BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2238/07 -
des Herrn H…
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 1. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19.
April 2007 - 9 Ns 702 Js 2269/06 - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 2007 - 3 Ss
464/07 - verletzen Artikel 103 Absatz 2 des
Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht
Dresden zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu ersetzen.
1
A.
2
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob das strafrechtliche Analogieverbot verletzt ist, wenn
§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB dahingehend ausgelegt
wird, dass ein Personenkraftwagen eine „Waffe“ im Sinne der
Vorschrift darstellt.
3
1. Nach den Feststellungen des angegriffenen
landgerichtlichen Urteils wurde der - leicht alkoholisierte -
Beschwerdeführer am späten Abend des 22. Dezember 2005 in
Dresden wegen schnellen, die Vorfahrt nicht beachtenden
Fahrens in einem Pkw angehalten und kontrolliert. Da der
Beschwerdeführer das Verlangen der Beamten nach dem
Führerschein als Zumutung empfand, startete er sein Fahrzeug
und fuhr los. Einer der Polizeibeamten versuchte, mit einem
Arm durch das halb offene Fahrerfenster zu gelangen, und
wurde von dem Schwung des anfahrenden Fahrzeugs kurz nach
vorne mitgezogen. Verletzt wurde der Beamte nicht. Die
Beamten verfolgten den Beschwerdeführer sodann und stellten
ihn. Trotz Anweisung der Beamten, aus dem Pkw auszusteigen,
blieb der Beschwerdeführer sitzen. Einer der Beamten
versuchte, durch das geöffnete Fahrerfenster hindurch den
Zündschlüssel am Fahrzeug des Beschwerdeführers abzuziehen.
Während der Beamte sich mit seinem Oberkörper noch im
Fahrzeuginnenraum befand, wehrte der Beschwerdeführer den
Griff des Polizeibeamten nach dem Zündschlüssel ab, legte den
Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas rückwärts. Der Beamte
wurde hierdurch, zunächst mit seinem gesamten Oberkörper im
Fahrzeug verbleibend, dann herausrutschend, aber mit dem Kopf
noch im Fahrzeug befindlich, einige Meter mitgerissen, wobei
er neben dem Pkw mitlaufen konnte. Weitere 10 bis 15 Meter
rutschte der Beamte auf seinen Schuhen mit, bis er sich vom
Fahrzeug des Beschwerdeführers abdrückte und so von dem
Fahrzeug freikam. Verletzt wurde der Beamte nicht. Mit seinen
Handlungen bezweckte der Beschwerdeführer, die Polizeibeamten
an der Ausführung ihrer - von ihm als rechtmäßig erkannten -
Amtshandlungen zu hindern. Im weiteren Verlauf kam es zu
weiteren Widerstandshandlungen des Beschwerdeführers.
4
2. Aufgrund dieser Geschehnisse wurde der
Beschwerdeführer zunächst vom Amtsgericht Dresden mit Urteil
vom 23. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die
0,5-Promille-Grenze in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StGB), gefährlichem Eingriff in den
Straßenverkehr und versuchter gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die
Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht
Dresden mit Urteil vom 19. April 2007 den Schuldspruch
dahingehend, dass der Beschwerdeführer eines Verstoßes gegen
die 0,5-Promille-Grenze in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall schuldig sei.
Wie bereits das Amtsgericht, ging auch das Landgericht davon
aus, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 113 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Der Pkw stelle eine
Waffe im untechnischen Sinne dar, die der Beschwerdeführer
zur Gewaltanwendung eingesetzt habe. Einen Verletzungsvorsatz
konnte das Landgericht, anders als das Amtsgericht, nicht
feststellen.
5
3. Mit der Revision erhob der Beschwerdeführer
die allgemeine Sachrüge und führte unter anderem aus, das
Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen,
indem es das vom Beschwerdeführer benutzte Fahrzeug unter den
Begriff der „Waffe“ im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 StGB subsumiert habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden
beantragte mit Schriftsatz vom 2. August 2007, die Revision
des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen. Sie
führte unter anderem aus, die Auslegung des Begriffs der
„Waffe“ in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB durch das
Landgericht folge ständiger Rechtsprechung. Unter Bezugnahme
auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft verwarf
das Oberlandesgericht Dresden die Revision des
Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. September 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO unter Berichtigung des
landgerichtlichen Urteilstenors als unbegründet.
