BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2257/96 -
des Herrn R...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer, ein Beamter der ehemaligen Deutschen
Bundespost (Telekom), der nach Inkrafttreten der Postreform
II (1. Januar 1995) nunmehr bei der Deutschen Telekom AG
beschäftigt ist, gegen eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel
für die Dauer von fünf Monaten, die gegen ihn als
Disziplinarmaßnahme wegen einer wiederholten
außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt verhängt worden ist.
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Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer
wegen der am 5. Februar 1994 mit 2,43 Promille
Blutalkoholgehalt begangenen Tat zuvor wegen vorsätzlichen
Vollrausches (§ 323a StGB) zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 70 DM und Entziehung der Fahrerlaubnis mit
einer Sperrfrist von zehn Monaten verurteilt. Im Dezember
1994 wurde das Disziplinarverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht
hat durch das angegriffene Urteil vom 20. August 1996 (BVerwG
1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375) die Berufung des
Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung durch das
Bundesdisziplinargericht vom 18. Juli 1995
zurückgewiesen:
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Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt sei ein
vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß
§ 54 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und ein
außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs.
1 Satz 2 BBG, durch das das Ansehen des Beamten selbst und
des Beamtentums in besonderem Maße beeinträchtigt werde. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats führe eine
Trunkenheitsfahrt im Vollrausch bei einschlägiger
Vorbelastung zu einer Gehaltskürzung.
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An dieser rechtlichen Beurteilung habe auch
die Postreform nichts geändert. Der Status des
Beschwerdeführers als Beamter sei unverändert geblieben. Nach
Art. 143b Abs. 3 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1
des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) seien die bei der
Deutschen Telekom AG weiter beschäftigten Beamten trotz der
Beleihung der neuen Aktiengesellschaft mit
Dienstherrenbefugnissen Beamte des Dienstherrn Bund
geblieben. Außerdem fingiere § 4 Abs. 1 PostPersRG die
berufliche Tätigkeit der bei der AG beschäftigten Beamten
(sog. AG-Beamten) als Dienst. Folgerichtig ordne § 2
Abs. 3 Satz 2 PostPersRG an, dass auf die AG-Beamten die für
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung
finden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Einer
Anwendung des Disziplinarrechts auf AG-Beamte stehe auch
nicht das Diskriminierungsverbot des § 5 Abs. 1
PostPersRG entgegen, da diese Vorschrift für pflichtwidriges
Verhalten eines AG-Beamten keine Aussage treffe. Ein Antrag
auf eingeschränkte Anwendung der Bundesdisziplinarordnung
(BDO) auf AG-Beamte habe im Gesetzgebungsverfahren keine
Mehrheit gefunden.
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Gegen diese Entscheidung hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er
vor allem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch Anwendung
der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG auf sein
außerdienstliches Verhalten als sog. AG-Beamter rügt.
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Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde
hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch
entsteht dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein
besonders schwerer Nachteil; die Verfassungsbeschwerde hat
jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Das angegriffene Urteil verletzt durch die
dort zugrunde gelegte Auslegung des § 77 Abs. 1 Satz 2
BBG den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
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a) Zutreffend geht die Verfassungsbeschwerde
davon aus, dass Grundrechtseinschränkungen im
Sonderstatusverhältnis des Beamten nur insoweit in Betracht
kommen, als dies verfassungsrechtlich positiv bestimmt oder
doch stillschweigend vorausgesetzt ist. Art. 33 Abs. 5 GG
lässt sie nur zu, wenn sie durch Sinn und Zweck des konkreten
Dienst- und Treueverhältnisses gefordert werden (vgl. BVerfGE
19, 303 ). In diesem Rahmen billigt das
Bundesverfassungsgericht die Verwendung von Generalklauseln
(hier §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) zur Bestimmung
von grundrechtsbegrenzenden Beamtenpflichten (vgl. Beschluss
des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1984 - 2 BvR
1032/84 -, PersV 1985, S. 35 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 37,
167 ).
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Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des
§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Auslegung durch die
Rechtsprechung der Disziplinargerichte betrifft vorrangig die
Feststellung und Würdigung des Tatbestandes und die Auslegung
des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall.
Dies ist zunächst Sache der Fachgerichte. Nur wenn die
angegriffene Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
beruhte oder willkürlich wäre, könnte das
Bundesverfassungsgericht eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Dies ist hier jedoch nicht der
Fall.
