BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 226/06 -
des Herrn J...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 23. August 2006 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB).
2
1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer
im Jahre 1996 wegen versuchten Totschlags, vorsätzlicher
Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer
Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verfügt.
Dabei hatte sich das Landgericht auch mit der Frage der
Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB
auseinandergesetzt, der Maßnahme nach § 64 StGB aber im
Hinblick auf § 72 Abs. 1 StGB den Vorrang gegeben.
3
2. Der Beschwerdeführer befand sich bis 23.
November 2002 im Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe und
anschließend bis zum 11. Juni 2003 im Maßregelvollzug.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2003 hatte die
Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 StGB
nicht weiter zu vollziehen sei, weil die weitere
Unterbringung aus therapeutischer Sicht keine Aussicht auf
Erfolg habe und die Gründe hierfür ausschließlich in der
Person des Beschwerdeführers lägen. Bis 10. Dezember 2004
(Strafende) verbüßte der Beschwerdeführer daraufhin die noch
offene Reststrafe.
4
1. Am 5. Oktober 2004 beantragte die
Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer die
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB anzuordnen
und nach § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO einen
Unterbringungsbefehl zu erlassen. Mit Beschluss vom 6.
Dezember 2004 ordnete das Landgericht die einstweilige
Unterbringung an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss
vom 30. Dezember 2004 (veröffentlicht NStZ 2005, S. 573) als
unbegründet ab.
5
2. In der Hauptsache ordnete das Landgericht
mit Urteil vom 6. Mai 2005 die Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers gemäß § 66 b Abs. 2 StGB an. Dabei
stützte es das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des
§ 66 b Abs. 1 StGB vornehmlich darauf, dass der
Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung
schuldeinsichtig und therapiewillig gezeigt, die in ihn
gesetzten Erwartungen des Gerichts aber durch sein im
Strafvollzug und Vollzug der Maßregel gezeigtes Verhalten
enttäuscht habe. Das Gericht wertete die zu Tage getretene
Therapieresistenz und fehlende Verantwortungsübernahme des
Beschwerdeführers für seine Tat als dem Tatgericht nicht
erkennbare neue erhebliche Tatsachen, die auf eine erhebliche
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Allgemeinheit
hinwiesen. Ergänzend stützte das Gericht seine Entscheidung
auf disziplinarische Vergehen des Beschwerdeführers, nämlich
ein zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch
seines Haftraums, das Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im
Maßregelvollzug, der ihn als "aidskranken Knacki" bezeichnet
hatte, und das Einschlagen auf eine Grünpflanze, nachdem ihm
aufgrund des letztgenannten Vorfalls Vollzugslockerungen
widerrufen worden waren.
6
3. Mit seiner Revision beanstandete der
Beschwerdeführer, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob bei
ihm ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
vorliege. Außerdem hätten keine neuen erheblichen Tatsachen
vorgelegen, die eine gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung
erhöhte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers indiziert
hätten. Das Landgericht habe ferner zu Unrecht aus den -
durch die Drogensucht bedingten - Rückfällen und dem Abbruch
der Maßregel nach § 64 StGB eine Therapieverweigerung
durch den Beschwerdeführer gefolgert.
7
4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision
mit Beschluss vom 8. Dezember 2005 als unbegründet. Die
grundlegende Haltungsänderung des Beschwerdeführers, der vor
der Verurteilung glaubhaft schuldeinsichtig und
therapiemotiviert gewesen sei und nach der Verurteilung
Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert
habe, erfülle die Voraussetzungen der erforderlichen neuen
Tatsachen.
8
Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des
Landgerichts. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorschrift
des § 66 b StGB verstoße gegen das Rückwirkungsverbot
gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, gegen das allgemeine
Vertrauensschutzgebot gemäß Art. 2 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG, gegen Art. 104 Abs. 1 GG und
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Indem die Fachgerichte auf
die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Hanges zur Begehung
erheblicher Straftaten verzichteten und in der angeblichen
Therapieverweigerung und Haltungsänderung hinsichtlich der
Wertung seiner Taten neue Tatsachen im Sinne des § 66 b
Abs. 1 StGB sahen, hätten sie die Vorschrift des § 66 b
StGB jedenfalls in verfassungswidriger Weise ausgelegt und
angewendet.
9
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Präsident des
Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt Stellung
genommen.
10
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für
eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der
Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zur Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung und ihrer
nachträglichen Anordnung sind bereits Gegenstand
bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl.
