BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 225/00 -
des sierra-leonischen Staatsangehörigen
J...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5.
Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer stellte im September
1997 einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge lehnte die Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen,
und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach
Sierra-Leone an.
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2. Auf seine Klage verpflichtete das
Verwaltungsgericht Stuttgart die Bundesrepublik Deutschland
zu der Feststellung, dass beim Beschwerdeführer
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG
vorliegen, und hob den Bescheid des Bundesamtes insoweit auf;
im Übrigen wies es die Klage ab. Seinen Antrag auf Zulassung
der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg mit Beschluss vom 6. Dezember 1999
ab.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am
13. Dezember 1999 zugestellt; der Beschwerdeführer
befand sich zu diesem Zeitpunkt nach Angaben des
Regierungspräsidiums Stuttgart seit dem 4. Dezember
1999, nach eigenen Angaben seit September 1999 in
Untersuchungshaft.
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3. Mit der am 4. Februar 2000 per Telefax
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 16a
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hinsichtlich der
Versäumung der Monatsfrist beantragt er Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Er habe erst nach dem 21. Januar 2000
von der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
und der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde erfahren. Er
befinde sich seit Anfang September 1999 in der
Justizvollzugsanstalt Rheinbach in Untersuchungshaft; er
könne weder lesen noch schreiben und habe daher auch keine
Kenntnis von der Adresse der Kanzlei seiner
Prozessbevollmächtigten gehabt. Er habe allenfalls eine
Telefonnummer besessen, die er seinem Verteidiger im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 20. Januar 2000
gegeben habe. Von diesem hätten dann seine
Prozessbevollmächtigen im Asylrechtsverfahren erfahren, wo er
sich befinde und ihm Kenntnis von der ablehnenden
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verschaffen können.
Er habe nicht ohne weiteres aus der Justizvollzugsanstalt
Rheinbach telefonischen Kontakt mit seinen
Prozessbevollmächtigten aufnehmen können.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die
Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des
§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
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1. Der angegriffene Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Dezember
1999 wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
nach dessen eigenen Angaben am 13. Dezember 1999
zugestellt. Die erst am 4. Februar 2000 eingegangene
Verfassungsbeschwerde ist deshalb verspätet.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil er weder
ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er
ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist
einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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a) Ein Verschulden liegt vor, wenn ein
Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für
einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß
wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die
Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des
konkreten Falles zuzumuten ist (Lechner/Zuck, BVerfGG,
4. Aufl., 1996, § 93 Rn. 53; Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Aufl., 2003, § 60 Rn. 9). Die
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht
überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen
nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus
gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw.
nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat,
damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt (Kopp/Schenke,
a.a.O., § 60 Rn. 9; Bier, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rn. 19).
Verschulden seines Anwalts wird dem Beschwerdeführer
zugerechnet (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG).
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b) Dass seine Bevollmächtigten den
Beschwerdeführer nicht rechtzeitig über die den Rechtsweg
abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
informieren konnten, ist der Tatsache geschuldet, dass er
diese nicht über seinen neuen Aufenthaltsort in Kenntnis
gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert
dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich daran
gehindert gewesen wäre, seine Bevollmächtigten zu erreichen
(1) und dass ihm eine entsprechende Benachrichtigung
unzumutbar gewesen wäre (2).
