BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2251/03 -
der Frau S ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
1. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Neufestsetzung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der
Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht analog § 354
Abs. 1 StPO bei Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu
Tateinheit.
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
3
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die
angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist
unbegründet.
4
Eine über die in § 354 Abs. 1 StPO
ausdrücklich normierten Fälle hinausgehende Strafzumessung
durch das Revisionsgericht verletzt dann das Recht auf den
gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen
bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31, 145 ). Dies ist
hier nicht der Fall.
5
Die Begründung des Senats, die richtige
Bestimmung der Konkurrenzen führe zu keiner Veränderung des
Unrechts- und Schuldumfangs, ist nachvollziehbar und steht in
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach
der eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine
Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl.
BGH, NStZ 1999, S. 513, 514 m.w.N.; 1997, S. 233 m.w.N.;
1996, S. 296, 297; S. 383, 384; BGHR StPO § 354
Abs. 1/Strafausspruch 5). Hier erschöpfte sich die
Schuldspruchberichtigung in einer Neubewertung der
Konkurrenzen, nämlich der Änderung von Untreue in 916 Fällen
in Untreue in 335 Fällen bei unverändertem Unrechtsgehalt der
Gesamtheit der Taten. Ebensowenig ist die vom Senat
vorgenommene Neufestsetzung der Einzelstrafen von jeweils
sieben Monaten Freiheitsstrafe bei Buchungssummen über 30.000
DM von Verfassungs wegen zu beanstanden. Zwar sind dem
Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO bei der
Berichtigung des Strafausspruchs, die regelmäßig dem
Tatrichter überlassen bleiben muss, enge Grenzen gesetzt
(vgl. Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar,
25. Aufl., § 354 Rn. 35). Diese hat das
Revisionsgericht aber bei Neufestsetzung der Einzelstrafen
nicht in willkürlicher Weise überschritten. Denn das
Landgericht knüpfte bei der Festsetzung der Höhe der Strafen
maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbetrag an und verhängte
bereits bei einer Buchungssumme über 30.000 DM bis 45.000 DM
eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, so dass das
Revisionsgericht es angesichts des im Übrigen unverändert
gebliebenen Schuldumfangs in vertretbarer Weise für
ausgeschlossen erachten konnte, dass das Landgericht auf
geringere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. zur
Neufestsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht
auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297). Ferner ist die Auffassung
des Senats, der Gesamtstrafenausspruch bleibe von der
Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt, angesichts des
straffen Zusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung durch das
Landgericht, der nach wie vor hohen Anzahl von Einzeltaten
sowie der Tatsache, dass die Kammer die Vielzahl der
Einzeltaten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin
berücksichtigt hat, nachvollziehbar (vgl. zur
Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Änderung der
Konkurrenzen auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297).
6
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist schließlich die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 - 2
BvR 1704/01 – für diese Entscheidung im Ergebnis nicht von
Bedeutung. Der Beschluss des Oberlandesgerichts unterscheidet
sich maßgeblich von der im zitierten Verfahren angegriffenen
Entscheidung. Hier erfolgte eine Änderung der rechtlichen
Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem
Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Dort betraf die
Entscheidung ein Verfahren, in dem das Revisionsgericht die
Gesamtstrafe aufrecht erhielt, obwohl es durch isolierte
Zurückverweisung einzelne Taten herausgenommen hat, die das
Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe als wesentlich
erachtet hatte.
7
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.