BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2262/07 -
der Frau K .... ,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Das Verfahren betrifft die Rügeanforderungen
in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde.
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1. Das Amtsgericht hatte die
Beschwerdeführerin wegen Meineids zu einer zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 20. Juni
2005). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die
Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren gegen ihren
Lebensgefährten zu dessen Gunsten unter Eid falsch ausgesagt
hatte. Die Tat war im Jahr 1997.
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2. In der Berufungsinstanz setzte das
Landgericht, das im Gegensatz zum Amtsgericht einen
minderschweren Fall annahm, die Freiheitsstrafe auf neun
Monate, ausgesetzt zur Bewährung, herab und begründete dies
unter anderem damit, dass die Tat inzwischen fast neun Jahre
zurückliege. Die weitergehenden Berufungen von
Beschwerdeführerin und Staatsanwaltschaft wurden verworfen
(Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Januar 2006).
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3. Auf die Revision der Beschwerdeführerin
wurde die Freiheitsstrafe auf das – für Meineid in
minderschwerem Fall vorgesehene – gesetzliche Mindestmaß von
sechs Monaten reduziert, die im Bewährungsbeschluss
enthaltene Auflage zu gemeinnütziger Arbeit in Wegfall
gebracht und im Übrigen die Revision als unbegründet
verworfen (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.
September 2007). Die Reduzierung der Strafe auf das
gesetzliche Mindestmaß nahm das Revisionsgericht wegen der
langen Verfahrensdauer und eines – nicht weiter begründeten –
Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor.
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In der Revisionsbegründung hatte die
Beschwerdeführerin lediglich die Sachrüge erhoben, die bis
auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts
unausgeführt blieb. Die Revisionsbegründung endete mit dem
Satz: „Nicht zuletzt wird angesichts der erheblichen
Verfahrensdauer von rund 8 Jahren angeregt, das Verfahren
gemäß § 206a StPO einzustellen“.
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Das Revisionsgericht lehnte die Prüfung eines
mit der langen Verfahrensdauer begründeten
Verfahrenshindernisses ab. Ein Revisionsführer, der eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend mache,
müsse grundsätzlich eine den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Dies
gelte nicht nur, soweit aus der überlangen Verfahrensdauer
eine Pflicht zur Kompensation im Wege der Strafzumessung
geltend gemacht werde, sondern auch, soweit diese
weitergehend ein Verfahrenshindernis begründen soll. Das
Revisionsgericht führte als Beleg hierfür die Kommentierung
bei Meyer-Goßner in dessen gängigem Standardkommentar zur
Strafprozessordnung an.
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Mit der Verfassungsbeschwerde greift die
Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Fachgerichte an.
Diese hätten die erhebliche, von den Justizbehörden zu
verantwortende Verzögerung des Strafverfahrens im Rahmen der
Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt. Das verletze
sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
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Der gegen das prozessual überholte Urteil des
Amtsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin mit der gegen
die Entscheidungen von Land- und Oberlandesgericht
gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt, die Fachgerichte
hätten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in
der gebotenen Weise berücksichtigt, ist der Grundsatz der
Subsidiarität nicht gewahrt.
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a) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der
gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im
fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE
67, 157 ). Im Strafverfahren verlangt der
Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der
seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt
sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass das
Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintritt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03 -, NStZ-RR 2005, S. 346
). Will ein Beschwerdeführer eine rechtsstaats-
oder konventionswidrige Verfahrensverzögerung mit dem Ziel
einer Kompensation im Wege der Strafzumessung geltend machen,
muss er grundsätzlich eine den Anforderungen von § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Auf die
Sachrüge kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn sich
Voraussetzungen und Umfang einer rechtsstaatswidrigen
Verzögerung mit hinreichender Deutlichkeit aus den
Urteilsgründen des Tatgerichts ergeben oder dieses sich
aufgrund verlässlicher Anhaltspunkte zur Prüfung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in einem Maße
gedrängt sehen musste, dass die Nichtberücksichtigung der
Verzögerung oder ihre Qualifizierung als lediglich
allgemeiner Strafmilderungsgrund als Erörterungsmängel
anzusehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 14. August 2007 – 2 BvR 1305/07 -,
beck-online m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2 BvR 2338/06 -,
juris, Abs.-Nr. 4).
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b) Nach diesen Maßstäben hat die
Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im
fachgerichtlichen Verfahren nicht genügt.
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aa) Die von ihr alleine erhobene Sachrüge war
nicht zielführend. Aus den Gründen des landgerichtlichen
Urteils ergaben sich Voraussetzungen und Umfang einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Dass sich
das Landgericht aufgrund feststehender Tatsachen gedrängt
sehen musste, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
anzunehmen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses
Verstoßes näher zu bestimmen, ist nicht ersichtlich.
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bb) Mit der Anregung in der
Revisionsbegründung, das Verfahren angesichts der langen
Dauer gemäß § 206a StPO einzustellen, hat die
Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im
fachgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht genügt.
