BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2253/06 -
des Herrn S...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des
Rechtsschutzes gegen Maßnahmen des Europäischen
Patentamts.
2
1. Das Europäische Patentamt ist eines von
zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch
das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom
5. Oktober 1973 (EPÜ, BGBl 1976 II S. 649 )
gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die
Aufgabe, europäische Patente zu erteilen
(vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie
genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den
mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (siehe Art. 8 EPÜ
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte
und Immunitäten vom 5. Oktober 1973,
BGBl 1976 II S. 649 ) und besitzt
als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen
Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.
3
Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in
den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche
und juristische Personen grundsätzlich nur durch „zugelassene
Vertreter“ vertreten werden, die in einer beim Patentamt
geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste
zugelassener Vertreter kann nach Art. 134 Abs. 2
EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die die
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, ihren
Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats hat und die europäische Eignungsprüfung
bestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen
dieser Eignungsprüfung besteht nach Art. 27 der auf
Art. 134 Abs. 8 Buchstabe a EPÜ beruhenden
Vorschriften des Europäischen Patentamts über die
organisationsinterne europäische Eignungsprüfung für
zugelassene Vertreter (VEP, Amtsblatt des Europäischen
Patentamts, Beilage 12/2004) eine Beschwerdemöglichkeit zur
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des
Europäischen Patentamts.
4
2. Der Beschwerdeführer ist Diplomingenieur
und Patentanwalt. Er hatte im Jahr 2005 an der Europäischen
Eignungsprüfung teilgenommen und eine von vier
Prüfungsarbeiten nicht bestanden. Daraufhin wiederholte er
den betreffenden Prüfungsabschnitt, jedoch teilte ihm das
Europäische Patentamt mit, dass die Prüfungskommission die
Prüfung erneut als nicht bestanden gewertet habe. Gegen die
Entscheidung der Prüfungskommission legte der
Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er vertrat die Auffassung,
die Prüfung sei nur deshalb als nicht bestanden beurteilt
worden, weil er im englischsprachigen Prüfungsabschnitt den
Begriff „tubing“ nicht mit „schlauchförmige Folie“, sondern
mit „Rohr“ übersetzt habe. Hieraus hätten sich zwar
abweichende patentrechtliche Konsequenzen ergeben. Dies könne
ihm aber nicht angelastet werden, weil der Begriff „tubing“
in den gängigen, in der Prüfung zugelassenen Wörterbüchern
mit „starres Rohr“ übersetzt werde.
5
Mit Entscheidung vom 7. Juli 2006 wies
die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie führte aus,
dass die Auffassung der Prüfungskommission nicht unter einem
„schwerwiegenden und eindeutigen Fehler“ leide. Zwar werde
das englische Wort „tubing“ in Wörterbüchern meist mit
„Rohr“, „Röhrenmaterial“, „Rohrleitung“ etc. übersetzt; indes
sei auch der Begriff „Schlauchmaterial“ zu finden. Da der
Begriff „tubing“ insoweit nicht eindeutig sei, hätte der
Beschwerdeführer in der Prüfung aber auf eine Anlage zur
Prüfungsaufgabe Bezug nehmen müssen, in der „new tubing“ im
Sinne eines veränderbaren, schlauchförmigen Gegenstands
definiert worden sei. Daher hätten sich dem Beschwerdeführer
die der Lösung der Prüfungsaufgabe zugrunde liegenden
patentrechtlichen Konsequenzen aufdrängen müssen.
6
Gegen diese Entscheidung erhob der
Beschwerdeführer unter dem 25. August 2006 Anhörungsrüge
gemäß § 152a VwGO, die mit Entscheidung der
Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom
31. August 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am
2. Oktober 2006, als unstatthaft und damit unzulässig
zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdekammer verwies darauf,
dass mitgliedstaatliche Bestimmungen im Verfahren vor dem
Europäischen Patentamt und seinen Beschwerdekammern
unanwendbar seien und dass das organisationsinterne Recht
einen entsprechenden Rechtsbehelf nicht kenne.
7
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 12
Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG. Die Nichtzulassung als
Vertreter vor dem Europäischen Patentamt könne mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, weil es sich dabei
um einen Akt einer supranationalen Organisation im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 GG handle, der in die nationale
Rechtsordnung hineinwirke.
8
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil
die von Prüfungskommission und Beschwerdekammer gewählte
Auslegung des Begriffs „tubing“ evident unrichtig und damit
nicht mehr vertretbar sei. Um Situationen wie die vorliegende
zu vermeiden, schrieben die Prüfungsrichtlinien des
Patentamts vor, dass spezielle Fachausdrücke in einem der
Prüfungsaufgabe anhängenden Glossar anzugeben seien. Diese
Vorschrift sei von der Prüfungskommission missachtet worden.
Im Übrigen begegne es verfassungsrechtlichen Bedenken, dass
die Beschwerdekammer der Prüfungskommission hinsichtlich der
vorzugswürdigen Auslegung der im Prüfungsverfahren relevanten
Fachtermini einen Ermessensspielraum zugestehe. Sei ein
spezielles Verständnis eines für das Bestehen der Prüfung
maßgeblichen Fachbegriffs erforderlich, würden
deutschsprachige Bewerber gegenüber englischsprachigen in
einer Art. 3 Abs. 3 GG verletzenden Weise
benachteiligt.
