BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2228/06 -
der Frau V ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat
keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist
nicht gegeben.
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a) In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) das Gericht
verpflichtet, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE
11, 218 ; 69, 145 ; 70, 288
). Eine Gehörsverletzung kann allerdings nur dann
festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände
deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen des
Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist;
grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus,
dass die Gerichte Vorbringen von Prozessbeteiligten
berücksichtigen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 65, 293
; 70, 288 ). Die wesentlichen,
der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden
Tatsachen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen
verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 58, 353
). Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung
ankommt, müssen vom Gericht berücksichtigt werden (vgl.
BVerfGE 60, 247 ; 60, 250 ; 69, 145
), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es
gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen.
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b) Nach § 313 Abs. 2 Satz 1 StPO nimmt
das Berufungsgericht die Berufung in den Fällen des Absatzes
1 der Vorschrift an, wenn sie nicht offensichtlich
unbegründet ist. Die Auslegung dieser Vorschrift kann das
Bundesverfassungsgericht nur darauf prüfen, ob
Verfassungsrecht - insbesondere Grundrechte und
grundrechtsgleiche Gewährleistungen - verletzt ist. Nach
herrschender, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Ansicht der Strafgerichte ist die Berufung offensichtlich
unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen anhand der
Urteilsgründe und einer eventuell vorliegenden
Berufungsbegründung sowie des Protokolls der Hauptverhandlung
erster Instanz ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das
Urteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine
Verfahrensfehler vorliegen, die die Revision begründen
würden.
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Danach ist es grundsätzlich ausgeschlossen,
die Berufung als offensichtlich unbegründet anzusehen, wenn
der Angeklagte zur Entkräftung von Feststellungen, auf denen
das erstinstanzliche Urteil beruht, neue Beweisanträge
ankündigt. Diese dürfen regelmäßig nur dann unbeachtet
bleiben, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 244 StPO
die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigt. Nur
ausnahmsweise wird es in Betracht kommen, einen - ein neues
Beweismittel betreffenden - Beweisantrag als ungeeignet
anzusehen, das bisherige Beweisergebnis zu entkräften; das
Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit in § 313 Abs.
2 Satz 1 StPO ist insoweit nur dann erfüllt, wenn an der
Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen
vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann. Dies hat das
Berufungsgericht - auch im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG
- zu begründen, wenn es die Annahme der Berufung ablehnt, wie
ein Gegenschluss aus § 322 a Satz 3 StPO ergibt
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 1996 - 2 BvR 2847/95 -,
NJW 1996, S. 2785 ; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August
2001 - 2 BvR 1098/01 -, NStZ 2002, S. 43 ;
Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 27. September
2004 - VerfGH 1/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 73 ).
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c) Hieran gemessen ist Art. 103 Abs. 1 GG
nicht verletzt.
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aa) Soweit die Beschwerdeführerin die
unterbliebene Mitteilung des gegen den gesondert verfolgten
B. ergangenen Strafbefehls geltend gemacht hatte, ist durch
das Nachverfahren eine Heilung dieses Mangels
eingetreten.
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bb) Die weitere Beanstandung, der
Beschwerdeführerin sei die - von dem Strafbefehl in Bezug
genommene - Anklageschrift gegen B. nicht mitgeteilt worden,
greift ebenfalls nicht durch, weil die angegriffenen
Entscheidungen hierauf jedenfalls nicht beruhen. Das Gericht
ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die rechtskräftige
Verurteilung des B. auch jene Taten umfasst, welche sich auf
Manipulationen zu Gunsten der Beschwerdeführerin bezogen. Für
das Landgericht bestand daher Veranlassung, sich mit den
Auswirkungen möglicher Angaben dieses Zeugen auf das
Beweisergebnis auseinanderzusetzen. Hätte der Strafbefehl
hingegen die hier gegenständlichen Vorfälle nicht erfasst,
hätte dem Zeugen B. im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin
ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO
zugestanden. Damit wäre er mangels erkennbarer
Aussagebereitschaft als Beweismittel ausgeschieden, so dass
eine Annahme der Berufung schon deshalb nicht in Betracht
gekommen wäre. Bei Mitteilung der Anklageschrift gegen B.
hätte die Beschwerdeführerin daher keinen weiter gehenden
Vortrag halten können.
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cc) Eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör folgt hier auch
nicht daraus, dass das Landgericht die Berufung trotz des
angekündigten Antrags auf Vernehmung des Zeugen B. nicht zur
Entscheidung angenommen hat. Nach der Auffassung des
Landgerichts lag hier der Ausnahmefall vor, dass die Aussage
des Zeugen in Anbetracht der sonstigen Beweismittel nicht
geeignet war, einen anderen Verfahrensausgang
herbeizuführen.
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Die Entscheidung des Landgerichts wird den
unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gebotenen
Darlegungserfordernissen gerecht. Die in der Sache getroffene
Wertung des Landgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Dass die sichergestellten Unterlagen lediglich
auf den Namen der Beschwerdeführerin fingiert worden seien,
durfte das Landgericht hier als rein theoretische Möglichkeit
werten, welche keine vernünftigen Zweifel an dem Urteil des
Amtsgerichts zu begründen vermochte.
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dd) Dies gilt auch für die Annahme des
Landgerichts, bei dem Zeugen Dr. N. handele es sich um kein
neues Beweismittel. Dass dieser Zeuge im Verfahren erster
Instanz unerreichbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich; er hätte daher schon durch das Amtsgericht
vernommen werden können.
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ee) Eine Gehörsverletzung ergibt sich
schließlich auch nicht hinsichtlich der weiteren, von der
Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift im
Einzelnen ausgeführten Beanstandungen. Das Landgericht hat
dieses Vorbringen in den angegriffenen Entscheidungen
erkennbar verarbeitet und ist zu jedenfalls nicht
unvertretbaren Ergebnissen gelangt.
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b) Damit ist auch keine Verletzung des
Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes gegeben.
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c) Soweit die Beschwerdeführerin schließlich
eine Verletzung des Gleichheitssatzes beanstandet hat, ist
die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil das
Bundesverfassungsgericht anhand des Vortrags in der
Verfassungsbeschwerde nicht beurteilen kann, welche
Besonderheiten für die Entscheidungen im Verfahren gegen den
Mitangeklagten R. ursächlich waren.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.