Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 27. März
2012
- 2 BvR 2258/09 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2258/09 -
des Herrn M…
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 27. März 2012 beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörde sowie der
Strafvollstreckungsgerichte, die Dauer des Vollzugs einer
Maßregel der Besserung und Sicherung nicht auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Mittelbar
richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 67
Abs. 4 StGB, auf dem die angefochtenen Entscheidungen
beruhen.
2
1. Dem deutschen Strafrecht liegt ein
zweispuriges Sanktionensystem zugrunde, das sich durch ein
Nebeneinander von Strafen, die als Sanktion für schuldhaftes
Verhalten verhängt werden, und schuldunabhängigen
Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens
- Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff.
StGB), darunter die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB - auszeichnet
(vgl. BVerfGE 91, 1 <4, 31 f.>; 109, 133
<135, 173 f.>).
3
In diesem zweispurigen Sanktionensystem ist es
angelegt, dass der Verurteilte Freiheitsentziehungen auf
doppelter Grundlage und damit gegebenenfalls kumulativ
erleiden kann. Eine Freiheitsentziehung kann entweder auf der
Verhängung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
(§§ 38, 39 StGB) oder auf der Anordnung einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
(§§ 63, 64, 66 ff. StGB) beruhen.
4
2. Sind sowohl eine Freiheitsstrafe als auch
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung zu vollstrecken, bestimmt § 67 StGB das
Verhältnis der beiden Freiheitsentziehungen zueinander.
5
a) § 67 StGB wurde durch das Zweite
Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom
4. Juli 1969 (BGBl I S. 717) in das
Strafgesetzbuch eingefügt. Dadurch wurde die bis dahin
geltende Rechtslage, nach der die Vollziehung einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und
Sicherung grundsätzlich nach Verbüßung der Freiheitsstrafe zu
erfolgen hatte (sogenanntes Kumulationsprinzip, § 456b
StPO a.F.), zugunsten eines vikariierenden Systems geändert
(vgl. BTDrucks V/4095, S. 3;
BTDrucks IV/650, S. 15). In diesem vikariierenden
System wird eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung grundsätzlich vor der Strafe vollstreckt und
die Zeit ihres Vollzugs auf die Strafe angerechnet. In der
Fassung des 2. StrRG lautete § 67 StGB
zunächst:
6
§ 67
7
Reihenfolge der Vollstreckung
8
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt
nach den §§ 63 bis 65 neben einer Freiheitsstrafe
angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
[...]
9
(4) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen,
so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe
angerechnet.
10
b) Diese Regelung war in der Folgezeit
Gegenstand einer kontroversen rechtspolitischen Debatte.
11
aa) Um die Bereitschaft des Untergebrachten
zur Mitwirkung an der Behandlung im Maßregelvollzug zu
stärken, wurde § 67 Abs. 4 StGB durch das
Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz
(23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl I
S. 393) dahingehend neu gefasst, dass das letzte Drittel
der Strafe - also der Zeitraum, der bei einer guten
Sozialprognose in jedem Fall aussetzungsfähig ist - von der
Anrechnungsmöglichkeit ausgenommen wurde. Damit sollte auch
für die Fälle, in denen die erforderliche Behandlungsdauer im
Maßregelvollzug die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe
übersteigt, die von einem verbleibenden Strafrest und der
Möglichkeit, diesen zur Bewährung auszusetzen, ausgehende
Behandlungsmotivation erhalten werden
(vgl. BTDrucks 10/2720, S. 13). In der Fassung
des 23. StrÄndG lautete § 67 Abs. 4 StGB:
12
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor
der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der
Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine
Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.
13
bb) In ihrem Gesetzentwurf hatte die
Bundesregierung darüber hinaus eine Ergänzung der bisherigen
Regelung durch einen Absatz 6 vorgeschlagen
(vgl. BTDrucks 10/2720, S. 5), mit der sie
eine Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auch
für verfahrensfremde Freiheitsstrafen ermöglichen wollte, um
einen Freiheitsentzug über das schuldangemessene Maß der
Strafe hinaus grundsätzlich zu vermeiden. Eine weitergehende
Freiheitsentziehung im Interesse des Schutzes der
Allgemeinheit sollte nur in engen Grenzen und soweit zur
Erreichung des Zwecks der Maßregel unvermeidlich zulässig
sein. Von einer bestehenden Möglichkeit, die Zeit des
Maßregelvollzugs auf mehrere Freiheitsstrafen anzurechnen,
sei deshalb Gebrauch zu machen, um die Nachteile, die dem
Betroffenen aus dem über das schuldangemessene Maß
hinausgehenden Freiheitsentzug erwüchsen, so gering wie
möglich zu halten (vgl. BTDrucks 10/2720,
S. 13 f.). § 67 Abs. 6 StGB sollte
demnach lauten:
14
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn
eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe mit
einer selbständig oder neben einer Freiheitsstrafe
angeordneten Unterbringung nach den §§ 63 oder 64
zusammentrifft. Sind im Falle des Absatzes 4 mehrere zeitige
Freiheitsstrafen oder zeitige Freiheitsstrafen und
Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so wird
die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafen in der
Reihenfolge ihrer Vollstreckung angerechnet, jedoch nicht
über den Zeitpunkt hinaus, zu dem infolge der Anrechnung zwei
Drittel der Freiheitsstrafen erledigt sind.
15
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung lehnte der Bundesrat die
Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 6 StGB ab (vgl.
BTDrucks 10/2720, S. 24 f.). Die
vorgeschlagene Anrechnung von im Maßregelvollzug verbrachten
Zeiten auf eine in anderer Sache verhängte Freiheitsstrafe
erscheine zu weitgehend, denn sie könne zu ungerechtfertigten
Vergünstigungen für Mehrfach- und Wiederholungstäter
führen.
16
Als Reaktion hierauf empfahl der
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine enger gefasste
Anrechnungsvorschrift in den Gesetzentwurf aufzunehmen, um
den Bedenken des Bundesrates teilweise Rechnung zu tragen
(vgl. BTDrucks 10/4391, S. 8 und S. 18).
§ 67 Abs. 6 StGB sollte in dieser engeren Fassung
lauten:
17
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn
eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe mit
einer selbständig oder neben einer Freiheitsstrafe
angeordneten Unterbringung nach den §§ 63 oder 64
zusammentrifft; die Zeit des Maßregelvollzugs wird jedoch auf
die in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe nicht
angerechnet, wenn die ihr zugrundeliegende Tat nach Anordnung
der Maßregel begangen worden ist.
18
Der Deutsche Bundestag nahm die Empfehlung des
Rechtsausschusses an, doch stieß auch diese eingeschränkte
Anrechnungsmöglichkeit im Bundesrat auf Kritik. Der
Rechtsausschuss des Bundesrates schlug seinerseits eine noch
enger gefasste Anrechnungsvorschrift vor (vgl.
BRDrucks 5/1/86, S. 1 f.). Zur Begründung
wurde ausgeführt, die automatische Anrechnung des
Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen sei
kriminalpolitisch verfehlt und stelle die
Vollstreckungspraxis vor kaum lösbare Schwierigkeiten. Diese
Nachteile würden im Wesentlichen vermieden, wenn die
Anrechnung einer Entscheidung des Gerichts vorbehalten
bliebe. Dabei gehe der Vorschlag des Bundesrates im Kern mit
der Begründung des Regierungsentwurfs davon aus, dass
Nachteile, die dem Betroffenen aus einem über das
schuldangemessene Maß hinausgehenden Freiheitsentzug
erwüchsen, so gering wie möglich zu halten seien. Hinter der
vorgeschlagenen Lösung stehe darüber hinaus die Überlegung,
es nach Möglichkeit zu vermeiden, einen durch den
Maßregelvollzug erreichten Erfolg durch die
Anschlussvollstreckung einer Freiheitsstrafe wieder zu
gefährden. Dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs trage die
vorgeschlagene Fassung dadurch Rechnung, dass eine Anrechnung
nur erfolge, soweit nicht die Gesamtwürdigung von Tat,
Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im
Maßregelvollzug sie unangemessen erscheinen lasse (vgl.
