BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2236/04 -
des deutschen und syrischen Staatsangehörigen
D...,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 27. April 2006 beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 250.000 € (in
Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend
Euro) festgesetzt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.