BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2225/03 -
des Herrn Dr. H...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde rügt die
Entscheidung über zugleich vorgetragene Ablehnungsgesuche,
die alle Richter eines Spruchkörpers betreffen und deren
Ablehnungsgründe zueinander in Verbindung stehen.
2
Der Beschwerdeführer verbüßt eine
Freiheitsstrafe. In einem Verfahren vor der
Strafvollstreckungskammer lehnte er mit zwei nacheinander
angebrachten Gesuchen jeweils den Vorsitzenden und mit einem
weiteren alle drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Er lastete den Richtern absichtliche
Verfahrensverzögerungen an. Das letzte Gesuch stützte er
zudem auf die Mitwirkung der Richter an einem Beschluss, für
den sie unzuständig gewesen seien.
3
Die Strafvollstreckungskammer wies
- besetzt mit drei anderen Richtern - alle
Ablehnungsgesuche durch eine gemeinsame Entscheidung
zurück.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
verwarf das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem
angegriffenen Beschluss. Entgegen dem Beschwerdevorbringen
sei eine einheitliche Entscheidung auf die zugleich gegen
mehrere Richter gerichteten Ablehnungsgesuche sachgerecht und
daher veranlasst gewesen, weil die Ablehnungsgründe
zueinander in Verbindung gestanden hätten. Nacheinander auf
die einzelnen abgelehnten Richter gerichtete Entscheidungen
hätten zu langdauernden und umständlichen Zwischenverfahren
geführt und unter Umständen auch zu unterschiedlichen
Entscheidungen über gleiche oder ähnliche
Befangenheitsfragen. Zudem sei die Reihenfolge der
Entscheidungen nicht sachgerecht zu lösen. Auch die beiden
vorausgehenden, allein gegen den Vorsitzenden gerichteten
Ablehnungsgesuche seien mit den weiteren gegen alle drei
Richter gerichteten zu einer verfahrensmäßigen Einheit
verklammert worden. Die Ablehnungsgesuche seien
unbegründet.
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Der Beschwerdeführer meint, der angegriffene
Beschluss verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 GG). Die gemeinsame Entscheidung über mehrere
Ablehnungsgesuche ermögliche die Manipulation der
Kammerbesetzung, die über die Gesuche entscheide. Die Kammer
hätte bei Beachtung des Art. 101 GG zunächst über das
gegen den Vorsitzenden gerichtete Gesuch entscheiden müssen,
dann über die später eingereichten Gesuche. Geringe
Verfahrensverzögerungen bei einem solchen Vorgehen könnten
ein Abweichen von Art. 101 GG nicht rechtfertigen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben
ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und
sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Ein Gericht kann durch seine Entscheidung das
grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen, wenn
diese willkürlich ist. Durch einen bloßen Verfahrensirrtum
(error in procedendo) wird der gesetzliche Richter jedoch
nicht entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359 ;
stRspr, zuletzt: BVerfGE 96, 68 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1995 - 2
BvR 1406/94 -, NJW 1995, S. 2914). Ob die Maßnahme
oder Entscheidung eines Gerichts auf Willkür beruht, ist nach
den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Von
Willkür kann nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung
einer Zuständigkeits- oder Verfahrensnorm des einfachen
Rechts die Rede sein, sondern nur, wenn die Entscheidung sich
so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie
nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil sie nicht mehr
verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und die
Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG daher grundlegend verkannt worden ist (vgl.
BVerfGE 29, 45 ; 29, 198 ; 31, 145
; 58, 1 ; 82, 159 ;
82, 286 ; 87, 282 ). Diese
Grundsätze gelten bei der Anwendung nicht nur von
Zuständigkeitsnormen, sondern auch von Bestimmungen über die
Entscheidung über Ablehnungsgesuche (vgl. BVerfGE 31, 145
; 37, 67 ).