BRDrucks 5/1/86, S. 2 f.). Der Vorschlag des
Rechtsausschusses des Bundesrates lautete:
19
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten sinngemäß,
wenn eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe
mit einer selbständig oder neben einer Freiheitsstrafe
angeordneten Unterbringung nach den §§ 63 oder 64
zusammentrifft. Hierbei wird im Fall des Absatzes 1 die
Zeit des Vollzuges der Maßregel bis zu höchstens zwei
Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe auf diese
angerechnet, soweit nicht die Gesamtwürdigung von Tat,
Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung
während des Maßregelvollzugs dies unangemessen erscheinen
lässt. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das
Gericht. Die Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn die der
Freiheitsstrafe zugrundeliegende Tat nach Anordnung der
Maßregel begangen [...] worden ist.
20
Der Bundesrat verlangte jedoch auf Antrag des
Freistaates Bayern die Einberufung des
Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der vollständigen
Streichung der Anrechnungsvorschrift, da die Vorschläge
allesamt rechtspolitisch verfehlt seien (vgl.
BRDrucks 5/2/86, S. 1 f.). Der
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, auf eine
erweiterte Anrechnungsmöglichkeit zu verzichten (vgl.
BTDrucks 10/5061), stimmte der Bundestag schließlich zu.
21
c) Zuletzt wurde § 67 Abs. 4 StGB
durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) geändert,
das am 20. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Diese
Änderung beruhte auf der Entscheidung des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994
(BVerfGE 91, 1 ff.), mit der § 67 Abs. 4
Satz 2 StGB für mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG unvereinbar und nichtig erklärt wurde, weil der dort
vorgesehene pauschale Ausschluss der Anrechenbarkeit bei
allen in der Person des Untergebrachten liegenden Gründen als
unverhältnismäßiger Eingriff in das Freiheitsrecht
qualifiziert wurde. Die Vorschrift hat nun - neben dem
unverändert gebliebenen § 67 Absatz 1 - folgende
Fassung:
22
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor
der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der
Strafe erledigt sind.
23
Dem Ausgangsverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
24
1. Der Beschwerdeführer, der 1969 in Kroatien
geboren und kroatischer Staatsangehöriger ist, musste bereits
in jugendlichem Alter eine Lehre wegen psychischer
Auffälligkeiten abbrechen. Das Vormundschaftsgericht ordnete
an, den damals etwa 16 Jahre alten Beschwerdeführer in einer
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie unterzubringen, wo
eine behandlungsbedürftige Angstneurose diagnostiziert
wurde.
25
a) Nachdem er bereits zuvor in mehreren Fällen
mit Bagatellstraftaten auffällig geworden war, wurde der
Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Offenbach am
Main vom 20. August 1992 wegen fortgesetzten
gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
26
b) Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom
20. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen
schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei der
Strafzumessung unterstellte das Landgericht zu seinen
Gunsten, dass unter anderem die zuvor diagnostizierte
Angstneurose sowie ein am Tattag erfolgter Rauschgiftkonsum
zu einer gemäß § 21 StGB relevanten Reduzierung des
Steuerungsvermögens geführt haben könnten und dass deswegen
ein minder schwerer Fall des schweren räuberischen Diebstahls
vorliege.
27
c) Weiter wurde der Beschwerdeführer durch das
Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
26. November 1998 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe
in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20 DM sowie mit Urteil vom
5. Juli 1999 wegen räuberischen Diebstahls in einem
minder schweren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von neun
Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bildete
mit Beschluss vom 21. Januar 2000 aus diesen beiden
Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten.
28
d) Schließlich wurde der Beschwerdeführer
durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
2. Juni 2004 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Bei der Strafzumessung unterstellte das
Landgericht, der Beschwerdeführer habe sich in einem Zustand
erheblich geminderter Steuerungsfähigkeit befunden, der auf
einer langjährigen schizophrenen Erkrankung beruhe. Seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei
anzuordnen gewesen, da er den Diebstahl und die
Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit
begangen habe. Der hinzugezogene Sachverständige habe eine
Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert.
Die begangenen Taten seien nach den Feststellungen des
Sachverständigen auch symptomatisch für die vorliegende
Erkrankung. Aus der Entwicklung der Krankheit in der
Vergangenheit und den Vorverurteilungen des Beschwerdeführers
ergebe sich die Überzeugung, dass von ihm infolge seines
Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien
und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
29
2. Das mit den Verurteilungen des
Beschwerdeführers einhergehende Vollstreckungsverfahren
gestaltete sich langwierig.
30
a) Bereits mit Verfügung vom 17. Januar
1994 lud die Staatsanwaltschaft Hanau den Beschwerdeführer
zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Landgerichts Hanau zum Haftantritt. Als der Beschwerdeführer
die Haft nicht antrat, erließ die Staatsanwaltschaft Hanau
einen Vollstreckungshaftbefehl. Am 9. März 1994 teilte
der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers mit, dieser leide
an einer „Borderline-Krankheit“. Die Staatsanwaltschaft ließ
daraufhin durch einen Sachverständigen die Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers überprüfen, der in einem Gutachten vom
12. November 1994 beim Beschwerdeführer eine
schizophrene Psychose diagnostizierte. Mit Verfügung vom
11. Januar 1995 schob die Staatsanwaltschaft die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe deswegen gemäß § 455
Abs. 1 StPO um ein Jahr auf, da der Beschwerdeführer
wegen einer Geisteskrankheit vollzugsuntauglich sei. Mit
Verfügungen vom 22. Mai 1997 sowie vom 8. September
1998 schob die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe abermals um ein beziehungsweise zwei weitere
Jahre auf, da das Gesundheitsbild einer schizophrenen
Psychose ausweislich weiterer zwischenzeitlich eingeholter
psychiatrischer Stellungnahmen unverändert fortbestehe.
31
b) Bei einer von der Staatsanwaltschaft Hanau
angeordneten amtsärztlichen Untersuchung am 10. Juli
2001 wurde festgestellt, dass die Frage der Haftfähigkeit des
Beschwerdeführers der Eingangsuntersuchung bei Haftantritt in
der Justizvollzugsanstalt vorbehalten bleiben müsse. Mit
Verfügung vom 16. August 2001 lud die Staatsanwaltschaft
den Beschwerdeführer daher erneut zum Haftantritt. Er trat
die Haft jedoch wiederum nicht an, sondern ließ über seine
Verteidigerin beantragen, die Vollstreckung nochmals
aufzuschieben. In einem weiteren psychiatrischen Gutachten
vom 3. September 2002 beurteilte der Sachverständige den
Beschwerdeführer als bedingt haftfähig. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Hanau vom 20. Februar 2003 wurde er
daher ein drittes Mal zum Haftantritt geladen. Daraufhin
tauchte der Beschwerdeführer unter. Erst am 19. Februar
2004 konnte er aufgrund eines zwischenzeitlich von der
Staatsanwaltschaft erlassenen Vollstreckungshaftbefehls
festgenommen und in eine Justizvollzugsanstalt verbracht
werden. Dort wurde zunächst mit der Vollstreckung der
mittlerweile widerrufenen Bewährungsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Offenbach am Main vom 20. August 1992
begonnen.