9
Die unter Hinweis auf diverse
Übersetzungsquellen geltend gemachten Einwendungen des
Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, weshalb
die angegriffenen Entscheidungen auch gegen das
grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verstießen. Sie verletzten ferner
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das
Patentübereinkommen zwar einen Rechtsweg für den
Patentinhaber und den Einsprechenden, nicht aber für den
Bewerber bei der Europäischen Eignungsprüfung vorsehe.
Schließlich werde dem Beschwerdeführer mit den angegriffenen
Entscheidungen die Vertretungsmöglichkeit verwehrt, was einen
Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und
ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die ihr zugrunde liegenden
Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt (siehe zum
Rechtsschutz gegenüber supranationalen Hoheitsakten allgemein
BVerfGE 73, 339 ; 89, 155
; 102, 147 ; und speziell zum
Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen des Europäischen Patentamts
BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, NJW
2001, S. 2705 f.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8,
266 ff.; 325 ff.).
12
2. a) Fraglich ist bereits, ob sich der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Akte
der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG wendet.
13
aa) Aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer
nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in
Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht
die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten
Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 89, 155
; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten
Senats vom 4. April 2001, a.a.O.; anders noch BVerfGE
22, 293 ; 58, 1 ). Solche Rechtsakte
können damit grundsätzlich Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG
über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede
Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im
Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt
werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der
Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des
Verfassungsgefüges sind die fundamentalen Rechtsgrundsätze,
die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und
verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 ; 58, 1
; 73, 339 ). Das
Grundgesetz verlangt allerdings nicht, dass auch im
Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das
Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr
bedingt die Offenheit der Verfassung für die internationale
Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das
Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen
Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen
vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine
Gerichtsbarkeit nicht ausübt (BVerfGE 73, 339 ;
102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer
des Zweiten Senats vom 4. April 2001, a.a.O.,
S. 2706).
14
Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen
werden, jeder nicht-deutsche Hoheitsakt könne im Wege der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Vielmehr können nur
Maßnahmen von internationalen Organisationen die
Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen, denen als
zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 GG Hoheitsrechte übertragen worden sind.
Notwendiges Kriterium ist also die Supranationalität: Zu
differenzieren ist danach, ob der in Rede stehenden
internationalen Organisation die Befugnis eingeräumt wurde,
Maßnahmen mit Durchgriffswirkung gegenüber dem Einzelnen zu
treffen, die also auf die Rechtsstellung des Bürgers de iure
unmittelbar einwirken. Dies trifft nicht nur auf die
Europäischen Gemeinschaften beziehungsweise die Europäische
Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,
sondern auch auf andere internationale Organisationen zu
(siehe bereits BVerfGK 8, 266 ; 325
).
15
bb) Den Grundsatz der Angreifbarkeit
supranationaler Hoheitsakte mit der Verfassungsbeschwerde,
der zunächst in Bezug auf Sekundärrechtsakte der Organe der
Europäischen Gemeinschaft aufgestellt wurde (vgl. BVerfGE 89,
155 ), hat das Bundesverfassungsgericht in der
Folge unter Zugrundelegung eines funktionalen Verständnisses
der öffentlichen Gewalt explizit auf Rechtsakte der
Europäischen Patentorganisation erstreckt (siehe BVerfG,
Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April
2001, a.a.O.; BVerfGK 6, 368 ff.; 8, 266 ff.;
325 ff.). Denn die Europäische Patentorganisation ist
eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24
Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht
verselbständigte juristische Person, und dem Europäischen
Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (näher
dazu BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats
vom 4. April 2001, a.a.O.).
16
Für die Angreifbarkeit eines nicht der
deutschen Hoheitsgewalt entstammenden Rechtsakts im Wege der
Verfassungsbeschwerde reicht es indes nicht aus, dass der
erlassenden Organisation generell supranationale Befugnisse
eingeräumt wurden. Vielmehr muss gerade der konkret
beanstandete Rechtsakt supranationaler Natur sein, das heißt
auf die Rechtsstellung des Adressaten de iure unmittelbar
einwirken. Nur dann liegt ein Rechtsakt vor, der den
Grundrechtsberechtigten in Deutschland im Sinne der
Maastricht-Rechtsprechung „betrifft“ (so bereits BVerfGK 8,
266 ; 325 ; ebenso
BVerfGK 8, 61 zum Grundrechtsschutz
gegenüber Maßnahmen des Internationalen Währungsfonds). Wo
die Organisation dagegen nicht zum Durchgriff ermächtigt
wurde, hat sie auch nicht die Möglichkeit, auf die
Rechtsstellung des Einzelnen in einer Form einzuwirken, die
zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken Grundrechtsschutz in
der Bundesrepublik Deutschland geböte. Deshalb sind
nicht-supranationale Rechtsakte internationaler
Organisationen der deutschen öffentlichen Gewalt im Sinne des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht
gleichgestellt.
