BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2226/06 -
des Herrn Y ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
8. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Ein Verstoß gegen das Gebot der
Schuldangemessenheit der Strafe liegt nicht vor.
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a) Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die
Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in
einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß
der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323
; 25, 269 ; 50, 5 ).
Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung
des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen, es sei
denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem
Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als
objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85
; 54, 100 <108, 111>; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris). Das
Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht
zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere
Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96
; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 466/99 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 2178/98
-, juris). Diese Grundsätze gelten auch für die Verhängung
von Jugendstrafe.
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b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist nicht
ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte
Strafe verfassungsrechtlich zwingend hätte niedriger
ausfallen müssen. Der Beschwerdeführer hat eine gefährliche
Körperverletzung begangen, die nach allgemeinem Strafrecht -
dessen gesetzliche Wertung auch bei der Bemessung von
Jugendstrafe nicht außer Betracht bleiben darf (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR
1667/91 -, juris, m.w.N.) - mit einer Mindeststrafe von sechs
Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist. Die erkannte Strafe
steht damit nicht in einem schlechthin unangemessenen
Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des
Beschwerdeführers, zumal dieser bereits früher wegen eines
einschlägigen, ähnlich brutal ausgeführten Delikts
strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht vor.
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a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann
neben einem Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen
Strafens in Betracht kommen, soweit Gesichtspunkte der
Strafzumessung in Rede stehen, die nicht das Verhältnis der
Höhe der Strafe zum Maß des Verschuldens betreffen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -,
juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1992 - 2 BvR
1667/91 -, juris). Dies ist hier der Fall, da bei der
Feststellung der Schwere der Schuld als Voraussetzung der
Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ein vom
allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen
ist (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2006,
§ 17 Rn. 29 m.w.N.). Eine Verletzung des Willkürverbots
liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde
liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen
Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48, ; 83, 82
; 86, 59 ; stRspr).
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b) Nach diesem Prüfungsmaßstab verletzt die
Entscheidung des Landgerichts das Willkürverbot nicht.
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Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17
Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld erfordert eine
Gewichtung der individuellen Tatschuld durch das erkennende
Gericht, wobei - wegen des das Jugendstrafrecht prägenden
Erziehungsgedankens - den subjektiven und in der
Persönlichkeit des Täters liegenden schuldbegründenden
Gesichtspunkten eine größere Bedeutung als dem äußeren
Tatgeschehen zukommt (vgl. Eisenberg, a.a.O., m.w.N.).
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Hier hat das Landgericht die Schwere der
Schuld des Beschwerdeführers damit begründet, dass dieser
gemeinsam mit seinem Mittäter ohne jede Veranlassung auf den
bewusstlosen, auf dem Boden liegenden Geschädigten
eingetreten und sich also "mit massiver körperlicher Gewalt
an einem Wehrlosen ausgetobt" habe. Die damit angesprochenen
Gesichtspunkte eines krassen Missverhältnisses zwischen
Anlass der Tat und Tatbegehung, einer brutalen Tatausführung
und bedenkenlosen Geringschätzung fremder körperlicher
Integrität sind fraglos geeignet, die von § 17 Abs. 2
JGG vorausgesetzte Schwere der Schuld zu begründen. Diese
Gesichtspunkte verweisen auf die Persönlichkeit des Täters
und stellen Anhaltspunkte für das verwirklichte Maß an
individueller Schuld dar, ohne eine nur strafbegründende
Funktion zu erfüllen. Auf weitere Feststellungen zu den
äußeren Merkmalen der Tat, insbesondere den Tatfolgen für das
Opfer, konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang
verzichten, da solche Feststellungen keinen zusätzlichen
Aufschluss über die Täterpersönlichkeit vermittelt hätten.
Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheidung des Landgerichts
objektiv willkürliche Erwägungen zugrunde liegen, sind nicht
erkennbar.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.