BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2247/06 -
- 2 BvR 2248/06 -
- 2 BvR 2249/06 -
der D... AG,
vertreten durch den Vorstand ...
- 2 BvR 2247/06 -,
- 2 BvR 2248/06 -,
- 2 BvR 2249/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14.
Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass
einstweiliger Anordnungen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Zustellung US-amerikanischer Sammelklagen (class
actions ) an die Beschwerdeführerin in Deutschland im Wege
der Rechtshilfe nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ)
vom 15. November 1965 (BGBl 1977 II
S. 1452).
2
1. Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit
operierender Automobilhersteller mit Sitz in Deutschland und
Tochtergesellschaften unter anderem in den USA und Kanada.
Den beklagten Automobilherstellern und –händlern wird
vorgeworfen, kartellrechtswidrige Absprachen getroffen zu
haben, mit denen der Import von Fahrzeugen aus dem
kanadischen Markt in die USA verhindert worden sei, um das
Preisniveau auf dem US-amerikanischen Automobilmarkt hoch zu
halten. Dadurch hätten die Käufer von Kraftfahrzeugen in den
USA finanzielle Schäden erlitten. In Reaktion auf die
behaupteten Kartellrechtsverstöße sind in den USA zahlreiche
gegen dieselben Beklagten gerichtete class
actions anhängig gemacht worden.
3
In drei dieser Klageverfahren ersuchten die
Kläger den Präsidenten des Amtsgerichts Freiburg als zentrale
Behörde für Baden-Württemberg nach Art. 2 HZÜ um
Zustellung der Klageschriften an die Beschwerdeführerin gemäß
Art. 5 HZÜ. Im Unterschied zum deutschen Recht hat die
Zustellung in den USA im Wesentlichen nur die Funktion, über
die Anhängigkeit eines Prozesses zu informieren; eine
konkrete Eingrenzung des Streitgegenstands ist nicht
erforderlich (sog. notice pleading ). Nach
deutschem Recht ist die ordnungsgemäße Zustellung allerdings
Voraussetzung für eine spätere Urteilsanerkennung gemäß
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
4
2. a) Mit Entscheidung vom 23. Juli 2003 und
zwei weiteren Entscheidungen vom 25. November 2003 traf der
Präsident des Amtsgerichts Freiburg Zustellungsanordnungen,
mit denen er den Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart als
für die Ausführung der Zustellung zuständige Behörde um
Erledigung der Zustellungen bat; die Entgegennahme der
Klageschriften durch die Beschwerdeführerin erfolgte indes
nicht.
5
b) Gegen die Zustellungsanordnungen wendete
sich die Beschwerdeführerin mit Anträgen auf gerichtliche
Entscheidung gemäß § 23 EGGVG an das zuständige
Oberlandesgericht. Zur Begründung machte sie geltend, die
Zustellungen der Klageschriften hätten nicht angeordnet
werden dürfen, weil die Ziele der zugestellten class actions offensichtlich gegen unverzichtbare
Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstießen und
deshalb gemäß Art. 13 Abs. 1 HZÜ abzulehnen gewesen
seien. Ihre Einbeziehung in die class
actions diene, da sie selbst auf dem US-amerikanischen
Markt gar nicht tätig sei, offenkundig nur dem Ziel, durch
eine möglichst hohe Zahl von Beklagten und eine möglichst
hohe potenzielle Schadenssumme die Vergleichsbereitschaft der
Beklagten zu erhöhen. Trotz offensichtlich fehlender
rechtlicher Grundlage der Klageforderungen werde in
rechtsmissbräuchlicher Art und Weise unter Ausnutzung der
Kostentragungsregeln Druck aufgebaut, um die Beteiligung der
Beschwerdeführerin an einem Vergleich zu erzwingen.
6
3. a) Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 14.