6
1. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2
GG. Die Auslegung des Regelbeispiels des § 113 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 StGB durch die Instanzgerichte überschreite den
möglichen Wortsinn der Vorschrift weit. Die Subsumtion des
Benutzens eines Kraftfahrzeugs unter den Begriff des
„Beisichführens einer Waffe“ sei vom Wortlaut der Vorschrift
nicht gedeckt. Zwar subsumiere die herrschende Meinung unter
den Begriff der „Waffe“ in der betreffenden Vorschrift auch
ein Kraftfahrzeug. Richtigerweise seien unter Waffen jedoch
nur Waffen im technischen Sinne, also Waffen im Sinne des
§ 1 WaffG zu verstehen, nicht hingegen Gegenstände wie
Autos, die nur bei zweckentfremdender Benutzung wie Waffen
eingesetzt werden könnten. Für gefährliche, nicht den
technischen Waffenbegriff erfüllende Gegenstände verwende der
Gesetzgeber durchgängig den Begriff des „gefährlichen
Werkzeugs“. Im Gesetzgebungsverfahren bezüglich der hier in
Rede stehenden Vorschrift sei hingegen die Ergänzung des
Gesetzestexts um den Ausdruck des gefährlichen Werkzeugs zwar
ausdrücklich erwogen, letztlich jedoch abgelehnt worden.
Gegen das Analogieverbot verstoße es ferner, wenn das Fahren
eines Kraftfahrzeugs als „Beisichführen“ im Sinne des 113
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB angesehen werde.
7
2. Dem Sächsischen Staatsministerium der
Justiz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es
hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls
aber für unbegründet. Aus dem Vorbringen des
Beschwerdeführers ergebe sich eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 2 GG nicht. Es stelle keine verbotene
Analogie, sondern eine zulässige Norminterpretation dar, wenn
das Fahren eines Kraftfahrzeugs als Beisichführen einer Waffe
im Sinne des Gesetzes gewertet werde. Diese Auslegung liege
nach dem Zweck der Vorschrift, eine besonders gefährliche
Tatausführung schärfer zu sanktionieren, nahe. Im allgemeinen
Sprachgebrauch würden unter Waffen alle Mittel verstanden,
die geeignet seien, Lebewesen in ihrer Handlungsfähigkeit zu
beeinträchtigen oder handlungsunfähig zu machen, physisch
oder psychisch zu verletzen oder zu töten. Zu den Waffen
zählten auch alle Mittel, die Gegenstände und immaterielle
Güter beschädigen, zerstören oder gebrauchsunfähig machen
könnten. Im Weiteren könnten auch jegliche Mittel, die dazu
geeignet seien, Personen in ihrer Entscheidungs- und
Handlungsfreiheit einzuschränken, als Waffen angesehen
werden. In der Umgangssprache würden je nach konkreter
Verwendung gegebenenfalls auch Baseballschläger, Küchenmesser
oder andere zweckentfremdet verwendete Gegenstände ohne
weiteres als „Waffe“ bezeichnet, obwohl es sich nicht um
Waffen im Sinne des § 1 WaffG handle. Die Bezeichnung
„gefährliches Werkzeug“ sei nur in der juristischen
Fachterminologie üblich. Eine Parallelwertung in der
Laiensphäre ergebe danach ohne weiteres, dass auch
Kraftfahrzeuge Waffen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 StGB darstellen könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass
der Normadressat aus der Tatsache, das in den §§ 127,
250, 244 StGB neben Waffen jeweils auch gefährliche Werkzeuge
genannt seien, den Umkehrschluss ziehen würde, § 113
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB umfasse nur Waffen im technischen
Sinne. Es sei schließlich auch kein sachlicher Grund dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber nur die Verwendung von
Waffen im technischen Sinne unter das strafschärfende
Regelbeispiel habe fassen wollen. Wer ein Kraftfahrzeug
fahre, führe es schließlich auch im Sinne der Vorschrift bei
sich.
