BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2225/08 -
des Herrn P...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen
Wohnungsdurchsuchung.
2
1. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf
Anordnung des Amtsgerichts München durchsucht. Der
Durchsuchung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Beschwerdeführer hatte als damaliges Vorstandsmitglied des
Vereins „R.e.V.“ im Jahr 1995 bei der Postbank München ein
Konto für dessen Ortsgruppe München einrichten lassen.
Zeichnungsberechtigt waren drei Münchner Vereinsmitglieder.
Das Konto wurde genutzt, um Mitgliedsbeiträge und Spenden zu
verbuchen. Hierzu wurde das Konto öffentlich, etwa in
Broschüren, bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer schied im
Jahr 2000 aus dem Vereinsvorstand aus.
3
Im Januar 2003 wurde ein Fall des Verstoßes
gegen das Markengesetz bekannt. Der spätere Anzeigeerstatter
hatte bei dem Internetauktionshaus Ebay eine Uhr der Marke
„Rado“, die sich als Fälschung erwies, ersteigert und per
Nachnahme bezahlt. Vom Verkäufer, der im Internet den
Kontaktnamen „s.“ verwendete und als Kontonummer diejenige
des Vereins „R.e.V.“ angegeben hatte, war die Rückabwicklung
des Geschäfts verweigert worden. Im E-Mail-Verkehr mit dem
Anzeigeerstatter hatte der Verkäufer die E-Mail-Adresse „s.“
gebraucht. Nach einer im Zuge der polizeilichen Ermittlungen
erteilten Auskunft des Internetanbieters Ebay handelte es
sich beim Verkäufer um D. aus München. Die Firma Ebay teilte
außerdem mit, die Kontoverbindung sei für eine Vielzahl von
weiteren Accounts, also von weiteren Anbietern, verwendet
worden. Über diese Accounts seien bei Ebay auch
Computerprogramme verkauft worden. D. gab in der
Beschuldigtenvernehmung an, mit dem Verkauf der Uhr nichts zu
tun zu haben.
4
Eine Bankanfrage ergab, dass auf dem vom
Verkäufer angegebenen Konto des Vereins nur ein
Zahlungsvorgang verbucht war, der sich auf Verkäufe über den
Internetanbieter Ebay bezog. 36,33 € waren von Ebay
eingezogen und nach Widerspruch der Kontoinhaber
zurückgebucht worden.
5
2. Das Amtsgericht München ordnete mit
Beschluss vom 21. September 2004 die Durchsuchung der
Wohnungen des Beschwerdeführers und der drei nach den
Kontounterlagen zeichnungsbefugten weiteren Vereinsmitglieder
zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von
Unterlagen an, die Aufschluss darüber gäben, dass die
Beschuldigten Uhrenplagiate sowie Computerprogramme ohne
Genehmigung des Rechteinhabers veräußert haben könnten. Alle
vier Personen seien verdächtig, Plagiate der Marke „Rado“
sowie verschiedene Computerprogramme ohne Genehmigung des
Rechteinhabers veräußert zu haben. Die Wohnung des
Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2004 durchsucht.
6
3. Nachdem der Beschwerdeführer
Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, stellte die 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -
(NStZ-RR 2006, S. 110) fest, dass der Durchsuchungsbeschluss
und der ihn bestätigende Beschwerdebeschluss sowie die
Wohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Die
Beschlüsse wurden aufgehoben. Zur Begründung führte das
Bundesverfassungsgericht aus, der mit der Durchsuchung
verbundene Grundrechtseingriff habe außer Verhältnis zu dem
allenfalls geringen Tatverdacht gestanden. Bei der
bestehenden Sachlage wären vor der Anordnung einer in die
Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend eingreifenden
Durchsuchung andere grundrechtsschonendere
Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls
geringen Tatverdacht zu erhärten oder endgültig zu
zerstreuen.
