BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2236/09 -
des polnischen Staatsangehörigen F...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf einstweilige
Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck der
Strafvollstreckung.
2
Der Beschwerdeführer, ein polnischer
Staatsangehöriger, lebt seit November 2001 in Deutschland und
ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die
Republik Polen ersucht auf der Grundlage eines Europäischen
Haftbefehls um Auslieferung des Beschwerdeführers. Er ist
durch Urteil des Bezirksgerichts Gdansk vom 16. Februar
1998 wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlichen Diebstahls und
Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt worden, von denen noch zwei Jahre und
zwei Monate zu verbüßen sind.
3
1. Nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland
in Auslieferungshaft genommen wurde, ordnete das Hanseatische
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August 2009
zunächst deren Fortdauer an. Die gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung erhobenen Einwendungen stünden der Fortdauer der
Auslieferungshaft nicht entgegen. Eine abschließende
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei
jedoch noch nicht möglich, weil zur Prüfung der Frage, ob der
Beschwerdeführer Deutscher im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG sei, erst weitere Bescheinigungen,
insbesondere der Registrierschein der Mutter des
Beschwerdeführers nach § 15 BVFG, eingesehen werden
müssten.
4
a) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache,
dass seine Auslieferung nach § 80 Abs. 3 IRG
unzulässig sei, weil er Deutscher sei und der Auslieferung
nicht zugestimmt habe, greife dieser Einwand nach den bisher
vorliegenden Informationen nicht durch. Der Beschwerdeführer
besitze ausschließlich die polnische, nicht aber die deutsche
Staatsangehörigkeit.
5
Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei der
Beschwerdeführer insbesondere nicht Deutscher im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG. Zwar besäßen nach dieser
Vorschrift die Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener
deutscher Volkszugehöriger die gleiche Rechtsstellung wie die
Vertriebenen selbst. Deutscher sei der Ehegatte oder
Abkömmling aber nur, wenn er als Ehegatte beziehungsweise
Abkömmling des Vertriebenen in Deutschland Aufnahme gefunden
habe (BVerfGE 2, 98 ). Wegen dieses
Zusammenhangs müssten Ehegatten und Abkömmlinge grundsätzlich
mit den Volksdeutschen geflohen oder vertrieben und
aufgenommen worden sein, zumindest sei ein zeitlicher oder
sachlicher Zusammenhang erforderlich (BVerwGE 90, 173
). Gleichgestellt werde dabei eine spätere
Übersiedlung aus Gründen der familiären Einheit (BVerwGE 90,
173 ). Das sei vorliegend indes nicht der
Fall.
6
Die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach
Deutschland sei nicht zum Zweck der Zusammenführung mit
seiner Mutter und seinen Brüdern, sondern zum Zweck der
Heirat erfolgt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht
durch äußere Umstände daran gehindert gewesen, mit seinen
Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zu
reisen, um dort Aufnahme zu finden. Im Jahre 1990, als seine
Mutter mit seinen Brüdern nach Deutschland übergesiedelt sei,
habe er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet gehabt. Er habe
danach mehrere Jahre auf verschiedenen Arbeitsplätzen in
Polen gearbeitet und sei erst im November 2001 in die
Bundesrepublik Deutschland übersiedelt, wo er noch im selben
Monat seine jetzige Ehefrau geheiratet habe.
7
b) Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht
sei, im Rahmen von § 83b Abs. 2 Satz 1
Buchstabe b) IRG komme es in diesem Fall nicht darauf
an, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des
Beschwerdeführers gegen die Auslieferung sprächen, weil der
Beschwerdeführer Unionsbürger sei und sich auf den Schutz
gegen Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit berufen
könne, teile der Senat diese Ansicht nicht. Die vom
Beschwerdeführer für unzulässig erachtete Privilegierung
eigener Staatsangehöriger durch den deutschen Gesetzgeber
finde ihre eindeutige Grundlage in Art. 4 Nr. 6
RbEuHb und stimme mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts überein (BVerfGE 113, 273
).
