BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2242/09 -
des Herrn T. K. ...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung der Berichtigung eines Strafurteils; er macht
geltend, trotz des auf seine Personalien lautenden Urteils
nicht die Person zu sein, gegen die das Verfahren geführt
wurde und die in der Hauptverhandlung anwesend war.
2
1. a) Das Amtsgericht Tiergarten hat mit
Urteil vom 21. August 2003 gegen einen „Herrn T. K.“
wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Die in dem Verfahren verwendeten und auch
in dem schriftlichen Urteil angegebenen Personalien des
Angeklagten sind die des Beschwerdeführers. Innerhalb der
Wochenfrist nach § 314 Abs. 1 StPO wurden
Rechtsmittel gegen das Urteil nicht eingelegt. Das
schriftliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer formlos ohne
Rechtsmittelbelehrung übersandt; es ging ihm offenbar am
1. Oktober 2003 unter seiner Anschrift zu.
3
b) Mit einem als „Rechtsmittel“ bezeichneten,
mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Schreiben vom
13. Oktober 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, trotz
übereinstimmender Personalien nicht die in der
Hauptverhandlung erschienene und verurteilte Person zu sein
und auch mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden
Sachverhalt nichts zu tun zu haben. Bei der Gerichtshilfe gab
der Beschwerdeführer an, schon vor geraumer Zeit seine
Legitimationspapiere verloren zu haben, die wohl ein anderer
gefunden und missbraucht habe. Das Landgericht Berlin legte
das Rechtsmittel als Berufung, verbunden mit einem Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist aus und verwarf beides
mit Beschluss vom 23. Januar 2004 als unzulässig;
nachdem dem Beschwerdeführer das schriftliche Urteil
spätestens am 1. Oktober 2003 zugegangen sei, sei der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Ablauf
der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO
und mithin verspätet eingegangen.
4
Der hiergegen gerichteten sofortigen
Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer gleichzeitig
„die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359
Abs. 5 StPO“ beantragte, gab das Kammergericht mit
Beschluss vom 23. März 2004 (5 Ws 100/04, NStZ-RR
2004, S. 240 ff.) statt. Das Kammergericht führte
aus: Wäre in dem Schreiben des Beschwerdeführers tatsächlich,
wie vom Landgericht angenommen, eine Berufung zu sehen
gewesen, hätte ihm die Wiedereinsetzung nicht versagt werden
dürfen, da auf der Grundlage des Vorbringens davon auszugehen
sei, dass ihm das Urteil ohne Rechtsmittelbelehrung
zugegangen sei, was nach § 44 Satz 2 StPO zur
Wiedereinsetzung führe. Tatsächlich sei das Rechtsmittel
jedoch anderweitig auszulegen. Betroffen von einer
strafrechtlichen Erkenntnis sei nur diejenige Person, gegen
die Anklage erhoben worden sei und die tatsächlich vor
Gericht gestanden habe, auch dann, wenn die angegebenen
Personalien unrichtig gewesen seien. Zur Beseitigung des
Anscheins, wegen einer Straftat verurteilt zu sein, sei die
Berufung nicht zulässig; der entgegenstehenden Auffassung des
Oberlandesgerichts Köln folge der Senat nicht. Könne
nachträglich festgestellt werden, dass der Verurteilte mit
dem Träger des im Urteil bezeichneten Namens nicht identisch
sei, sei die Rubrumsberichtigung zulässig, weil sie in diesem
Falle mit einer sachlichen Änderung des Urteils nicht
verbunden sei und vielmehr nur Formalcharakter habe. Falls
sich nach Rechtskraft des Urteils allen Verfahrensbeteiligten
und jedem Dritten, der den gesamten Vorgang kenne, die
Falschbezeichnung deutlich offenbare, sei das Gericht daher
aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, eine
Klarstellung herbeizuführen. Bei sachdienlicher Auslegung
habe der Beschwerdeführer daher keine Berufung eingelegt.
