BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 225/13 -
der Frau L …,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Huber
am 26. August 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom
15. November 2012 - S 3 SF 735/12 ERI - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz
1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Sozialgerichts München vom
15. November 2012 - S 3 SF 735/12 ERI - wird aufgehoben.
Damit erledigt sich der Beschluss des Sozialgerichts München
vom 7. Dezember 2012 - S 3 SF904/12 ERI RG -. Die Sache wird
an das Sozialgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre
Enthebung aus dem Amt als ehrenamtliche Richterin beim
Sozialgericht München.
2
Die Beschwerdeführerin war als ehrenamtliche
Richterin am Sozialgericht den Kammern für Streitsachen in
Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung
zugeteilt. Sie führte zugleich in eigener Sache einen
Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München gegen die Deutsche
Rentenversicherung Bund wegen der Anrechnung von
Dienstzeiten. Eine frühere Klage in gleicher Sache hatte sie
zurückgenommen. In dem erneut anhängig gemachten Verfahren
beantragte die Beschwerdeführerin, den Rechtsstreit auf die
für die zurückgenommene Klage zuständige Kammer zu
übertragen. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Hinweis
auf den Geschäftsverteilungsplan ab. Das dagegen gerichtete
Befangenheitsgesuch der Beschwerdeführerin lehnte das
Sozialgericht ebenfalls ab. Zur Begründung führte es unter
anderem aus, das Ansinnen, eine andere Kammer zur Bearbeitung
des Rechtsstreits zu erhalten, widerspreche dem Grundsatz des
gesetzlichen Richters. Weil die Beschwerdeführerin
Gerichtsperson sei, wiege die in ihrem Vorbringen
zutagetretende Missachtung des Grundgesetzes und der
Bayerischen Verfassung schwer.
3
Das Sozialgericht München enthob die
Beschwerdeführerin in der Folge ihres Amtes als ehrenamtliche
Richterin. Sie habe ihre Amtspflichten gemäß § 22 Abs. 1
Satz 2 SGG grob verletzt. Ehrenamtliche Richter unterlägen
der Pflicht zur Verfassungstreue und dürften nur unter den
gesetzlichen Voraussetzungen des SGG tätig werden. Die von
der Beschwerdeführerin geäußerten Zuständigkeitsbedenken
hätten auch durch gerichtliche Entscheidungen unter Hinweis
auf das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung nicht
ausgeräumt werden können. Daher erscheine ihr weiteres
Tätigwerden als ehrenamtliche Richterin beim Sozialgericht
nicht möglich.
4
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies
das Sozialgericht zurück. Der Beschwerdeführerin sei eine
Tätigkeit in einem aus ihrer Sicht durch Gesetzesverstöße
gekennzeichneten Bereich nicht zuzumuten, zumal diese
Verstöße nur von ihr gesehen würden. Darin liege eine grobe
Verletzung der Amtspflichten.
5
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer gegen
die Amtsenthebung und die Zurückweisung der Anhörungsrüge
gerichteten Verfassungsbeschwerde unter anderem die
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG sowie des
Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1GG). Das Sozialgericht habe
ihr nicht einen konkreten Verstoß oder eine konkrete Äußerung
vorgehalten, sondern lediglich pauschal unterstellt, dass sie
das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung schwer
missachtet habe. Ihr Vorbringen habe es nicht zur Kenntnis
genommen. Die Entscheidungen verletzten ferner das
Willkürverbot, da sie vernünftige, sachliche Gründe nicht
erkennen ließen. Die pauschale Behauptung ihrer
Verfassungsuntreue sei nicht nachvollziehbar. Eine in einem
Verfahren in eigener Sache geäußerte Rechtsansicht könne
einen Verstoß gegen Amtspflichten oder gar eine Verletzung
der Pflicht zur Verfassungstreue nicht begründen.
6
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung, Familie und Frauen hat mit Schriftsatz vom
25. Juni 2013 Stellung genommen: Zwar seien auch
ehrenamtliche Richter im Sinne von Art. 97 GG unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen; ein Anspruch auf die Berufung
zum ehrenamtlichen Richter bestehe indes nicht. Die
angegriffenen Beschlüsse verletzten die Beschwerdeführerin
nicht in ihren von der Verfassung geschützten Rechten.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2Buchstabe
b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer
stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind
und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich
begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c
Abs. 1Satz 1 BVerfGG).
