BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 223/10 -
der Frau H…,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
am 31. August 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10.
Dezember 2009 - 11 Qs-500 Js 192/09-63/09 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes, aus Artikel 14 Absatz 1 des
Grundgesetzes und aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Münster zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Durchsuchung wegen Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG.
2
Gegen die Beschwerdeführerin, eine
Rechtsanwältin, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen
Unterstützung einer missbräuchlichen Asylantragstellung
(§ 84 Abs. 1 AsylVfG) eingeleitet.
3
Die Beschwerdeführerin führte nach ihren
Angaben am 3. April 2008 ein Beratungsgespräch mit S.
M., einer serbischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG ist. Dabei
sei es um die Frage gegangen, ob und welche Möglichkeiten es
gebe, ihren Ehemann, B. M., in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen zu lassen. Frau M. habe mitgeteilt, dass ein Antrag
auf Familienzusammenführung bereits gescheitert sei sowie
dass der Ehemann in Serbien wegen der Verweigerung des
Wehrdienstes vom „Militär“ und wegen seiner Zugehörigkeit zum
Volk der Roma von den „Nazis“ verfolgt werde. Sie habe um die
Übernahme des Mandats gebeten, woraufhin die
Beschwerdeführerin ihr ein undatiertes Asylantragschreiben
mitgegeben habe, in dem die „Vorverfolgung“ des Ehemanns
mitgeteilt wurde. Ferner habe S. M. ein Vollmachtsformular
erhalten, das sie sich per Telefax von ihrem Ehemann habe
unterzeichnen lassen wollen.
4
Um ihren Ehemann abzuholen, fuhr S. M. in
Begleitung ihres Vaters und einer Tante am 17. April
2008 nach Österreich. Auf der Rückreise am 18. April
2008 wurde das Fahrzeug von der Polizei kontrolliert und der
Ehemann vorläufig festgenommen, weil er kein Visum aufweisen
konnte. B. M. führte nur das von der Beschwerdeführerin
unterschriebene Asylantragschreiben mit. Bei der Vernehmung
durch die Polizei gab er zum Zweck der Einreise an, dass er
in Deutschland bei seiner schwangeren Frau leben wolle. In
Serbien werde er nicht verfolgt. S. M. kontaktierte die
Beschwerdeführerin wegen der Inhaftierung. Am Nachmittag rief
sie erneut in der Kanzlei der Beschwerdeführerin an, wo sie
nur die Kollegin der Beschwerdeführerin erreichte. Sie bat um
die Stellung eines Asylantrags, der noch am selben Tag an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt
wurde.
5
Das Strafverfahren gegen B. M. wegen
unerlaubter Einreise vor dem Amtsgericht Deggendorf wurde im
August 2008 gemäß § 153 Abs. 2 StPO
eingestellt. Auch die Ermittlungsverfahren gegen S. M. und
ihren Vater wurden, nachdem bereits Strafbefehle erlassen
worden waren, nach Rücknahme der Anklage gemäß § 153
Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der
Kostenentscheidung kam es zu einer Auseinandersetzung
zwischen der Staatsanwaltschaft Deggendorf, dem Amtsgericht
Deggendorf und der Beschwerdeführerin, die im September 2009
schließlich zu einem Beschluss des Amtsgerichts führte, in
dem die Kosten der Staatskasse auferlegt wurden.
6
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge dieser
Auseinandersetzung eine Aufsichtsbeschwerde ein, die dem
Generalstaatsanwalt in München vorgelegt wurde. Dieser gab
der Aufsichtsbeschwerde mit Bescheid vom 26. August 2009
keine Folge und regte die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen der
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84 AsylVfG an. Das von der Staatsanwaltschaft
Deggendorf am 2. September 2009 eingeleitete Verfahren
wurde von der Staatsanwaltschaft Münster übernommen. Diese
beauftragte das Polizeipräsidium Münster, eine
Zeugenvernehmung des Ehepaars M. „zu allen Fragen im
Zusammenhang mit dem Kontakt in der Asylangelegenheit zu der
Beschuldigten RAin H. (Zustandekommen, wann, wie,
Besprechungen, Teilnehmer, Begründung des Asylbegehrens
gegenüber oder seitens der Beschuldigten)“ durchzuführen.
