BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2240/04 -
des Herrn H...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003 ein
Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht
5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die
Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226,
980/91 - (BVerfGE 99, 216) betreffend die Neuregelung
des Haushaltsfreibetrages gemäß § 32 Abs. 7 EStG in
der seinerzeit geltenden Fassung nicht beachtet habe.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die
Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass
der Beschwerdeführer sich nicht mit den von ihm angegriffenen
Entscheidungen und deren Begründung dergestalt
auseinandergesetzt hat, dass beurteilt werden könnte, ob sie
mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGK 8, 249
m.w.N.).
3
Der Bundesfinanzhof hat die Revision des
Beschwerdeführers aus drei Gründen zurückgewiesen. Zunächst
hat er die Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 EStG in
der für das Streitjahr 2003 gültigen Fassung für nicht
erfüllt erachtet und eine entsprechende Anwendung der
Vorschrift abgelehnt; dagegen wendet sich der
Beschwerdeführer nicht. Der Bundesfinanzhof hat sich sodann
mit der Frage befasst, ob die Bedingungen eingetreten waren,
unter denen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. November 1998 in Höhe von 5.616 DM nach dem
1. Januar 2002 die gesetzliche Grundlage für die
Besteuerung fehlte, und die Frage verneint. Schließlich hat
der Bundesfinanzhof einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
den geltend gemachten Freibetrag auch für den Fall
ausgeschlossen, dass § 32 Abs. 7 EStG
verfassungswidrig sein sollte. Mit den jeweils maßgeblichen
Erwägungen des Bundesfinanzhofs befasst sich der
Beschwerdeführer nicht, sondern stützt seine
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen auf Ausführungen zur
Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 7 EStG.
4
Der Bundesfinanzhof hat unter Würdigung der
einzelnen Reformschritte angenommen, dass der Gesetzgeber
seiner Pflicht zur Änderung der Gesetzeslage, wie sie sich
aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
10. November 1998 ergibt, nachgekommen sei; für den hier
eingetretenen Fall, dass der Gesetzgeber zwar allen Eltern
einen Freibetrag für den Erziehungsbedarf der Kinder
zugebilligt, aber gleichwohl für nichtverheiratete Eltern den
Haushaltsfreibetrag in abgeschmolzener Höhe fortbestehen
lassen habe, habe das Bundesverfassungsgericht keine
Regelungen getroffen. Den Erwägungen des Bundesfinanzhofs
setzt der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur
Bindungswirkung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts entgegen, ohne sie auch nur
ansatzweise auf die vorliegende Fragestellung zu beziehen.
Gleiches gilt, soweit in der Verfassungsbeschwerde
- bezogen auf das Urteil des Finanzgerichts -
vorgetragen wird, es stelle im Ergebnis darauf ab, dass der
Gesetzgeber durch irgendein Handeln dem Auftrag des
Bundesverfassungsgerichts Genüge tun könne, und sei es, dass
der Gesetzgeber dem Urteil nachkomme und anschließend die
verfassungswidrige Norm erneut ins Gesetz übernehme.
5
Der Bundesfinanzhof hat angenommen, dass eine
Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das
Bundesverfassungsgericht auch dann nicht in Betracht komme,
wenn § 32 Abs. 7 EStG in der für das Streitjahr
2003 gültigen Fassung wegen eines gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschlusses ehelicher Erziehungsgemeinschaften
verfassungswidrig sein sollte, weil sicher zu erwarten sei,
dass der Beschwerdeführer den erstrebten Freibetrag nicht
erlangen werde. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht
befasst. Auch insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde den
Begründungsanforderungen nicht. Sie verfehlt mit der
Darlegung lediglich der Verfassungswidrigkeit der genannten
Vorschrift die tragenden Gründe der angegriffenen
Revisionsentscheidung.
6
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.