Sein Begehren sei nunmehr in erster Linie vom Amtsgericht als
Antrag auf Berichtigung zu behandeln, zudem - da die
Staatsanwaltschaft das Urteil bereits vollstrecke - als
Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach
§ 458 Abs. 1 StPO.
5
c) In der Folge lehnte das Amtsgericht
Tiergarten den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Oktober
2003 mit Beschluss vom 18. August 2004 ab, soweit darin nun
ein Antrag auf Rubrumsberichtigung gesehen wurde. Der Antrag
sei unbegründet, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei
dem Beschwerdeführer um den Verurteilten handle, der nur
versuche, mit einem Trick seiner Verurteilung zu entgehen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 8. März 2005
machte der Beschwerdeführer nunmehr (erstmals) geltend, der
wahre Täter und Verurteilte sei ein Herr T., dem der
Beschwerdeführer seinen Ausweis zeitweise überlassen habe und
der dem Beschwerdeführer, nachdem dieser die Ladung zur
Hauptverhandlung erhalten hätte, versprochen habe, die Sache
zu regeln. Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde mit
Beschluss vom 12. April 2005 als unbegründet, da eine
Berichtigung der Urteilsgründe durch Änderung des Namens des
Verurteilten nur dann in Betracht komme, wenn es sich um
einen offensichtlichen Fehler handle. Jedenfalls das sei hier
nicht der Fall.
6
Auch die Einstellung der Vollstreckung nach
§ 458 Abs. 1 StPO lehnte das Amtsgericht Tiergarten mit
Beschluss vom 2. Februar 2006 „aus den weiterhin zutreffenden
Gründen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Tiergarten vom
18.8.2004 und des Landgerichts Berlin […] vom 12.4.2005“ als
unbegründet ab. Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers blieb erfolglos.
7
d) Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007
beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut,
das Rubrum des Urteils vom 21. August 2003 dahin zu
berichtigen, dass der Verurteilte Herr T. sei; gleichzeitig
beantragte er „gemäß § 458 Abs. 3 StPO, die
Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen“. Die
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trug vor, Herr T. sei
bei ihr gewesen und habe die Tat zugegeben. Dies versicherte
eine Mitarbeiterin der Bevollmächtigten schriftlich an Eides
Statt. Unter dem 9. Oktober 2007 teilte Herr T. dem
Amtsgericht über einen Rechtsanwalt mit, er sei die im
Hauptverhandlungstermin erschienene und verurteilte Person
und habe - wie auch schon im Ermittlungsverfahren - die
Personalien des Beschwerdeführers angegeben.
8
Nachdem der zuletzt genannte Schriftsatz dem
zuständigen Richter zunächst offenbar nicht vorgelegt worden
war, lehnte das Amtsgericht Tiergarten die Anträge des
Beschwerdeführers mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.
Juni 2009 mit der Begründung ab, dass der Antrag auf
Berichtigung des Urteilsrubrums unzulässig sei, nachdem ein
gleichlautender Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden
sei und der erneute Antrag sich auch nicht auf neue Tatsachen
stütze. Hilfsweise verwies das Amtsgericht auf die
ablehnenden Gründe der bisherigen Beschlüsse. Weil eine
Berichtigung des Urteilsrubrums auszuscheiden habe, sei zudem
kein Raum für eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach
Maßgabe von § 458 Abs. 3 StPO.