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4. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde nichts
gefunden, was auf einen Zusammenhang mit der Tat hindeutete,
wegen der das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
Dieses Ermittlungsverfahren wurde schließlich gemäß
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei der Durchsuchung der
Wohnung, die der Beschwerdeführer mit anderen Personen im
Rahmen einer Wohngemeinschaft bewohnte, wurden aber in einem
dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer in einem Nachttisch
rd. 463g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rd. 39g THC
sowie zwei Feinwaagen gefunden. In dem daraufhin
eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer zunächst
vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24. Januar 2006
verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des
Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom
5. September 2006 mit der Begründung aufgehoben, die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft, soweit es um
die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers
gehe. Weiter führte das Oberlandesgericht aus, die
Verfahrensrüge des Beschwerdeführers sei unbegründet; denn
die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel unterlägen
keinem Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer legte gegen
diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die als
unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
8
5. Nach Zurückverweisung der Sache teilte der
Beschwerdeführer dem Amtsgericht schriftlich mit, das Zimmer,
in dem das Haschisch gefunden worden sei, sei allein und
ausschließlich von ihm benutzt worden. In der neuen
Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer der
Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und
schwieg zur Sache. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts
Hamburg vom 18. April 2007 freigesprochen. Das Amtsgericht
begründete dies damit, die Ergebnisse der
Wohnungsdurchsuchung unterlägen im Hinblick auf den mit der
Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden
Grundrechtsverstoß einem Verwertungsverbot. Die
Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. In der
Berufungsverhandlung widersprach der Beschwerdeführer erneut
der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und
machte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht Hamburg hob
mit Urteil vom 5. Oktober 2007 das amtsgerichtliche
Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer
führte aus, aus dem Verstoß gegen
Art. 13 Abs. 1 GG durch die
Wohnungsdurchsuchung folge kein Verwertungsverbot. Die Kammer
schließe sich der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss
vom 5. September 2006 an und mache sich dessen
Argumentation zu eigen, falls diese Ausführungen nicht
ohnehin bindend sein sollten. Ein Verwertungsverbot sei nur
aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen. Die
Durchsuchung habe den Beschwerdeführer gewichtig in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings
sei einschränkend zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer die Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit
weiteren Personen teilte, so dass von einem gegenüber einer
Einzelwohnung herabgesetzten Privatheitsanspruch auszugehen
sei. Dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung
gebühre hier der Vorrang, da der Beschwerdeführer schweres
Unrecht verwirklicht habe und die Durchsuchung auch in
rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können. Es könne
dahinstehen, ob der Durchsuchungsbeschluss weitere formelle
Fehler aufweise. Anhaltspunkte für einen bewussten oder
willkürlichen Rechtsverstoß lägen nicht vor.
9
6. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf
das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. September 2008
als unbegründet. Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Der
Senat gehe bei seiner Abwägung zugunsten des
Beschwerdeführers davon aus, dass bei Anordnung und
Durchführung der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer kein
ausreichender Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß
bestanden habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 102
StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus
Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des
Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das
Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des
Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder
willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und
Durchführung der Wohnungsdurchsuchung sei nicht gegeben. Das
etwaige Bestehen weiterer lediglich formaler Fehler könne
dahinstehen, da darin gegenüber dem materiellrechtlichen
Rechtsfehler und der Grundrechtsverletzung durch den
Durchsuchungsbeschluss kein zusätzliches Gewicht liege. Der
Beschwerdeführer habe mit der durch die Durchsuchung
aufgedeckten Tat schweres Unrecht verwirklicht. Zwar habe das
Landgericht die Tat als minder schweren Fall des unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gewertet, da es sich bei dem Haschisch lediglich um eine so
genannte „weiche“ Droge gehandelt habe und eine Bestimmung
des Haschisch zum Handeltreiben nicht festgestellt worden
sei. Doch sei die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels
hier um ein Mehrfaches überschritten gewesen und aufgrund der
erheblichen Menge der Droge habe die typische Gefahr der
Abgabe eines Teils der zum Eigenkonsum bestimmten Drogen an
andere Personen bestanden. In der Gesamtabwägung überwiege
daher das öffentliche Interesse an einer möglichst
vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess. Für die
Gewichtung sei auch zu berücksichtigen, dass das zu Tage
getretene Betäubungsmittelverbrechen ohne Verletzung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung der
durchgeführten Durchsuchung gerechtfertigt hätte.
10
Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 13 Abs. 1 GG.
