BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2259/04 -
des US-amerikanischen Staatsangehörigen
M...,
alias B...,
alias K...,
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 6. Juli 2005 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Zulässigkeit der Auslieferung zum Zwecke der
Strafverfolgung in die Vereinigten Staaten von Amerika, und
zwar wegen "schweren Mordes" bei drohender Verurteilung zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
einer Strafaussetzung.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein US-amerikanischer
Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2004 festgenommen.
Der Festnahme lag ein Haftbefehl des Superior Court für den
Justizbezirk Marin County/Kalifornien vom 13. November
1998 in Verbindung mit einer Anklageschrift der Grand Jury
vom selben Tag zu Grunde. Hierin wird dem Beschwerdeführer
schwerer Mord, Einbruch, Freiheitsberaubung durch Gewalt und
Drohung, Angriff mit einer tödlichen Waffe, Angriff mit einer
Schusswaffe sowie Grausamkeit gegen ein Kind zur Last
gelegt.
3
Er soll am 9. Januar 1997 kurz nach
Mitternacht mit mindestens drei weiteren Personen auf Grund
eines gemeinsamen Tatplanes in eine Wohnung in Marin
City/Kalifornien gestürmt sein, in der gerade eine Party
stattfand und in der sich mindestens 17 Personen befanden.
Der Beschwerdeführer und die anderen Eindringlinge sollen
Schusswaffen bei sich geführt und allen Gästen befohlen
haben, sich auf den Boden zu legen und nicht mehr zu bewegen.
Der Beschwerdeführer soll sodann den Wohnungsinhaber, mit dem
er wegen Drogengeschäften im Streit gelegen habe, mit sieben
Schüssen getötet haben.
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2. Mit Verbalnote vom 27. August 2004
ersuchten die Vereinigten Staaten unter Vorlage der
Auslieferungsunterlagen um Auslieferung des
Beschwerdeführers. Neben dem Haftbefehl und der
Anklageschrift der Grand Jury wurden schriftliche eidliche
Erklärungen einer Staatsanwältin und eines Detective-Sergeant
vorgelegt. Danach droht dem Beschwerdeführer im Falle der
Verurteilung wegen schweren Mordes eine Verurteilung zu
lebenslanger Haft ohne Möglichkeit der vorzeitigen
Entlassung. Unter dem 20. September 2004 hat die
Regierung der Vereinigten Staaten zugesichert, dass die
Todesstrafe bei der Strafverfolgung des Beschwerdeführers
nicht beantragt und nicht verhängt werde.
5
3. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen
gegen die Zulässigkeit der Auslieferung. Er trug unter
anderem vor, die den Auslieferungsunterlagen beigefügten
eidlichen schriftlichen Erklärungen seien unvollständig;
diese gäben die Zeugenaussagen bezüglich des Tatgeschehens
unvollständig oder sinnentstellend wieder. Vor diesem
Hintergrund stehe zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer
bei seiner Strafverfolgung in den Vereinigten Staaten unfaire
Verfahrensweisen drohten. Die Auslieferung sei ferner
unzulässig, weil die drohende Bestrafung im Verhältnis zur
begangenen Tat unverhältnismäßig hart sei. Die Zulässigkeit
der Auslieferung sei nach den Maßstäben des deutschen Rechts
zu prüfen. Nach deutschem Verfassungsrecht müsse ein
Verfolgter jedenfalls die Perspektive haben, irgendwann
wieder auf freien Fuß gelangen zu können. Dies gebiete nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz
der Menschenwürde. Das US-amerikanische Bestrafungssystem
werde im Hinblick auf die hier im Raum stehende lebenslange
Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung
diesen Anforderungen nicht gerecht.