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Das Bundesverwaltungsgericht hält ohne
Verfassungsverstoß die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten
nach wie vor für eine wesentliche Grundlage des
Berufsbeamtentums, dem nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung
hoheitsrechtlicher Befugnisse obliegt. Auch nach heutiger
Anschauung ist ein - auch außerdienstlicher - Verstoß gegen
Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen,
geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung
der Berufsbeamten zu erschüttern. Die Wertung der
Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen von nicht unerheblichem
Gewicht, das wegen der einschlägigen Vortat eine erhebliche
Ansehensschädigung bewirke und eine disziplinarische Reaktion
in Gestalt einer Gehaltskürzung erfordere, ist hiernach
nachvollziehbar und frei von Willkür.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht im
angegriffenen Urteil zur Annahme eines Dienstvergehens auch
ohne konkreten Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung
zur dienstlichen Tätigkeit des Beamten gelangt ist, hat es
mit Urteil vom 30. August 2000 (1 D 37.99 - ZBR 2001, S. 39)
seine Rechtsprechung allerdings modifiziert. Es ist damit der
in der Verfassungsbeschwerde vertretenen Auffassung ein Stück
entgegen gekommen. Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit
des hier angegriffenen Urteils hat dies aber nicht: Der
Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter; hingegen war im
Urteil vom 30. August 2000 eine erstmalige außerdienstliche
Trunkenheitsfahrt zu beurteilen.
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b) Das angegriffene Urteil verletzt den
Beschwerdeführer auch nicht deshalb in seinem Grundrecht auf
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, weil er
zur Zeit der Aburteilung bereits sog. AG-Beamter war. Im
vorliegenden Fall werden dadurch insbesondere keine Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
aufgeworfen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Zur Tatzeit und auch bei Einleitung des
Disziplinarverfahrens war der Beschwerdeführer noch
"normaler" Beamter im Dienst der Deutschen Bundespost
(Telekom). Er hatte ferner sowohl zur Tatzeit als auch zur
Zeit der Aburteilung den Status eines Lebenszeitbeamten (vgl.
Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Auf ihn findet deshalb auch in
seiner Eigenschaft als sog. AG-Beamter das Disziplinarrecht
grundsätzlich Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BDO kann
ein Beamter auch wegen eines Dienstvergehens verfolgt werden,
das er in einem früheren Dienstverhältnis als Beamter
begangen hat. Beim Beschwerdeführer hat durch die Umwandlung
des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Unternehmen
privater Rechtsform (Art. 143b Abs. 1 Satz 1 GG) kein
Dienstherrenwechsel stattgefunden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz
2 GG).
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Das Disziplinarverfahren hat nicht
vordergründig eine Reaktion auf eine einzelne
Pflichtverletzung zum Ziel (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8.
Aufl., Einleitung A. Rn. 2). Allerdings muss die Verfehlung
zur Tatzeit für den Täter ein Dienstvergehen gewesen sein
(Claussen/Janzen, § 2, Rn. 3b). Ist dies aber der Fall,
dann steht der volle Maßnahmenkatalog des § 5 BDO auch
dann zur Verfügung, wenn sich - ohne Dienstherrenwechsel -
der Pflichtenstandard verändert haben sollte. Da die
Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität der
Amtsführung und damit die Gefahr, der mit disziplinarischen
Mitteln entgegengewirkt werden soll, hier schon durch die im
Status des (normalen) Beamten begangene Tat eingetreten und
durch das Inkrafttreten der Postreform nicht nachträglich
geringer geworden ist, bestehen schon deshalb keine
verfassungsrechtlichen Bedenken, die Notwendigkeit einer
disziplinarrechtlichen Reaktion und die Angemessenheit der
verhängten Maßnahme angesichts des fortbestehenden
Beamtenstatus des Beschwerdeführers maßgeblich noch nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat zu beurteilen. Der
Pflichtverstoß behält das Gewicht, das er zur Zeit der Tat
hatte und das die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung
ausgelöst hat.
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Soweit sich der Beschwerdeführer demgegenüber
auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. § 2 Abs. 3 StGB)
beruft, fehlt es dafür schon an der Voraussetzung einer
Änderung des materiellen Disziplinarrechts (vgl. Art. 143b
Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG).
Ein im Gesetzgebungsverfahren gestellter Antrag, zu
bestimmen, dass die Bundesdisziplinarordnung nur mit der
einschränkenden Maßgabe der Gewährleistung einer
Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern
anzuwenden sei, wurde abgelehnt (vgl. Kurzprotokoll der 67.
Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation
<18. Ausschuss> vom 6. Juni 1994 über die Beratung des
Entwurfs eines Postneuordnungsgesetzes
geltenden Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl I S.
1510) ist die Anwendung des Disziplinarrechts auf AG-Beamte
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen worden (vgl. dazu
Müller-Eising, NJW 2001, S. 3587 ).
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2. Das angegriffene Urteil verletzt auch nicht
das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Eine
Gleichbehandlung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt mit Arbeitnehmern bei der
Deutschen Telekom AG ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die ungleiche Behandlung rechtfertigt sich nicht nur aus der
wesentlichen Verschiedenheit seines Beamtenstatus, sondern
hier auch noch dadurch, dass er zur Tatzeit noch normaler
Beamter war. Der Gesetzgeber hat in Ausführung des Art. 143b
Abs. 3 GG die Fortgeltung des Disziplinarrechts auch für
AG-Beamte gewollt. Der Status dieser Beamten ist - ungeachtet
gewisser Besonderheiten ihrer Funktionen - nicht so
konzipiert, dass darin lediglich die Vorzüge zweier im
Wesensgehalt verschiedener Systeme miteinander kombiniert
wären.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.