BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2261/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
21. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wird abgelehnt.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
<24ff.>).
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht
innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in
ausreichender Weise substantiiert begründet. Zur Begründung
wird auf das Schreiben des Präsidialrats vom 5. November 2003
verwiesen.
3
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 93 Abs.
2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Es ist nicht ausreichend
dargetan, dass die Beschwerdeführer ohne Verschulden
verhindert gewesen seien, die Frist einzuhalten. Gemäß
§ 93 Abs. 2 Satz 6 steht dem Verschulden eines
Beschwerdeführers das Verschulden des Bevollmächtigten
gleich. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass die
angegriffene Entscheidung zwar nicht fristgerecht, aber
unmittelbar nach Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht
eingegangen sei, ist zur Begründung des fehlenden
Verschuldens für die - wenn auch knappe Fristversäumnis -
offensichtlich unerheblich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.