7
Der Ermittlungsbeamte lud das Ehepaar M. im
Oktober 2009 zu einer Zeugenvernehmung in einem
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen missbräuchlicher
Asylantragstellung. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin gab
der Ermittlungsbeamte keine weiteren Auskünfte zu dem
Verfahren, weil diese den Zeugen erst vor der Vernehmung
mitgeteilt werden würden. Die Beschwerdeführerin teilte
daraufhin mit, dass das Ehepaar M. zu dem Termin nicht
erscheinen werde.
8
Das Amtsgericht Münster ordnete mit Beschluss
vom 6. November 2009 die Durchsuchung der Geschäftsräume der
Beschwerdeführerin, ihrer Person, der ihr gehörenden Sachen
sowie ihrer Kraftfahrzeuge an. Aus den Akten des
Ausländeramtes ergebe sich, dass B. M. die Vollmacht für die
Beschwerdeführerin erst am 21. April 2008 unterzeichnet
habe, aber bei seiner Einreise bereits einen von der
Beschwerdeführerin vorgefertigten, nicht datierten Asylantrag
mit sich geführt habe. Bei der Vernehmung habe B. M.
angegeben, in Serbien nicht verfolgt zu sein. Es bestehe der
Verdacht, dass die Beschwerdeführerin den vorformulierten
Antrag nach Serbien übermittelt habe, worin sie
wahrheitswidrig angegeben habe, dass B. M. unter persönlicher
Verfolgung leide. Dadurch sollte seine Einreise ermöglicht
werden. Die Durchsuchung solle zum Auffinden des anwaltlichen
Schriftverkehrs und der Anwaltsakten im Zusammenhang mit der
Asylantragstellung im Jahr 2008 führen.
9
Am 24. November 2009 wurde das Büro der
Beschwerdeführerin durchsucht, wobei deren Kollegin
Rechtsanwältin G. anwesend war. Dabei wurden mehrere Akten
durchgesehen und eine Akte mit der Aufschrift „M.“
beschlagnahmt, wobei auch Unterlagen zu einem weiteren
Ermittlungsverfahren gegen B. M. betroffen waren. Dieser
Aktenteil wurde durch die Staatsanwaltschaft Münster im
Dezember 2009 zurückgegeben. Ferner wurden aus dem Rechner
der Beschwerdeführerin Dateien kopiert, die den Namen B. M.
enthielten. Der E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin sollte
ebenfalls überprüft werden, wobei es den Ermittlungsbeamten
nicht gelungen sei, an die auf dem Rechner abgespeicherten
Daten zu gelangen.
10
Die Beschwerde gegen die Durchsuchung und der
„Widerspruch gegen die Beschlagnahme“ wurden vom Landgericht
Münster mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 als
unbegründet verworfen.
11
Es habe ein ausreichender Tatverdacht
bestanden. Nach § 84 AsylVfG sei jede Handlung unter
Strafe gestellt, durch die ein Asylbewerber unterstützt
werde, im Asylantragsverfahren unrichtige oder unvollständige
Angaben zu machen. Ein bedingter Vorsatz sei ausreichend. Das
Auffinden eines undatierten und vorformulierten Asylantrags
bei der Einreise lege den Verdacht nahe, dass das Vorliegen
von Asylgründen nicht konkret geprüft worden sei. Dafür
spreche auch, dass die Asylgründe nicht konkret benannt
seien, sondern lediglich von einer „Vorverfolgung“ gesprochen
werde. Es werde der Eindruck erweckt, dass das
Verfolgungsschicksal auch nach Überzeugung der
Beschwerdeführerin bestehe. Über das Bestehen eines
Asylgrundes habe sich aber insbesondere ein Rechtsanwalt
vorab zu informieren. Er müsse die Angaben zwar nicht im
Einzelnen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, aber
zumindest von einem Sachverhalt ausgehen, der nachvollziehbar
und geeignet wäre, bei seinem Vorliegen einen Asylgrund
darzustellen. Der Rechtsanwalt müsse einen konkreten
Sachverhalt vor Augen haben, der das bloße Schlagwort
„Verfolgung“ ausfülle und die Voraussetzungen des Asylrechts
umfasse. Wenn keine Anhaltspunkte für das Durchführen einer
solchen Prüfung wie etwa ein Gespräch mit dem Asylbewerber
vorlägen, bestehe der hinreichende Tatverdacht, dass
bezüglich des Fehlens eines Asylgrundes zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt worden sei und die Beschuldigte die
Grenzen des üblichen und zulässigen Verteidigerhandelns
überschritten habe. Dafür spreche auch der Tatablauf. B. M.