11
Die Verwertung der Erkenntnisse aus der
grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung verletze den
Beschwerdeführer erneut in seinem Grundrecht aus Art. 13
Abs. 1 GG. Aus der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchung
folge ein Beweisverwertungsverbot, das keine Abwägung
voraussetze. Doch auch wenn man der Ansicht folgen wollte,
das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes sei im Wege der
Abwägung zu ermitteln, hätten die Gerichte hier eine
fehlerhafte Abwägung vorgenommen. Die Gerichte hätten bei
ihrer Abwägung neben der Unverhältnismäßigkeit der
Durchsuchung und dem fehlenden Tatverdacht das Bestehen
möglicher weiterer Fehler der Durchsuchung nicht offenlassen
dürfen. Diese weiteren Fehler vertieften die Rechtsverletzung
und seien daher abwägungsrelevant. Es hätte berücksichtigt
werden müssen, dass bei richtiger Würdigung kein
Anfangsverdacht eines Markenrechtsverstoßes gegen den
Beschwerdeführer bestanden habe, der Durchsuchungsbeschluss
nicht hinreichend bestimmt und sogar willkürlich gewesen sei,
da er auf einem objektiv grob falschen polizeilichen
Ermittlungsbericht beruht habe. Die in diesem Bericht
enthaltene Darstellung des angeblichen Ermittlungsstandes,
die Überweisungen aus den Ebay-Verkäufen seien auf das
besagte Konto gelaufen und insbesondere bei der Buchung und
Rückbuchung von 36,33 € habe es sich eindeutig um die
Bezahlung von Anbieterkosten bei Ebay gehandelt, sei falsch
und objektiv irreführend. Die Gerichte hätten zudem
fälschlich mit der Möglichkeit eines hypothetischen
Ersatzeingriffs argumentiert, obwohl ein solcher angesichts
des fehlenden Tatverdachts und der Unverhältnismäßigkeit der
Durchsuchung nicht denkbar gewesen wäre. Schließlich sei in
der Abwägung der grundrechtliche Schutz der Wohnung nicht
angemessen gewichtet worden. Das Landgericht habe zudem den
Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG falsch bestimmt,
indem es davon ausgegangen sei, der Unverletzlichkeit der
Wohnung komme bei einer Wohngemeinschaft nur ein geringerer
grundrechtlicher Schutz zu. Die Verwertung der Ergebnisse aus
einer grundrechtswidrigen Durchsuchung entspreche bei dieser
Sachlage nicht mehr rechtsstaatlichen Mindeststandards und
verletze daher auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
ein faires Verfahren.
12
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245
). Sie hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, da sie unbegründet ist.
13
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.
14
a) Die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1
GG umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor
staatlichen Eingriffen und erstreckt sich auch auf den
Gebrauch, der von den durch das Eindringen in die Wohnung
erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 109, 279
). Die Anordnung und Durchführung der
Durchsuchung verletzte den Beschwerdeführer zwar in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG, wie die 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
13. November 2005 festgestellt hat. Die Verwertung der bei
dieser Durchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer verstößt dagegen nicht gegen
Art. 13 Abs. 1 GG.
15
Die Feststellungen zur Tat des
Beschwerdeführers im Urteil des Landgerichts stützten sich
maßgeblich auf die bei der Wohnungsdurchsuchung
beschlagnahmten Beweismittel. Es besteht aber kein Rechtssatz
des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften
Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets
unzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April
2000 - 2 BvR 1990/96 -, NJW 2000, S. 3556; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2
BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR
2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ 2000, S. 489 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -, NStZ 2006, S. 46). Die
Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß
gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob
hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt,
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl.
BVerfGK 4, 283 ; 9, 174 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008
- 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 ).
16
Dabei gehen die Strafgerichte in gefestigter,
willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem
Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass
jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein
strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd
ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem
Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -,
NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 ; 44, 243
; 51, 285 ; vgl. auch Schäfer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 105 Rn. 119;
Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10). Auch wenn die
Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden
Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines
Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des
Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das
Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das
Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die
Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum
Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367
; 46, 214 ). Der Rechtsstaat kann sich
nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür
getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden
Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung
zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
Januar 2009 - 2 BvR
2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 ).
Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine
Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift
oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall
anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285
). Insbesondere die willkürliche Annahme von
Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer
wiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall -
danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 51,
285 ; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR
455/03 -, NStZ 2004, S. 449 ).
17
Auch bei der Frage eines
Beweisverwertungsverbots wegen Mängeln der
Durchsuchungsanordnung ist eine Abwägung des
Strafverfolgungsinteresses mit dem betroffenen
Individualinteresse erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2001 - 2
BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113). Die
Strafprozessordnung stellt kein grundsätzliches
Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen
auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. Oktober 2003 - 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216).
Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge
einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur
Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden
Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder
willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfGE 113, 29 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, S. 273 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 16.
März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684
).