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Danach verletzt die angegriffene Entscheidung
das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht, denn sie erweist sich als nicht
willkürlich. In welcher Reihenfolge auf mehrere
Ablehnungsgesuche zu entscheiden ist, die sich gegen
verschiedene Richter eines Spruchkörpers richten, ist für die
hier fragliche Konstellation umstritten. Einigkeit herrscht
darüber, dass mehrere nacheinander angebrachte und auf
unterschiedliche Gesichtspunkte gestützte gegen verschiedene
Richter gerichtete Ablehnungsgesuche ebenso nacheinander zu
bescheiden sind (BGH, NStZ 1996, S. 144 ) wie
Ablehnungsgesuche, die sich einerseits gegen erkennende
Richter und außerdem gegen diejenigen Richter richten, die
über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden haben (BGHSt 21, 334
). Für zugleich gegen mehrere Richter
angebrachte Ablehnungsgesuche hält der Bundesgerichtshof eine
einheitliche Entscheidung für sachgerecht und daher
veranlasst, wenn die Ablehnungsgründe zueinander in
Verbindung stehen. Gesonderte Entscheidungen seien
unökonomisch, führten zu langdauernden und umständlichen
Zwischenverfahren und unter Umständen auch zu
unterschiedlichen Entscheidungen über gleiche
Befangenheitsfragen (BGHSt 44, 26 ). Dies ist auf
verbreitete Zustimmung gestoßen (Bockemühl, in: KMR-StPO,
Losebl. [Dezember 2003], § 27 Rn. 15;
Meyer- Goßner, StPO,
46. Aufl. 2003, § 27 Rn. 3 f.; Pfeiffer,
in: KK-StPO, 5. Aufl. 2003, § 27 Rn. 6;
Pfeiffer, StPO, 4. Aufl. 2002, § 27 Rn. 2).
Vertreter der Gegenansicht meinen, der gesetzliche Richter
sei nur durch gesonderte Entscheidungen über jedes Gesuch
sicherzustellen, und zwar zuerst über das gegen den
Vorsitzenden gerichtete, danach über die anderen in der
Reihenfolge des Dienstalters der betroffenen Richter
(SchlHOLG, SchlHA 1982, S. 31; Wendisch, in:
Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 1999, § 27
Rn. 35; beide allerdings, ohne die ihnen zeitlich
nachfolgende Entscheidung BGHSt 44, 26
berücksichtigen zu können).
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Das Hanseatische Oberlandesgericht ist mit der
angegriffenen Entscheidung der Ansicht des Bundesgerichtshofs
gefolgt. Diese Anwendung des einfachen Rechts (§ 27
Abs. 1 StPO) hält einer Überprüfung nach
Willkürgesichtspunkten stand. Es entspricht einer jedenfalls
vertretbaren und daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstandenden Auslegung des § 27 Abs. 1 StPO, wenn
dieser Bestimmung entnommen wird, dass bei gleichzeitig
angebrachten und auf gleiche oder im Wesentlichen ähnliche
Gründe gestützte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter
diese sämtlich von der Mitwirkung an der Entscheidung über
die Gesuche ausgeschlossen sind, so dass sie alle durch die
geschäftsplanmäßigen Vertreter zu ersetzen sind. Der
Beschwerdeführer sieht bei einer solchen einheitlichen
Entscheidung über die Ablehnungsgesuche die Möglichkeit zu
Manipulationen. Tatsächlich gewährleistet die einheitliche
Entscheidung ohne Mitwirkung eines der zugleich abgelehnten
Richter eine von Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Distanz
geprägte Entscheidung (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 46,
34 ; 52, 131 <154, 161>; 95, 322 )
über die Ablehnungsgesuche eher als mehrfache Entscheidungen.
Nach Zurückweisung eines Gesuchs müsste der dadurch wieder
hinzutretende Richter an einer Entscheidung mitwirken, die
sich mit gleichen oder ähnlichen Ablehnungsgründen zu
befassen hat, die zuvor gegen ihn selbst vorgetragen wurden.
Daraus folgt nicht selbstverständlich die Unfähigkeit zu
sachlicher und distanzierter Beurteilung. Dem Vertrauen des
Betroffenen in eine unparteiliche Entscheidung wird es eher
dienen, dass über die durch die gemeinsam vorgetragenen
Ablehnungsgesuche in engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang gebrachten Ablehnungsgründe nur solche Richter
entscheiden, denen das so ausgedrückte Misstrauen nicht
entgegengebracht wird.
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Auch die Feststellung des Oberlandesgerichts,
dass die dargelegten Voraussetzungen für eine gemeinsame
Entscheidung über alle Ablehnungsgesuche vorliegen, ist
willkürfrei getroffen worden. Am Maßstab des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG begegnet es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, die sachliche
Gleichartigkeit der Ablehnungsgründe schon darin zu sehen,
dass allen zugleich abgelehnten Richtern eine absichtliche
Verfahrensverzögerung angelastet wird, mögen dabei auch jedem
der Richter andere verzögernde Handlungen vorgeworfen werden.
Schließlich ist von Verfassungs wegen auch nichts dagegen zu
erinnern, den Bestimmungen über das Ablehnungsverfahren zu
entnehmen, dass über mehrere gegen einen Richter vorgebrachte
noch nicht erledigte Ablehnungsgesuche gleichzeitig zu
entscheiden ist, so dass auch die einzeln vorgetragenen
Ablehnungsgesuche Gegenstand der einheitlichen Entscheidung
werden, die sich auch mit dem gemeinsam gegen alle Richter
angebrachten Gesuch befasst.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.