BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2233/04 -
des Herrn Oliver K...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a,
93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Oktober 2005 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 18. Oktober 2004 - 6 St ObWs 001/04 -
verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit er lediglich
feststellt, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom
12. November 2003 im Zeitpunkt der Einlegung der
Haftbeschwerde vom 20. Februar 2004 rechtswidrig war, und im
Übrigen den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche
gerichtliche Feststellung als unzulässig verwirft. Insoweit
wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Bayerische
Oberste Landesgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
vier Fünftel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Zurückweisung
seines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
erlittener Untersuchungshaft.
2
1. Der Beschwerdeführer befand sich auf Grund
Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2003, in
dem ihm die Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß
§ 129 Abs. 1 StGB vorgeworfen wurde, seit 31. Oktober
2003 in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl wurde am 20.
November 2003 aufgehoben und durch den Haftbefehl des
Amtsgerichts München vom 12. November 2003 ersetzt, der mit
einer neuen, auf dem aktuellen Stand der Ermittlungen
aufbauenden, detaillierteren Sachverhaltsschilderung
ebenfalls auf den Tatvorwurf der Bildung einer kriminellen
Vereinigung gestützt wurde.
3
2. Mit Schriftsatz vom 17. November 2003 legte
der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl vom 31. Oktober
2003 Beschwerde ein, da der Haftbefehl jeglicher verwertbarer
Grundlage entbehre und vor allem ein hinreichender und erst
recht ein dringender Tatverdacht fehle. Hierüber erfolgte
zunächst keine Entscheidung.
4
3. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2004 legte
der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl vom 12. November
2003 Beschwerde ein und beantragte zugleich, über die
Beschwerde vom 17. November 2003 gegen den Haftbefehl vom 31.
Oktober 2003 zu entscheiden, da nach wie vor ein
Feststellungsinteresse bestehe.
5
4. Mit Beschluss vom 2. März 2004 verwarf das
Landgericht München I die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom
12. November 2003 unter Bejahung von dringendem Tatverdacht
und Fluchtgefahr als unbegründet.
6
5. Mit Beschluss vom 12. März 2004 verwarf das
Landgericht München I die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom
31. Oktober 2003, der das Amtsgericht München mit Beschluss
vom 1. März 2004 nicht abgeholfen hatte, als unzulässig, da
sie durch den Haftbefehl vom 12. November 2003 prozessual
überholt sei und wegen unveränderten Fortbestehens des den
dringenden Tatverdacht begründenden Grundsachverhaltes auch
kein besonderes Feststellungsinteresse bestehe.
7
6. Gegen den Beschluss des Landgerichts
München I vom 2. März 2004 legte der Beschwerdeführer mit
Schriftsatz vom 12. März 2004 weitere Beschwerde ein und
beantragte, den Haftbefehl vom 12. November 2003 aufzuheben,
hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Das Bayerische Oberste
Landesgericht, dem die weitere Beschwerde zur Entscheidung
vorgelegt wurde, hob, nachdem die Staatsanwaltschaft am 27.
April 2004 gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO die
Aufhebung des Haftbefehls vom 12. November 2003 beantragt
hatte, diesen ohne weitere Sachprüfung mit Beschluss vom 27.
April 2004 auf. Der Beschwerdeführer wurde aus der
Untersuchungshaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2004
teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde gegen
den Haftbefehl vom 12. November 2003 mit dem Antrag aufrecht
erhalten werde, dass der Haftbefehl bereits seit Erlass
rechtswidrig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 7. September
2004 beantragte der Beschwerdeführer, die Rechtswidrigkeit
der angeordneten Haft zum Zeitpunkt des Erlasses des
Haftbefehls zu prüfen, hilfsweise festzustellen, dass bereits
zum Zeitpunkt der Einlegung der Haftbeschwerde die
angeordnete Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen sei.
8
7. Mit Verfügung vom 20. September 2004 sah
die Staatsanwaltschaft München I gemäß § 154 Abs. 1 StPO
von der Verfolgung des den genannten Haftbefehlen zu Grunde
liegenden Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen
Vereinigung im Hinblick auf eine Anklageerhebung gegen den
Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verbreitung
pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 Satz 2
a.F. StGB ab.