32
c) Bereits mit Beschluss vom 15. Juli
2003 hatte das Landgericht Frankfurt am Main jedoch die
einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO
angeordnet. Die Strafvollstreckung wurde deshalb auf Weisung
der Staatsanwaltschaft Hanau am 26. Juli 2004
unterbrochen. Am 5. August 2004 wurde der
Beschwerdeführer in die Klinik für forensische Psychiatrie
Haina überstellt.
33
d) Im Maßregelvollzug konnte dort über die
Jahre ein beachtlicher Behandlungserfolg erzielt werden. Die
Heilung des Beschwerdeführers war so weit fortgeschritten,
dass der zuletzt tätige externe Sachverständige
Entlassungsvorbereitungen befürwortete. Zu diesem Zeitpunkt
hatte der Beschwerdeführer von der
Maßregelvollzugseinrichtung bereits die Lockerungsstufe
sieben von acht bewilligt bekommen. Nach der Ablehnung eines
vom Beschwerdeführer gestellten Gnadengesuchs durch die
zuständigen hessischen Behörden Ende des Jahres 2007 stufte
die Klinik für forensische Psychiatrie Haina ihn jedoch wegen
Fluchtgefahr auf die Lockerungsstufe eins herab und verlegte
ihn in eine gesicherte Station. Mit Wirkung vom
15. Januar 2009 wurde die Vollstreckung der Maßregel auf
Antrag des Beschwerdeführers unterbrochen und mit der
Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hanau
begonnen. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer in eine
Justizvollzugsanstalt verlegt.
34
3. Mit Schreiben vom 21. April 2009
beantragte der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger bei
der Staatsanwaltschaft Hanau eine korrigierte
Strafzeitberechnung unter Anrechnung der seit dem
5. August 2004 im Maßregelvollzug verbüßten
Unterbringungszeit auf die Gesamtvollstreckungszeit.
35
a) Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft
Hanau mit Bescheid vom 26. Mai 2009 zurück. Die Zeit der
verbüßten Unterbringung könne nicht auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen angerechnet werden, da die Regelung des
§ 67 Abs. 4 StGB insoweit unanwendbar sei.
36
b) Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
5. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid der Staatsanwaltschaft Hanau gerichtliche
Entscheidung. Seinen Antrag wies das Landgericht Darmstadt
mit Beschluss vom 24. Juni 2009 zurück. Die erhobenen
Einwendungen seien unbegründet, da die Strafzeitberechnung
der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sei. Dies ergebe
sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen und einer
Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 67
Abs. 1 und 4 StGB, sondern entspreche darüber hinaus
einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung. Danach sei
Voraussetzung für die Anrechnungsregel des § 67
Abs. 4 StGB, dass Maßregel und Strafe ihre Grundlage in
demselben Strafurteil hätten. Bei verfahrensfremden
Freiheitsstrafen komme eine Anrechnung nur im Gnadenwege in
Betracht. Die gesetzliche Regelung könne zwar dazu führen,
dass insbesondere bei der Verhängung kürzerer
Freiheitsstrafen wie im vorliegenden Fall die Dauer der
daneben angeordneten Maßregel die Dauer der erkannten Strafe
übersteigen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch
entschieden, dass die Begrenzung der Anrechnung der
Unterbringung auf zwei Drittel der zugleich verwirkten
Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB
mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund
könne es grundsätzlich nicht angehen, dass Mehrfachtäter wie
der Verurteilte eine Anrechnung von Maßregelvollzug auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen beanspruchen könnten.
Abgesehen davon sei nicht erkennbar, nach welchen Kriterien
bei einer derartigen Anrechnung verfahren werden sollte.
37
c) Die gegen den Beschluss des Landgerichts
Darmstadt erhobene sofortige Beschwerde verwarf das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom
25. August 2009. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung habe das Landgericht die Einwendungen des
Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen
gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diene die weitere
Freiheitsentziehung nicht ausschließlich dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Dies treffe zwar für
die Unterbringung zu; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
diene hingegen auch dem gerechten Schuldausgleich. Die
weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers seien Gegenstand
des Gesetzgebungsverfahrens gewesen, hätten aber keine
parlamentarische Mehrheit gefunden. Gegen die dem Gesetz
entsprechende und mit der allgemeinen Meinung
übereinstimmende Begründung der angefochtenen Entscheidung
bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Solange
das geltende Strafrecht keine Zusammenführung aller
strafrechtlichen Sanktionen gegen eine Person in der
Vollstreckung kenne, sei eine einheitliche Freiheitsstrafe,
auf welche die Zeit im Maßregelvollzug angerechnet werden
könne, nur unter den - im vorliegenden Fall nicht gegebenen -
Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung vorgesehen.
38
4. Nach der zuletzt maßgeblichen
Vollstreckungsplanung wurde die Zeit des Maßregelvollzugs
gemäß § 67 Abs. 4 StGB bis zum Zweidrittelzeitpunkt
auf die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main angerechnet. Durch die andauernde
Anschlussstrafvollstreckung waren zudem die Hälfte der Strafe
aus dem Urteil des Landgerichts Hanau am 12. Oktober
2010 und die Hälfte der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 13. März
2011 verbüßt. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer auch
den Strafrest von 52 Tagen aus dem Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vollständig verbüßt. Im
Anschluss daran ist die Vollstreckung der
Restfreiheitsstrafen von 206 Tagen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Offenbach am Main sowie von 639 Tagen aus
dem Urteil des Landgerichts Hanau vorgesehen. Das Strafende
ist für den 26. Dezember 2013 notiert. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt soll der unterbrochene Maßregelvollzug
fortgesetzt werden.
39
Mit seiner unmittelbar gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft sowie gegen die Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts und mittelbar gegen
§ 67 Abs. 4 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 3
Abs. 1 GG.
40
Der Eingriff in Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
und den Vollzug der Maßregel sei unverhältnismäßig. Die
Versagung der Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten
Zeit auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen führe zu einer
ungerechtfertigten Doppelung von Freiheitsentziehungen.
Freiheitsentziehungen, die über das schuldangemessene Maß der
Strafe hinausgingen, seien jedoch grundsätzlich zu vermeiden.
Solle eine Freiheitsentziehung im Interesse der Allgemeinheit
erfolgen, müsse sie auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt bleiben. Die Grundrechtsverletzung liege bereits
im Anrechnungsausschluss selbst und führe nicht nur zufällig
zu etwaigen Unbilligkeiten im Einzelfall. Die Nichtanrechnung
der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen sei auch nicht durch sachliche Erwägungen
gerechtfertigt. Durch eine Anrechnung würden insbesondere
Mehrfachtäter nicht ungerechtfertigt begünstigt, denn auch
diese erlitten in jedem Fall mindestens zwei Drittel der tat-
und schuldangemessenen Freiheitsentziehung.
Mehrfachtäterschaft rechtfertige für sich keinesfalls, dass
mehr als die tat- und schuldangemessene Freiheitsentziehung
zu vollstrecken sei. Selbst bei Mehrfachtätern sei eine
Anrechnung unter den Voraussetzungen anerkannt, dass das
Urteil, in dem die Maßregel angeordnet worden sei,
gesamtstrafenfähig sei. Wann die Voraussetzungen der
(nachträglichen) Gesamtstrafenbildung vorlägen, hänge jedoch
häufig vom Zufall ab. Die Anrechnung sei zur Erreichung des
Therapieerfolgs ebenso erforderlich wie zur Verwirklichung
des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots. Eine
Anschlussstrafvollstreckung nach abgeschlossener oder
unterbrochener Therapie im Maßregelvollzug mache die dort
erzielten Behandlungserfolge regelmäßig wieder zunichte.