9
Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 legte der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der
Urteilsberichtigung ein. Er machte insbesondere geltend, dass
neue Tatsachen vorlägen, und beanstandete zudem, dass die
Entscheidung auf der Grundlage lediglich des
Vollstreckungshefts ergangen sei, nachdem die Verfahrensakte
nicht aufgefunden werden konnte. Das Landgericht Berlin legte
das Rechtsmittel als Beschwerde aus und verwarf diese mit dem
angegriffenen Beschluss vom 20. August 2009. Zwar spreche die
Tatsache, dass Herr T. nunmehr die Begehung der Tat
eingeräumt habe, für das Vorliegen neuer Tatsachen. Dies
müsse indes nicht entschieden werden. Der Antrag habe
jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, da eine
für alle Verfahrensbeteiligten offensichtliche Unrichtigkeit
des Urteils nicht vorliege; vielmehr sei es ohne weitere
umfängliche Ermittlungen nicht aufklärbar, ob der
Beschwerdeführer oder Herr T. an der Hauptverhandlung
teilgenommen habe und verurteilt worden sei.
10
e) Die Staatsanwaltschaft Berlin betreibt nach
wie vor die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
Tiergarten vom 21. August 2003 gegen den Beschwerdeführer.
Nachdem zwischenzeitlich die Aussetzung der Vollstreckung der
in dem Urteil verhängten Strafe zur Bewährung widerrufen
worden ist, ist der Beschwerdeführer aktuell zum Strafantritt
in der Justizvollzugsanstalt Offenburg geladen worden.
11
2. Mit der fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die
jüngsten Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten und des
Landgerichts Berlin, soweit damit die Berichtigung des
Urteils erneut abgelehnt wurde. Er rügt die Verletzung von
Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Amtsgericht wie Landgericht hätten ihre
Verpflichtung zur Sachaufklärung nicht erfüllt, indem sie
ohne mündliche Verhandlung und ohne die Ermittlungsakte
entschieden hätten. Die Gerichte hätten aufklären müssen, ob
das Vorbringen des Beschwerdeführers und des Herrn T.
zutreffend gewesen sei. Das Amtsgericht habe zudem
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es schon das
Vorliegen neuer Tatsachen in Abrede gestellt und den erneuten
Berichtigungsantrag für unzulässig gehalten habe.
12
3. Die Senatsverwaltung für Justiz Berlin hat
von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen
Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein
Doppel der - unvollständigen - Ersatzakten und ein Doppel des
Vollstreckungshefts übersandt und mitgeteilt, dass die
Sachakten außer Kontrolle geraten seien und nicht aufgefunden
werden könnten.
13
Der Generalbundesanwalt hat zu der
Verfassungsbeschwerde Stellung genommen; er hält sie für
weder zulässig noch begründet. Der Beschwerdeführer hat auf
die Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit Schreiben vom
5. Juli 2010 repliziert.
14
Die Verfassungsbescherde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ).
15
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. August 2009
wendet, ist sie jedenfalls unbegründet, da die Ablehnung der
beantragten Urteilsberichtigung den Beschwerdeführer nicht in
seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, insbesondere
nicht in dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und ein
faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
16
1. a) Das Rechtsstaatsprinzip des
Grundgesetzes enthält die Gewährleistung eines wirkungsvollen
Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche
und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstands ermöglichen
muss (vgl. BVerfGE 54, 277 ). Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich
wirksame gerichtliche Kontrolle. Dieses Grundrecht ist
verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen
Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen,
dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die
ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom
Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht
werden kann (vgl. BVerfGE 101, 275 unter
Hinweis auf BVerfGE 53, 115 ; 78, 88
).
17
b) Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren ergeben sich Mindesterfordernisse
für die Ausgestaltung des Strafverfahrens; diese hat eine
zuverlässige Wahrheitserforschung nicht nur im prozessualen
Hauptverfahren, sondern auch für die im
Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu
gewährleisten (vgl. hierzu und zu dem Folgenden BVerfGE 86,
288 ). Dieser rechtsstaatliche Auftrag bezieht
sich nicht nur auf die Aufklärung des äußeren Tatgeschehens,
sondern erfasst wegen des Schuldprinzips alle Merkmale, die
für die Beurteilung der strafrechtlichen Schuld und für die
Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 80, 367
). Ein rechtsstaatliches Verfahren muss
gewährleisten, dass Entscheidungen, die den Entzug der
persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender
richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in
tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der
Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297
). Allerdings bedarf das Recht auf ein
rechtsstaatliches faires Verfahren der Konkretisierung je
nach den sachlichen Gegebenheiten. Erst wenn sich
unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare
Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip
selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung
gezogen werden; diese haben sich tunlichst im Rahmen der vom
Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens zu halten
(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 70, 297 ).