6
4. Mit Beschluss vom 5. November 2004
erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des
Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten zur Verfolgung
der in dem Haftbefehl des Marin County Superior Court vom
13. November 1998 aufgeführten Straftaten für zulässig.
Die Auslieferungsunterlagen entsprächen den Anforderungen aus
dem deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrag. Die
beiderseitige Strafbarkeit der Taten sei gegeben. Eine
Tatverdachtsprüfung finde regelmäßig nicht statt. Den
behaupteten Unstimmigkeiten in den eidesstattlichen
Versicherungen messe der Senat keine Bedeutung zu, selbst
wenn diese die erhobenen Beweise nicht vollständig
wiedergeben würden. Maßgeblich für die Verfolgung sei die
Anklageerhebung gemäß der Entscheidung der Grand Jury, die
auf der Würdigung aller bis dahin erhobenen Beweise, also
auch der in den eidesstattlichen Versicherungen angeblich
unzutreffend oder gar nicht dargestellten Beweise beruhe.
7
Eine Auslieferung widerspreche auch nicht
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
(§ 73 IRG). Die Vereinigten Staaten hätten zugesichert,
dass die Todesstrafe nicht beantragt und nicht verhängt
werde. Die Möglichkeit, dass gegen den Beschwerdeführer eine
lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der
Strafaussetzung ("imprisonment in the state prison for life
without the possibility of parole") verhängt werden könne,
mache die Auslieferung nicht unzulässig. Sie verstoße weder
gegen völkerrechtliche Mindeststandards noch gegen
unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der
Bundesrepublik Deutschland. Nach einer Grundsatzentscheidung
des Bundesverfassungsgerichts verstoße eine lebenslange
Freiheitsstrafe selbst dann nicht gegen das Gebot zur Achtung
der Menschenwürde, wenn diese tatsächlich im Einzelfall bis
zum Tod vollzogen werde. Der Verurteilte müsse allerdings
zumindest die Chance haben, wieder in die Freiheit gelangen
zu können.
8
Diese Chance bestehe auch in Kalifornien im
Falle einer Verurteilung zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Strafaussetzung zur
Bewährung. Section 4801 Penal Code schließe eine Begnadigung
("pardon") oder Umwandlung der Strafe ("commutation") auch
für diesen Fall nicht aus. Die Aussicht, die Freiheit nur im
Wege der Begnadigung zurück erlangen zu können, würde
allerdings gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
9
Diese durch die Erfahrungen der
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus geprägte, sehr
strenge Anwendung des Rechtsstaatsprinzips entspreche aber
nicht dem Verständnis vieler anderer Staaten und gehöre auch
nicht zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen
unserer öffentlichen Ordnung. Es genüge, dass das Recht des
ersuchenden Staates die Möglichkeit der Strafaussetzung oder
Begnadigung oder Strafvollzugslockerung mit Freigang kenne
und hiervon in der Rechtspraxis Gebrauch mache. In den
Vereinigten Staaten werde von der Möglichkeit der rechtlich
bestehenden Begnadigung oder Umwandlung der Strafe in der
Praxis Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass dem
Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten ein
rechtsstaatswidriges Verfahren drohe, seien nicht gegeben.
Konkrete Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen
könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
10
5. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine
Gegenvorstellung. Er habe mit den dargelegten Unstimmigkeiten
in den den Auslieferungsunterlagen beigefügten
eidesstattlichen Versicherungen konkrete Anhaltspunkte dafür
geliefert, dass ein Einsatz rechtsstaatswidriger Mittel im
vorliegenden Verfahren zu befürchten sei. Es bestünden damit
auch besondere Umstände, die eine Tatverdachtsprüfung
geböten. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer
lebenslangen Freiheitsstrafe habe das
Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit des Verurteilten,
unter rechtlich geregelten Bedingungen jedenfalls die Chance
zu haben, die Freiheit wiederzuerlangen, als Bestandteil der
Menschenwürde angesehen. Die "Freiheitschance" sei das
Regelprinzip; lediglich im Ausnahmefall sei eine
Vollstreckung bis zum Lebensende zulässig. Das
US-amerikanische Strafrecht kehre dieses
Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Die lebenslange Freiheitsstrafe
ohne vorzeitige Entlassung sei die Regel, die vorzeitige
Entlassung, die nur im Wege der Begnadigung möglich sei, die
Ausnahme.