41
Der Ausschluss jeglicher
Anrechnungsmöglichkeit verletze zudem Art. 3 Abs. 1
GG. Die Anrechnung von im Maßregelvollzug verbrachten Zeiten
auf eine Freiheitsstrafe aus demselben Urteil sowie auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen seien vergleichbare
Sachverhalte. Die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte sei
aber aus denselben Gründen, die zu einer Verletzung des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führten, nicht
gerechtfertigt.
42
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die
Hessische Staatskanzlei, der stellvertretende Vorsitzende des
5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs sowie der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Der Bundestag, der Bundesrat und die Regierungen der Länder
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen haben
mitgeteilt, sich nicht zu dem Verfahren äußern zu wollen. Die
übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme
abgesehen.
43
1. Das Bundesministerium der Justiz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet; hilfsweise regt es
eine verfassungskonforme Auslegung von § 67 Abs. 1
und Abs. 4 StGB an. Rechtsprechung und herrschende Lehre
legten § 67 Abs. 1 und Abs. 4 StGB im Sinne
der angegriffenen Entscheidungen aus. Diese Auslegung sei
nicht willkürlich, denn das enge Verständnis der Norm werde
ihrem Charakter als Ausnahmevorschrift gerecht. Das
Strafrecht kenne die Zusammenführung aller Sanktionen gegen
eine Person, abgesehen von der Gesamtstrafenbildung, in der
Vollstreckung grundsätzlich nicht. Es bestehe zudem die
Gefahr, dass eine Anrechnung Mehrfach- und Wiederholungstäter
ungerechtfertigt bevorzuge. Es könnten zudem materiell- und
verfahrensrechtlich erhebliche praktische Schwierigkeiten
entstehen. Die Frage der Anrechnung bei unterschiedlichen
Verurteilungen sei im Gesetzgebungsverfahren zum
23. StrÄndG ausgiebig diskutiert und schließlich
abgelehnt worden, weil es zu einer unberechtigten
Begünstigung von Mehrfach- und Wiederholungstätern kommen
könne. Die Vorschrift des § 44b StVollstrO sei
ausreichend, um etwaige Härten auszugleichen. Im Übrigen
könne durch geschickte Vollstreckungsreihenfolge,
Aussetzungsentscheidungen und gegebenenfalls im Gnadenwege
vorgegangen werden. Jedenfalls sei § 67 Abs. 1 und Abs.
4 StGB einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Der
Wortlaut, systematische oder historische Gründe stünden dem
nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift - „neben“ -
bedeute nicht zwingend, dass Strafe und Unterbringung gerade
in einem Urteil angeordnet sein müssten. Der gesetzgeberische
Wille sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, die
doppelte Übelszufügung soweit wie möglich zu vermeiden.
44
2. Die Hessische Staatskanzlei hat eine
Stellungnahme des Hessischen Ministeriums der Justiz, für
Integration und Europa übermittelt. Dieses vertritt die
Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Die
einfachgesetzliche Rechtslage stehe einer Anrechnung
entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem auch einen
vollständigen Anrechnungsausschluss für grundsätzlich möglich
erachtet. Um einen solchen Fall handele es sich im Hinblick
auf die Anrechnung der Maßregelvollzugszeiten auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen.
45
3. Der stellvertretende Vorsitzende des
5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt,
der Senat sei mit den einschlägigen Rechtsfragen noch nicht
befasst gewesen. Die Nichtanrechnung entspreche jedoch dem
gegenwärtigen Rechtsverständnis. Unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erscheine eine Anrechnung
in besonders gelagerten Fällen erstrebenswert, falls aufgrund
der Kumulation von Maßregel- und Strafvollzugszeiten die
Dauer der Freiheitsentziehung insgesamt die ursprünglich
verhängten Freiheitsstrafen deutlich überschreite. Dies könne
zumindest dann gelten, wenn die naheliegende Gefahr bestehe,
dass der anschließende Strafvollzug den zuvor im
Maßregelvollzug bereits erzielten Heilerfolg wieder zunichte
machen und damit das vom Verurteilten erbrachte Sonderopfer
sinnlos werden würde.
46
4. Der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde im Hinblick
auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für begründet.
Verfassungsrechtlich sei es zwar nicht geboten, die
Freiheitsentziehung im Maßregelvollzug auf jedwede Strafe
anzurechnen. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums habe der
Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Verhältnismäßigkeit
der Freiheitsentziehung nicht durch eine automatische
Anrechnung, sondern durch eine flexible Ausgestaltung der
Verfahrensregeln zu sichern. So könne die Entscheidung, ob
und wie lange Freiheitsstrafen vor oder nach dem
Maßregelvollzug vollzogen werden, weitgehend an den
individuellen Bedürfnissen des Betroffenen ausgerichtet
werden. Der Gesetzgeber habe mit § 67 Abs. 2,
Abs. 3 und Abs. 5 StGB sowie mit den
§§ 67a ff. StGB ein weitreichendes Instrumentarium
geschaffen, welches eine angemessene Reaktion im Einzelfall
ermöglichen solle. Diese Grundsätze könnten über § 44b
StVollstrO auch bei verfahrensfremden Freiheitsstrafen
Anwendung finden. Zudem könne durch eine flexibel zu
handhabende Ausgestaltung der Vollstreckungsreihenfolge die
Therapiemotivation des Betroffenen unterstützt werden.
Allerdings komme Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als
objektiver Wertentscheidung des Grundgesetzes besondere
Bedeutung zu. Deshalb könne und müsse § 67 Abs. 4
StGB im Einzelfall so ausgelegt werden, dass zur Sicherung
der Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung eine
Anrechnung nicht eine Freiheitsstrafe aus demselben oder
einem gesamtstrafenfähigen Urteil erfordere, sondern bereits
ein qualifizierter Sachbezug der Anlasstat zu den übrigen
Taten ausreiche. Ein derartiger Sachbezug könne darin liegen,
dass Maßregelanordnung und sonstige Delinquenz dieselbe
Ursache hätten oder die Anrechnung zur Sicherung des
übergeordneten Zieles der Resozialisierung des Betroffenen
erforderlich sei.
47
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts hat dem Beschwerdeführer mit
Beschluss vom 9. Juli 2010 antragsgemäß
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwalt Stefan Adler, Marburg, beigeordnet.
48
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Die den angefochtenen Entscheidungen
zugrundeliegende Vorschrift des § 67 Abs. 4 StGB
ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar
(I., II.1.). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG. Sie sind daher aufzuheben, und
die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das
Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (II.2.). Bis zu einer
Neuregelung ist § 67 Abs. 4 StGB nach Maßgabe von
Ziffer II. des Tenors anzuwenden (III.).
49
1. Die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG gewährleistete „Freiheit der Person“ nimmt - als Grundlage
und Voraussetzung der wesentlichen Entfaltungsmöglichkeiten
des Menschen - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“
bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre
Beschränkung ausdrücklich nur aufgrund eines förmlichen
Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG
besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert
(vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ;
128, 326 ).
50
2. Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl.
BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35,
185 ; 45, 187 ; stRspr). Belange von
ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren
Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl.
BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144
; 32, 87 ; 35, 185 ) und der
Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180
; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208
; 70, 297 ). Der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten kollidiert insoweit mit
dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen zu schützen; beide Belange
sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145
; 109, 133 ; 128, 326
).