BVerfGE 109, 133; 190). Danach ist die zulässige
Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der
Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
11
Die gesetzliche Ermächtigung zur
nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB
verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
12
1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht
vor.
13
Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2
GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine
missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens
ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Die
Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive
Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu
sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen
(vgl. BVerfGE 109, 133 ; 190
).
14
2. Die Vorschrift des § 66 b Abs. 2 StGB
verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG).
15
Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger
vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine
belastende Neuregelung. Grundsätzlich unzulässig ist die
Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem
Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum
eintreten (sogenannte "echte" Rückwirkung). Die Zulässigkeit
einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ("unechte"
Rückwirkung), bei der die Rechtsfolge an einen vor der
Verkündung der Norm liegenden Sachverhalt anknüpft, ist von
der Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten
Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des mit der
Rückanknüpfung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens für das
Gemeinwohl abhängig (vgl. BVerfGE 109, 133
m.w.N.). Eine solche tatbestandliche
Rückanknüpfung entfaltet die Neuregelung des § 66 b
StGB, die zwar gegebenenfalls an eine vor ihrer Verkündung
begangene Anlasstat anknüpft, nicht aber nachträglich eine an
die Anlasstat anknüpfende Rechtsfolge ändert.
16
Mit der Neuregelung des § 66 b StGB
verfolgte der Gesetzgeber das Ziel eines effektiven Schutzes
der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern,
von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind,
durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 1, 10). Der
Schutz vor solchen Verurteilten, von denen auch nach
Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die
sexuelle Selbstbestimmung anderer mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes
Gemeinwohlinteresse dar (vgl. BVerfGE 109, 190 ).
Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative
getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der
Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses
Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden;
insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der
Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung
durch Art. 1 a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung
von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133
).
17
3. Die Neuregelung des § 66 b Abs. 2 StGB
verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
18
Als Mittel zum Schutz von Leben,
Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der Gesetzgeber
unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips demjenigen
die Freiheit entziehen, von dem ein Angriff auf diese
Schutzgüter zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 109, 190
). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des
§ 66 b StGB kann gewährleisten, dass die Maßnahme der
nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - wie vom
Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 11)
- nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf
einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als
verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
19
a) Die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung setzt nach § 66 b Abs. 1 StGB, auf
den § 66 b Abs. 2 StGB verweist, voraus, dass vor Ende
des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen
erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des
Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Nach dem Willen
des Gesetzgebers muss es sich dabei um Tatsachen handeln, die
jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl.
BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 12), die also einerseits in einem
prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der
Anlassverurteilung stehen und andererseits nach anerkannten
und überprüfbaren Maßstäben auf eine erhebliche
Gefährlichkeit des Verurteilten schließen lassen (vgl. BGH, 4
StR 483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S.
384 ; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006,
veröffentlicht NStZ 2006, S. 276 ; BGH, 2 StR
598/05 vom 3. Februar 2006, Absatz-Nr. 14; BGH, 5 StR 585/05
vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1442
; BGH, 1 StR 476/05 vom 23. März 2006,
Absatz-Nr. 18, 28). Neue Tatsachen, die für Strafgefangene
typische Verhaltensweisen indizieren, fallen nicht ohne
Weiteres hierunter (vgl. BGH, 2 StR 272/05 vom
25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531
; BGH, 4 StR 222/05 vom 19. Januar 2006,
veröffentlicht NJW 2006, S. 1446 ; BGH, 4
StR 393/05 vom 19. Januar 2006, Absatz-Nr. 12).
20
Neu sind Tatsachen im Sinne des § 66 b
Abs. 1 StGB nach der Vorstellung des Gesetzgebers, wenn sie
erst im Vollzug der Freiheitsstrafe bekannt geworden sind
(vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 10, 12). Die Rechtsprechung hat
dies dahin konkretisiert, dass die Tatsachen dem
letztinstanzlich zuständigen Gericht im Ausgangsverfahren
auch nicht bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner
Aufklärungspflichten hätten bekannt werden können (vgl. BGH,
1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005,
S. 2022 ; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005,
veröffentlicht NJW 2005, S. 3078 ; BGH, 4 StR
483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 384
; BGH, 2 StR 272/05 vom 25. November 2005,
veröffentlicht NJW 2006, S. 531 ; BGH, 4 StR
485/05 vom 12. Januar 2006, veröffentlich NStZ 2006, S. 276
; BGH, 2 StR 598/05 vom 3. Februar 2006,
Absatz-Nr. 13; BGH, 2 StR 4/06 vom 15. Februar 2006,
Absatz-Nr. 15; BGH, 5 StR 552/05 vom 22. Februar 2006,
veröffentlicht NStZ-RR 2006, S. 172; BGH, 1 StR 476/05 vom
23. März 2006, Absatz-Nr. 18, 22). Damit wird sichergestellt,
dass durch die Anordnung der nachträglichen
Sicherungsverwahrung nicht Versäumnisse der
Strafverfolgungsbehörden im Ausgangsverfahren zu Lasten des
Verurteilten im Nachhinein korrigiert werden (vgl. BGH, 1 StR
37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 2022
; BGH, 2 StR 9/05 vom 1. Juli 2005,
veröffentlicht NJW 2005, S. 3078 ; BGH, 2 StR
272/05 vom 25. November 2005, veröffentlicht NJW 2006, S. 531
; BGH, 4 StR 485/05 vom 12. Januar 2006,
veröffentlicht NStZ 2006, S. 276 ; BGH, 5 StR
552/05 vom 22. Februar 2006, veröffentlicht NStZ-RR 2006, S.