September 2006 wies das Oberlandesgericht die Anträge als
unbegründet zurück. Eine Ablehnung der Zustellung könne nach
Art. 13 Abs. 1 HZÜ nur erfolgen, wenn die
Zustellung geeignet sei, die Hoheitsrechte oder die
Sicherheit des ersuchten Staates zu gefährden; insoweit
enthalte diese Bestimmung gerade keinen allgemeinen ordre public -Vorbehalt. Nach der Grundentscheidung,
dem HZÜ beizutreten, seien Verfahren vor ausländischen
Gerichten grundsätzlich zu fördern und andere Rechtsordnungen
und –anschauungen seien auch dann zu achten, wenn sie nicht
mit dem deutschen Rechtsverständnis übereinstimmten. Eine
Verweigerung der Zustellung komme nur in Betracht, wenn das
mit der zuzustellenden Klage verfolgte Ziel offensichtlich
gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaats verstoße. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn
es sei nicht von vornherein offensichtlich, dass die Klage
keine substanzielle Grundlage habe und rechtsmissbräuchlich
nur dazu genutzt werde, um mit publizistischem Druck und dem
Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu
machen.
7
b) Die gegen die Beschlüsse gerichteten
Anhörungsrügen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 29
Abs. 2 EGGVG, 29 a FGG wies das Oberlandesgericht
als unbegründet, die daneben erhobenen außerordentlichen
Beschwerden wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit als
unzulässig zurück, wobei die Beschwerdeführerin insoweit auf
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestand, der diese
Beschwerden mit Beschlüssen vom 28. März 2007 als unzulässig
verwarf.
8
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung in
ihren Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 14 Abs. 1 GG und
Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 103
Abs. 1 GG.
9
1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebe sich
daraus, dass Gegenstände der Inlandszustellungen Klagen
seien, die vor US-amerikanischen Gerichten ohne jede
Grundlage zu ausschließlich rechtsfremden Zwecken erhoben
worden seien. Die Klagen seien gegen die Beschwerdeführerin
in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erhoben worden, um
sie unter Ausnutzung der schwachen Beklagtenpositon im
US-amerikanischen Zivilprozess und unter Aufbau
publizistischen Drucks zu einem Vergleichsabschluss zu
zwingen. Die Zustellung solcher Klagen sei auf der Basis von
Art. 13 Abs. 1 HZÜ aus verfassungsrechtlichen
Gründen abzulehnen.
10
2. Da die Zustellung der Klage schon wegen der
mit dem Verfahren verbundenen Kostenlast und die zu
erwartende Höhe der geltend gemachten Forderungen in die
Substanz des Unternehmens der Beschwerdeführerin eingreife,
sei auch Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen verletzt. Zudem sei nicht nur das bereits
Erworbene, sondern auch die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin betroffen, sodass auch Art. 12
Abs. 1 GG verletzt sei.
11
3. Weiterhin habe das Oberlandesgericht
Karlsruhe mit seinen Beschlüssen vom 14. September 2006 das
Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt
und diese Verletzung durch die auf die Anhörungsrüge
ergangene Entscheidung auch nicht ausgeräumt.
12
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen
Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung
anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Den
Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu, und die Annahme der Verfassungsbeschwerden zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerden unbegründet sind.
13
Entscheidungen deutscher Hoheitsträger, mit
denen die Inlandszustellung ausländischer Klagen bewirkt
wird, können Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verletzen, wenn das mit der Klage
verfolgte Ziel gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats verstößt. Diese Voraussetzung ist
aber für die hier in Rede stehenden class
actions nicht erfüllt.
14
1. a) Das Haager Zustellungsübereinkommen
regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten bei der
Zustellung von Schriftstücken in Zivilverfahren. Das Abkommen
dient der Harmonisierung der Privatrechtsordnungen, um auf
diese Weise die zwischenstaatliche Rechtshilfe bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten zu vereinfachen.
Zentrales Element des Abkommens ist die grundsätzliche
Verpflichtung der Vertragsstaaten, Zustellungsersuchen
durchzuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im
Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur
Kenntnis gelangen (vgl. BVerfGE 91, 335 ).
Liegt ein Zustellungsersuchen in einer Zivil- oder
Handelssache im Sinne des Übereinkommens vor, darf die
Zustellung nur auf Grundlage der Vorbehaltsklausel des
Art. 13 Abs. 1 HZÜ abgelehnt werden.
15
b) An der Verfassungsmäßigkeit des HZÜ selbst
bestehen keine Zweifel. Das Übereinkommen dient wichtigen
Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff
in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -,
JURIS). Der deutsche Staat schützt den Bürger, der sich im
internationalen Rechtsverkehr bewegt, nicht vor der
Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung. Vielmehr
unterstützt der Staat die Durchsetzung des ausländischen
Regelungsanspruchs.