8
B.
9
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden und das Urteil des
Landgerichts Dresden wendet, ist die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93b i.V.m.
§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der
Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer
sind gegeben. Die Reichweite des strafrechtlichen
Analogieverbots, auch für Strafzumessungsvorschriften, ist
bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher
Senatsentscheidungen gewesen (vgl. nur BVerfGE 45, 363
; 92, 1 m.w.N.).
Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinne
offensichtlich begründet.
10
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
vom 14. September 2007 und das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 19. April 2007 verletzen das grundrechtsgleiche
Recht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG. Die
Entscheidungen verkennen die der Auslegung strafrechtlicher
Normen von der Verfassung gezogenen Grenzen, indem sie den
vom Beschwerdeführer gesteuerten Pkw unter den Begriff der
„Waffe“ nach § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
subsumieren.
11
1. a) Nach dem Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (vgl. BVerfGE
92, 1 ) enthält Art. 103 Abs. 2 GG
nicht nur ein Rückwirkungsverbot für Strafvorschriften. Die
Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber vielmehr auch, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben,
dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände
sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung
ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten
Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die
Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten
und mit Strafe bedroht ist. Sie soll andererseits
gewährleisten, dass die Entscheidung über strafwürdiges
Verhalten im Voraus vom Gesetzgeber und nicht erst
nachträglich von der vollziehenden oder der rechtsprechenden
Gewalt gefällt wird. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG
einen strengen Gesetzesvorbehalt, der die Strafgerichte auf
die Rechtsanwendung beschränkt.
12
Das schließt allerdings nicht eine Verwendung
von Begriffen aus, die in besonderem Maß der Deutung durch
den Richter bedürfen. Auch im Strafrecht steht der
Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des
Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der
Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich,
dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten
noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht.
Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der
gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten
strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens
das Risiko einer Bestrafung erkennbar. Für die Rechtsprechung
folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein
Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung.
Dabei ist „Analogie“ nicht im engeren technischen Sinn zu
verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung,
die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm
hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher
Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist
dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn
des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger
richterlicher Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die
Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten
garantieren will, ist die Grenze aus dessen Sicht zu
bestimmen.
13
Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen
Schutz ihm wesentlich (und notwendig) erscheint, gerade mit
den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten
ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Würde
erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift
hinausgehende Deutung zur Strafbarkeit eines Verhaltens
führen, so müssen sie zum Freispruch gelangen. Dies gilt auch
dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders
gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines
Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig
erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann
Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die
Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue
Regelung schließen will.
14
b) Diese Ausführungen gelten sinngemäß für die
Auslegung von Vorschriften, die nicht die Strafbarkeit eines
Verhaltens an sich regeln, sondern unter bestimmten
Voraussetzungen zu einer Verschärfung der Strafdrohung
gegenüber dem Grundtatbestand führen. Art. 103 Abs. 2 GG
umfasst nicht nur den Straftatbestand an sich, sondern auch
die Strafandrohung (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288
) und somit auch strafschärfende Vorschriften
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs.
2 Rn. 231). Strafzumessungsregeln, die einen erhöhten
Strafrahmen - beispielsweise - an das Vorliegen eines
„besonders schweren Falles“ knüpfen, sind daher am
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen. Die
Anknüpfung an den „besonders schweren Fall“ als solche
begegnet dabei keinen grundsätzlichen Bedenken. Was unter
einem „besonders schweren Fall“ zu verstehen ist, lässt sich
anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten
Kriterien und der Bestimmung des § 46 StGB, die bei der
Ausfüllung dieses Begriffes herangezogen werden kann,
unschwer ermitteln. Danach liegt ein besonders schwerer Fall
nur vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der
Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß
gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die
Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91 -, NStZ
1992, S. 229 m.w.N.). Zur Bestimmtheit der Norm trägt es
ferner bei, wenn der Gesetzgeber Beispiele nennt, die
zusätzliche Hinweise dafür geben, unter welchen
Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall in der Regel
vorliegt. Bei dieser Rechtslage ist das materiale Kriterium
der „besonderen Schwere“ des Falles hinreichend deutlich
gemacht, um eine sichere Rechtsanwendung zu garantieren (vgl.
