest vorläufige
Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit anhand des
Beschwerdevorbringens ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 88, 40
; 93, 266 ). Auch andere Unterlagen aus
dem fachgerichtlichen Verfahren wie z.B. Schriftsätze oder
nicht mit angegriffene vorinstanzliche Entscheidungen müssen
vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne
ihre Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde
Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 -
2 BvR 1957/98 -, NJW 1999, S. 1856).
3
Diesen Begründungsanforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht. Die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2005 - 3 Ws 953 -
955/05 R - hat der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch
ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
4
Eine Kopie des ebenfalls angegriffenen
Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 23. November
2005 - 3 Ws 827/05 R - hat der Beschwerdeführer zwar seiner
Beschwerdeschrift beigefügt, doch hat er die erstinstanzliche
Entscheidung des Landgerichts Traunstein vom 30. September
2005 weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach
wiedergegeben. Seinem Vorbringen ist insoweit nur zu
entnehmen, das Landgericht habe darauf verwiesen, dass die
Entscheidung über die Gewährung von Ausgang im Ermessen der
Justizvollzugsanstalt stehe. Die Begründung des angegriffenen
Beschlusses des Oberlandesgerichts deutet demgegenüber darauf
hin, dass das Landgericht weitere Gründe angeführt hat. Ohne
nähere Kenntnis dieser Gründe kann die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene
Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf
ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden.
5
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.