16
Der Förderung ausländischer Maßnahmen im
Rahmen der Rechtshilfe, die der verfassungsmäßigen Ordnung
widersprechen, sind allerdings von Verfassungs wegen Grenzen
gesetzt. Solchen Grenzen trägt Art. 13 Abs. 1 HZÜ
Rechnung, der in seiner deutschen Fassung lautet:
17
Die Erledigung eines Zustellungsantrags nach
diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der
ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Erledigung darf nicht
allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte
Staat nach seinem Recht die ausschließliche Zuständigkeit
seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein
Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das der Antrag
gestellt wird. Über die Ablehnung unterrichtet die Zentrale
Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der
Gründe.
18
Dass die Verweigerung der Zustellung auf
dieser Grundlage nur unter engen Voraussetzungen zulässig
sein soll, ist durch das Interesse an einer schnellen und
effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen
gerechtfertigt und verfassungsrechtlich grundsätzlich
unbedenklich (vgl. BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007
- 2 BvR 1133/04 -, JURIS). Denn die
generelle Überprüfung ausländischer Klagen am Maßstab der
deutschen Rechtsordnung mit der Folge, dass solchen Begehren
nicht Folge geleistet werden dürfte, die sich auf dem
deutschen Recht unbekannte Rechtsinstitute stützen, läuft dem
Grundsatz zuwider, dass fremde Rechtsanschauungen und
-ordnungen grundsätzlich zu achten sind, auch wenn sie im
Einzelfall mit den deutschen Auffassungen nicht
übereinstimmen (vgl. BVerfGE 108, 238
).
19
c) Trotz dieser grundsätzlichen Entscheidung
zu Gunsten der Zustellung der ausländischen Klage ist die
Vorbehaltsklausel des Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch
nicht inhaltsleer: Eine Grenze kann nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts dort erreicht sein, wo das mit
der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen unverzichtbare
Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße"
(BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ). Zwar hat
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden,
dass die bloße Möglichkeit der Verhängung von
Strafschadenersatz (punitive damages ) noch
nicht unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt
(BVerfGE 91, 335 ). Erscheinen
entsprechende Schadenersatzforderungen aber von vornherein
als rechtsmissbräuchlich, ist die Unvereinbarkeit der
Zustellung der Klageschrift mit unverzichtbaren Grundsätzen
eines freiheitlichen Rechtsstaats nicht mehr ausgeschlossen.
In einem solchen Fall ist es möglich, dass die deutschen
Hoheitsträger mit einer positiven Zustellungsentscheidung
durch ihre Anwendung und Auslegung des Vorbehalts in
Art. 13 Abs. 1 HZÜ Rechte eines Beschwerdeführers
grundsätzlich verkennen und unverhältnismäßig einschränken.
Als Prüfungsmaßstab kommt hier Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in Betracht. Ob in
einem Fall, in dem das mit einer Klage verfolgte Ziel gegen
unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats
verstößt, die Zustellung dieser Klage von den insoweit
zuständigen deutschen Hoheitsträgern von Verfassungs wegen
abgelehnt werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht
allerdings noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE
91, 335 ; 108, 238 ).
20
2. Diese Frage ist auch im vorliegenden
Verfahren nicht entscheidungserheblich, da ein Fall des
Verstoßes der Klage gegen unverzichtbare Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats nicht gegeben ist. Zwar ergeben
sich aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung für den
Beklagten in US-amerikanischen class
action -Verfahren Erschwernisse. Soweit aber ein Kläger
allein die aus der Sicht der deutschen Rechtsordnung
schwächere Position des Beklagten für die Rechtsdurchsetzung
ausnutzt, begründet das allein noch nicht den Vorwurf
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; vielmehr müssen das Ziel
und die konkreten Umstände des Klageverfahrens auf einen
offensichtlichen Rechtsmissbrauch schließen lassen, woran es
hier fehlt.