18
2. Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht mit dem angefochtenen
Beschluss eine Urteilsberichtigung ohne weitere
Sachaufklärung abgelehnt hat.
19
Zwar hat der Beschwerdeführer mit der
schriftlichen Erklärung des anwaltlich vertretenen Herrn T.
substantiierte Anhaltspunkte für eine mögliche Unrichtigkeit
der in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
21. August 2003 genannten Personalien aufgezeigt. Die
dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze gebieten jedoch
nicht, dass die vom Beschwerdeführer erstrebte Aufklärung
gerade im - gesetzlich nicht geregelten - Verfahren über die
Urteilsberichtigung stattzufinden hätte (dazu unter a); dem
Beschwerdeführer stehen andere, hinreichend effektive
prozessuale Mittel zur Verfügung (b).
20
a) Strafgerichtliche Urteile richten sich nach
einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum gegen
diejenige Person, gegen die Anklage erhoben wurde und die
tatsächlich in der Hauptverhandlung anwesend war, unabhängig
davon, ob die Personalien in der Anklageschrift und im Urteil
richtig angegeben sind. Nimmt daher der richtige Angeklagte
unter einem falschem Namen an der Hauptverhandlung teil und
wird er unter diesem falschen Namen verurteilt, so ist das
Urteil gegen ihn wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August
1995 - 2 StR 385/95 -, NStZ-RR 1996, S. 9; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 1 Ws
87/94 -, NStZ 1994, S. 355; OLG Köln, Beschluss vom 16.
März 1983 - 2 Ws 176/83 -, MDR 1983, S. 865; Schoreit,
in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008,
§ 155 Rn. 7). Lässt sich die wahre Identität des
Verurteilten im Nachhinein feststellen, können Rubrum, Tenor
und Urteilsgründe entsprechend berichtigt werden.
21
Allerdings kennt die Strafprozessordnung -
anders als beispielsweise die Zivilprozessordnung
(§ 319) - keine Bestimmungen über die Berichtigung des
schriftlichen Urteils. Dennoch sind Urteilsberichtigungen
nach herrschender Auffassung immer dann zulässig, wenn ein
Versehen vorliegt, das für alle Verfahrensbeteiligten
offenkundig ist. Danach dürfen nicht nur reine Schreibfehler
oder sonstige äußere Unstimmigkeiten berichtigt werden, die
sich aus der Urteilsurkunde selbst ohne Weiteres ergeben,
sondern auch andere unzweifelhafte Irrtümer, wenn für die
Prozessbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen,
beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die
Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder
schriftlich Formuliertem offenkundig war. Jedoch muss der
Verdacht, dass sich hinter der Berichtigung in Wahrheit die
sachliche Änderung eines inhaltlich anders beschlossenen
Urteils verbirgt, in jedem Fall ausgeschlossen sein (vgl.
eingehend BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR
310/90 -, NJW 1991, S. 1900 ; ferner
Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 267 Rn. 27;
Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl.
2008, § 267 Rn. 46, jeweils m.w.N.).
