BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2226/20 -
In dem Verfahren
1.
des Herrn (…),2.
des Herrn (…),- Bevollmächtigte:
(…) -gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 169/19 -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 27. Juni 2019 - 27 U 394/19 -,
c)
das Endurteil des Landgerichts Augsburg
vom 21. Dezember 2018 - 111 O 1764/17 -,
d)
das Zwischenurteil des Landgerichts Augsburg
vom 17. September 2018 - 111 O 1764/17 -
und Antrag auf Auslagenerstattung und Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertshat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Müller
und die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Februar 2023 einstimmig beschlossen:
1
1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
3
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
4
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Müller Langenfeld Fetzer