21
a) Im Wesen von class actions
liegt es, dass zahlreiche potenziell Geschädigte in einer
class zusammengefasst werden können, ohne
sich an dem Prozess aktiv beteiligten zu müssen. Dadurch ist
es etwa bei Kartellrechtsverstößen oder größeren
Schadensereignissen theoretisch möglich, eine Vielzahl von
classes zu bilden und so Sammelklagen vor
unterschiedlichen Gerichten anhängig zu machen. Nach Angabe
der Beschwerdeführerin ist in einigen der class
actions ein pre-trial
discovery -Verfahren angeordnet worden. Dieses dem
eigentlichen Prozess vorgelagerte Verfahren dient der
Ermittlung und Sicherung von Beweisen und liegt im
Wesentlichen in den Händen der Parteien, die umfassend zur
Vorlegung von Dokumenten verpflichtet sind (s. Hopt/Kulms/von Hein , Rechtshilfe und Rechtsstaat,
2006, S. 92 f.). Deshalb ist die pre-trial discovery in größeren Verfahren sehr zeit-
und kostenintensiv, weshalb sie von den Beklagten nicht
selten als so große Belastung empfunden wird, dass auch bei
erheblichen Zweifeln an der Berechtigung von Klageforderungen
ein Vergleich dem Verfahrensfortgang vorgezogen wird (vgl.
Schack , Einführung in das US-amerikanische
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2003, S. 46).
22
Mit der Klage werden treble
damages geltend gemacht, das heißt der im Sinne eines
kompensatorischen Schadenersatzes ermittelte Betrag soll
verdreifacht und so um Strafschadenersatz (punitive damages ) ergänzt werden; bislang sind
konkrete Betragsvorstellungen in den class
actions allerdings nicht angegeben. Hinzu kommt, dass die
class actions eine Art gesamtschuldnerischer
Haftung der Beklagten beantragen (joint and
several liability ). Jeder Beklagte läuft dabei unabhängig
von der Reichweite seines Verursachungsbeitrags Gefahr, im
Ergebnis auf die gesamte Schadenssumme zu haften (vgl.
Hay , US-Amerikanisches Recht, 3. Aufl.
2005, Rn. 407), was den Anreiz eines Vergleichsschlusses
weiter erhöht.
23
Nach dem allgemeinen Grundsatz kann zudem die
obsiegende Partei von der unterliegenden Seite nicht die
Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen
(s. dazu Hopt/Kulms/von Hein ,
Rechtshilfe und Rechtsstaat, 2006, S. 93 f.;
Schack , Einführung in das US-amerikanische
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2003, S. 7 ff.),
die Gerichtskosten sind eher gering. Für lediglich auf
Behauptungen basierende Klagen, für deren Begründung die
Kläger erst auf konkrete Anhaltspunkte im Rahmen der
pre-trial discovery hoffen, gibt es also
keine negative Anreizwirkung durch die drohende
Gesamtkostenlast des Klägers.
24
All diese Besonderheiten führen ungeachtet der
zweifelsohne auch im amerikanischen Zivilprozess gegebenen,
in ihrer Wirksamkeit freilich unterschiedlich bewerteten
Verteidigungsmöglichkeiten zu Erschwernissen für Beklagte von
class actions , die den Hintergrund für die
vorliegenden Verfassungsbeschwerden bilden.
25
b) Weder für sich genommen noch in der
Kumulation können aber die dargestellten Rechtsinstitute
bereits als solche den Vorwurf begründen, dass auf sie
gestützte Klagen mit unverzichtbaren Grundsätzen eines
freiheitlichen Rechtsstaats unvereinbar sind.
26
Zu den dargestellten Rechtsinstituten hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung teilweise
bereits Stellung genommen: So hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf
punitive damages gerichtete US-amerikanische
Schadenersatzklage nicht gegen unverzichtbare Grundsätze
eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt (BVerfGE 91, 335
). Die Unterwerfung unter eine pre-trial discovery kann zwar in Richtung einer
"Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl.
Hay , US-Amerikanisches Recht, 3. Aufl.
2005, Rn. 189), die bloße Möglichkeit verstößt aber im
Verfahren der Klagezustellung noch nicht gegen wesentliche
Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (s. schon den
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007
- 2 BvR 1133/04 -, JURIS). Vor einer
konkreten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten
Beweisaufnahme bedarf es außerdem weiterer
Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger, bei denen
die Rechte der Beschwerdeführerin zu beachten sind (s. das
Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen (HBÜ) vom 18. März 1970,
BGBl 1977 II S. 1452 ff.).