8
c) Soweit der Beschwerdeführer
- hilfsweise - rüge, die Justizbehörde Hamburg habe
als Bewilligungsbehörde zu Unrecht festgestellt, dass keine
überwiegenden Interessen an der Strafverfolgung im Inland
bestünden, stehe dieser Einwand der Zulässigkeit der
Auslieferung ebenfalls nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe
des Senats, eine eigene Abwägung der Interessen vorzunehmen.
Vielmehr dürfe er die Entscheidung der Bewilligungsbehörde
nur darauf überprüfen, ob dieser ein Ermessensfehler
unterlaufen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
9
Zwar sei im Rahmen der Prüfung der
schutzwürdigen Interessen nach § 83b Abs. 2
Satz 1 Buchstabe b) IRG maßgeblich zu
berücksichtigen, ob die Resozialisierungschancen des
Verfolgten erhöht würden. Dies habe die Bewilligungsbehörde
auch ausdrücklich gemacht, die betreffende Frage aber
verneint. Sie habe nicht nur die Dauer des ständigen
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik
Deutschland mitberücksichtigt, sondern auch in ihre
Erwägungen mit eingestellt, dass der Beschwerdeführer hier
verheiratet sei und in Hamburg über einen Arbeitsplatz als
Gummiarbeiter verfüge. Die Bedeutung dieser Gesichtspunkte
habe die Bewilligungsbehörde in zulässiger Weise
relativiert.
10
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom
14. September 2009 erklärte das Hanseatische
Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für
zulässig. Es verwies dabei im Wesentlichen auf seine
Ausführungen in seinem Beschluss vom 5. August 2009.
Nach Vorlage weiterer Bescheinigungen führte es ergänzend
aus, dass der Beschwerdeführer die deutsche
Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 40a Satz 2
StAG als Spätaussiedler oder als Abkömmling einer
Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erworben
habe.
11
Darüber hinaus lehnte es das Hanseatische
Oberlandesgericht mangels Klärungsbedarfs ab, dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob ein
Unionsbürger wie der Beschwerdeführer, der seit acht Jahren
in Deutschland lebe und dort sozialversicherungspflichtig
arbeite, in rahmenbeschlusskonformer Auslegung von
Art. 4 Nr. 6 RbEuHb einem deutschen
Staatsangehörigen gleichzustellen sei, wenn das deutsche
Recht eine unterschiedliche Behandlung vorsehe, im Rahmen
einer Abwägung aber die Gleichstellung zulasse.
12
Der Europäische Gerichtshof weise in seinem
Urteil vom 17. Juli 2008 darauf hin, dass mit dem
fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 RbEuHb
die vollstreckende Justizbehörde in die Lage versetzt werden
solle, der Frage besondere Bedeutung beizumessen, ob die
Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung
der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe erhöht werden
könnten (Rs. C-66/08, Kozlowski, EuZW 2008, S. 581,
Rn. 45). Dies bedeute, dass im Rahmen der Prüfung nach
§ 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, ob
das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der
Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich mit zu
berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des
Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden
(vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember
2008 - 1 AK 51/07 -, NStZ-RR 2009,
S. 107). Es sei aber nicht Sache des Europäischen
Gerichtshofs, die im Rahmen der Prüfung nach § 83b
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG vorzunehmende
Abwägung selbst vorzunehmen oder in dem Sinne vorzugeben,
dass unter bestimmten Umständen ein nichtdeutscher Verfolgter
einem deutschen gleichzustellen sei.