17
cc) Ob die vorliegend in Rede stehende
Ablehnung der Zulassung des Beschwerdeführers als Vertreter
nach Art. 134 EPÜ zum Bereich der supranationalen
Befugnisse des Europäischen Patentamts zählt, bedarf hier
angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus
weiteren Gründen jedoch keiner vertieften Erörterung.
18
b) Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den
für Verfassungsbeschwerden gegen supranationale Hoheitsakte
geltenden Begründungsanforderungen.
19
aa) Unbeschadet der besonderen, hier nicht in
Rede stehenden Fallgruppen der Ultra-vires-Rüge und der
Identitätsrüge (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2
BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, NJW 2009, S. 2267
) sind Verfassungsbeschwerden gegen
supranationale Rechtsakte nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, wenn
ihre Begründung nicht darlegt, dass im Rahmen der in Rede
stehenden Organisation der nach dem Grundgesetz als
unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell und
offenkundig nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfGE
73, 339 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss
der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001,
a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368 ). Damit muss
ein Beschwerdeführer sich mit der Rechtsordnung und der
organisationsinternen Praxis der Organe der konkret in Rede
stehenden internationalen Organisation näher
auseinandersetzen.
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bb) An einer entsprechenden Darlegung des
Beschwerdeführers fehlt es. Dieser hat sich nicht mit der
Frage beschäftigt, ob die Entscheidungspraxis der Organe der
Europäischen Patentorganisation generell nicht dem von
Verfassungs wegen gebotenen Rechtsschutzstandard entspricht.
Er hat seine Verfassungsbeschwerde vielmehr ausschließlich
darauf gestützt, dass die angegriffenen Entscheidungen im
konkreten Fall einem grundgesetzadäquaten Grundrechtsstandard
nicht mehr entsprächen. Demgegenüber hätte sich der
Beschwerdeführer näher mit der organisationsinternen
Rechtsschutzmöglichkeit und den diesbezüglichen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen ebenso befassen müssen wie
mit der Spruchpraxis der Beschwerdekammern. Ohne eine solche
vertiefte Auseinandersetzung kann ein
Grundrechtsschutzdefizit im Rahmen einer supranationalen
Organisation nicht substantiiert dargelegt werden; dies umso
weniger, als das Bundesverfassungsgericht bereits
festgestellt hat, dass das vom Europäischen
Patentübereinkommen eingerichtete Rechtsschutzsystem im
Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit den
Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 GG entspricht (so
BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom
4. April 2001, a.a.O., S. 2706; BVerfGK 6, 368
; ebenso - für einen konventionsadäquaten
Rechtsschutzstandard des Systems - EGMR, Urteil vom
18. Februar 1999, Beschwerde-Nr. 26083/94, Waite u.
Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173
).
21
c) Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde
auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht
fristgemäß erhoben hat.
22
aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 und
2 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines
Monats nach Zustellung beziehungsweise formloser Mitteilung
der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung zu
erheben. Der Beschwerdeführer wendet sich hier gegen die
Entscheidung der Prüfungskommission des Europäischen
Patentamts vom 4. Oktober 2005, gegen die er die
statthafte Beschwerde zur Beschwerdekammer in
Disziplinarangelegenheiten erhoben hat. Die zurückweisende
Entscheidung der Beschwerdekammer vom 7. Juli 2006 wurde
dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. August
2006 übermittelt, sodass der Beschwerdeführer gegen diese
Entscheidung spätestens am Montag, den 11. September
2006 Verfassungsbeschwerde hätte erheben müssen. Die
Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 27. Oktober 2006
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
23
bb) An dieser Fristversäumnis ändert sich
nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer gegen die
Entscheidung der Beschwerdekammer eine Anhörungsrüge nach
§ 152a VwGO erhoben hat und gegen die hierauf ergangene
zurückweisende Entscheidung der Beschwerdekammer vom
31. August 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am
2. Oktober 2006 - am 27. Oktober 2006
Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Denn nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein
fachgerichtlicher Rechtsbehelf die Verfassungsbeschwerdefrist
nur dann offen halten, wenn er nicht offensichtlich
unzulässig ist; dies ist der Fall, wenn der
Rechtsmittelführer nach dem Stand von Rechtsprechung und
Lehre bei der Einlegung des Rechtsmittels über die
Unzulässigkeit nicht im Zweifel sein konnte
(vgl. BVerfGE 5, 17 ; 28, 1 ;
91, 93 ; stRspr).
24
Dass ein Rechtsbehelf aus der deutschen
Verwaltungsgerichtsordnung nicht für eine Entscheidung der
Disziplinarkammer des Europäischen Patentamts gilt, für die
eigene Verfahrensbestimmungen erlassen wurden, konnte für den
Beschwerdeführer nicht im Zweifel stehen, zumal Art. 27
VEP einen weiteren Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der
Beschwerdekammer nicht vorsieht. Der Beschwerdeführer hat
folglich mit der Anhörungsrüge einen offensichtlich
unstatthaften Rechtsbehelf eingelegt, der die
Verfassungsbeschwerdefrist gegen die vorangegangene
Sachentscheidung der Disziplinarkammer nicht offenhalten
konnte.
25
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.