BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2227/08 -
- 2 BvR 2228/08 -
1. der Frau W...,
2. des Herrn W...
- 2 BvR 2227/08 -,
1. des Herrn Dr. B...,
2. der Frau Dr. H...
- 2 BvR 2228/08 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die
Beschwerdeführer werden durch die gemäß § 3 Nr. 12
des Einkommensteuergesetzes - EStG - normierte
Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes
und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in
ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der
Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die
Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf
die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige
Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12
EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und
Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten,
steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen
Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht
verfassungswidrig benachteiligt.
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1. Die - gegebenenfalls - bestehende
steuerliche Begünstigung der Abgeordneten ist aufgrund der -
auch verfassungsrechtlich geschützten - besonderen Stellung
des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich
gerechtfertigt:
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; stRspr).
Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche
Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 ; 116, 164
; 122, 210 ). Aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den
Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer
strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen
(stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164
; 116, 164 ; 122, 210 ). Für
die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche
Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem
Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164
; 122, 210 ). Genauere Maßstäbe und
Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht
abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils
betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche
bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27
; 112, 268 ; 122, 210
).
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b) Nach diesen Grundsätzen verstößt die
Besteuerung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 3 Abs.
1 GG:
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aa) Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Für
berufsbedingte Aufwendungen stehen ihnen nach § 9a
Satz 1 Nr. 1 EStG der Arbeitnehmerpauschbetrag und
bei entsprechendem Nachweis ein höherer Werbungskostenabzug
hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach
§ 9 EStG zu. Dies entspricht dem der Einkommensteuer
zugrunde liegenden Nettoprinzip, nach dem nur das
„Nettoeinkommen“ - die Erwerbseinnahmen abzüglich der
Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen -
besteuert wird. Die - pauschale - steuerliche
Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nach § 9a
EStG ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß
angesehen worden (vgl. BVerfGE 96, 1).
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bb) Die von der Besteuerung der Einkünfte aus
nichtselbständiger, weisungsgebundener Arbeit abweichende
einkommensteuerliche Berücksichtigung von „beruflich“
bedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers
ist dem Grunde nach durch die besondere Stellung der
Abgeordneten hinreichend sachlich begründet.
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Abgeordnete „schulden“ in Abgrenzung zu
Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in
Freiheit ihr Mandat wahr (vgl. BVerfGE 76, 256
betreffend den Vergleich mit Beamten). Der Abgeordnete
entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher
Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und
Weise der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. BVerfGE 118, 277
); dies betrifft auch die Frage, welche
Kosten er dabei auf sich nimmt. Die pauschale Erstattung
dieser Aufwendungen soll Abgrenzungsschwierigkeiten
vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter
Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines
Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des
Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt
werden könnten (vgl. „Zweites Gutachten zur Neuregelung der
Diäten der Mitglieder des Bundestages“ des Beirates für
Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen
Bundestages, BTDrucks 7/5531, S. 32, 44). Sie wird nach
§ 12 des Abgeordnetengesetzes - AbgG - des
Bundes beziehungsweise § 6 AbgG des Landes
Baden-Württemberg zweckgebunden ausschließlich für
mandatsbedingte Aufwendungen gewährt. Ihr Charakter
entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher
einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren
tatsächlicher Anfall vermutet wird.
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Wie der Bundesfinanzhof in den mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen zu Recht
ausführt, dient auch die Steuerfreiheit der
Aufwandsentschädigung der Vereinfachung und der Vermeidung
von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der
Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen
Aufwendungen als Werbungskosten entfallen (vgl. v. Beckerath,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd. 3, § 3
Rn. B 12/32). Da auch nicht offensichtlich ist,
dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht
tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht (vgl. BVerfGE 99,
280 ), ist danach eine abweichende
steuerliche Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung eines
Abgeordneten gegenüber den Erwerbsaufwendungen bei
nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach sachlich
gerechtfertigt.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden
gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt
es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der
Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserforderlichkeit der
Frage, ob die Steuerbefreiung der Abgeordnetenentschädigung
der Höhe nach verfassungsmäßig ist, zutreffend verneint, denn
insoweit könnten die Beschwerdeführer auch im Fall der
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Entschädigungsregelung mangels Entscheidungserheblichkeit im
Ausgangsverfahren ihre Rechtsposition nicht verbessern.
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Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen,
Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen
nur bestimmten Personen oder Gruppen gewährt werden, stellt
sich häufig die Frage, ob eine solche Norm mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar ist. Liegt ein Gleichheitsverstoß
vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der
Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen
seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat,
den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Auch um der Gefahr zu
begegnen, dass die Gerichte und letztlich das
Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den
Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher jedenfalls in
den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer
Steuerrechtsnorm geltend gemacht wird, die nur bestimmte
Personen oder Gruppen begünstigt, für die
Entscheidungserheblichkeit darauf abzustellen, ob es
ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den
Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet. Die
Entscheidungserheblichkeit fehlt, wenn der Gesetzgeber an der
Schaffung einer für den Kläger günstigeren Regelung aus
Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen
gehindert ist (vgl. BVerfGE 121, 108
m.w.N.). Dies ist aus den vom Bundesfinanzhof genannten
Gründen vorliegend der Fall. Wäre die Abgeordnetenpauschale
der Höhe nach verfassungswidrig, könnte die in Bezug auf die
Abgeordnetenpauschale gewährte Steuerfreiheit auch den
Beschwerdeführern nicht gewährt werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.