sei mit dem undatierten Antrag und der nicht unterschriebenen
Vollmacht nach seiner Einschleusung aufgegriffen worden. Es
sei nicht ersichtlich, wie ein Gespräch zwischen ihm und der
Beschuldigten im Vorfeld hätte stattfinden können. Dies werde
auch durch die Aussage der mitreisenden Tante bestätigt.
Diese habe ausgesagt, dass die Anwältin gesagt habe, dass es
„überhaupt kein Problem wäre“, dass B. M. nach Deutschland
komme. Er könne Asylantrag stellen. Auch die Beschuldigte
habe in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass sie lediglich
Kontakt zu S. M. gehabt habe. Diese habe nur behauptet, dass
ihr Ehemann verfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht
vorgetragen, dass S. M. konkrete Asylgründe genannt habe.
Auch die Umstände der Mandatserteilung habe die Beschuldigte
nicht erläutert. Ferner seien die weiteren Widersprüche der
Beteiligten zum Bestehen der Asylgründe und zum Sachverhalt
in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom
26. August 2009 dargelegt.
12
Die Durchsuchung sei auch unter
Berücksichtigung der Anwaltseigenschaft der
Beschwerdeführerin verhältnismäßig. Sie sei erforderlich und
angesichts des Tatvorwurfs auch nicht unangemessen gewesen.
Mildere Mittel seien nicht ersichtlich gewesen. Insbesondere
hätten die Zeugen S. und B. M. auf Anraten der
Beschwerdeführerin erklärt, keine Aussagen in dem
Ermittlungsverfahren zu tätigen. Die Ausweitung der
Durchsuchung auf Nebenräume und den Pkw sei erfolgt, um der
nicht auszuschließenden Gefahr zu begegnen, dass Beweismittel
dort verwahrt werden würden.
13
Die beschlagnahmten Unterlagen seien weiterhin
als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung.
14
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre
Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 13 GG,
Art. 2 GG, Art. 10 GG und Art. 12 GG.
15
Durchsuchung und Beschlagnahme seien
rechtswidrig gewesen.
16
Es habe kein Anfangsverdacht bestanden, der
eine Durchsuchung hätte rechtfertigen können. Vielmehr habe
es nahe gelegen, dass S. M. die Beschwerdeführerin mit der
Antragstellung beauftragt habe. Außerdem sei nicht bewiesen,
dass bei dem Ehemann keine Asylgründe bestünden. Dieser habe
solche bei der Anhörung vor dem Bundesamt jedenfalls geltend
gemacht.
17
Die Durchsuchungsanordnung sei nicht
hinreichend begrenzt gewesen, weil die Ermittlungsbeamten
Zugriff auf alle Akten in ihrem Büro gehabt hätten. Auch
hätte ihr Privathaus durchsucht werden können.
18
Die Ladung der Zeugen durch die Polizei ohne
Angabe des Straftatbestandes und der Person, gegen die sich
die Ermittlungen richteten, sei nicht ordnungsgemäß gewesen
und sei mit Täuschungsabsicht erfolgt. Bei ordnungsgemäßer
Vorgehensweise hätte ein milderes Mittel bestanden. Auch
hätte die Kollegin der Beschwerdeführerin zunächst als Zeugin
vernommen werden müssen.
19
Durch die Durchsuchung sei ferner ihr
Persönlichkeitsrecht verletzt worden, da sie selbst, ihre
Sachen und ihr Pkw hätten durchsucht werden sollen. Das
Grundrecht des Postgeheimnisses sei verletzt worden, da die
Polizei versucht habe, an E-Mails zu gelangen, die auf ihrem
Rechner gespeichert waren. Das Grundrecht aus Art. 12 GG
sei verletzt, weil sie wegen der Beschlagnahme der Akten an
der Verteidigung in dem anderen Strafverfahren gegen B. M.
gehindert gewesen sei. Ferner hätten sich in der Akte
Unterlagen zur anwaltlichen Tätigkeit für S. M. in
Zivilsachen befunden.
