BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2228/09 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Di Fabio,
Gerhardt
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
landesgesetzliche Bestimmung der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg, die eine Mindestgröße für Fraktionen in
Gemeindevertretungen vorsieht.
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Die Beschwerdeführer wurden am
28. September 2008 in die Stadtverordnetenversammlung
der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel im Land
Brandenburg gewählt. Ihre Wahl erfolgte auf den Wahlvorschlag
der Freien Demokratischen Partei, auf den insgesamt drei
Mandatsträger in die Stadtverordnetenversammlung gewählt
wurden.
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Nach § 32 Abs. 1 Satz 3
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.
Dezember 2007 (BbgKVerf - GVBl I S. 286), in Kraft
seit 28. September 2008, muss eine Fraktion in der
Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt eine
Mindestgröße von vier Mitgliedern haben. Nach der bis zum
27. September 2008 geltenden Rechtslage reichten gemäß
§ 40 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das
Land Brandenburg (GOBbg - GVBl I 2001 S. 154) für
die Bildung einer Fraktion bereits zwei Mitglieder aus.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich
die Beschwerdeführer gegen § 32 Abs. 1 Satz 3
BbgKVerf. Sie rügen, die Norm verletze sie als
Kommunalmandatare in ihrem Recht auf formale Gleichheit bei
der Ausübung ihres Mandats, welches sich aus Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 GG ergebe. Darüber hinaus verletze die
angefochtene Vorschrift das Selbstorganisationsrecht der
Gebietskörperschaft, wonach diese ihren Geschäftsgang nach
den eigenen Erfahrungen und den Vorgaben der Verfassung
gestalten dürfe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch ist ihre Annahme - mangels hinreichender
Aussicht auf Erfolg - zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Rechte der Beschwerdeführer nach § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine
Grundrechtsverletzung durch die angefochtene Regelung geltend
machen, fehlt es ihnen an der Beschwerdefähigkeit gemäß
§ 90 Abs. 1 BVerfGG. Die mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtene Regelung betrifft die
Beschwerdeführer nicht als „jedermann“ gemäß § 90
Abs. 1 BVerfGG, sondern als Träger eines Mandats.
Belastende Wirkungen ergeben sich für die Beschwerdeführer
nur insofern, als ihnen § 32 Abs. 1 Satz 3
BbgKVerf die Möglichkeit nimmt, sich in der
Stadtverordnetenversammlung zu einer Fraktion
zusammenzuschließen. Damit betrifft die angefochtene Regelung
die Beschwerdeführer allein in ihrer Eigenschaft als
Kommunalmandatare, mithin als Inhaber eines öffentlichen
Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -,
Rn. 4, juris).
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Die Verfassungsbeschwerde ist der spezifische
Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat. Sie ist „jedermann“
gegeben, wenn die öffentliche Gewalt in die Sphäre des
Bürgers eingreift, die durch Grundrechte oder
grundrechtsgleiche Gewährleistungen gegenüber dem Staat
gesichert ist. Dagegen sind Streitigkeiten zwischen
Staatsorganen nicht in dieser Verfahrensart, sondern in den
dafür vorgesehenen Organstreitverfahren auszutragen (vgl.
BVerfGE 15, 298 ; 43, 142 ), soweit
diese eröffnet sind. Dies gilt auch, wenn Abgeordnete geltend
machen, in mit ihrem Status verbundenen Rechten verletzt zu
sein (vgl. BVerfGE 62, 1 m.w.N.).
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2. Soweit die Beschwerdeführer als
Kommunalmandatare eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten
in einer kommunalen Vertretungskörperschaft - hier einem
Recht auf formale Gleichheit bei der Ausübung des
Stadtverordnetenmandats - geltend machen, fehlt ihnen
die Beschwerdebefugnis gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG.
Denn ein rügefähiges subjektives Recht ist nicht ersichtlich.
Anders als die Beschwerdeführer meinen, kann das
objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28
Abs. 1 Satz 2 GG nicht, auch nicht in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 GG, als subjektives Recht
eingefordert werden (BVerfGE 99, 1 ;
BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -,
juris, und vom 11. Mai 2010
- 2 BvR 511/10 -, juris).