8
Die Entscheidung des Sozialgerichts München
über die Amtsenthebung verletzt die Beschwerdeführerin in
ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG (1.) und
Art. 103 Abs. 1 GG (2.).
9
1. a) Die Auslegung des Gesetzes und seine
Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür
zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht im Allgemeinen entzogen (BVerfGE 18,
85 ; 70, 93 ; stRspr). Ein
verfassungsgerichtliches Eingreifen unter dem Gesichtspunkt
der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Willkürverbot kommt daher nicht bei jedem Fehler in der
Rechtsanwendung, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in
Betracht (BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ).
Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung
begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Hinzukommen muss vielmehr, dass die
fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
ist (vgl. BVerfGE 69, 248 ; 74, 102 ;
83, 82 ; stRspr). Willkür liegt erst vor, wenn eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von
willkürlicher Missdeutung kann dagegen nicht gesprochen
werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen
Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 ; 96,
189 ; BVerfGK 16, 245 ).
10
b) Das Sozialgericht hat das Merkmal der
groben Amtspflichtverletzung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG
in krasser Weise missdeutet.
11
aa) Die für die Amtsenthebung eines
ehrenamtlichen Sozialrichters gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2
SGG erforderliche grobe Amtspflichtverletzung liegt
grundsätzlich nur bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung
gegen die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters vor
(Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,10. Aufl.
2012, § 22 Rn. 7; für den insoweit vergleichbaren
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 E 3.08 -, NVwZ-RR 2008, S.
846; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 24
Rn. 5 f.). Außerdienstliches Verhalten des
ehrenamtlichen Richters kann nur dann als grobe
Amtspflichtverletzung angesehen werden, wenn dadurch das
Vertrauen in die Integrität des Richters erschüttert wird
(Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl.
2012, § 22 Rn. 7; Peters/Sauer/Wolff, Kommentar zur
Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 17). Das
gilt etwa dann, wenn der ehrenamtliche Richter gegen seine
Pflicht zur besonderen Verfassungstreue ver- stößt, indem er
aus einer der Verfassung widersprechenden Überzeugung Folge-
rungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen
Ordnung, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten
oder für politische Aktivitäten im Sinne sei- ner politischen
Überzeugung zieht (für § 27 Satz 1 ArbGG: BVerfGK 13,
531 ; für § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO:
Stelkens/Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 24
Rn. 6 ).
12
bb) In der nur knapp begründeten Entscheidung
konstatiert das Sozialgericht ohne nähere Auseinandersetzung
mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG, dass in der abweichenden
Rechtsansicht der Beschwerdeführerin eine grobe
Amtspflichtverletzung liegt. Inwiefern die
Zuständigkeitszweifel der Beschwerdeführerin einen Verstoß
gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue begründen könnten,
erschließt sich nicht.
13
Aber auch dann, wenn das Sozialgericht in der
Tatsache, dass nur die Beschwerdeführerin von
Gesetzesverstößen ausgeht, für sich genommen bereits eine
grobe Amtspflichtverletzung sehen sollte, ohne dass auf das
Merkmal der Verfassungstreue zurückgegriffen werden muss - in
diese Richtung deutet der Beschluss vom 7. Dezember 2012 -,
wird nicht dargelegt, inwiefern durch das Festhalten an einer
Rechtsansicht zur Kammerzuständigkeit in einem in eigener
Sache geführten Rechtsstreit Rückschlüsse auf die
Pflichterfüllung der Beschwerdeführerin als ehrenamtliche
Richterin gezogen werden können oder das Vertrauen in ihre
Integrität erschüttert werden kann. Dass die Rechtsansicht
der Beschwerdeführerin schlechthin unvertretbar sei und
dadurch oder durch weitere Anhaltspunkte in ihrem Verhalten
eine die verfassungsmäßige Ordnung grundsätzlich in Frage
stellende Einstellung zum Ausdruck komme, lässt sich den
angegriffenen Beschlüssen nicht entnehmen. Die bloße
Feststellung, Hinweise auf das Grundgesetz und die Bayerische
Verfassung hätten die Zuständigkeitsbedenken nicht ausräumen
können, genügt dafür nicht.