9
8. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 stellte
das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass der
Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 12. November 2003 im
Zeitpunkt der Einlegung der Haftbeschwerde vom 20. Februar
2004 rechtswidrig war. Im Übrigen verwarf es den Antrag des
Beschwerdeführers auf nachträgliche gerichtliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit als unzulässig, da ein rechtlich
schützenswertes Interesse hieran nur in den zeitlichen und
sachlichen Grenzen bestehe, die für die ursprünglich begehrte
Beschwerdeentscheidung (hier: Aufhebung des Haftbefehls)
maßgeblich gewesen seien. Dies ergebe sich aus dem
subsidiären Charakter des Feststellungsanspruchs. Das
Feststellungsbegehren trete an die Stelle des ursprünglichen
Rechtsschutzbegehrens. Insoweit bestehe kein rechtlich
schützenswertes Interesse, dem Betroffenen einen weiter
gehenden Prüfungsrahmen als bei seinem zunächst verfolgten
Primäranspruch zu eröffnen. Gegenstand der gerichtlichen
Prüfung sei deshalb der Haftbefehl im Zeitpunkt der
Haftbeschwerde und nicht die lückenlose Kontrolle der
Haftbefehlsvoraussetzungen seit dessen Erlass.
10
Das Feststellungsbegehren erweise sich im
Hilfsantrag auch als begründet. Der Haftbefehl vom 12.
November 2003 hätte, wenn kein Antrag gemäß § 120 Abs. 3
StPO gestellt worden wäre, vom Senat aus sachlichen Gründen
aufgehoben werden müssen. Es habe kein dringender Tatverdacht
der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung bestanden.
11
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19
Abs. 4 GG), des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG) und des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG).
12
Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in
dem angegriffenen Beschluss vom 18. Oktober 2004 das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es den
Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft von Anfang an als
unzulässig abgewiesen habe. Da das Ermittlungsverfahren nicht
nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, entfalle
die Möglichkeit einer Rehabilitation bezüglich der erlittenen
Haft. Hierdurch entstehe ein besonderes Interesse an
nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Haft.
13
Des Weiteren liege durch die falsche
Behauptung eines tatsächlich nicht vorhandenen Tatverdachts
durch die Ermittlungsbehörden und durch das den Haftbefehl
erlassende Gericht ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.
Die Ermittlungsbehörden hätten willkürlich den Verdacht auf
eine Katalogstraftat behauptet, um in rechtswidriger Weise
die Telefongespräche des Beschwerdeführers abhören zu können.
Das Gericht habe diese Behauptung ungeprüft übernommen.
14
Das Bayerische Oberste Landesgericht habe bei
seiner Begründung, dass kein dringender Tatverdacht bestehe,
detailliert Ermittlungsergebnisse dargestellt und seine
Entscheidung darauf gestützt. Hierbei habe es gezielt keine
Aussage aus dem Zeitraum vor dem Erlass des Haftbefehls
herangezogen. Aus der Akte ergebe sich jedoch, dass die vom
Bayerischen Obersten Landesgericht als Entscheidungsgrundlage
herangezogenen Tatsachen bereits vor Erlass des Haftbefehls
bekannt gewesen seien und somit kein dringender Verdacht auf
Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgelegen habe. Im
Einzelnen sei auf die Aussage des Zeugen K. vom 17. Oktober
2003 verwiesen, woraus sich ergebe, dass keinerlei feste
Struktur innerhalb der Gruppe vorgelegen habe, was
Voraussetzung für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung
wäre, und dass jegliches strafrechtlich relevante Verhalten
oder Gespräch innerhalb der Gruppe unterbunden worden
sei.
15
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 94 Abs. 2
BVerfGG). Es vertritt die Ansicht, die Verfassungsbeschwerde
sei teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Vor allem
verletze die angegriffene Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 18. Oktober 2004 den
Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer
habe in seinen Schriftsätzen vom 20. Februar und 12. März
2004 lediglich Beschwerde (bzw. weitere Beschwerde) gegen den
Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 12. November 2003
eingelegt. Diesen Schriftsätzen könne nicht entnommen werden,
dass er mit seinem Rechtsmittel auch die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Haftbefehls bereits zum Zeitpunkt seines
Erlasses anstrebte. Vielmehr ergebe sich aus ihnen, dass es
dem Beschwerdeführer vordringlich auf eine Aufhebung des
Haftbefehls angekommen sei. Nur darüber habe das Landgericht
München I in dem Beschluss vom 2. März 2004 entschieden. Nach
Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung des Haftbefehls sei
auch das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren über
die weitere Beschwerde nicht gehalten gewesen,
Verfahrensgegenstände einzubeziehen, über die das Landgericht
nicht entschieden habe. Es habe sich somit zu Recht darauf
beschränkt, die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls vom 12.