BVerfGE 45, 363 ).
15
2. Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen
Wortsinn des Begriffs der „Waffe“ in § 113 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst.
16
a) Die etymologische Herkunft des Begriffs
„Waffe“ ist unklar (vgl. Kluge, Etymologisches Wörterbuch der
deutschen Sprache, 23. Aufl. 1995, S. 870). Lexikalische
Definitionen verstehen unter „Waffe“ oder „Waffen“ etwa
„Mittel (Geräte, Vorrichtungen, auch Werkzeuge) zur
Bekämpfung von Zielen“, die „außer im militärischen Bereich
(Kriegs-Waffen), im Polizeidienst u. Ä. auch zur Jagd
(Jagdwaffen) und im Sport (Fechten, Schießsport) verwendet
werden“ (Brockhaus Enzyklopädie, 21. Aufl. 2006, S. 307);
„Gerät, Instrument, Vorrichtung als Mittel zum Angriff auf
einen Gegner oder zur Verteidigung (z. B. Hieb- oder
Stichwaffe, Feuerwaffe)“ (Duden „Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache“, Bd. 10, 3. Aufl. 1999, S. 4401);
„Gerät, Instrument, Vorrichtung als Mittel zum Angriff auf
einen Gegner, zum Erlegen von Tieren, zur Zerstörung von
Bauwerken, technischen Anlagen usw. oder zur Verteidigung“
(Duden Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003, S.
1766); „zum Angriff oder zur Verteidigung verwendetes
Kampfmittel“ (Wörterbuch der deutschen Gegenwartssprache der
Akademie der Wissenschaften der DDR, 3. Aufl. 1982, S. 4232);
„Mittel, die zum Angriff auf einen Gegner bzw. zur
Selbstverteidigung oder auch zu weidmännischen oder
sportlichen Zwecken dienen“ (Meyers Enzyklopädisches Lexikon,
Band 24, 1979, S. 751); oder schließlich „Mittel und
Vorrichtungen, derer man sich im Kampf bedient, um die
Truppen des Gegners zu vernichten bzw. zu schädigen und sein
militärisches und ökonomisches Potential zu zerstören“
(Meyers Neues Lexikon, 1976, S. 638). Nach dem von Jacob und
Wilhelm Grimm begonnenen Deutschen Wörterbuch bezeichnet der
Ausdruck „Waffe“ - abgesehen von Resten einer älteren
Gebrauchsweise, nach der „Waffe“ schlicht „Gerät“ bedeutete -
die „Ausrüstung des streitbaren Mannes, zum Zwecke des
Angriffs oder der Verteidigung“. Gelegentlich könne der
Ausdruck „Waffe“ auch für Werkzeuge gebraucht werden, „die
nicht zur Ausrüstung des Kriegers gehörten, aber doch im
Kampfe Dienste leisteten, wie einer Keule, Stange, einem
Stock und dergleichen“ (Band 27, 1922 ,
Sp. 254, 256).
17
Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet
danach Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre
Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der
Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden,
oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist - etwa
bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße
Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender
Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur
Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht.
Eine derart weite Definition - wie sie das Sächsische
Staatsministerium der Justiz vertritt - würde den Begriff der
Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder
Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen
auch gegen Menschen, Tiere oder Gegen-stände
einsetzen.
18
b) Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte,
dass der Gesetzgeber den Ausdruck der „Waffe“ in § 113
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem weiteren, über den
umgangssprachlichen Gebrauch hinausgehenden Sinn verwenden
wollte.