13
Schließlich bekräftigte das Hanseatische
Oberlandesgericht, dass es nicht seine Aufgabe sei, eine
eigene Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Entscheidung
der Bewilligungsbehörde, ob im Sinne des § 83b
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG das
schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der
Strafvollstreckung im Inland überwiege, sei vom Senat nicht,
wie der Beschwerdeführer meine, vollumfänglich zu prüfen. Es
handele sich bei § 83b Abs. 2 Satz 1
Buchstabe b) IRG um eine sogenannte
Koppelungsvorschrift, bei welcher der Begriff des
überwiegenden schutzwürdigen Interesses auf der
Tatbestandsseite mit der Ermessensregelung auf der
Rechtsfolgenseite gekoppelt sei. Da für die Ausfüllung des
genannten Begriffs auf der Tatbestandsseite dieselben
Kriterien wie für die Beurteilung der Ermessensentscheidung
auf der Rechtsfolgenseite maßgeblich seien, sei die Regelung
- abgesehen von möglichen Unterschieden in der
dogmatischen Begründung - im Ergebnis als eine
einheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen, in
die der unbestimmte Begriff des überwiegenden schutzwürdigen
Interesses hineinrage und damit maßgeblich Inhalt und Grenzen
der Ermessensausübung bestimme (vgl. unter anderem Beschluss
des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
vom 19. Oktober 1971 - Gms-OGB 3/70 -, NJW
1972, S. 1411; Böhm, Die Kozlowski-Entscheidung des EuGH
und ihre Auswirkung auf das deutsche Auslieferungsrecht -
Kein „Strafvollstreckungstourismus“ innerhalb Europas, NJW
2008, S. 3183 ).
14
3. Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge
und Gegenvorstellung. Das Hanseatische Oberlandesgericht
ordnete daraufhin zunächst mit Beschluss vom
30. September 2009 den Aufschub der Auslieferung an.
15
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom
6. Oktober 2009 wies das Hanseatische Oberlandesgericht
die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurück. Den für
eine Deutscheneigenschaft des Beschwerdeführers
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft
des Beschwerdeführers als Abkömmling einer aufgenommenen
vertriebenen Volksdeutschen und seiner eigenen Aufnahme sehe
der Senat weiterhin nicht. Der Senat halte hiernach zur
Feststellung des subjektiven Motivs des Beschwerdeführers für
die Übersiedelung nach Deutschland weder weitere
Aufklärungsmaßnahmen für notwendig noch verspreche er sich
einen Aufklärungsgewinn von der vom Beschwerdeführer
beantragten Beweiserhebung.
16
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den
Beschluss vom 14. September 2009 in seinen Grundrechten
und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 16 Abs. 2,
Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG und durch den
Beschluss vom 6. Oktober 2009 in seinen Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
17
a) Der Schutzbereich von Art. 16
Abs. 2 GG sei eröffnet, weil er Deutscher im Sinne von
Art. 116 GG sei. Bei einer Auslieferung müsse
zweifelsfrei geklärt sein, dass der Verfolgte Nichtdeutscher
sei (BVerfGE 17, 224 ). Dies sei vorliegend nicht
der Fall. Das Hanseatische Oberlandesgericht räume selbst
ein, dass die Zweifel an der Kausalität der Aufnahme in
Deutschland mit der Eigenschaft als Abkömmling einer
Statusdeutschen, seiner Mutter, nicht ausgeräumt worden
seien. Es hätte deshalb die Ausländerakten beiziehen
müssen.
18
b) Die Rechtsweggarantie des Art. 19
Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Hanseatische
Oberlandesgericht die Vorab-Bewilligung der Justizbehörde
Hamburg in beiden angegriffenen Beschlüssen nur auf
Ermessensfehler überprüft und die vollständige Überprüfung
des unbestimmten Rechtsbegriffs „überwiegende schutzwürdige
Interessen an der Vollstreckung im Inland“ nach § 79
Abs. 2 Satz 3 IRG verweigert habe. Die
individuellen Belange des Verfolgten sollten nach dem Willen
des Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers in
Erfüllung der Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG im
Verfahren vor dem Oberlandesgericht vollständig und umfassend
überprüft werden können (vgl. BVerfGE 113, 273; BTDrucks
16/1024, S. 12).