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a) Für die Rechtsstellung des gewählten
Kommunalvertreters fehlt eine dem Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG entsprechende Vorschrift. Für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag zählt Art. 38 Abs. 1 GG die
Wahlrechtsgrundsätze auf, wozu auch die Gleichheit der Wahl
zählt. Die Wahlgleichheit muss auch bei der Entfaltung
demokratischer Willensbildung, das heißt im Status und der
Tätigkeit des Abgeordneten fortwirken. Sie darf nicht nach
dem Wahlakt wieder verloren gehen. Zum Status des
parlamentarischen Abgeordneten gehört daher auch das in
Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht
auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen
Willensbildung (BVerfGE 112, 118 ). Dieses
verfassungsrechtlich vorgesehene Recht kann ein
Bundestagsabgeordneter im Organstreit geltend machen (vgl.
BVerfGE 62, 1 ).
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b) Auf Landtags- oder Kommunalwahlen ist die
Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (vgl.
BVerfGE 6, 376 ; 99, 1 ). Auf kommunaler
Ebene werden die Wahlrechtsgrundsätze - somit auch der
Grundsatz der Gleichheit der Wahl - durch das
Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet (stRspr,
vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 ). Sie
können daher nicht mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt
werden (BVerfGE 99, 1 ; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005
- 2 BvR 315/05 -, juris). Das gilt auch, wenn
Mitglieder kommunaler Vertretungen Verletzungen ihrer
Mitwirkungsrechte geltend machen, die nur aus der Wahl zu
dieser Vertretung folgen können (BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR
1291/09 -, juris).
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Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei
politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben
diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu
ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen.
Insoweit ermöglicht das Grundgesetz auch eine Kontrolle der
Einhaltung dieser Grundsätze durch das
Bundesverfassungsgericht, nämlich im Wege der abstrakten
Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG
oder im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß
Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 99, 1 ).
Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen zu klären ist,
ob der Gesetzgeber den objektivrechtlichen Vorgaben der
Verfassung genügt hat (vgl. BVerfGE 20, 350 ; 46,
34 ; 83, 37 ).
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Allerdings genießen die Länder im Rahmen ihrer
Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im
staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. Daher ist es ihnen
überlassen, das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten
und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst zu regeln
(vgl. BVerfGE 99, 1 ). Dazu gehört auch, dass die
Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei
politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und
abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 <12,
17>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR
315/05 -, juris, vom 9. März 2009 - 2 BvR
120/09 -, juris, vom 3. Juli 2009 - 2 BvR
1291/09 -, juris, und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR
511/10 -, juris). Daher ist es für die Frage nach einer
subjektiv-rechtlichen Rügemöglichkeit der formalen
Wahlgleichheit auf kommunaler Ebene auch ohne Bedeutung, ob
die Stadtverordnetenversammlung ein Parlament im
staatsrechtlichen Sinne darstellt oder als Organ der
Verwaltung anzusehen ist, dem in erster Linie verwaltende
Tätigkeiten anvertraut sind (so BVerfGE 120, 82 ,
stRspr).
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c) Unerheblich ist es auch, dass die
Beschwerdeführer möglicherweise in der Lage sind, ihre Rechte
im Wege einer verwaltungsgerichtlichen (negativen)
Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend
zu machen. Denn hier steht nicht der Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in Frage, sondern die
Beschwerdebefugnis kommunaler Mandatsträger bei
Streitigkeiten, die ihren Status betreffen. Aus Art. 19
Abs. 4 GG folgt schon deshalb nichts anderes, da die
Vorschrift keine Gewährleistung der Rechte von Organteilen
kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften begründet (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
2. Juli 1993 - 2 BvR 1130/93 -, juris).
Vielmehr setzt sie stets eine im Interesse des Bürgers
gewährte Rechtsposition voraus (BVerfGE 83, 182
).
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3. Schließlich können die Beschwerdeführer
nicht rügen, die angefochtene Regelung verletze das
Selbstverwaltungsrecht der Stadt Brandenburg. Art. 28
Abs. 2 Satz 1 GG verbürgt das Recht der kommunalen
Selbstverwaltung. Zur Geltendmachung dieses Rechts wären die
Beschwerdeführer nur berechtigt, wenn ihnen im Wege einer
Prozessstandschaft die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte
der Institution, der sie kraft Mandates angehören, eingeräumt
worden wäre (vgl. BVerfGE 78, 344 ). Das ist aber
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.