14
c) Die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das
Sozialgericht ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken, insbesondere der persönlichen
Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin, nicht mehr
verständlich.
15
aa) Gemäß Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG können
Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher
Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche
die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen
oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben werden. Sinn
und Zweck der durch Art. 97Abs. 2 Satz 1 GG
gewährleisteten persönlichen richterlichen Unabhängigkeit ist
die Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit des Richters, die
ihrerseits der Unparteilichkeit der Rechtsprechung dient
(vgl. BVerfGE 14, 56 ; 14,
156).
16
Seinem Wortlaut nach bezieht sich Art. 97
Abs. 2 Satz 1 GG nur auf die „hauptamtlich und planmäßig
angestellten Richter“. Auch den ehrenamtlichen Richtern ist
aber als ein Mindestmaß an persönlicher Unabhängigkeit
garantiert, dass sie vor Ablauf ihrer Amtszeit gegen ihren
Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur unter den
im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen aus ihrem Amt
abberufen werden können (BVerfGE 14, 56 ; 18, 241
; 26,186 ; 27, 312
; 42, 206 ; 87, 68 ).
Diesen Grundsatz hebt § 44 DRiG noch einmal besonders
hervor. Er wird für die Sozialgerichtsbarkeit durch § 22
SGG einfachrechtlich ausgeformt (BVerfGE 27, 312
).
17
bb) Die angegriffene Entscheidung setzt sich
mit der persönlichen Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin
nicht auseinander. Das Festhalten an einer Rechtsansicht ohne
Hinzutreten weiterer Umstände als grobe Amtspflichtverletzung
zu beurteilen, ist objektiv unhaltbar. Das bloße Vertreten
einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden -
Rechtsansicht kann die Enthebung aus dem Amt nicht
rechtfertigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die
Aufgabe des ehrenamtlichen Richters beeinträchtigt wird,
seine Entscheidungen unabhängig zu treffen, ohne durch
Vorgaben oder Drohungen mit amtsrechtlichen Konsequenzen zu
bestimmten Auffassungen oder einem bestimmten Verhalten
veranlasst zu werden.
18
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die Beschwerdeführerin ferner in ihrem grundrechtsgleichen
Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs
verpflichtet die Gerichte, Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen, nicht jedoch, ihren Rechtsansichten zu folgen
(BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin liegen, dass ein für
den Prozessausgang wesentliches Vorbringen eines Beteiligten
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; allerdings
muss sich dies im Einzelfall aus besonderen Umständen
deutlich ergeben (BVerfGE 65, 293 ; 70,
288 ). Das kann etwa der Fall sein, wenn das
Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines
Beteiligten, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung
ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt
des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert
ist (BVerfGE 47, 182 ; 86, 133 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31.
August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
20
b) Hier hat das Sozialgericht den Kern des
Vortrags der Beschwerdeführerin - sie habe sich der
Rechtsmeinung eines Vorsitzenden nicht gebeugt und lediglich
mit den zulässigen Rechtsmitteln eine Entscheidung in der
Sache begehrt, was keinen Schluss auf ihre Verfassungstreue
zulasse - ersichtlich nicht in Erwägung gezogen. Anders lässt
sich nicht erklären, warum es, ohne auf diesen Vortrag
einzugehen, unter pauschaler Bezugnahme auf das Grundgesetz
und die Bayerische Verfassung aufgrund der von der
Beschwerdeführerin geäußerten Zuständigkeitszweifel eine
grobe Verletzung ihrer Amtspflichten feststellt. Das
Vorbringen war auch nicht offensichtlich unsubstantiiert oder
unerheblich, sondern für die Entscheidungen des
Sozialgerichts von zentraler Bedeutung.
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3. Es kann dahinstehen, ob neben der
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1
GG auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
vorliegt. Im Hinblick auf die festgestellten
Grundrechtsverstöße bedarf es einer Prüfung weiterer
möglicher Grundrechtsverletzungen nicht (vgl. BVerfGE 42, 64
).
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Der Beschluss des Sozialgerichts vom 15.
November 2012 ist aufzuheben und die Sache an das
Sozialgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Damit erledigt sich der Beschluss des Sozialgerichts vom 7.
Dezember 2012.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.