November 2003 zum Zeitpunkt der Einlegung der Haftbeschwerde
vom 20. Februar 2004 festzustellen.
16
Die Kammer nimmt die - zulässige -
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 18. Oktober 2004 zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr
statt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise
offensichtlich begründet; die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
17
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen.
18
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verletzt, indem es den Feststellungsantrag des
Beschwerdeführers teilweise als unzulässig verworfen hat.
19
1. a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27
; 104, 220 ; stRspr). Die in
Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des
Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen
gesichert. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne
seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und
die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne
gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166
; 96, 27 ; 104, 220 ). Dabei
fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl.
BVerfGE 49, 329 ; 83, 24 ; 87, 48
; 92, 365 ; 96, 27 ; 104, 220
; stRspr). Eröffnet das Prozessrecht aber eine
weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in
diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne
eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle
(vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94
; 65, 76 ; 96, 27 ;
104, 220 ; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf
ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel
daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ;
96, 27 ; 104, 220 ; Beschlüsse der 1.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvR
1660/02 -, NJW 2003, S. 1514 ). Hiervon muss
sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage
leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der
Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht.
20
b) Der Beschwerdeführer ist zwar durch den
Haftbefehl vom 12. November 2003 nicht mehr gegenwärtig
beschwert. Es besteht aber ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes (vgl. BVerfGE 53, 152 ). Dieses ist
nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl aufgehoben
wurde.
21
Allerdings ist es mit der durch Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG sowie durch Art. 20 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Effektivität
des Rechtsschutzes grundsätzlich vereinbar, ein
Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie
eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer
Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung beseitigt werden kann. Darüber hinaus kann
aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei
schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden
Grundrechtseingriffen fortbestehen. Solche kommen vor allem
bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den
Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3
- vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2 BvR
804/97 -, NJW 1999, S. 3773), so dass ein
Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das
Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der
Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen
ist (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 53, 152
; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2
BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401). Auf diese Weise stehen
Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) einer
gerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen,
auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt
und beendet ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
).
22
Während früher generell eine nachträgliche
gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe
davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung
sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene
die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen
Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann
(vgl. BVerfGE 96, 27 ; 110, 77
), hängt nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz
im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende
Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des
Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch
davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung
der Haft erlangt werden kann (so BVerfGE 104, 220
zur Abschiebungshaft; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März
2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700
zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).
Nichts anderes kann für den Fall der strafrechtlichen
Untersuchungshaft gelten. Die Beschwerde darf in solchen
Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig
verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der
zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und
gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl.
BVerfGE 96, 27 ; 104, 220
; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 1999 - 2
BvR 804/97 -, NJW 1999, S. 3773 und vom 4. Februar 2000 - 2
BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401; im Anschluss hieran OLG
Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in
JURIS; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2003, Vor
§ 304 Rn. 72; § 304 Rn. 54; Meyer-Goßner, StPO,
48. Aufl. 2005, Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.; Wankel,
in: KMR - Kommentar zur StPO, Stand Dezember 2003, § 117
Rn. 16).
23
2. a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat
zwar die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes dem Grunde nach
erkannt, indem es ein Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit
des mittlerweile aufgehobenen Haftbefehls als gegeben ansah.
Es hat jedoch insoweit den effektiven Rechtsschutz des
Beschwerdeführers nicht ausreichend gewahrt, als es den
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Untersuchungshaft für den Zeitraum vor Einlegung der
Haftbeschwerde vom 20. Februar 2004 aus verfahrensrechtlichen
Gründen als unzulässig verworfen hat. Es geht davon aus, dass
ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer
nachträglichen Feststellung nur in den zeitlichen und
sachlichen Grenzen bestehe, die für die ursprünglich begehrte
Beschwerdeentscheidung (hier: Aufhebung des Haftbefehls)
maßgeblich waren, was sich aus dem subsidiären Charakter des
Feststellungsanspruchs ergebe. Gegenstand der gerichtlichen
Prüfung sei deshalb der Haftbefehl im Zeitpunkt der
Haftbeschwerde und nicht die lückenlose Kontrolle der
Haftbefehlsvoraussetzungen seit dessen Erlass.
24
Diese von einem Teil der Rechtsprechung zuerst
für den Bereich der öffentlich-rechtlichen und der
zivilrechtlichen Unterbringung entwickelte Ansicht (BayObLGZ
2002, 304 ; BayObLG, NJW-RR 2004, S.