172 ; BGH, 5 StR 585/05 vom 22. Februar 2006,
veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 ). Als neue
Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB kommen mithin
nur solche in Betracht, die die Gefährlichkeit des
Verurteilten in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dies
setzt zwar nicht eine gegenüber dem Zeitpunkt der
Verurteilung objektiv gesteigerte Gefährlichkeit voraus (so
OLG Koblenz, Beschluss vom 21. September 2004
- 1 Ws 561/04 -, veröffentlicht NStZ 2005, S.
97, ; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.
Januar 2005 - 2 Ws 229/04 -, veröffentlicht NStZ
2005, S. 272, ), jedoch eine nach Überzeugung des
über die Anordnung befindenden Gerichts gesteigerte
Gefährlichkeit.
21
b) Anders als § 66 b Abs. 1 StGB, der
nach seinem Wortlaut fordert, dass die übrigen
Voraussetzungen des § 66 StGB erfüllt sind und somit die
Feststellung eines Hanges des Verurteilten zu erheblichen
Straftaten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt
(vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai 2005, veröffentlicht NJW
2005, S. 2022 ), verzichtet § 66 b Abs. 2
StGB auf dieses Merkmal (a.A. BGH, 5 StR 585/05 vom 22.
Februar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 ).
Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hanges zu
erheblichen Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit der von
§ 66 b Abs. 2 StGB und - zusätzlich - von
§ 66 b Abs. 1 StGB geforderten Prognose der künftigen
Begehung erheblicher Straftaten, kann aber eine Basistatsache
für eine solche Prognose darstellen.
22
Die gesetzgeberische Entscheidung für einen
grundsätzlichen Verzicht auf die Feststellung eines Hanges zu
erheblichen Straftaten in § 66 b Abs. 2 StGB ist unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, da
die Vorschrift gegenüber § 66 b Abs. 1 StGB weitere
limitierende Merkmale in Form einer verhängten
Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren und einer weiteren
Begrenzung des Anlasstatenkatalogs enthält. Im Einzelfall
kann die Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten
gleichwohl geboten sein, wenn andere Basistatsachen nicht mit
der erforderlichen Sicherheit auf die künftige Begehung
erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden, schließen lassen (vgl.
BVerfGE 109, 190 ).
23
c) Die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB setzt
voraus, dass der Verurteilte nach Überzeugung des Gerichts
künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden. Dabei muss es sich um eine
konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit
handeln; eine bloß abstrakte, auf statistische
Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht
nicht aus (vgl. BVerfGE 109, 190 ). Hinzukommen
muss, dass von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr ausgeht (vgl. BVerfG a.a.O.). Durch den Aspekt ihrer
Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende
Gefährlichkeit von einer allgemeinen
Rückfallwahrscheinlichkeit ab.
24
d) Die Prognose neuer erheblicher Straftaten
erfordert eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat
oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
des Strafvollzugs. Mit dieser Gesamtwürdigung ist, wie vom
Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 15/2887, S. 12),
sichergestellt, dass nicht einzelne Ereignisse und
Verhaltensweisen des Verurteilten isoliert als Basistatsachen
der Gefährlichkeitsprognose herangezogen, sondern diese
eingebettet in den Gesamtzusammenhang der Lebensgeschichte
und der Kriminalitäts-, Vollzugs- und gegebenenfalls
Suchthistorie des Betroffenen wahrgenommen werden. Unter
diesen Gesichtspunkten hat das Gericht auch die neuen
Tatsachen in ihren gegen die erhebliche Gefährlichkeit des
Betroffenen sprechenden Aspekten wahrzunehmen, aufzuklären
und zu erwägen. Einer Übergewichtung der Verweigerung von
Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen steht dies, wie der
Gesetzgeber durch das Wort "ergänzend" zum Ausdruck gebracht
hat, entgegen (vgl. BVerfGE 109, 190 ).