22
Diese Voraussetzungen können zwar nach heute
wohl einhelliger Ansicht (anders noch BayObLG, Beschluss vom
8. Mai 1929 - BeschwReg. I Nr. 118/29 -, JW 1929, S.
2750) auch dann erfüllt sein, wenn sich die wahre Identität
des Verurteilten im Nachhinein zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH,
Beschluss vom 9. August 1995 - 2 StR 385/95 -, NStZ-RR 1996,
S. 9), gegebenenfalls auch nach einer im
Freibeweisverfahren vorgenommenen Aufklärung. Sind die
Voraussetzungen erfüllt, dürfte eine Pflicht zur Berichtigung
bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar
1994 - 1 Ws 87/94 -, NStZ 1994, S. 355). Dennoch sind der
Berichtigung relativ enge Grenzen gezogen. Zu Recht betont
die Rechtsprechung, dass der Verdacht, hinter der
Berichtigung verberge sich in Wahrheit die sachliche Änderung
eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils, in jedem Fall
ausgeschlossen sein muss. Diese Einschränkung trägt dem mit
verfassungsrechtlichem Gewicht ausgestatteten Grundsatz der
Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 2, 380
; 22, 322 ; 47, 146
) Rechnung und verhindert zugleich eine Umgehung
der gerade auch den Interessen des Beschuldigten dienenden
strengen strafprozessualen Vorschriften über die
Beweiserhebung in der Hauptverhandlung oder im
Wiederaufnahmeverfahren. Danach wird eine Urteilsberichtigung
im Hinblick auf die Personalien des Verurteilten nur in sehr
eindeutigen Fällen in Betracht kommen, zumal in Fällen wie
dem vorliegenden auch den Interessen der weiteren Person
Rechnung zu tragen ist, auf deren Personalien das Urteil nach
Berichtigung lauten würde.
23
Nachvollziehbar ist das Landgericht im
vorliegenden Fall zu dem Schluss gekommen, dass eine
Urteilsberichtigung deshalb nicht mehr in Frage kam, weil
sich unabhängig von dem Ergebnis einer möglichen weiteren
Sachaufklärung jedenfalls der Verdacht, hinter der
Berichtigung verberge sich die sachliche Änderung eines
inhaltlich anders beschlossenen Urteils, bei unbefangener
Betrachtung nicht mehr ausschließen ließe. Allein die
Tatsache, dass - wie auch der Beschwerdeführer sieht - in
nicht unerheblichem Maße weitere Aufklärung, etwa durch
Vernehmung des Herrn T. oder eine Gegenüberstellung mit den
seinerzeitigen Verfahrensbeteiligten, erforderlich gewesen
wäre, zeigt schon, dass im Ergebnis von einer
„offenkundigen“, zweifellosen Unrichtigkeit kaum mehr hätte
gesprochen werden können.
24
b) Die Strafprozessordnung stellt dem
Beschwerdeführer andere, geeignete Instrumente zur Verfolgung
seines prozessualen Ziels zur Verfügung. Der Beschwerdeführer
kann sie nach wie vor nutzen.
25
aa) Der Beschwerdeführer kann - wie bereits
das Kammergericht in seinem Beschluss vom 23. März 2004
ausgeführt hat - nach § 458 Abs. 1 StPO Einwendungen
gegen die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts
Tiergarten vom 21. August 2003 erheben. Denn bei der
Frage nach der Identität der verurteilten Person handelt es
sich um eine Frage der „Auslegung eines Strafurteils“ (vgl.
auch Appl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 458
Rn. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009,
§ 458 Rn. 10; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
Bd. 6, 25. Aufl. 2001, § 458 Rn. 9). Für
den Fall, dass substantiierte Einwände erhoben werden, ist
diesen von dem nach §§ 462, 462a StPO zuständigen
Gericht nachzugehen. Im Verfahren nach § 458 Abs. 1
StPO hätte der Beschwerdeführer nicht erst bei Vorliegen
einer offensichtlichen Unrichtigkeit Erfolg; hier würde es
genügen, wenn nach allgemeinen Grundsätzen zur Überzeugung
des Gerichts festgestellt werden könnte, dass der
Beschwerdeführer nicht der richtige Verurteilte ist. Auf den
im Verfahren nach § 458 Abs. 1 StPO geltenden, für
den Beschwerdeführer günstigeren Prüfungsmaßstab hat auch das
Landgericht Berlin bereits mit seinem Beschluss vom
12. April 2005 hingewiesen. In einem solchen Verfahren
könnte eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mithin nicht
aus den in den angefochtenen Entscheidungen genannten Gründen
abgelehnt werden.