27
Dass die Beschwerdeführerin ihre
außergerichtlichen Kosten, das heißt in erster Linie ihre
Anwaltskosten, nicht ersetzt bekommt, selbst wenn die
US-amerikanische Klage sich später als erfolglos erweist,
begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare
rechtsstaatliche Grundsätze (s. schon den Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007
- 2 BvR 1133/04 -, JURIS). Dies ist
vielmehr eine Folge der unternehmerischen Entscheidung, sich
für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Tochterfirmen im
Ausland in einer fremden Rechtsordnung zu unterwerfen. Die
Risiken gerichtlicher Entscheidungen, die sich in
prozessualer und materieller Hinsicht vom deutschen Recht
unterscheiden, hat ein Unternehmer, der grenzüberschreitend
am Wirtschaftsleben teilnimmt, grundsätzlich zu tragen. Die
Entscheidung, der obsiegenden Partei keine Kostenerstattung
zukommen zu lassen, beruht auf rechtspolitischen Erwägungen,
die zwar von der deutschen Regelung abweichen, die aber nicht
grundsätzlich rechtsstaatswidrig sind (vgl. dazu auch BGHZ
118, 312 ).
28
Das Institut der joint and
several liability verstößt ebenfalls für sich genommen
nicht gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaats. Zwar mag dieses Institut den Vergleichsdruck
weiter erhöhen, es begründet aber keine Haftung ohne jeden
Verursachungsbeitrag des Beklagten. Zudem ist eine
gesamtschuldnerische Haftung für eine gemeinschaftlich
begangene unerlaubte Handlung auf den gesamten Schaden auch
dem deutschen Recht nicht fremd.
29
Auch die von deutscher Seite grundsätzlich zu
respektierende rechtspolitische Entscheidung, für
deliktisches Handeln mit einer Vielzahl von Geschädigten
Sammelklagen zuzulassen, an denen sich das einzelne Mitglied
der class nicht aktiv beteiligen muss,
begründet keinen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze
eines freiheitlichen Rechtsstaats, solange auch im class action -Verfahren unabdingbare
Verteidigungsrechte gewahrt bleiben. Deshalb kann nicht jeder
class action von vornherein die Zustellung
versagt werden. Art. 13 Abs. 1 HZÜ verbietet es
explizit, die Erledigung eines Zustellungsersuchens allein
deshalb abzulehnen, weil der ersuchte Staat ein Verfahren
nicht kennt, das dem entspricht, für das der Antrag gestellt
wird.
30
c) Diese Einschränkung des Vorbehalts auf der
völkerrechtlichen Ebene ist mit dem Grundgesetz vereinbar: Im
Hinblick auf das Haager Zustellungsübereinkommen hat sich die
deutsche Rechtsordnung im Bereich des Zivilprozessrechts für
das Recht des ersuchenden Staates geöffnet. Die deutsche
öffentliche Gewalt wird für die ersuchende ausländische
Behörde tätig, um das in jener Rechtsordnung anhängige
innerstaatliche Verfahren über die Grenzen der nationalen
Hoheitsgewalt hinaus zu fördern. Dies schließt grundsätzlich
auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die
deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben
worden sind (BVerfGE 108, 238 ). Insoweit
muss auch im Fall von aus der Sicht der deutschen
Rechtsordnung missbrauchsanfälligen Rechtsinstituten stets
danach gefragt werden, ob im Fall der konkreten Klage, um
deren Zustellung ersucht wird, der rechtsmissbräuchliche
Charakter der Klage offenkundig ist. Nur dann kann ein
Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen
Rechtsstaats gegeben sein, der deutsche Staatsorgane zur
Zurückweisung des Ersuchens verfassungsrechtlich verpflichten
und völkerrechtlich berechtigen kann.
31
Diese Grenzziehung hat zugleich den Vorteil,
dass sie neben dem grundrechtlichen Anliegen des Beklagten
der ausländischen Klage auch dem verfassungsrechtlichen Ziel,
Völkerrechtsverstöße der Bundesrepublik Deutschland so weit
wie möglich zu vermeiden (vgl. BVerfGE 111,
307 ; 112,
1 ), Rechnung trägt. Die Einhaltung
der völkerrechtlichen Grenzen bei der Auslegung und Anwendung
von Art. 13 HZÜ durch deutsche Staatsorgane stellt auch
keinen Selbstzweck dar; vielmehr sichert nur sie die
Befolgung des Haager Zustellungsübereinkommens auch durch die
anderen Vertragsstaaten im Interesse der Zustellungsempfänger
und hilft so, den Rückgriff auf alternative Zustellungen zu
vermeiden, die die Rechtsposition deutscher Beklagter
wesentlich erschweren (vgl. dazu Hopt/Kulms/von Hein , Rechtshilfe und Rechtsstaat,
2006, S. 155 ff.).