11
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sei es gerade nicht ausreichend,
wenn die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung lediglich –
wie in den Vereinigten Staaten - in einem ungeregelten und
unbestimmten Begnadigungssystem bestehe. Die
Begnadigungspraxis in den Vereinigten Staaten liege
weitgehend im freien Ermessen der zuständigen Behörden.
Schließlich sei die Chance einer Begnadigung bei einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der
vorzeitigen Entlassung gerade dann sehr gering, wenn diese
Bestrafung - wie hier - als Substitut für die
ansonsten zu verhängende Todesstrafe ausgesprochen werde.
12
6. Das Oberlandesgericht wies die
Gegenvorstellung mit Beschluss vom 18. November 2004
unter Bezugnahme auf seinen vorangegangenen Beschluss zurück.
Nach der Überzeugung des Senats gehöre das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot
eines justizförmigen Überprüfungsverfahrens der weiteren
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht zu den
tragenden Grundsätzen unserer Verfassungsordnung, an denen im
Auslieferungsverkehr deshalb auch die Rechtsordnung anderer
Staaten zu messen sei.
13
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 19
Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.
14
Ihm drohe die Gefahr unfairer
Verfahrensweisen. Diese Gefahr ergebe sich daraus, dass die
den Auslieferungsunterlagen beigefügten eidesstattlichen
Versicherungen die Angaben der Zeugen teilweise unvollständig
und teilweise unrichtig wiedergegeben hätten, somit ein
Delikt der eidlichen Falschaussage im Raum stehe.
15
Wesentliches Zulässigkeitshindernis sei jedoch
die drohende Verurteilung zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Strafaussetzung. Die
Regel bei solchen Bestrafungen sei in den Vereinigten
Staaten, dass der Verurteilte in der Haftanstalt sterbe.
Lediglich in Ausnahmefällen bestehe die Möglichkeit einer
Begnadigung, die allerdings dem freien Ermessen der
Strafvollstreckungsbehörde unterliege. Der Grundsatz, dass
eine lebenslange Freiheitsstrafe nur dann verfassungsgemäß
ist, wenn eine realistische Chance bestehe, zu irgend einem
Zeitpunkt wieder die Freiheit zu erlangen, gelte auch im
Auslieferungsverfahren. Dieser Bereich der Menschenwürde
gehöre zum Kernbereich unserer heutigen
Grundrechtsvorstellungen und sei nicht nach Art. 19 GG
einschränkbar. Seine Auslieferung begründe die Gefahr, dass
die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die
Möglichkeit der Begnadigung oder einer anderen konkreten
Chance, die Freiheit wieder zu erlangen, eben dieses
Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes verletze.
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2. Das Bundesministerium der Justiz hat namens
der Bundesregierung ausgeführt, die Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung führe nicht zur
Verfassungswidrigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers
an die Vereinigten Staaten von Amerika. Die nach deutschem
Recht gebotene Perspektive, die Freiheit nicht nur im Wege
der Begnadigung, sondern auch im Wege eines gerichtlichen
Verfahrens wiederzuerlangen, gehöre nicht zu den
unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Das
kalifornische Strafrecht sehe die Möglichkeit der Begnadigung
vor. Art. V, Section 8 (a) der Verfassung des
Staates Kalifornien bestimme, dass der Gouverneur eine
Aussetzung der Strafvollstreckung, eine Begnadigung oder eine
Strafherabsetzung aussprechen könne. Dabei handele es sich
keineswegs um eine bloß theoretische Möglichkeit; vielmehr
werde – wie die vom Oberlandesgericht zitierte Statistik
belege – von ihr regelmäßig Gebrauch gemacht.