19
aa) Was als „Waffe“ im Sinne strafrechtlicher
Bestimmungen zu gelten hat, ist im Strafgesetzbuch nicht
geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
der Inhalt dieses Rechtsbegriffs zu bestimmen im Einklang mit
dem allgemeinen Sprachgebrauch - auch unter Berücksichtigung
seiner Wandelbarkeit - je nach dem Fortschritt der
Waffentechnik in Anlehnung an die in den Waffengesetzen
enthaltenen Grundvorstellungen über eine Schusswaffe, wenn
auch nicht in unmittelbarer Abhängigkeit davon. Die
Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes, das den Umgang mit
Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt, bieten dabei aber
eine „gewisse Orientierung“ (vgl. BGH, Beschluss des Großen
Senats für Strafsachen vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 -,
BGHSt 48, 197 m.w.N.).
20
bb) Das Waffengesetz versteht - dem
natürlichen Sprachgebrauch entsprechend - gemäß § 1 Abs.
2 unter Waffen zunächst neben Schusswaffen
21
„…tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach
dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…“
22
Hier ist also die Zweckbestimmung maßgeblich.
Gegenstände, die,
23
„…ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere
wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise
geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen…“
24
sieht das Waffengesetz nur als Waffen an,
soweit sie im Waffengesetz
genannt werden.
25
cc) Der vom Bundesgerichtshof im Kontext des
§ 224 Abs. 1 Nr. 2, des § 244 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendete „strafrechtliche Waffenbegriff“
umfasst körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven
Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind,
erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGHSt 48, 197 ;
vgl. auch Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 224 Rn. 9d
[„Gegenstände, die ihrer Art nach dazu bestimmt
sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu
verursachen“]; § 244 Rn. 3a; § 250 Rn. 4 StGB,
jeweils m.w.N.; Hervorhebungen hinzugefügt). Gegenstände, die
nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer
objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im
Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen,
werden in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem in den
genannten Vorschriften ebenfalls enthaltenen Begriff des
„gefährlichen Werkzeugs“ zugeordnet (vgl. Fischer, a.a.O.,
§ 224 Rn. 9; § 250 Rn. 6; § 244 Rn. 7 ff.
mit näheren Ausführungen zur Problematik der Anknüpfung an
ein „gefährliches Werkzeug“, wenn das Werkzeug lediglich
mitgeführt und nicht verwendet worden ist). Besonders
deutlich wird diese Terminologie im Falle der Einordnung von
Messern: Diese gelten nur als Waffen, wenn und soweit sie
nach ihrer Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt
sind; Küchenmesser, Taschenmesser und dergleichen sind
dagegen gefährliche Werkzeuge (Fischer, a.a.O., § 224
Rn. 9d).
26
dd) Dementsprechend hat der mit der Vorschrift
des § 113 Abs. 2 StGB befasste Sonderausschuss für die
Strafrechtsreform seinerzeit ausführlich und kontrovers
darüber diskutiert, ob in Nr. 1 des § 113 Abs. 2
StGB das Mitführen nicht nur von Waffen, sondern auch von
gefährlichen Werkzeugen beziehungsweise „anderen gefährlichen
Gegenständen“ als Regelbeispiel für einen besonders schweren
Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgenommen
werden sollte (vgl. Sonderausschuss für die
Strafrechtsreform, 6. Wahlperiode, 9. Sitzung, S.
321 ff.). Der Ausschuss hat sich dagegen entschieden
(a.a.O., S. 326). Im Rahmen der Diskussion wurde zwar von
Ausschussmitgliedern die Auffassung vertreten, der
Waffenbegriff in der betreffenden Vorschrift sei „nicht im
technischen, sondern im allgemeinen Sinne zu verstehen“
(Ministerialdirigent Dr. Sturm, a.a.O., S. 325), und vom
„heutigen Standpunkt aus müsse mit dem Begriff der Waffe zum
Beispiel auch eine zum Zwecke der Gewaltanwendung
geschleuderte Säureflasche erfasst werden“ (Abg. Dr. Bardens,
a.a.O.). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass die
Ausschussmehrheit sich diesen - in ihren Konsequenzen auch
nicht klaren - Auffassungen angeschlossen hätte (so auch von
Bubnoff, in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4.