20
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es
hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft Münster betreffend die Beschwerdeführerin
(500 Js 192/09) sowie der Staatsanwaltschaft
Deggendorf betreffend B. M. (7 Js 3776/08) vorgelegen.
21
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13
Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und zu
Art. 2 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der
angegriffene Beschluss zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung
und der Beschlagnahme verletzt die Beschwerdeführerin in
ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 GG,
Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1
GG.
22
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg
hinsichtlich der Beschlagnahme erschöpft (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Das Amtsgericht hat
dadurch, dass es neben der Beschwerde gegen die
Durchsuchungsanordnung auch dem „Widerspruch“ gegen die
Beschlagnahme der Akten nicht abhalf, entsprechend § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO über die Beschlagnahme der Akten
entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -,
juris Rn. 52).
23
Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der
Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt
die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen
grundrechtlichen Schutz, in die mit einer Durchsuchung
schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212
; 96, 27 ; 103, 142
). Dem Schutz unterfallen auch beruflich
genutzte Räume wie Rechtsanwaltskanzleien (vgl.
BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ;
96, 44 ).
24
Erforderlich zur Rechtfertigung eines
Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist der
Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Das Gewicht des
Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl.
BVerfGE 44, 353 ; 115, 166
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 - 2 BvR
1219/07 -, NStZ-RR 2008, S. 176 ). Diesen
Verdacht hat der für die vorherige Gestattung des Eingriffs
oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter
eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 103, 142 ). Ein Verstoß gegen diese
Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende,
plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden
lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 -, NStZ-RR 2008,
S. 176 ). Der besondere Schutz von
Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der
Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem
die besonders sorgfältige Prüfung der
Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2008 -
2 BvR 1219/07 -, NStZ-RR 2008, S. 176 ).
Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der
- mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit
der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 113, 29
).
25
Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich
geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein
besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung
und zur Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein.
Auch muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen
Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des
Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 59, 95 ; 96,
44 ; 115, 166 ). Im Einzelfall können
die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine
geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände
sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung
entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).
26
Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient
dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und
kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 42, 212
; 103, 142 ). Dazu muss der Beschluss
insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere
Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme
durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung
Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung
seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im
Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142
).
27
Die Beschlagnahme der Akte ist an Art. 14
Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 - 2
BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281 ). Soweit
Daten aus dem Rechner kopiert wurden, ist der Schutzbereich
des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet (vgl.
BVerfGE 113, 29 ). Bei einer Maßnahme nach
§ 94 StPO muss der Tatverdacht ebenfalls in einem
angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke
des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig
sein (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 113, 29
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/ 06 -, NJW 2009, S. 281 ).
Schließlich ist auch hier die mittelbare Beeinträchtigung der
beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
11. Juli 2008 - 2 BvR 2016/06 -, NJW 2009,
S. 281 ).
28
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des
Landgerichts Münster nicht gerecht. Die Annahme der
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme
ist von Verfassungs wegen nicht haltbar.
29
1. Das Landgericht ist insbesondere im
Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
den verfassungsrechtlichen Maßstäben bei der Prüfung des
Tatverdachts nicht gerecht geworden. Der Straftatbestand des
§ 84 Abs. 1 AsylVfG, dessen Normzweck die
Bekämpfung des Schlepperunwesens ist (BTDrucks 12/5683,
S. 7), führt in Fällen der rechtsanwaltlichen Beratung
zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem tatbestandlichen
Verhalten einerseits und einer zulässigen Rechtsberatung
andererseits (vgl. Schmidt-Sommerfeld, in: Joecks/Miebach,
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 6/2, 2009,
§ 84 AsylVfG Rn. 4). Die Tathandlung besteht in der
Beeinflussung des Willens eines Ausländers durch Verleitung
oder Unterstützung dahingehend, einen unrichtigen oder
unvollständigen Asylantrag zu stellen (vgl.