8 f. und Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 3Z BR 149/02
-, in JURIS; OLG Hamm, BtPrax 2001, S. 212 ;
Pfälz. OLG Zweibrücken, FGPrax 2005, S. 137 )
stellt darauf ab, ob der Betroffene bereits mit der
Erstbeschwerde gegen den damals noch vollzogenen Haftbefehl
nur dessen Aufhebung oder auch die Feststellung seiner
Rechtswidrigkeit begehrt hat (zustimmend auch Demharter,
FGPrax 2002, S. 137 , der jedoch bezweifelt, ob
damit dem vom Bundesverfassungsgericht in den Vordergrund
gestellten Rehabilitierungsinteresse in allen Fällen Rechnung
getragen werden kann). Demgegenüber gehen weite Teile der
oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung offenbar von einem
weiteren Prüfungsspielraum aus (vgl. OLG Frankfurt a.M.,
FGPrax 2005, S. 88 ; KG Berlin, FGPrax 2000, S.
213; Schlesw.-Holst. OLG, FGPrax 1998, S. 244 und LG
Köln NJW 1998, S. 1323 jeweils zur Unterbringung; OLG Köln,
NJW 1998, S. 462 zur Abschiebungshaft; vgl. auch OLG
Karlsruhe, FGPrax 2003, S. 145 - mit ablehnender Anm.
Demharter, FGPrax 2003, S. 237 - zum
Grundsatz der "wohlwollenden" Auslegung der gegenüber dem
Gericht gestellten Anträge im FGG-Verfahren, in dem
Beschwerde und sofortige Beschwerde überhaupt keines
förmlichen Antrags oder einer Begründung bedürfen).
25
Mit seiner Entscheidung stellt das Bayerische
Oberste Landesgericht auf den konkreten Verfahrensablauf ab
und trägt mit seiner rein normativen Argumentation den sich
aus der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 220 ) ergebenden
Anforderungen an die Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Hiernach
hängt die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei
Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse
gerade nicht vom konkreten Ablauf des Verfahrens ab (BVerfGE
104, 220 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2
BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ). Besteht
bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges
Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer
Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen
die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach
einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
beachten (BVerfGE 104, 220 ). Insoweit
kann dem Rehabilitierungsinteresse des Beschwerdeführers ein
"subsidiärer" Charakter des Feststellungsbegehrens nicht
entgegengehalten werden. Die Haftaufhebung ist das
"wesensgleiche" Plus zur Feststellung, dass die Inhaftierung
rechtswidrig ist; mit ihr wird die Erkenntnis der
Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt. Um die allgemeine
prozessrechtliche "Subsidiarität" von Festellungs- gegenüber
Bewirkungsanträgen geht es hier nicht.
26
Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht
in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 verkannt und ist
somit den vom Bundesverfassungsgericht gestellten
Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven
Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im Falle
erledigter freiheitsbeschränkender Maßnahmen nicht
vollständig nachgekommen.
27
b) Hierin liegt gleichzeitig eine Verkennung
von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Das Bayerische Oberste Landesgericht geht
in dem angegriffenen Beschluss ohne weitere Einschränkung
davon aus, dass kein dringender Tatverdacht der
mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen
Vereinigung bestanden habe. Die Bezugnahme auf die
durchgeführten Ermittlungen unter Hinweis auf verschiedene
Aktenstellen, welche Protokolle über Zeugenaussagen
enthalten, erfolgte ohne Angabe des Zeitpunkts der
Ermittlungstätigkeiten, so dass kein Anhaltspunkt dafür
besteht, das Bayerische Oberste Landesgericht habe seine
Feststellung, es habe kein dringender Tatverdacht bestanden,
materiell-rechtlich auf einen bestimmten Zeitraum oder sogar
konkret auf die Zeit ab dem 20. Februar 2004 beschränken
wollen. Abgesehen hiervon hätte der spätere Wegfall eines
ursprünglich bestehenden Tatverdachts zu einer teilweisen
Unbegründetheit des Feststellungsantrages und nicht zu dessen
teilweiser Unzulässigkeit führen müssen.
28
c) Auch aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer erst am 20. Februar 2004 gegen den
Haftbefehl vom 12. November 2003 Beschwerde eingelegt hat,
kann nicht gefolgert werden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Untersuchungshaft vor diesem Zeitpunkt nicht bestehen würde.