25
e) Über diese gesetzlichen Beschränkungen des
Anwendungsbereichs hinaus gebietet der verfassungsrechtliche
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf die mit erheblichen
Eingriffen in die Freiheitsrechte des Betroffenen verbundene
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu
verzichten, wenn mildere Mittel zur Erreichung des mit diesem
Instrument verfolgten Zwecks zur Verfügung stehen oder eine
Gesamtabwägung im Einzelfall ein Überwiegen der
Freiheitsrechte des Betroffenen gegenüber den schutzwürdigen
Allgemeininteressen ergibt. Als mildere Mittel kommen
namentlich in Betracht die Anordnung von Führungsaufsicht
(§§ 68 f StGB), gegebenenfalls mit begleitender
Erteilung von Weisungen (§ 68 b StGB), Maßnahmen der
Entlassenenhilfe (vgl. §§ 74 Satz 2, 126 StVollzG) und
des Opferschutzes (vgl. etwa § 406 d Abs. 2 StPO) oder
auch präventive Maßnahmen auf polizeirechtlicher Grundlage
(vgl. die Sondervoten zum Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR
834/02, 2 BvR 1588/02 -, veröffentlicht BVerfGE 109, 244,
; BGH, 5 StR 585/05 vom 22. Februar 2006,
veröffentlicht NJW 2006, S. 1442 ). Ob
mildere Mittel in Betracht kommen, hängt dabei auch vom Kreis
der potentiellen Opfer ab. Richtet sich die Gefährlichkeit
des Verurteilten zum Beispiel gegen bestimmte einzelne
Personen oder auf die Begehung milieutypischer Straftaten,
kann es verfassungsrechtlich geboten sein, den staatlichen
Schutzauftrag für die gefährdeten Personen und Rechtsgüter
dadurch wahrzunehmen, dass sich der Staat schützend vor die
potentiellen Opfer stellt oder der Begehung neuer Straftaten
durch präventive Maßnahmen auf polizeirechtlicher Grundlage
entgegenwirkt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf seltene
Ausnahmefälle beschränkt bleibt.
26
Nach diesen Maßstäben verstößt die Anordnung
der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Urteil des
Landgerichts vom 6. Mai 2005 gegen das Grundrecht des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2005 setzt
diese Grundrechtsverletzung fort.
27
1. Die Fachgerichte stützen die Annahme neuer
Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB auf einen beim
Beschwerdeführer im Laufe des Vollzugs durch mehrfache
Drogen- und Alkoholrückfälle zu Tage getretenen Wegfall der
Therapiemotivation und auf eine grundlegende Haltungsänderung
hinsichtlich der Bewertung seiner Tat. Da der
Beschwerdeführer sich bei seiner Verurteilung in
glaubwürdiger Weise therapiemotiviert und schuldeinsichtig
gegeben habe, seien diese Tatsachen dem damaligen Gericht
nicht erkennbar gewesen. Ergänzend ziehen die Fachgerichte
als neue Tatsachen zwei disziplinarische Vorfälle aus der
Zeit des Strafvollzugs und der Unterbringung in der
Entziehungsanstalt heran.
28
a) Ein erst während des Vollzugs zu Tage
tretender Wegfall der Therapiemotivation ist grundsätzlich
geeignet, eine neue Tatsache im Sinne des § 66 b Abs. 1
StGB darzustellen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des
Verurteilten hinweist (vgl. BGH, 1 StR 37/05 vom 11. Mai
2005, veröffentlicht NJW 2005, S. 2022 ;
BGH, 4 StR 483/05 vom 9. November 2005, veröffentlicht NJW
2006, S. 384 ; BGH, 4 StR 222/05 vom
19. Januar 2006, veröffentlicht NJW 2006, S. 1446
; BGH, 4 StR 393/05 vom 19. Januar 2006,
Absatz-Nr. 17). Dies ist der Fall, wenn gerade die
psychologische Tatsache des Wegfalls der Motivation eine nach
Auffassung des Gerichts gegenüber dem Zeitpunkt der
Verurteilung gesteigerte Gefährlichkeit indiziert. Es liegt
auf der Hand, dass eine suchtmittelabhängige Person, die sich
widerstandslos ihrer Abhängigkeit hingibt und keinerlei
Anstalten mehr unternimmt, ein suchtmittelfreies Leben zu
führen, unter dem Gesichtspunkt ihrer Gefährlichkeit für die
Allgemeinheit anders einzuschätzen sein kann als eine Person,
die ihre Suchtproblematik - wenn auch bislang erfolglos -
bekämpft. Dasselbe gilt, wenn während des Vollzugs ein neues
Krankheitsbild auftritt, das der Therapierbarkeit
entgegensteht (vgl. BGH, 1 StR 27/06 vom 24. März 2006).