32
d) Ein rechtsmissbräuchlicher Charakter der
Klagen ist hier nicht von vornherein offenkundig.
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können
regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene
Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine
Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen
Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass
erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um
den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich
zu zwingen (vgl. insoweit auch BVerfGE 108, 238
).
33
Es ist zunächst nicht offensichtlich, dass die
Klageforderung auch in ihrer Höhe keine Grundlage habe. Eine
konkrete Schadenshöhe ist von den Klägern noch nicht geltend
gemacht und wird von ihnen bisher im Millionenbereich
gesehen, wohingegen die Beschwerdeführerin selbst von
deutlich höheren Forderungen ausgeht. Es kann in einem
solchen Fall nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten
deutschen Hoheitsträger sein, selbständig eine mögliche
Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem
schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen. Bei
einer nicht bezifferten Schadenersatzforderung kann deshalb
allein eine Evidenzkontrolle daraufhin erfolgen, ob die noch
unbezifferte Klageforderung von vornherein als aus der Luft
gegriffen erscheint.
34
Das ist hier nicht der Fall: Die Kläger machen
geltend, infolge einer Kartellabsprache sei der Import von
Fahrzeugen aus Kanada und damit eine Preissenkung im
US-amerikanischen Markt verhindert worden. Dieser Vorwurf
entbehrt nicht von vornherein jeder rechtlichen Substanz.
Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob der Vorwurf einer in
die Einzelheiten gehenden tatsächlichen und rechtlichen
Prüfung standhält; eine solche Prüfung kann von den deutschen
Organen im Zustellungsverfahren verfassungsrechtlich nicht
verlangt werden. Vielmehr dient erst die Zustellung dazu,
eine entsprechende Überprüfung durch das US-amerikanische
Gericht zu ermöglichen.
35
Es ist auch nicht offensichtlich, dass die
Beschwerdeführerin, wie sie selbst geltend macht, an der
angegriffenen Kartellabsprache nicht beteiligt gewesen sein
kann. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, sie selbst
sei auf dem nordamerikanischen Markt nicht aktiv, hier
handelten allein ihre mitverklagten Tochtergesellschaften.
Damit ist es aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass
die Beschwerdeführerin an einer Absprache selbst beteiligt
war, auf ihre Tochtergesellschaften Einfluss genommen hat
oder dass sie in irgendeiner anderen Weise haftungsbegründend
gehandelt hat; all dies kann ohne nähere Klärung der
Tatsachen und ohne eine Untersuchung des US-amerikanischen
Kartellrechts auf haftungsbegründende Verhaltensweisen nicht
geklärt werden.
36
Ob die konkrete Prüfung durch das ausländische
Gericht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist
eine Frage des Anerkennungsverfahrens. Zwar kann durch die
Ablehnung der Urteilsanerkennung nach § 328 Abs. 1
Nr. 4 ZPO nur die Vollstreckung in inländisches Vermögen
verhindert werden; die Vollstreckung in ausländisches
Vermögen ist aber ein Vorgang, vor dem die deutsche
Rechtsordnung von vornherein weder völkerrechtlich schützen
kann noch verfassungsrechtlich schützen muss.
37
3. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
38
Eine Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG
ist nicht ersichtlich, weil einer Klagezustellung selbst
keine berufsregelnde Tendenz zukommt. Auch eine Verletzung in
Art. 14 Abs. 1 GG scheidet mangels einer
gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit in von
Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgütern durch
den Akt der Klagezustellung aus. Die Zustellung einer Klage -
gleichgültig ob es sich um eine inländische oder eine
ausländische Klage handelt - bezieht den Empfänger in ein
Gerichtsverfahren ein, trifft aber keine Entscheidung über
den Ausgang des Verfahrens (s. zu beidem bereits den
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007
- 2 BvR 1133/04 -, JURIS).
39
Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung erledigen sich die
Anträge der Beschwerdeführerin auf den Erlass einstweiliger
Anordnungen.
40
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.