19
c) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sei im Wesentlichen dadurch verletzt, dass das Hanseatische
Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof trotz einer
nach Art. 35 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2
EuGH-Gesetz bestehenden Vorlagepflicht nicht die
entscheidungserhebliche Frage vorgelegt habe, ob bei
Unionsbürgern in rahmenbeschlusskonformer Auslegung von
§ 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG die
Auslieferung zur Strafvollstreckung zwingend abzulehnen sei,
wenn diese Bürger ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hätten. Der Beschwerdeführer verweist insoweit
auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
14. Februar 2008 (- 3 Ausl 69/07 -, juris), in
dem genau diese Frage für klärungsbedürftig gehalten wurde,
sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der
Rs. C-123/08 (Schlussanträge vom 24. März 2009,
Wolzenburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung).
20
d) Im Hinblick auf die gerügte
Gehörsverletzung führt der Beschwerdeführer aus, dass das
Hanseatische Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, seine
Mutter und seine Ehefrau für die Frage der Kausalität seiner
Einreise nach Deutschland und der Aufnahme als Abkömmling
einer Vertriebenen hätte persönlich anhören müssen. Das
Verfahrensrecht sehe vor, dass das Gericht die Beweisaufnahme
zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle
entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu
erstrecken habe (§ 77 Abs. 1 IRG, § 244 Abs. 2
StPO).
21
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht vorhanden. Weder hat die
Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre
Annahme - mangels hinreichender Aussicht auf
Erfolg - zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Denn die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
22
1. Der angegriffene Beschluss des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009
verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.
23
a) Zwar ist das Oberlandesgericht in einem
Auslieferungsverfahren im Hinblick auf das Grundrecht aus
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, den
Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Eigenschaft des
Auszuliefernden als Nichtdeutscher eindeutig feststeht (vgl.
BVerfGE 8, 81 ; 15, 249 ; 17, 224
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR
116/90 -, NJW 1990, S. 2193).
24
b) Der angegriffene Beschluss vom
14. September 2009 genügt diesen Anforderungen jedoch.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den möglichen Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer
unter allen möglichen Gesichtspunkten geprüft und seine
Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit
Rücksicht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 40a Satz 2 StAG erworben
hat, zunächst zurückgestellt und sich weitere Bescheinigungen
vorlegen lassen. Es hat zudem nach Würdigung der umfassenden
Äußerungen des Beschwerdeführers und des gesamten
Verfahrenslaufs die Überzeugung gewonnen, dass der
Beschwerdeführer kein Deutscher im Sinne des Art. 116
Abs. 1 GG ist, weil seine Übersiedelung nach Deutschland
im November 2001 nicht zum Zweck der Familienzusammenführung
erfolgt ist. Ob und inwieweit die von dem Beschwerdeführer
beantragte Beiziehung der Ausländerakten diese Überzeugung
erschüttern könnte, wird von ihm nicht vorgetragen und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
25
2. Die angegriffenen Beschlüsse des
Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009
und 6. Oktober 2009 lassen ferner keine grundsätzliche
Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 19
Abs. 4 GG erkennen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Oberlandesgericht den unbestimmten
Rechtsbegriff der schutzwürdigen Interessen des Verfolgten
nicht vollumfänglich geprüft hat.
26
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein
Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen
richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt
(vgl. BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220
; 113, 273 ; stRspr). Zur
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gehört, dass dem
Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der
tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls
zukommt, damit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann. Das
Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht
aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der
Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und
Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte
zustande kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 84, 34
).