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(1) Zwar kommt bei einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung in besonderen Ausnahmefällen eine
Einstellung des Strafverfahrens wegen eines von Verfassungs
wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht,
nämlich dann, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur noch
auf diese Weise angemessen Rechnung getragen werden kann
(vgl. BVerfGK 2, 239 ). Nicht
endgültig geklärt sind allerdings die Anforderungen im
Revisionsverfahren, die an die zulässige Geltendmachung eines
Verfahrenshindernisses wegen krass rechtsstaatswidriger
Verfahrensverzögerung zu stellen sind, insbesondere, ob ein
Beschwerdeführer auch insoweit Verfahrensrüge erheben muss.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies bislang offen
gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 –
5 StR 330/03 -, beck-online; vgl. zur Rechtsprechung
Meyer-Goßner, Prozesshindernisse und Einstellung des
Verfahrens, in: Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für
Albin Eser zum 70. Geburtstag, S. 373
). In der Literatur wird die Frage
kontrovers beurteilt. Einige Stimmen scheinen die Prüfung
eines solchen Verfahrenshindernisses von Amts wegen zu
befürworten (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur
StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 12; Kuckein, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 337 Rn.
25; vgl. auch Wohlers, Rechtsstaatswidrige Verzögerungen des
Verfahrens als revisionsrechtliches Problem, JR 2005, S. 187
). Andere machen die Prüfung eines solchen
Verfahrenshindernisses von der Erhebung einer Verfahrensrüge
abhängig, die in einer den Anforderungen des § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine krass rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung darzulegen habe. Es sei nicht
einzusehen, weshalb die Geltendmachung einer weniger
gravierenden Verfahrensverzögerung, bei der grundsätzlich
Verfahrensrüge zu erheben ist, strengeren Anforderungen
unterliegen soll als die Behauptung einer krass
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl.
Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 143; MRK
Art. 6 Rn. 9c; derselbe, Sind Verfahrenshindernisse von
Amts wegen zu beachten?, NStZ 2003, S. 169 ;
derselbe, Prozesshindernisse und Einstellung des Verfahrens,
in: Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser
zum 70. Geburtstag, S. 373 ; für generelle
Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge wohl auch Gollwitzer,
in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Art. 14 IPBPR Rn.
85, 85b).
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Werden die Anforderungen an die zulässige
Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen
rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kontrovers
beurteilt, durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf
vertrauen, dass das Oberlandesgericht der weniger strengen
Ansicht folgen und unter Verzicht auf eine Verfahrensrüge die
Anregung einer Verfahrenseinstellung wegen langer
Verfahrensdauer zum Anlass nehmen werde, eine
außergewöhnliche, einen Ausnahmefall begründende Verletzung
des Beschleunigungsgebots von Amts wegen zu prüfen.
Angesichts der ungeklärten Rechtsfrage war die
Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, über eine in zulässiger
Weise erhobene Verfahrensrüge sicherzustellen, dass das
Revisionsgericht in die sachliche Prüfung eines
Verfahrenshindernisses eintritt.
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Sind nämlich die Zulässigkeitsanforderungen an
einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf in Rechtsprechung und
Fachliteratur nicht endgültig geklärt, muss der
Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen, dass sich das
Fachgericht der Ansicht anschließt, die strengere
Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs stellt.
Er muss deshalb seinen Vortrag im fachgerichtlichen
Rechtsschutzverfahren an der strengeren Ansicht ausrichten.
Nur so ist gewährleistet, dass das Fachgericht auf jeden Fall
in eine sachliche Prüfung des Gesichtspunkts eintritt und die
im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes verlangte Möglichkeit
einer Beseitigung der Rechtsverletzung im fachgerichtlichen
Verfahren effektiv wird. In diesem Sinne hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit einen
Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz bejaht, wo ein
Beschwerdeführer eine im Rahmen der Strafzumessung
kompensationspflichtige überlange Verfahrensdauer lediglich
mit der Sachrüge angegriffen hatte, obgleich deren
Geeignetheit zur Geltendmachung einer
kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bei Einlegung des
Rechtsmittels ungeklärt war und einige Stimmen eine
Verfahrensrüge für erforderlich hielten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17.
Dezember 1996 – 2 BvR 1533/96 -, juris, Abs.-Nr. 2). Diese
Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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(2) Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin
ihren Rügeobliegenheiten im Revisionsverfahren selbst dann
nicht genügt, wenn man grundsätzlich eine Prüfung von Amts
wegen forderte. Einem Beschwerdeführer ist zuzumuten,
wenigstens greifbare Anhaltspunkte vorzutragen, die das
Revisionsgericht zur Prüfung einer krass rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung drängen mussten. Der nicht weiter
ausgeführte Hinweis auf eine Verfahrensdauer von acht Jahren
wird dem nicht gerecht. Die Dauer des Verfahrens lässt für
sich genommen keine verlässlichen Rückschlüsse auf Existenz
und Umfang einer der Justiz anzulastenden
Verfahrensverzögerung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2 BvR
2338/06 -, juris, Abs.-Nr. 8 m.w.N.).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis
auf die lange Verfahrensdauer die Strafzumessung der
Fachgerichte generell angreift, ist die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dass sich
die Strafzumessung so weit von dem Gedanken eines gerechten
Schuldausgleichs entfernte, dass sie sich als objektiv
willkürlich erwiese (vgl. BVerfGE 54, 100 <109,
111 f.>; 74, 102 ; stRspr), ist weder
dargetan noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht hat die
Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt und die
Belastungen der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren
spürbar reduziert, indem es angesichts der Verfahrensdauer
die im Bewährungsbeschluss festgesetzte Auflage zu
gemeinnütziger Arbeit in Wegfall brachte.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.