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(1) Selbst wenn man dem Vortrag des
Beschwerdeführers Glauben schenkt, dass er in der
Justizvollzugsanstalt nur die Telefonnummer seiner
Bevollmächtigten besaß, nicht aber den Namen ihrer Kanzlei
kannte, ist jedenfalls nicht dargelegt, dass er nicht die
Möglichkeit gehabt hätte, seine Bevollmächtigten aus der
Justizvollzugsanstalt heraus telefonisch zu erreichen und
ihnen so seinen Aufenthaltswechsel mitzuteilen, um
sicherzustellen, dass er Kenntnis von Verfahrensmitteilungen
erhält. Stattdessen hat er lediglich die Behauptung
aufgestellt, dass er nicht "ohne weiteres" aus der
Justizvollzugsanstalt heraus habe telefonieren können. Zwar
ist zutreffend, dass ein Untersuchungsgefangener ein
Telefonat mit Personen außerhalb der Haftanstalt
grundsätzlich wohl nur in Ausnahmefällen und nur mit
Zustimmung der Anstaltsleitung oder des Richters führen kann
(vgl. Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl.,
2003, § 119 Rn. 56). Der Beschwerdeführer hat indessen
nicht einmal dargelegt, dass er um eine entsprechende
Erlaubnis nachgesucht, geschweige denn, dass ihm eine solche
Erlaubnis verweigert worden wäre. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass ihm die Bitte um Erlaubnis eines Telefonats
auf Grund seiner mangelnden deutschen Sprachkenntnisse
unmöglich gewesen wäre. Wie das Protokoll der Anhörung im
Asylerstverfahren zeigt, ist der Beschwerdeführer der
englischen Sprache mächtig. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass er sich jedenfalls hätte verständlich machen
und sein Anliegen hätte vortragen können.
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(2) Dem Beschwerdeführer, einem afrikanischen
Asylbewerber, der nach eigenen Angaben Analphabet,
gleichzeitig aber 1. Vorsitzender einer von ihm gegründeten
exilpolitischen Vereinigung ist, wäre auch zumutbar gewesen
zu versuchen, seine Bevollmächtigten auf seine Unterbringung
in der Justizvollzugsanstalt zeitnah zu seiner Verhaftung
hinzuweisen. Zum einen musste ihm aus dem vorangegangenen
Klageverfahren bekannt sein, dass seine Erreichbarkeit auch
für seine Bevollmächtigten von großer Bedeutung für das
Verfahren oder die Einlegung von Rechtsmitteln ist. Zum
anderen musste ihm auch bewusst sein, dass noch eine
endgültige Entscheidung über den von ihm geltend gemachten
Asylanspruch ausstand, zumal der Grund für seinen Aufenthalt
in Deutschland gerade die Nachsuche um Asyl war. Zwar war ihm
rechtskräftig bereits Abschiebungsschutz nach § 53
Abs. 4 AuslG zuerkannt worden; der Beschwerdeführer war
jedoch der Auffassung, dass ihm darüber hinaus auch ein
Anspruch auf Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zustehe,
und hatte aus diesem Grund einen Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des
Verwaltungsgerichts gestellt. Ungeachtet der Tatsache, dass
die Stellung des Berufungszulassungsantrags des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits
geraume Zeit zurücklag, musste diesem jedenfalls bewusst
sein, dass sein Verfahren noch nicht abgeschlossen war.
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Zwar wird man nicht verlangen können, dass ein
der deutschen Sprache nicht mächtiger Asylbewerber noch am
Tage seiner Verhaftung und Verbringung in Untersuchungshaft
oder unmittelbar danach seine Bevollmächtigten im
Asylverfahren hiervon benachrichtigt. In Anbetracht der auch
aus Sicht des Asylbewerbers nicht absehbaren Dauer der
Untersuchungshaft muss sich ihm aber aufdrängen, dass er
seine Bevollmächtigten im noch nicht abgeschlossenen
Asylverfahren von der Verhaftung in Kenntnis setzt, um für
diese erreichbar zu sein, sei es zur Übermittlung
gerichtlicher Entscheidungen - etwa auch einer
eventuellen Terminsladung des Verwaltungsgerichtshofs nach
Zulassung der Berufung -, sei es für Rücksprachen zum
weiteren Vorgehen. Dies alsbald ohne schuldhaftes Zögern zu
tun, ist ihm daher zuzumuten.
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Das hat der Beschwerdeführer jedoch nicht
getan. Legt man seinen eigenen Vortrag zu Grunde, wonach er
seit September 1999 in Untersuchungshaft gewesen sein will,
so hat er fast fünf Monate gewartet, bevor er seine
Bevollmächtigten aus dem Asylverfahren über seinen
Verteidiger von seiner Inhaftierung informiert hat. Auch wenn
der Beschwerdeführer erst seit Anfang Dezember 1999 in
Untersuchungshaft gewesen sein sollte, genügte eine
Benachrichtigung seiner Bevollmächtigten am 21. Januar 2000
nicht den dargestellten Sorgfaltspflichten.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.