27
b) Den sich aus diesem Maßstab ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen
Beschlüsse gerecht. Dabei ist zu beachten, dass ihnen die
Auslegung und Anwendung von § 83b Abs. 2
Satz 1 Buchstabe b) IRG, mithin einfachen Rechts,
zugrunde liegt. Die Auslegung einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind der Nachprüfung des
Bundesverfassungsgerichts so lange entzogen, als nicht Fehler
sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung des Gebots des effektiven
Rechtsschutzes beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
28
Anhaltspunkte für solche Fehler liegen nicht
vor. Das Oberlandesgericht ist vertretbar davon ausgegangen,
dass § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG
im Ergebnis als eine einheitliche Ermächtigung zur
Ermessensausübung anzusehen ist, in die der unbestimmte
Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses
hineinragt und damit maßgeblich Inhalt und Grenzen der
Ermessensausübung bestimmt. Es hat sich dabei maßgeblich auf
einen § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b)
IRG betreffenden Beitrag im Schrifttum gestützt, der vor dem
Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
17. Juli 2008 argumentiert, dass die Annahme eines
überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Verfolgten keinen
Raum für eine Ermessensabwägung ermögliche (Böhm, a.a.O.,
S. 3185). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über den
Europäischen Haftbefehl zudem keine Aussagen über den Umfang
der nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlichen
gerichtlichen Überprüfung getroffen, sondern nur festgelegt,
dass die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Bewilligung
überhaupt gerichtlich überprüft werden müsse (vgl. BVerfGE
113, 273 ).
29
3. Der angegriffene Beschluss vom
14. September 2009 entzieht den Beschwerdeführer auch
nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
seinem gesetzlichen Richter.
30
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein
Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof
zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die
Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem
gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; 82, 159
). Dabei macht es keinen Unterschied, ob
die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof sich
unmittelbar aus dem Gemeinschafts- oder Unionsrecht ergibt
(Art. 234 Abs. 3 EGV) oder sie innerstaatlich
niedergelegt wurde (Art. 35 EUV i.V.m. § 1
Abs. 2 EuGH-Gesetz; vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2009
- 2 BvR 471/09 -, juris, Rn. 16).
Allerdings stellt nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht an
den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das
Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und
Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden
Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder
offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159
). So behält der Fachrichter bei der Auslegung und
Anwendung von Gemeinschafts- und Unionsrecht einen Spielraum
eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der
Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen
Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht, das
nur über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums wacht,
wird seinerseits nicht zum „obersten Vorlagenkontrollgericht“
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -,
NJW 1988, S. 1456 ).
31
Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich
in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen
die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts
auf den gesetzlichen Richter führt. Die Vorlagepflicht nach
Art. 234 EGV beziehungsweise Art. 35 EUV in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz wird danach
insbesondere in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl
nicht oder nicht neuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten
Abweichens ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschafts- und
Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende
Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage
möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder
erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte
Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche
Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig
zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise
überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der
Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn mögliche Gegenauffassungen zu der
entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschafts- und
Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159
).
32
In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob
sich das Gericht hinsichtlich des europäischen Rechts
ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001
- 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267
). Zudem hat das Gericht die Gründe anzugeben,
die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Dezember 2006 - 1 BvR 2085/03 -,
NVwZ 2007, S. 197 ).
33
b) Gemessen an diesem Maßstab verstößt der
angegriffene Beschluss vom 14. September 2009 nicht
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
34
Das Hanseatische Oberlandesgericht ist nicht
bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
abgewichen. Im Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses lag
keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der
Frage vor, ob eine nationale Vorschrift wie § 83b
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG gemeinschafts- und
unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass die Auslieferung
eines Unionsbürgers zur Strafvollstreckung abgelehnt werden
muss, wenn dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat.
35
Die dahingehende Vorlagefrage des
Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 14. Februar
2008, a.a.O., Rn. 54 ff.) wurde vom Europäischen
Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet (a.a.O.,
Rn. 56). Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend
darauf hin, dass Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen
vom 24. März 2009 angenommen hat, dass Art. 12 EGV
einer nationalen Regelung entgegenstehen könne, die vorsehe,
dass die Übergabe eigener Staatsangehöriger in Vollstreckung
eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei, während die
Übergabe von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nur
abgelehnt werden könne, wenn sie im Besitz einer
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung seien (a.a.O.,
Rn. 159). Die Schlussanträge der Generalanwälte des
Europäischen Gerichtshofs stellen jedoch lediglich
unverbindliche, den Europäischen Gerichtshof bei der
Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 220 EGV
unterstützende Rechtsgutachten dar (vgl. etwa
Karpenstein/Langner, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/EGV,
Bd. III, Art. 222 EGV, Rn. 12 ff.