17
3. Auf die Stellungnahme des
Bundesministeriums der Justiz hat der Beschwerdeführer
ergänzend ausgeführt, nach seiner Auffassung gehe es
vorliegend nicht um die mögliche Verhängung einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der
Aussetzung der Strafe zur Bewährung, sondern vielmehr um die
in der Rechtsfolge darüber hinausgehende lebenslange
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen
Entlassung. Die Angabe des Bundesjustizministeriums, dass von
der Möglichkeit der Begnadigung regelmäßig Gebrauch gemacht
werde, sei nach seinen Informationen unzutreffend. Die Frage
der tatsächlichen Rechtsanwendung bzw. der "nicht geregelten"
Anwendung der Begnadigungsmöglichkeiten sei indessen
vorliegend nicht von Bedeutung, da Prüfungsmaßstab nicht die
Empirie, sondern die im ersuchenden Staat vorgefundene
Rechtslage sei. Anhand dieses Prüfungsmaßstabs sei die
Auslieferung im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, eine
vorzeitige Entlassung in einem rechtlich ausgestalteten
Verfahren überprüfen zu lassen, unzulässig.
18
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet.
19
Das Oberlandesgericht hat in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer
Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG
abgesehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Oberlandesgericht habe zu einer Tatverdachtsprüfung Anlass
gehabt, weil Unstimmigkeiten in den den
Auslieferungsunterlagen beigefügten eidesstattlichen
Versicherungen bestünden, vermag einen Verfassungsverstoß
nicht zu begründen. Das Oberlandesgericht hat insofern
ausgeführt, dass sich der Tatverdacht jedenfalls hinreichend
aus der Anklageschrift der Grand Jury ergebe, die nicht auf
den eidesstattlichen Versicherungen, sondern auf den im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen basiere.
Eines Rückgriffs auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten
eidesstattlichen Versicherungen bedürfe es mithin nicht.
Gegen diese nachvollziehbaren Ausführungen hat der
Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nichts
vorgetragen, was einen Verfassungsverstoß belegen könnte.
20
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aus
den von ihm genannten Unstimmigkeiten in den eidesstattlichen
Versicherungen, die den Verdacht der eidlichen Falschaussage
hervorriefen, ergebe sich die Befürchtung, die Vereinigten
Staaten würden bei seiner Strafverfolgung unfaire
Verfahrensweisen anwenden, sind hierfür hinreichende
Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Es fehlt
bereits an einer überprüfbaren Darlegung der Unstimmigkeiten.
Unabhängig davon legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwieweit unvollständige eidesstattliche Versicherungen den
US-amerikanischen Justizbehörden zuzurechnen wären und mithin
Einfluss auf die Strafverfolgung haben könnten. Sollte es
sich tatsächlich um "fehlerhafte" eidesstattliche
Versicherungen handeln, so wären zunächst einmal die
Staatsanwältin und der Sergeant hierfür - auch strafrechtlich
- verantwortlich; dass sich hieraus ein Hinweis darauf
herleiten ließe, dem Beschwerdeführer drohe in den
Vereinigten Staaten ein unfaires Verfahren, ist eine nicht
belegte Behauptung des Beschwerdeführers.
21
Die Auslieferung bei drohender Verhängung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung ("lifelong imprisonment without
the possibility of parole") verstößt nicht gegen unabdingbare
Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.
22
1. Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs
wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die
Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem
nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung
vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75,
1 ; 108, 129 ).
23
Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen zählt der Kernbereich des aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der
Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der
Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen
Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im
ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint.
Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander
abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 ;
75, 1 ; stRspr). Ebenso zählt es wegen Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu den
unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder
verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der
Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der
Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine
solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl.
BVerfGE 75, 1 ; 108, 129
).
24
Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu
vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart
anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand
deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen
erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der
Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die
Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl.
Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2,
Art. 23 bis 26 GG und Beschluss des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR
1481/04 -, NJW 2004, S. 3407 ). Es
gebietet damit zugleich, insbesondere im Rechtshilfeverkehr
Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und
–anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1
; 108, 129 ), auch wenn sie im
Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen
Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem
Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr
erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der
Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte
nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung als unüberwindbares Hindernis
für eine Auslieferung zu Grunde legen.