51
a) Die Berechtigung des Staates,
Freiheitsstrafen zu verhängen und zu vollstrecken, beruht auf
der schuldhaften Begehung der Straftat. Das Grundgesetz geht
von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen aus
und gebietet deshalb, Freiheitsstrafen an das in der Würde
des Menschen wurzelnde Schuldprinzip zu knüpfen (vgl.
BVerfGE 45, 187 ; 57, 250 ; 80,
367 ; 90, 145 ; 95, 96 ;
123, 267 ). Nur weil der Täter in vorwerfbarer
Weise Unrecht begangen hat, darf er zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt und deren Vollstreckung unterworfen werden (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 128, 326 ). In
seiner strafzumessungsleitenden Funktion begrenzt das
Schuldprinzip die Dauer der Freiheitsstrafe auf das der
Tatschuld Angemessene. Die Schuld ist damit sowohl einer der
legitimierenden Gründe als auch äußerste Grenze der Anordnung
und des Vollzugs der Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 128, 326
).
52
b) Die Unterbringung aufgrund einer Maßregel
der Besserung und Sicherung findet ihre Berechtigung dagegen
nicht in der Schuld des Betroffenen, sondern in der von ihm
ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit (vgl.
BVerfGE 91, 1 ; 109, 133 ;
128, 326 ).
53
aa) Anordnung und Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel finden ihre Rechtfertigung im
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 58,
208 ; 91, 1 ; 109, 133
) und können zum Schutz von Grundrechten wie des
Lebens oder der Gesundheit in Wahrnehmung der dem Staat
obliegenden Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG geboten sein (vgl. BVerfGE 109, 133
; 109, 190 ). Weil der Maßregelvollzug
dabei aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt,
entfällt die Rechtfertigung für den weiteren Vollzug einer
Maßregel, wenn die Schutzinteressen der Allgemeinheit das
Freiheitsrecht des Untergebrachten nicht länger überwiegen.
Der Maßregelvollzug muss dann umgehend beendet werden (vgl.
BVerfGE 128, 326 ).
54
bb) Maßgebliche Eingriffsvoraussetzung ist die
vom Untergebrachten ausgehende Gefahr. In den Fällen der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat der
Untergebrachte rechtswidrig Straftatbestände verwirklicht,
ist aber strafrechtlich nicht oder nicht voll verantwortlich
(§§ 20, 21 StGB). Da die zugrundeliegende Störung oder
Erkrankung schicksalhaft und die aus ihr abzuleitende
Gefährlichkeit kein vom Untergebrachten beherrschbares
Persönlichkeitsmerkmal ist, wird dem Untergebrachten mit dem
Maßregelvollzug ein Sonderopfer im Interesse der
Allgemeinheit auferlegt (vgl. für die
Sicherungsverwahrung BVerfGE 128, 326 ;
ferner Schöch, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 3,
12. Aufl. 2008, § 63 Rn. 84; Kammeier, in:
Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl. 2002,
Rn. A 106 ff.; Pollähne, in: Kammeier,
Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010,
Rn. B 38; Müller-Dietz, NStZ 1983, S. 145
).
55
c) Der Maßregelvollzug muss, wie der Vollzug
von Freiheitsstrafen, auf das Ziel der Resozialisierung
ausgerichtet sein; dies folgt aus der grundgesetzlichen
Pflicht zur Achtung der Menschenwürde, dem
Sozialstaatsprinzip, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und der Pflicht des Staates, Dritte und die Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten zu schützen (vgl. BVerfGE 98, 169
; 109, 133 ; 116, 69 ; 128,
326 ; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2
Abs. 2 Rn. 61 ; Murswiek, in:
Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 247;
Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001,
§ 130 Rn. 46). Dem Gefangenen sollen die Fähigkeit
und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt
werden und er soll sich in Zukunft unter den Bedingungen
einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch behaupten, ihre
Chancen wahrnehmen und ihre Risiken bestehen können (vgl.
BVerfGE 33, 1 ; 35, 202 ; 98, 169
). Eine erfolgreiche Resozialisierung dient auch
dem Schutz der Rechtsgemeinschaft, die ein unmittelbares
Interesse daran hat, dass der Täter nicht wieder rückfällig
wird und erneut andere und die Gemeinschaft schädigt (BVerfGE
35, 202 ; 98, 169 ). Entsprechendes
gilt für den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der
Besserung und Sicherung. Auch hier trifft den Staat die
Verpflichtung, im Vollzug von Anfang an geeignete Konzepte
bereitzustellen, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten
für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu beseitigen und ihn
auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Das
Resozialisierungsgebot gilt daher gleichermaßen für den
Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der
freiheitsentziehenden Maßregeln (vgl. BVerfGE 109, 133
; 128, 326 ).
56
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebietet, dass die Freiheit der Person nur insoweit
beschränkt wird, als dies im öffentlichen Interesse unbedingt
erforderlich ist. Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten
Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine
freiheitsgewährleistende Funktion, da sie Eingriffe nicht nur
erlauben, sondern zugleich begrenzen (vgl. BVerfGE 70,
297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).
Vor diesem Hintergrund müssen Freiheitsstrafe und Maßregel
einander sachgerecht zugeordnet werden (vgl. BVerfGE 91, 1
) und die Auswirkungen des mit ihnen verbundenen
Freiheitsentzugs für den Betroffenen zumutbar bleiben (vgl.
BVerfGE 69, 209 ; 77, 1 ; 119, 394
).
57
a) Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des
Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in
die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu
schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren
rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die
Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfGE 51,
324 ). Das bedeutet auch, dass rechtskräftig
erkannte Freiheitsstrafen grundsätzlich zu vollstrecken sind.
Der staatliche Strafanspruch und, daraus folgend, das Gebot,
rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen
auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls
(vgl. BVerfGE 51, 324 ). Die
Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie
schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert
rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die
Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl.
BVerfGE 116, 24 ).
58
b) aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
fordert jedoch, dass die Schwere des Eingriffs nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
steht (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277
; 109, 279 ; 115, 320
). Die von einem Eingriff ausgehenden
Grundrechtsbeeinträchtigungen dürfen den dadurch erzielten
Nutzen grundsätzlich nicht überwiegen (vgl. BVerfGE 90,
145 ; 115, 320 ). Ein Eingriff wird
unzumutbar, wenn die Grenze der Verhältnismäßigkeit
überschritten ist und dies zu einer übermäßigen Belastung des
Betroffenen führt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 76,
220 ; 85, 226 ; 100, 226
; 115, 166 ; 115, 205 ; 120,
224 ).
59
bb) Mehrere für sich betrachtet möglicherweise
angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich
geschützte Bereiche können in ihrer Gesamtwirkung zu einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der
rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität
überschreitet. Kumulativen oder „additiven“
Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304
; 114, 196 ; 123, 186
) wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für
grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (vgl.
BVerfGE 112, 304 ). Ob eine
Kumulation von Grundrechtseingriffen das Maß der
rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt,
hängt von einer Abwägung aller Umstände ab, in die auch
gegenläufige Verfassungsbelange einzubeziehen sind.
60
c) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende
Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen
unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch
nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91,
1 ; 128, 326 ). Geschieht dies,
ist es jedoch geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die
Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden,
ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig
eingegriffen wird (BVerfGE 91, 1 ). Schränkt
der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anrechnung von
nebeneinander angeordneten Freiheitsentziehungen ein, muss er
darauf Bedacht nehmen, dass bei der Kumulation der Maßnahmen
die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und
Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel
der Maßregel der Unterbringung erfolgen (vgl.