26
Der Beschwerdeführer kann einen solchen Antrag
auch jetzt noch stellen. Insbesondere steht dem eine
rechtskräftige Ablehnung nicht entgegen. Im Hinblick auf die
ablehnenden Beschlüsse des Amts- und Landgerichts vom 2.
Februar und 31. März 2006 kann der Beschwerdeführer sich auf
neue Beweismittel, nämlich die Erklärung des Herrn T.,
stützen. Mit den angefochtenen Beschlüssen wiederum haben
Amts- und Landgericht einen Antrag nach § 458 Abs. 1
StPO nicht abgelehnt, da sie das Begehren des
Beschwerdeführers nicht in diesem Sinne verstanden haben -
auch wenn ein solches Verständnis oder zumindest die
Erteilung eines sachdienlichen Hinweises angesichts der
bisherigen Verfahrensgeschichte nicht fern gelegen hätten,
zumal nach §§ 462, 462a StPO Amtsgericht und Landgericht
auch für die Bescheidung eines Antrags nach § 458 Abs. 1
StPO zuständig gewesen wären, nachdem der Beschwerdeführer
sich nicht in Haft befand.
27
bb) Ferner könnte der Beschwerdeführer, wie
der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, das
Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 5 StPO) betreiben.
Einen auf die schriftliche Erklärung des Herrn T. als neues
Beweismittel gestützten Wiederaufnahmeantrag hat der
Beschwerdeführer bislang nicht gestellt. Im Schrifttum wird
davon ausgegangen, dass die Falschbezeichnung des
Verurteilten nach Rechtskraft des Urteils mit einem
Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO geltend
gemacht werden kann (vgl. Perels, NStZ 1985, S. 538 ff.,
sowie Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5,
25. Aufl. 2003, § 359 Rn. 62).
28
Der Zulässigkeit und den Erfolgsaussichten
eines solchen Antrags stünde auch der Beschluss des
Kammergerichts vom 23. März 2004 nicht von vornherein
entgegen. Insofern kann dahinstehen, ob es sachgerecht war,
entgegen der wohl überwiegenden Meinung (vgl. OLG Köln,
Beschluss vom 16. März 1983 - 2 Ws 176/83 -, MDR 1983, S.
865; Paul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008,
Vor § 296 Rn. 5a; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
Bd. 5, 25. Aufl. 2003, § 312 Rn. 3; Hanack,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 5, 25. Aufl. 2003,
§ 296 Rn. 2; offen BGH, Beschluss vom
9. August 1995 - 2 StR 385/95 -, NStZ-RR 1996, S.
9) eine Beschwer des nach eigenem Vortrag nur zum Schein
verurteilten Beschwerdeführers zu verneinen, obwohl eine
Urteilsberichtigung nicht stattgefunden hatte. Denn
jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dürfte sich nicht mehr
bestreiten lassen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil
des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. August 2003 beschwert
ist. Dies gilt jedenfalls, solange die
- derzeit sehr konkrete - Gefahr einer Vollstreckung der
Freiheitsstrafe aus dem betreffenden Urteil gegen den
Beschwerdeführer nicht auf andere Weise beseitigt ist.
29
cc) Ob unter den aufgezeigten prozessualen
Wegen ein Rangverhältnis besteht - etwa dergestalt, dass
zunächst der Weg nach § 458 Abs. 1 StPO zu beschreiten
und ein Wiederaufnahmeverfahren zunächst zurückzustellen wäre
- ist verfassungsrechtlich nicht vorgezeichnet und muss
gegebenenfalls auf Antrag des Beschwerdeführers von den
Fachgerichten entschieden werden.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.