Abgesehen davon, dass bei Einlegung dieser Beschwerde noch
die vorhergehende Beschwerde vom 17. November 2003
anhängig war, stellt der Zeitraum von knapp drei Monaten nach
Ergehen der angegriffenen Entscheidung angesichts des damals
noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die
Untersuchungshaft und die zu Grunde liegende, dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, keinen Umstand dar,
der es rechtfertigen könnte, ein Rechtsschutzbedürfnis zu
verneinen (vgl. hierzu auch Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember
2002 – 2 BvR 1660/02 -, NJW 2003, S. 1514
).
29
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch das Bayerische Oberste
Landesgericht, das zwar den dringenden Tatverdacht ohne
zeitliche Einschränkung verneint, jedoch die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zeitlich
eingeschränkt hat, festzustellen. Der angegriffene Beschluss
ist unter Zurückverweisung der Sache an das Bayerische
Oberste Landesgericht (vgl. Art. 55 Abs. 6 Satz 3 in
Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen
Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und
von Verfahrensgesetzen des Bundes - BayAGGVG -,
zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes zur Auflösung
des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der
Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht
2004 in Verbindung mit § 120 Abs.
4 und § 74 a Abs. 1 Nr. 4 GVG, § 9 EGGVG)
aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat
unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte noch
eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Haftbefehls
vom 12. November 2003 vor dem Zeitpunkt der Einlegung der
Haftbeschwerde vom 20. Februar 2004 zu treffen.
30
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Haftbefehle des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2003
und vom 12. November 2003 sowie gegen den Beschluss des
Landgerichts München I vom 2. März 2004 richtet, liegen
die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vor.
31
1. Hinsichtlich des Haftbefehls vom 31.
Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht
erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
32
a) Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2
BVerfGG ist zunächst jeder in einer Rechtsvorschrift
vorgesehene Instanzenzug, der als Rechtsweg ausgestaltet ist
(BVerfGE 4, 193 ; 34, 204 ; 42, 252
). Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet es,
dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle
prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geschehenen
Grundrechtsverletzungen zu beseitigen (BVerfGE 81, 97
). Hierzu gehört im vorliegenden Fall des
im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des
Landgerichts München I vom 12. März 2004 das Rechtsmittel der
weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 StPO zum
Bayerischen Obersten Landesgericht. Diese hat der
Beschwerdeführer bislang nicht erhoben. Die zum Bayerischen
Obersten Landesgericht eingelegte weitere Beschwerde vom 12.
März 2004 richtete sich, auch nach deren durch Schriftsatz
vom 27. Mai 2004 erfolgter Umstellung auf das
Feststellungsbegehren, ausdrücklich nur gegen den Haftbefehl
vom 12. November 2003.
33
b) Die Einlegung dieses Rechtsmittels war für
den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar. Die
Unzumutbarkeit, den Rechtsweg zu erschöpfen, kann nur
angenommen werden, wenn der Rechtsweg offensichtlich
unzulässig ist (BVerfGE 91, 93 ), das heißt der
Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre
bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht
im Ungewissen sein kann (BVerfGE 28, 1 ; 48, 341
; 49, 252 ), oder die Rechtslage so
zweifelhaft ist, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet
werden kann, ein Rechtsmittel einzulegen, bevor er
Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 17, 252 ;
27, 88 ; 69, 233 ). Dies ist bei einem
grundsätzlich vorhandenen Instanzenzug nicht der Fall.
34
aa) In der fachgerichtlichen Rechtsprechung
und Literatur ist zwar strittig, ob § 310 Abs. 1 StPO,
wonach auf die Beschwerde hin erlassene Beschlüsse des
Landgerichts oder Oberlandesgerichts, sofern sie Verhaftungen
oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere
Beschwerde angefochten werden können, auch im Falle eines
aufgehobenen Haftbefehls anwendbar ist (bejahend etwa OLG
Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, in
JURIS; Matt, a.a.O., § 310 Rn. 33, jeweils im Anschluss
an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
nachträglichen Überprüfung eines erheblichen
Grundrechtseingriffs trotz "prozessualer Überholung";
verneinend Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 310 Rn.