29
Eine neue Tatsache liegt demgegenüber nicht
vor, wenn die Gefährlichkeit sich ausschließlich als Folge
der - zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannten -
unbewältigten Suchtproblematik darstellt. In diesem Fall
hätte es bereits dem über die Anlasstat befindenden Gericht
offen gestanden, geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Allgemeinheit zu ergreifen, etwa neben der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt die Sicherungsverwahrung anzuordnen
(§§ 66, 72 Abs. 2 StGB) und gegebenenfalls später zur
Bewährung auszusetzen (§ 67 d Abs. 2 StGB) oder
vorzubehalten (§ 66 a StGB). Das Absehen von der
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die
Unterbringung nach § 64 StGB setzt ein hohes Maß an
prognostischer Sicherheit voraus, dass mit der Unterbringung
die vom Betroffenen ausgehende Gefahr beseitigt werden kann
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage 2006, § 72
Rn. 2 a m.w.N.). Wird die Erwartung des Gerichts durch in der
Suchterkrankung begründete - und damit dem Gericht
grundsätzlich erkennbare - Umstände enttäuscht, so kann das
Instrument der nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung nicht als Korrektiv der unrichtigen
Prognose herangezogen werden. So liegt es hier.
30
b) Eine Haltungsänderung des Verurteilten
hinsichtlich der Bewertung seiner Tat kann grundsätzlich eine
neue Tatsache im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB
darstellen, wenn in einem solchen Verhalten Hinweise für
einen Gesinnungswandel liegen, der eine erhöhte
Gefährlichkeit des Betroffenen begründet.
31
Ob hier ohne Weiteres aus den relativierenden
Äußerungen des Beschwerdeführers auf eine grundlegende
Haltungsänderung hinsichtlich der Bewertung seiner Tat
geschlossen werden kann, mag dahinstehen. Die Fachgerichte
stellen jedenfalls nicht fest, dass diese Haltungsänderung
nach anerkannten und überprüfbaren Maßstäben einen Hinweis
auf eine gegenüber dem Zeitpunkt der Verurteilung erhöhte
Gefährlichkeit des Beschwerdeführers darstellt. Dasselbe gilt
für die Tatsachen des Anbringens von Rasierklingen unter dem
Haftraumtisch, des Zu-Boden-Stoßens eines Mitgefangenen und
des Einschlagens auf eine Grünpflanze.
32
c) In der Gesamtschau der den angegriffenen
Entscheidungen zu Grunde gelegten neuen Tatsachen zeigt sich,
dass die Fachgerichte an die Frage einer im Vollzug zu Tage
getretenen erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers
Maßstäbe des Wohlverhaltens anlegen, die sonst bei der
Verhängung disziplinarischer Maßnahmen, der Gewährung von
Lockerungen und der Strafrestaussetzung zur Bewährung
herangezogen werden. Die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung folgt nicht diesen Maßstäben, sondern
setzt bereits auf der Stufe der Feststellung neuer Tatsachen
einen empirisch belastbaren Zusammenhang zwischen den im
Vollzug erkennbar gewordenen Tatsachen und einer durch sie zu
Tage getretenen erheblichen Gefährlichkeit des Betroffenen
voraus. Ubiquitäre und vollzugstypische Verhaltensweisen
können also nicht ohne weitere Feststellungen als Hinweise
auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen gewertet
werden.
33
2. Nicht ausreichend belegt ist auch die vom
Landgericht prognostizierte hohe Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten des Beschwerdeführers. Es reicht
verfassungsrechtlich nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit
im Sinne des § 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn
überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des
Betroffenen hindeuten. Erforderlich ist die Feststellung
einer gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit des
Betroffenen für die Allgemeinheit. Bloße Erwägungen zur
Rückfallwahrscheinlichkeit genügen dem nicht, zumal, wenn sie
wie vorliegend nicht den Gesichtspunkt der
Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen.
34
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
35
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.