18
b) Die Gerichte sind in den angegriffenen
Entscheidungen von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die
Anwendung des rechtlichen Maßstabes auf den vorliegenden Fall
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme musste nicht zwingend zu
einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dabei als
Zufallsfund beschlagnahmten Beweismittel führen.
19
Die Gerichte haben die Schwere der
Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung in ihrer Abwägung
noch angemessen gewichtet. Die Gerichte haben hier den
Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 102 StPO
durch die Durchsuchung und den damit verbundenen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG
zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung der Rechtsverletzung des
Beschwerdeführers durch die Durchsuchung sind die Gerichte
zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es
bei Anordnung der Durchsuchung an einem Tatverdacht
hinsichtlich eines Markenrechtsverstoßes ganz fehlte. Das
Landgericht hat dabei zwar in seinem Urteil den Schutzbereich
des Art. 13 Abs. 1 GG unscharf gefasst, indem es ein
geringeres grundrechtliches Schutzniveau für
Wohngemeinschaften andeutete. Grundrechtsträger des
Art. 13 Abs. 1 GG ist jedoch jeder Inhaber oder Bewohner
eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen
Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums beruht (vgl.
BVerfGE 109, 279 ). Dessen ungeachtet legte aber
auch das Landgericht seiner Abwägung eine erhebliche
Grundrechtsverletzung zugrunde, ebenso wie das
Oberlandesgericht bei korrekter Anwendung des
grundrechtlichen Maßstabes ein Verwertungsverbot in nicht zu
beanstandender Weise ablehnte. Die Gerichte gingen zu Recht
davon aus, dass keine Anhaltspunkte für einen bewussten oder
willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorlagen.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände, die
ermittelnden Polizeibeamten hätten sich bewusst über das
Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts hinweggesetzt, findet
im Verfahrensablauf keine Tatsachengrundlage. Die
beanstandete Darstellung im Ermittlungsbericht war
fehlerhaft, jedoch ohne dass man daraus auf eine bewusst
rechtswidrige oder willkürliche Rechtsanwendung durch den
Ermittlungsrichter schließen könnte.
20
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte
bei ihrer Abwägung das Vorliegen möglicher weiterer, formaler
Fehler des Durchsuchungsbeschlusses offen ließen. Das Fehlen
des Tatverdachts als materieller Mangel der Anordnung, den
die Gerichte hier zugrunde legten, und die
Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung gehen über die
behaupteten formalen Fehler des Beschlusses bereits hinaus.
Da es bereits am Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit der
Anordnung fehlte, konnte der Durchsuchungsbeschluss
ersichtlich keine inhaltlich korrekten und bestimmten Angaben
zur Tat, zu den Verdachtsgründen oder zur Verhältnismäßigkeit
enthalten.
21
In der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse
an einer effektiven Strafverfolgung und der
Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des
Verbrechenstatbestandes des § 29a Abs. 1 BtMG konnten
die Gerichte daher von einer Verwertbarkeit der Beweismittel
ausgehen. Die weiteren Erwägungen der Gerichte zur
Möglichkeit eines hypothetischen, rechtmäßigen
Ersatzeingriffes in diesem Fall bezogen sich allein darauf,
dass hinsichtlich des Zufallsfundes der Betäubungsmittel die
Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund der
Schwere der Tat verhältnismäßig gewesen wäre. Die Gerichte
haben dabei nicht übersehen, dass vor der Durchsuchung kein
Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines
Betäubungsmitteldeliktes bestand.
22
2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht
des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches
Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG vor. Die Begründung eines
Verwertungsverbots ist hier weder im Hinblick auf die
betroffenen Verfahrensbelange des Beschwerdeführers noch zur
Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt
verfassungsrechtlich geboten.
23
Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der
freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl.
BVerfGE 57, 250 ), ergeben sich
Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine
zuverlässige Wahrheitserforschung im prozessualen
Hauptverfahren sicherstellen. Eine Verletzung des Rechts auf
ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine
Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner
Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass
rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden
sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde
(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135
; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469
). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die
Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in
den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 ; 80,
367 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15.
Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469
).
24
Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu
prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist
(vgl. BVerfGE 57, 250 ) und weiter, ob die
maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung
des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise,
also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR
1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 ). Hier liegen
jedoch - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine
willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung
der strafprozessualen Grundsätze über
Beweisverwertungsverbote vor. In Fällen wie dem vorliegenden
ist daher die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter
dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards
nicht geboten.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.