7) oder zumindest bei Aufhebung des Haftbefehls nach
Einlegung der weiteren Beschwerde das Beschwerdeverfahren
trotz prozessualer Überholung weitergeführt werden kann
(bejahend etwa: OLG Düsseldorf, StV 2001, S. 332; Matt,
a.a.O., Vor § 304 Rn. 72, verneinend: OLG Hamm, NJW
1999, S. 229 ; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar
1999 - 1 AR 27/99 - 5 Ws 34/99 -, in JURIS, beide
noch unter der Auffassung, dass sich die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz gegen richterliche
Durchsuchungsanordnungen auf die Vollstreckung eines
Haftbefehls nicht übertragen lasse; Pfälz. OLG Zweibrücken,
JBlRP 2001, S. 195). Auch wird in der Rechtsprechung
angenommen, dass bei mehreren aufeinander folgenden,
denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen
grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung
angefochten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1969, S. 779
; StV 1993, S. 592; MDR 1995, S. 950;
Hanseat. OLG Hamburg, MDR 1984, S. 72; StV 1994, S. 323
; Schlesw.-Holst. OLG, SchlHA 1986, S. 104;
so auch Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25.
Aufl. 1996, § 114 Rn. 33, § 117 Rn. 18),
da es einem vernünftigen Verfahrensablauf widerspreche, wenn
der Beschuldigte beliebig auf frühere, denselben Sachvorgang
betreffende Haftentscheidungen zurückgreifen könnte, deren
Begründung möglicherweise bereits überholt ist (vgl. OLG
Düsseldorf MDR 1969, S. 779 ; Hanseat. OLG
Hamburg, MDR 1984, S. 72; so auch Hilger, a.a.O.,
§ 114 Rn. 33).
35
Ob dem Betroffenen die Möglichkeit verbleiben
muss, - unabhängig vom Beschwerdeverfahren gegen den jüngeren
Haftbefehl - im Beschwerdeverfahren gegen den älteren,
aufgehobenen Haftbefehl die Feststellung der Rechtswidrigkeit
zu beantragen, oder ob er dieses Rechtsschutzziel im jeweils
den jüngsten Haftbefehl betreffenden Verfahren verfolgen
muss, ist jedoch von der fachgerichtlichen Rechtsprechung -
soweit ersichtlich - noch nicht geklärt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits bejaht (Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 -, StV 2000,
S. 322 und der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 - 2 BvR
1144/01 -, StV 2001, S. 691 ), dass eine
materiell-rechtliche und damit auch eine verfassungsrechtlich
selbständige Überprüfung früherer Haftentscheidungen möglich
und geboten ist, auch wenn spätere Haftentscheidungen
vorliegen oder durch diese späteren Haftentscheidungen
Verfahrens- und Verfassungsverstöße für die Zukunft beseitigt
wurden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
Zulässigkeit dieser Rechtsmittel von den angerufenen
Fachgerichten unter Beachtung der dargelegten
verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen sind (vgl.
BVerfGE 104, 220 ; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli
2002 - 2 BvR 2266/00 -, JURIS, auch in: AuAS 2002, S. 200
), wobei statthafte Rechtsbehelfe nicht durch eine
zu enge Auslegung und Anwendung prozessualer Regeln "leer
laufen" dürfen (vgl. BVerfGE 96, 27 ) und die
Fachgerichte auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde die zuvörderst ihnen übertragene
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erfüllen haben
(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR
261/01 -, NJW 2002, S. 2700 ).
36
bb) Auch wenn somit zweifelhaft ist, ob die
weitere Beschwerde gegen einen aufgehobenen und durch einen
neuen Haftbefehl ersetzten Haftbefehl statthaft ist, muss der
Beschwerdeführer nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde von diesem Rechtsmittel zunächst
Gebrauch machen (BVerfGE 91, 93 ) und sein
Rechtsschutzziel mit den ihm durch das Gesetz zur Verfügung
gestellten Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (BVerfGE 22,
287 ; 77, 275 ), zumal wenn - wie hier
- der Rechtsschutz vor den Fachgerichten in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht geeignet ist, die unmittelbaren
Normwirkungen einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, die
den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt (BVerfGE
71, 305 ).
37
2. Der Haftbefehl vom 12. November 2003 stellt
nach seiner Aufhebung durch das Bayerische Oberste
Landesgericht keinen tauglichen Angriffsgegenstand mehr dar.
Entsprechendes gilt für den Beschluss des Landgerichts
München I vom 2. März 2004. Mit der Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass der Haftbefehl vom
12. November 2003 im Zeitpunkt der Einlegung der
Haftbeschwerde vom 20. Februar 2004 rechtswidrig war, wurde
inzident der die Haftbeschwerde verwerfende Beschluss des
Landgerichts aufgehoben.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.