BVerfGE 91, 1 ).
61
aa) Das mit dem 2. StrRG eingeführte
vikariierende System fußt auf der Annahme, dass die
Freiheitsentziehung durch Unterbringung der Freiheitsstrafe
weitgehend gleichwertig und daher eine Anrechnung von Zeiten
des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe grundsätzlich
möglich ist. In seiner Entscheidung vom 16. März 1994
hat der Senat festgestellt, Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG lege es nahe, auf den Vollzug der Strafe
insoweit zu verzichten, als dem Täter mit der
Freiheitsentziehung als notwendiger Bedingung des
Maßregelvollzugs aus Anlass seiner Tat ein Übel zugefügt
werde, das zugleich auch dem Schuldausgleich dienen könne
(BVerfGE 91, 1 ).
62
bb) Aus dem verfassungsrechtlich fundierten
Resozialisierungsauftrag (s.o. unter I.2.c) und aus der
Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen
Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und
therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326
), folgt zudem, dass nur gewichtige Gründe
es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte
Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung
zu gefährden. In der Praxis des Maßregelvollzugs sind die
Therapieprogramme demgemäß regelmäßig darauf angelegt, den
Verurteilten nach Eintritt des Therapieerfolgs keiner
weiteren Freiheitsentziehung auszusetzen (vgl. Wolf, in:
Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung,
8. Aufl. 2001, § 44b Rn. 2;
Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009,
S. 43). Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit
mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen
therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende
Strafvollstreckung einer nicht miterledigten,
verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für
den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (vgl.
Wolf, a.a.O., § 44b Rn. 2; Volckart/Grünebaum,
a.a.O., S. 43; Wagner, in: Röttle/Wagner, Handbuch der
Rechtspraxis, Bd. 9, Strafvollstreckung, 8. Aufl.
2009, Rn. 361).
63
cc) Allerdings gebietet Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG keine umfassende Anrechung, weil Freiheitsstrafe
und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund
und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen. Die
Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des
Freiheitsentzugs im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits
und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andererseits geben dem
Gesetzgeber von Verfassungs wegen daher auch die Möglichkeit,
in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise
Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzugs im Maßregelvollzug
auf die Freiheitsstrafe vorzusehen (BVerfGE 91, 1
). Dies gilt insbesondere, soweit eine zeitliche
Begrenzung der Anrechenbarkeit dazu beitragen kann, den
Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu
motivieren (vgl. BVerfGE 91, 1 ).
64
So ist ein Ausschluss der Anrechnung
verfassungsrechtlich etwa dann gerechtfertigt, wenn die
Behandlung im Maßregelvollzug scheitert und dies eindeutig
und nachweislich auf eine Therapieunwilligkeit des
Betroffenen ohne achtbare Gründe zurückzuführen ist (BVerfGE
91, 1 ). Der Gesetzgeber darf auch berücksichtigen,
ob die mit einer Nichtanrechnung von Zeiten des
Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
verbundene Gefährdung oder Verzögerung des
Resozialisierungserfolgs der Maßregel dem Verurteilten
zurechenbar ist, etwa weil er sich einer Vollstreckung dieser
Freiheitsstrafen zu einem früheren Zeitpunkt entzogen hat. Zu
den Gründen, die einen Ausschluss der Anrechnung zu
rechtfertigen geeignet sind, gehört außerdem die Wahrung der
präventiven Wirkung von Strafdrohungen, die entfiele oder
jedenfalls deutlich abgeschwächt würde, soweit im
Maßregelvollzug aufgrund von Anrechnungsregeln gewissermaßen
Gutschriften angesammelt und für während des Vollzugs erst
noch zu begehende Straftaten genutzt werden könnten.
65
1. Nach diesen Maßstäben ist die
Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB (a) mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar,
als sie es ausnahmslos - ohne eine Möglichkeit der
Berücksichtigung von Härtefällen - ausschließt, die Zeit des
Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung auf Freiheitsstrafen aus einem anderen Urteil
als demjenigen, in welchem diese Maßregel angeordnet worden
ist, oder das bezüglich des die Maßregel anordnenden Urteils
gesamtstrafenfähig ist („verfahrensfremde Freiheitsstrafen“),
anzurechnen (b). Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 67 Abs. 4 StGB scheidet aus (c).
66
a) § 67 Abs. 4 StGB hindert die
Staatsanwaltschaft als zuständige Strafvollstreckungsbehörde
(vgl. § 451 StPO, § 36 StVollstrO) daran, die Zeit
des im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzugs auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen, und bestimmt
ihre Entscheidung über die Berechnung der Strafzeit mittelbar
vor. Eine Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit
wird über den gesetzlich geregelten Fall hinaus nur dann für
möglich erachtet, wenn hinsichtlich der noch zu
vollstreckenden Urteile und des Urteils, in dem die Maßregel
verhängt wurde, die Voraussetzungen einer nachträglichen
Gesamtstrafenbildung vorliegen (vgl. OLG München, Beschluss
vom 31. März 1987 - 1 Ws 735/86 -, NStZ 1988,
S. 93 ). Daher greifen nicht nur die von der
Staatsanwaltschaft Hanau vorgenommene Strafzeitberechnung und
die damit verbundene ausdrückliche Ablehnung, die im
Maßregelvollzug verbrachte Zeit auch auf die noch zu
vollstreckenden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des
Landgerichts Hanau und des Amtsgerichts Offenbach am Main
sowie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main
anzurechnen, unmittelbar in das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ein (vgl. BVerfGE 29, 312 ;
BVerfGK 5, 17 ), sondern mittelbar auch
§ 67 Abs. 4 StGB. Dieser gesetzlichen Regelung
entsprechend geht ferner die Strafvollstreckungsordnung, eine
Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerfGE 29, 312
), davon aus, dass der Vollzug der
Maßregel nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird
(§ 44b StVollstrO).
67
b) aa) Die mit der Kumulation von
Strafvollstreckung und Maßregelvollzug verbundenen
Belastungen lassen sich durch die vom Gesetzgeber zur
Verfügung gestellten Instrumente des Vorwegvollzugs der
Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB, § 44b Abs. 2
Satz 1 StVollstrO), der Unterbrechung des
Maßregelvollzugs (§ 454b Abs. 2 StPO), des Absehens
von Vollstreckung wegen Auslieferung (§ 456a StPO) oder
der erneuten Verhängung einer Maßregel (vgl. BGHSt 50, 199
; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 9. Mai
2006 - 3 StR 111/06 -, NStZ-RR 2007, S. 8
) nur eingeschränkt zielgerecht beeinflussen, denn
diese Instrumente sind weder je für sich noch durch eine
Feinabstimmung ihres wechselseitigen Verhältnisses
hinreichend auf das Nebeneinander unterschiedlicher
strafrechtlicher Verurteilungen und Maßregelaussprüche
zugeschnitten.
68
(1) Der - vollständige oder weitgehende -
Vorwegvollzug der Strafe führt dazu, dass jedenfalls bei
Unterbringungen gemäß § 63 StGB regelmäßig die Zwecke
des Strafvollzugs verfehlt werden, wenn therapiefähige und
therapiebedürftige psychisch gestörte oder kranke Straftäter
zunächst im Strafvollzug untergebracht werden und ihre
Krankheit so nicht nur nicht geheilt, sondern möglicherweise
noch verschlimmert wird. Denn eine Therapie im
Maßregelvollzug hat umso größere Erfolgschancen, je schneller
sie nach der Verurteilung begonnen werden kann (vgl.
Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 44; vgl. auch BVerfGE
128, 326 ). Sinngemäß gilt dies auch für die
Unterbrechung des Maßregelvollzugs zum Zwecke der
Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen. Mit dem
Maßregelvollzug wird zugleich die Behandlung des Betroffenen
unterbrochen, schon weil eine Justizvollzugsanstalt insoweit
typischerweise nicht dasselbe leisten kann wie eine
Maßregelvollzugseinrichtung.
69
(2) Die Vorgehensweise nach § 456a StPO
unterscheidet sich von der Unterbrechung des Maßregelvollzugs
lediglich darin, dass der Beschwerdeführer nicht zwei
Drittel, sondern - aufgrund der überwiegenden
staatsanwaltschaftlichen Praxis - in der Regel „nur“ die
Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßen muss. Dafür muss er in
Kauf nehmen, ausgeliefert oder aus dem Bundesgebiet
ausgewiesen zu werden, die bereits begonnene Therapie nicht
zu beenden und die Bundesrepublik Deutschland umgehend zu
verlassen. Der Betroffene hat dabei auf eine schnelle und
effektive Zusammenarbeit der beteiligten Behörden weder einen
Anspruch noch kann er darauf entscheidenden Einfluss
nehmen.
70
(3) Lediglich die wiederholte Anordnung der
Maßregel des § 63 StGB kann zu dem Ergebnis führen, dass
sowohl eine doppelte Übelszufügung als auch eine Gefährdung
des Resozialisierungserfolgs vermieden wird. Erhebliche
Unwägbarkeiten bestehen jedoch in der praktischen Umsetzung
dieser Lösung, da die vollstreckungsrechtliche „Umstellung“
von einer Maßregel auf die andere nicht automatisch erfolgt,
sondern tatsächlich im richtigen Zeitpunkt von der
Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss (vgl.
Volckart/Grünebaum, a.a.O., S. 45; Böhm, NStZ 1996,
S. 583 ).
71
bb) Die vorhandenen Instrumente reichen nicht
aus, um Härtefälle zu vermeiden, die sich bei der Gestaltung
des Vollstreckungsverfahrens aus der Kumulation von
Freiheitsstrafe und Maßregel sowie besonderer Gegebenheiten
des Einzelfalles durch die fehlende Möglichkeit, Zeiten des
Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen
anzurechnen, ergeben können. Dabei ist eine erheblich über
die verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der
Freiheitsentziehung ebenso zu berücksichtigen wie die
mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolges
oder der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung
des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat. Nicht hingenommen
werden kann es jedenfalls, wenn ein von der Verfassung nicht
nur anerkannter, sondern auch geforderter Strafzweck wie der
der Resozialisierung durch eine einfachgesetzliche
vollstreckungsrechtliche Regelung einseitig zu Lasten eines
anderen Strafzwecks marginalisiert oder sogar potentiell
vereitelt wird, ohne dass dies durch Gründe von erheblichem
Gewicht gerechtfertigt wäre. Wie die Betrachtung des
vorliegenden Falles zeigt, hat § 67 Abs. 4 StGB aber
eben dies insofern zur Folge, als er eine Anrechnung von
Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen ausnahmslos - auch in einem Härtefall wie
dem hier vorliegenden - ausschließt (s. im Einzelnen unter
2.).
72
c) Eine verfassungskonforme Auslegung von
§ 67 Abs. 4 StGB scheidet aus.
73
aa) Zwar geht die verfassungskonforme
Auslegung im Interesse der Normerhaltung der Nichtigerklärung
grundsätzlich vor (vgl. BVerfGE 49, 148 ; 54,
277 ; 86, 288 ). Die Möglichkeit, eine
Norm verfassungskonform auszulegen, findet ihre Grenzen
jedoch dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar
erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde
(vgl. BVerfGE 18, 97 ; 54, 277 ;
71, 81 ; 98, 17 ). Im Wege der
verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wortlaut und
Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn
verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Vorschrift
nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel
nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl.
BVerfGE 54, 277 ; 63, 131
; 71, 81 ; 90, 263 ).
74
bb) Danach ist eine verfassungskonforme
Auslegung des § 67 Abs. 4 StGB nicht möglich. Die
Materialien zum 23. StrÄndG zeigen eindeutig, dass sich
eine Auslegung des § 67 Abs. 4 StGB, die die
Anrechung von Maßregelvollzugszeiten auch auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen zuließe, über den deutlich
artikulierten und in Literatur und Rechtsprechung ausnahmslos
so verstandenen Willen des Gesetzgebers (vgl. Schöch, a.a.O.,
§ 67 Rn. 12; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder,
StGB, 28. Aufl. 2010, § 67 Rn. 1;
Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 67
Rn. 2; Sinn, in: Systematischer Kommentar zum StGB,
§ 67 Rn. 3 ; Lackner/Kühl, StGB,
27. Aufl. 2011, § 67 Rn. 1; Maier, in:
Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/1, 2005, § 67
Rn. 3; Pollähne/Böllinger, in:
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl. 2010,
§ 67 Rn. 18; Jehle, in: Satzger/Schmitt/Widmaier,
StGB, 2009, § 67 Rn. 3; Wolf, a.a.O., § 44b
Rn. 5; Wagner, a.a.O., Rn. 361; Volckart/Grünebaum,
a.a.O., S. 41 f.; Kamann, in: Kammeier, a.a.O., Rn.
L 31; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31. Juli 1996
- 3 Ws 622/96 -, NStZ-RR 1996, S. 380
; KG, Beschluss vom 11. Juli 1997 - 5 Ws
412/97, 5 Ws 413/97, 5 Ws 414/97 -, juris) hinwegsetzen
würde. Bei der jüngsten Änderung der Vorschrift hat der
Gesetzgeber eine erweiterte Anrechnungsmöglichkeit nicht mehr
erwogen (vgl. BTDrucks 16/1110), weswegen von einem
Fortbestehen seines ursprünglichen Willens auszugehen
ist.
75
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer nach den unter I. dargelegten Maßstäben
in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG, indem sie gemäß § 67 Abs. 4 StGB keinerlei
Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf die
noch zu vollstreckenden Urteile des Amtsgerichts Offenbach
und des Landgerichts Hanau zulassen. Durch die
Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs muss der
Beschwerdeführer mindestens zwei Drittel der
verfahrensfremden Freiheitsstrafen verbüßen. Das ist
jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr zumutbar.
76
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die
bisherige Dauer des Maßregelvollzugs vom 5. August 2004
bis zum 15. Januar 2009 mit knapp viereinhalb Jahren für
sich genommen - im Hinblick auf die der Verurteilung
zugrundeliegenden Anlasstaten (vgl. BVerfGE 70, 297
) - verhältnismäßig war (vgl. § 67d
Abs. 6 StGB). Dies gilt auch für die Gesamtdauer der
Freiheitsentziehungen, die allein regelmäßig kein hinreichend
aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung der
Zumutbarkeit sein kann, weil es insoweit nicht nur um den
Schuldausgleich geht, sondern auch um die schwieriger
einzuschätzende Gefährlichkeit des Betroffenen.
77
b) Durch den Ausschluss jeglicher Anrechnung
bei verfahrensfremden Freiheitsstrafen ist der
Beschwerdeführer aber durch den - im vorliegenden Fall
lediglich unterbrochenen - Maßregelvollzug und die
Anschlussstrafvollstreckung von mehreren sich überlagernden
Grundrechtseingriffen betroffen, die jeweils sein durch
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistetes
Freiheitsgrundrecht beeinträchtigen. Dadurch ergibt sich eine
Kumulation der Eingriffswirkungen, die ihn angesichts der
Umstände des zu entscheidenden Falles über das
rechtsstaatlich hinnehmbare Maß hinaus belasten.