Schmidt-Sommerfeld, a.a.O., Rn. 22; Senge, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 1,
§ 84 AsylVfG Rn. 7 f. ). Die
Tatbestandsalternative der Unterstützung, die den Charakter
einer Beihilfe hat, kann in jeder Handlung liegen, die einen
bereits zur Handlung entschlossenen Ausländer in irgendeiner
Art und Weise bei der Verwirklichung seines Vorhabens fördert
oder bestärkt (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009,
§ 84 Rn. 11). Damit gerät schon jede Rechtsberatung
unkundiger Asylbewerber, die zulässigerweise darauf
ausgerichtet ist, diese bei der Antragstellung zu
unterstützen, in die Nähe einer strafbaren Handlung nach
§ 84 Abs. 1 AsylVfG. Den besonderen Schwierigkeiten
bei der Abgrenzung zwischen dem tatbestandlichen Handeln und
einer zulässigen Rechtsberatung ist jedenfalls bei dem
schwerwiegenden Grundrechtseingriff einer
Wohnungsdurchsuchung dadurch Rechnung zu tragen, dass diese
nur bei konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung nach
§ 84 AsylVfG und nach sorgfältiger Prüfung der
objektiven Umstände und des Vorsatzes vorgenommen wird.
30
Diesen Vorgaben ist das Landgericht schon bei
der Prüfung des Tatverdachts nicht gerecht geworden. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Fertigung des
Asylantrags und der Einreise von B. M. ein Gespräch mit
dessen Frau in ihrer Kanzlei vorangegangen war, hätte das
Landgericht im konkreten Fall Anlass geben müssen, von einer
Durchsuchung abzusehen. Dass ein solches Gespräch
stattgefunden hat, war auch der Zeugenaussage der Tante vom
18. April 2008 zu entnehmen. Es liegt nahe, dass in
diesem Gespräch die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen einer Asylantragstellung zumindest
ansatzweise erörtert worden sind. Dabei ist es auch
unschädlich, dass das Gespräch mit der Ehefrau und nicht mit
dem Antragsteller selbst geführt wurde, weil diese mit dem
Sachverhalt vertraut war.
31
2. Selbst wenn die Auslegung des § 84
Abs. 1 AsylVfG und die Annahme des Tatverdachts durch
die Gerichte als noch vertretbar eingestuft würden, ist die
Maßnahme als nicht mehr verhältnismäßig anzusehen. In
Anbetracht der Tatsache, dass ein kaum über bloße Vermutungen
hinausreichender Tatverdacht bestanden hat, waren die
Durchsuchung und die Beschlagnahme unverhältnismäßig.
Zunächst hätte vor der Anordnung der Durchsuchung der Versuch
unternommen werden müssen, den Sachverhalt durch eine
richterliche Vernehmung der Zeugen M. weiter aufzuklären
(§ 48 Abs. 1 StPO). Insoweit hätte ein
Ermittlungsansatz zur Verfügung gestanden, der weniger
tiefgreifend in die Rechte der Beteiligten eingegriffen
hätte. Hinsichtlich der Schwere der in Frage stehenden
Straftat ist von Bedeutung, dass der konkrete Sachverhalt
keine schwere Tat oder den Eintritt schwerer Tatfolgen
erkennen lässt. Der Tatbestand des § 84 AsylVfG ist auf
die effektive Bekämpfung der Schlepperkriminalität
ausgerichtet, so dass sich die Schuld der Beschwerdeführerin
bei einer Tatbestandverwirklichung im unteren Bereich der
Strafandrohung bewegen würde. In die
Verhältnismäßigkeitsprüfung muss außerdem eingestellt werden,
dass bei der Durchsuchung der Kanzlei und der Suche auf dem
Rechner empfindliche Daten Dritter gefährdet waren (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
21. Januar 2008 - 2 BvR 1219/07 -, NStZ-RR
2008, S. 176 ). Dementsprechend befanden sich
in den Akten auch Aktenbestandteile, die andere
strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren des Ehepaars M.
zum Gegenstand hatten und für das Ermittlungsverfahren gegen
die Beschwerdeführerin nicht als Beweismittel in Betracht
kamen.
32
Auf dieser Grundlage konnte das staatliche
Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten,
welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt
(vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden
Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht
rechtfertigen.
33
Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.