BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2244/08 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem
Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte
Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht
worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung
gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des
Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62,
194 ).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.