78
aa) Der vom Gesetzgeber mit der
Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs angestrebte
Zweck, für jede Straftat eine schuldangemessene Sanktion zu
verhängen, ist angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts
des staatlichen Strafanspruchs zwar grundsätzlich geeignet,
den Ausschluss einer Anrechnung zu rechtfertigen, in deren
Folge die Dauer der Freiheitsentziehung über das der Schuld
angemessene Maß hinausgeht. Im vorliegenden Fall liegt jedoch
eine deutliche Überschreitung des von den Fachgerichten für
schuldangemessen erachteten Freiheitsentzugs vor. Die vom
Beschwerdeführer im Maßregelvollzug verbrachte Zeit von über
vier Jahren ist lange genug, um alle noch zu verbüßenden
verfahrensfremden Freiheitsstrafen bis zu den jeweiligen
Zweidrittelzeitpunkten zu erledigen. Ließe man eine
Anrechnung zu, so könnte der Beschwerdeführer durch
Erledigterklärung oder Aussetzung der Maßregel zur Bewährung
bei gleichzeitiger bedingter Strafaussetzung gemäß § 67d
Abs. 6 Satz 1, § 67 Abs. 5, § 57
Abs. 1 und Abs. 4 StGB in die Freiheit entlassen
werden.
79
bb) Dagegen droht die Nichtanrechnung im
vorliegenden Fall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die im
Maßregelvollzug erreichten Behandlungsfortschritte zunichte
zu machen und damit die erfolgreiche Resozialisierung des
Beschwerdeführers zu vereiteln. Der Beschwerdeführer muss
entweder eine jahrelange Anschlussstrafvollstreckung erleiden
oder den Maßregelvollzug zum Zwecke des Strafvollzugs
langwierig unterbrechen. In beiden Fällen besteht die Gefahr,
dass der durch den Maßregelvollzug bereits erzielte
Behandlungserfolg - Behandlung der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers und dadurch Verringerung seiner
Gefährlichkeit für die Allgemeinheit - voraussichtlich nahezu
vollständig wieder zunichte gemacht wird. Der zuletzt tätige
Sachverständige schätzte den Verlauf des Maßregelvollzugs als
überaus gelungen ein. Die Entwicklung des Beschwerdeführers
in den letzten Jahren sei überwiegend positiv, er habe
kontinuierliche Fortschritte gemacht. Dabei sei als
Zukunftsperspektive auf eine Entlassung in ein Wohnheim für
psychisch Kranke hingearbeitet worden. Es sei jedoch
absehbar, dass sich durch die nun vollzogene
Anschlussstrafvollstreckung die zunächst nicht ungünstig
erscheinende Prognose sukzessive verschlechtern werde, weil
der Beschwerdeführer die Situation krankheitsbedingt
voraussichtlich nicht angemessen verarbeiten könne und daher
aus Frust und Perspektivlosigkeit seine Kooperation mehr und
mehr einstellen werde. Dies könne dazu führen, dass eine
vollständige Heilung und eine dadurch bedingte Entlassung aus
dem Maßregelvollzug überhaupt nicht mehr zu erreichen
sei.
80
cc) Insbesondere ist aber darüber hinaus im
vorliegenden Fall der - nicht allein aus Gründen, die im
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegen -
ungewöhnliche Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu
berücksichtigen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob hier ins
Gewicht fallen kann, dass möglicherweise eine eventuell schon
früher bestehende Minderung der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers nicht rechtzeitig erkannt wurde. Jedenfalls
bestehen nach den vorliegenden Gutachten Anhaltspunkte dafür,
dass die der Maßregelanordnung zugrundeliegende Erkrankung
den Vollstreckungsverlauf beeinflusst hat, und darf nicht
außer Betracht bleiben, dass aufgrund dessen zumindest eine
frühzeitigere strafvollzugliche Behandlung des
Beschwerdeführers, die der Begehung weiterer Straftaten
möglicherweise hätte entgegenwirken können, unterblieben
ist.
81
dd) Ist in einem solchen Fall der Zweck der
Maßregel bereits ganz oder teilweise erfüllt und die
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers entsprechend reduziert
oder gar vollständig beseitigt, erscheint es unzumutbar, dass
dieser Erfolg durch die Dauer des nachfolgenden Strafvollzugs
wieder in Frage gestellt wird. Die bis dahin im
Maßregelvollzug verbrachte Zeit erschiene so nicht nur
sinnlos, sondern es drohte nach der Haftverbüßung erneut die
Einweisung in den Maßregelvollzug. Damit aber würde das dem
Beschwerdeführer im Interesse der Allgemeinheit auferlegte
Sonderopfer entwertet.
82
c) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der mit dem
Grundgesetz unvereinbaren Vorschrift des § 67
Abs. 4 StGB und verletzen den Beschwerdeführer damit in
seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten
Entscheidung an die zuständige Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Darmstadt zurückzuverweisen (§ 95
Abs. 2 BVerfGG).
83
3. Angesichts der Verletzung von Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob
§ 67 Abs. 4 StGB und die auf seiner Grundlage
ergangenen angegriffenen Entscheidungen zugleich gegen
Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dies hätte jedenfalls
keine weitergehenden oder günstigeren Rechtsfolgen für den
Beschwerdeführer zur Folge.
84
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt
§ 67 Abs. 4 StGB mit folgenden Maßgaben fort:
85
1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht
in Einklang, ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären
(§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1
BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen
die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt,
welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde
(vgl. BVerfGE 116, 69 ). Das
Bundesverfassungsgericht belässt es dann bei einer
Unvereinbarkeitserklärung und ordnet in der Regel
gleichzeitig die Weitergeltung der entsprechenden Normen für
einen bestimmten Zeitraum an (BVerfGE 128, 326
).
86
Die Nichtigerklärung von § 67 Abs. 4
StGB hätte zur Folge, dass es keine gesetzliche Grundlage für
eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf eine
Freiheitsstrafe mehr gäbe. Diese - auch vom Gesetzgeber
offenkundig nicht gewollte - Regelungslücke würde den
verfassungswidrigen Zustand noch vertiefen.
87
2. Angesichts des mit der ausnahmslosen
Nichtanrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf
verfahrensfremde Freiheitsstrafen verbundenen
verfassungswidrigen Grundrechtseingriffs ist es geboten, für
die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuordnung eine
Übergangsregelung zu treffen, die zur Vermeidung eines
rechtlichen „Vakuums“ (vgl. BVerfGE 37, 217
) die weitere Anwendung des bisherigen
Rechts und zugleich die Wahrung verfassungsrechtlicher
Mindestanforderungen sicherstellt. Gemäß § 35 BVerfGG
ist daher anzuordnen, dass bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung die im Vollzug einer freiheitsentziehenden
Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit zur
Vermeidung von Härtefällen nach Maßgabe der Gründe (vgl.
I.3.c.cc und II.1.b.bb) auch auf verfahrensfremde
Freiheitsstrafen angerechnet werden muss.
88
Die notwendigen Auslagen sind dem
Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu
gleichen Teilen vom Land Hessen und von der Bundesrepublik
Deutschland zu erstatten, weil die aufgehobenen
Entscheidungen von hessischen Behörden und Gerichten erlassen
worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der
Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift
liegt (vgl. BVerfGE 101, 106 ).
89
Die Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen
ergangen.