25
2. Dass die Verhängung und der Vollzug einer
lebenslangen Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer
Strafaussetzung zur Bewährung zu den völkerrechtlichen
Mindeststandards in Widerspruch stünde, wird vom
Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und bedarf angesichts
der Vielgestaltigkeit der Strafrechtsordnungen und ihrer
Sanktionensysteme - selbst in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union - keiner näheren Darlegung.
26
3. Die Auslieferung bei drohender lebenslanger
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung
zur Bewährung verstößt auch nicht ohne weiteres gegen
unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der
öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die
lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer
Strafaussetzung stellt als solche keine unerträglich harte
oder unmenschliche Strafe dar (a). Auch im Hinblick auf die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an den
menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe
ist die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der
drohenden Strafe zulässig (b).
27
a) Als unerträglich hart oder unmenschlich
kann die dem Beschwerdeführer in den Vereinigten Staaten
drohende lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit
einer Strafaussetzung angesichts der Schwere der ihm zur Last
gelegten Straftaten, zu denen unter anderem ein "schwerer
Mord" gehört, nicht angesehen werden.
28
Das deutsche Strafrecht sieht in § 211
Abs. 1 StGB als Strafe für einen Mord die lebenslange
Freiheitsstrafe vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste
Tötungsdelikte bestehen nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. BVerfGE 45, 187
). Die lebenslange Freiheitsstrafe für solche
schwersten Rechtsgutsverletzungen ist mit dem
verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens
grundsätzlich vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 187
; 64, 261 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR
1697/93 -, NJW 1995, S. 3244, 3245 m.w.N.).
29
b) Die Auslieferung des Beschwerdeführers
verstößt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Vollziehung einer lebenslangen
Freiheitsstrafe nicht gegen unabdingbare
verfassungsrechtliche Grundsätze.
30
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen
eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu
lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine
Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden
(BVerfGE 45, 187 Satz 1>). Es wäre mit der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) unvereinbar, wenn der Verurteilte ungeachtet
der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung,
seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben müsste (vgl.
BVerfGE 45, 187 ). Dies gilt auch im Falle einer
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, wobei im
Einzelfall – verfassungsrechtlich unbedenklich – die
lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich auch bis zum
Lebensende vollstreckt werden kann (vgl. BVerfGE 64, 261
). Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem
innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich
gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung,
selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit
zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben
in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der
Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd
(vgl. BVerfGE, a.a.O.).
31
Um diese Aussicht auf Wiedererlangung der
Freiheit in einer Weise abzusichern, die rechtsstaatlichen
Anforderungen entspricht, genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts für den Strafvollzug im
Geltungsbereich des Grundgesetzes das Institut der
Begnadigung allein nicht. Vielmehr gebietet das
Rechtsstaatsprinzip für die Strafvollstreckung in Deutschland
eine Entlassungspraxis, die gerichtlicher Kontrolle offen
steht. Die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung
einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann,
und das dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu
regeln (vgl. BVerfGE 45, 187 Leitsatz 3 Satz 2>). Verfahrensrechtliche
Einzelheiten, mit denen die praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit in Deutschland verstärkt und
gesichert wird, gehören indes nicht zu den unabdingbaren
Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, die im
Auslieferungsverkehr auch vom ersuchenden Staat erfüllt
werden müssen. Hier kommt es nur darauf an, dass in einem
anderen Rechtssystem jedenfalls eine praktische Chance auf
Wiedererlangung der Freiheit besteht.