Band, 11. Aufl., § 113 Rn. 53 1993>; Paeffgen, in: Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch,
§ 113 Rn. 84
schriftliche Bericht des Sonderausschusses erwähnt die
Diskussion um die „gefährlichen Gegenstände“ und präsentiert
den später Gesetz gewordenen Vorschlag, der (nur) „Waffen“
erwähnt, ohne klarzustellen, inwieweit Bedeutungsunterschiede
gesehen werden (BTDrucks VI/502, S. 5).
27
c) Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung
dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder
von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her
zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen
eingesetzt wird. Die Ansicht in Rechtsprechung und Lehre,
nach welcher der Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“, gefährliche
Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch
Kraftfahrzeuge umfassenden Sinne zu verstehen sein soll (vgl.
BGH, Urteil vom 8. März 1973 - 4 StR 44/73 -, VRS 44,
422; BGHSt 26, 176 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.
November 1981 - 5 Ss 419/81 - 60/81 V -, NJW 1982,
S. 1111; von Bubnoff, a.a.O.; Fischer, a.a.O.,
§ 113 Rn. 38; Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 27.
Aufl. 2006, § 113 Rn. 64; Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007,
§ 113 Rn. 24; dagegen jedoch Paeffgen, a.a.O.,
§ 113 Rn. 84
sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck
gekommenen gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang
bringen. Insbesondere das Argument, dass die Gefährlichkeit
der Tatausführung beim Einsatz von Waffen im
„nichttechnischen Sinn“ und speziell von Kraftfahrzeugen
derjenigen beim Einsatz von Waffen im engeren Sinne
gleichstehe (vgl. etwa von Bubnoff, a.a.O.), geht fehl. Es
ist gerade der Sinn des Analogieverbots, über die
Verfassungsgrundsätze der Demokratie, der Gewaltenteilung und
der richterlichen Gesetzesbindung hinaus (vgl. dazu Rüthers,
Rechtstheorie, 3. Aufl. 2007, Rn. 812) einer teleologischen
Argumentation zur Füllung empfundener Strafbarkeitslücken
entgegenzuwirken. Im Falle des § 113 Abs. 2 StGB kann
teleologischen Überlegungen überdies dadurch Rechnung
getragen werden, dass das Beisichführen gefährlicher
Werkzeuge in Verwendungsabsicht als unbenannter „besonders
schwerer Fall“ im Sinne des Gesetzes gewertet wird, soweit -
was vorliegend möglich erscheint - die weiteren
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
28
3. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Dresden vom 14. September 2007 beruht folglich auf einer mit
Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbarenden Auslegung von
§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und ist aufzuheben
(§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Auf die
weitere Frage, ob das Oberlandesgericht das Fahren eines
Kraftfahrzeugs als „Beisichführen“ im Sinne des Gesetzes
ansehen durfte, kommt es danach nicht mehr an.
29
b) Eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts
Dresden vom 19. April 2007, das § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 StGB ebenfalls über den Wortlaut hinaus ausgelegt hat, ist
nicht angezeigt. Insofern ist lediglich nach § 95 Abs. 1
BVerfGG die Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG
festzustellen (vgl. Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 95
Rn. 46). Die Sache ist an das Oberlandesgericht Dresden
als Revisionsgericht zurückzuverweisen. Es steht nämlich
nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das
Oberlandesgericht Dresden das landgerichtliche Urteil in der
nun anstehenden erneuten Revisionsentscheidung aufheben wird
(zu den Auswirkungen der Entscheidungsmöglichkeiten des
Revisionsgerichts nach der Strafprozessordnung auf den
Entscheidungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9.
Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -, NJW 1995, S. 2706 f.). Von
der fehlerhaften Auslegung des § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
StGB dürfte das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch nicht
berührt sein (zur Tenorierung vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar
1984 - 3 StR 414/83 -, NStZ 1984, S. 262 ).
Bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs ist es in erster Linie
Sache des Revisionsgerichts als Fachgericht, zu prüfen, ob
das landgerichtliche Urteil auf dem Fehler beruht (§ 337
StPO) und ob, falls dies der Fall ist, eine Entscheidung nach
§ 354 Abs. 1a StPO (vgl. dazu BVerfGE 118, 212
) in Betracht kommt.
30
4. Die Entscheidung zum Auslagenersatz beruht
auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
31
Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.