).
36
Das Hanseatische Oberlandesgericht hätte auch
nicht wegen Unvollständigkeit der Rechtsprechung eine
Vorabentscheidung herbeiführen müssen. Es hat sich
hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig
gemacht und seine Gründe angegeben. Unter Verweis auf den
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
16. Dezember 2008 (a.a.O.) hat das Oberlandesgericht das
Urteil vom 17. Juli 2008 des Europäischen Gerichtshofs
(a.a.O., Rn. 45) in vertretbarer Weise dahingehend
ausgelegt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 83b
Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, ob das
schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der
Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich zu
berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des
Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden.
Dabei hat es - ebenfalls in vertretbarer Weise -
angenommen, dass neben der Resozialisierung weitere
persönliche Umstände in die anzustellende Ermessensausübung
einfließen könnten.
37
In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist
die Frage der Vereinbarkeit des § 83b Abs. 2
Satz 1 Buchstabe b) IRG mit Art. 12,
Art. 17 ff. EGV wenig diskutiert worden. Es wird
vertreten, dass das in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in den Vordergrund gerückte Kriterium der
Resozialisierung auch ohne Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot eine unterschiedliche Behandlung von
eigenen Staatsangehörigen und Unionsbürgern durch den
nationalen Gesetzgeber rechtfertigen könne (so Böhm, a.a.O.,
S. 3184; Inhofer, in: Graf/Volk, Beck’scher
Onlinekommentar, § 83b IRG, Rn. 3 <15. Juni
2009>; vgl. in diesem Sinne inzwischen auch ausdrücklich
EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Rs. C-123/08,
Wolzenburg, juris, Rn. 67 ff.). Die von dem
Oberlandesgericht Stuttgart und Generalanwalt Bot vertretene
Gegenauffassung erscheint ebenfalls vertretbar, ist der
Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts aber nicht
eindeutig vorzuziehen.
38
4. Schließlich verletzen die angegriffenen
Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
14. September 2009 und vom 6. Oktober 2009 nicht
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es
ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Oberlandesgericht weder den Beschwerdeführer selbst noch
seine Ehefrau und Mutter zur Frage der Kausalität seiner
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Aufnahme
als Abkömmling einer Vertriebenen persönlich angehört
hat.
39
a) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör
entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen
der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei
seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 18,
380 ). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt
sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche
Anhörung. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in
welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl.
BVerfGE 60, 175 m.w.N.). Soweit das
Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form
der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl.
BVerfGE 89, 381 ; stRspr).
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b) Ob eine analoge Anwendung des § 78,
§ 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 244
Abs. 2 StPO für das Verfahren der Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union geboten sein könnte,
muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn die Verletzung
verfahrensrechtlicher Vorschriften verstößt nicht schon als
solche gegen Art. 103 Abs. 1 GG, es sei denn, das
Gericht hat bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften
die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches
Gehör verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 ;
74, 228 ). Anhaltspunkte für eine solche
Verkennung sind jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
war nicht gehindert, sich vor Erlass der angegriffenen
Beschlüsse umfassend schriftlich zu äußern. Soweit das
Hanseatische Oberlandesgericht die persönliche Vernehmung des
Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Mutter nach
eingehender Würdigung der schriftlichen Äußerungen des
Beschwerdeführers und des gesamten Verfahrensablaufs mit der
Begründung abgelehnt hat, dass davon kein weiterer
Aufklärungsgewinn zu erwarten sei, stellt dies eine
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Auslegung des
einfachen Rechts dar.
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5. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.