32
bb) Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ausgeführt, dass der zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Verurteilte zumindest die Chance haben müsse, wieder die
Freiheit erlangen zu können. Dies sei beim Beschwerdeführer
der Fall. So liege in Kalifornien auch für ihn im Falle einer
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die
Möglichkeit der Strafaussetzung grundsätzlich eine vorzeitige
Entlassung im Rahmen des Möglichen; denn Section 4801 Penal
Code schließe eine Begnadigung ("pardon") oder eine
Umwandlung der lebenslangen Strafe ("commutation") nicht aus.
Soweit das Rechtsstaatsprinzip es im Falle einer Verurteilung
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und deren Vollstreckung
in Deutschland gebiete, eine mögliche Strafaussetzung in
einem justizförmigen Verfahren zu überprüfen, handele es sich
nicht um einen unabdingbaren Verfassungsgrundsatz, der der
Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstehe.
33
Diese Ausführungen sind verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
34
(1) Das Oberlandesgericht hat die sich aus
Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an einen
menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe
erkannt und geprüft, ob für den Beschwerdeführer eine
praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht.
Es hat dies bejaht, ohne dass der Beschwerdeführer hiergegen
durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken aufzuzeigen
vermocht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Ermittlung des Sachverhalts und die Anwendung des einfachen
Rechts Sache der dafür zuständigen Fachgerichte sind. Das
Bundesverfassungsgericht prüft dies auch in
Auslieferungsfällen insoweit nur am Willkürmaßstab des
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 108, 129
). Für einen Verfassungsverstoß nach diesen
Maßstäben ist nichts ersichtlich.
35
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist,
dass in den Vereinigten Staaten eine Begnadigung oder eine
Umwandlung der Strafe im Falle eines zu lebenslanger
Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der Strafaussetzung zur
Bewährung Verurteilten die Ausnahme darstellt, der Vollzug
der verhängten Strafe bis zum Lebensende demgegenüber die
Regel ist, vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der
Einschätzung des Oberlandesgerichts zu begründen. Das
Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer trotz der ihm drohenden Strafe gemäß Section
4801 Penal Code die grundsätzliche Möglichkeit habe, die
Freiheit wiederzuerlangen. Section 4801 Buchstabe a)
Satz 1 des California Penal Code lautet:
36
The Board of Prison Terms may report to the
Governor, from time to time, the names of any and all persons
imprisoned in any state prison who, in its judgment, ought to
have a commutation of sentence or be pardoned and set at
liberty on account of good conduct, or unusual term of
sentence, or any other cause, including evidence of battered
woman syndrome.
37
Damit besteht auch für den Beschwerdeführer
die Möglichkeit, dass das "Board of Prison Terms" ihn im
Laufe der Zeit, etwa wegen guter Führung, für eine
Begnadigung oder eine Strafumwandlung vorschlagen wird, wobei
die letztendliche Entscheidung über einen solchen Vorschlag
beim Gouverneur liegt. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer
also eine – wenn auch gemessen an der deutschen Rechtslage
möglicherweise geringere - Chance darauf, eine gegen ihn
verhängte lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich nicht bis
zum Lebensende verbüßen zu müssen.
38
(2) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht
nicht entgegen, dass in Kalifornien die Begnadigung oder die
Umwandlung der Strafe nicht in einem justizförmigen Verfahren
geprüft werden. Das Gebot, fremde Rechtsordnungen und
-anschauungen grundsätzlich zu achten (oben B. III. 1.),
schließt es aus, die in der deutschen Entwicklung des
Rechtsstaats liegende Forderung nach gerichtlicher
Entscheidung zum unverzichtbaren Bestand der deutschen
öffentlichen Ordnung im Auslieferungsverkehr zu rechnen. Es
lässt sich nicht allgemein feststellen, unter welchen
tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen die Hoffnung des
Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, in
realistischer Weise erhalten bleibt. Kann diese Hoffnung sich
etwa - wie hier - auf eine behördliche, in das
Rechtssystem eingebettete Gnadenpraxis stützen, besteht kein
Anlass, die Auslieferung deshalb zu verweigern, weil es an
der nach deutschem Verfassungsrecht gebotenen
Justizförmigkeit fehlt.