BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2266/00 -
des angolanischen Staatsangehörigen M...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. November 2000 - 1 W
58/2000 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Hanseatische
Oberlandesgericht in Bremen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie Hansestadt Bremen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob dem von der Anordnung von Abschiebungshaft Betroffenen das
Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde von
Verfassungs wegen auch dann eröffnet bleibt, wenn die Haft
bereits beendet ist.
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1. Gegen den Beschwerdeführer, einen
rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber, war erstmals mit
Beschluss vom 29. Februar 2000 Haft zur Sicherung der
Abschiebung für die Dauer von sechs Wochen als sogenannte
Überhaft angeordnet worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft
gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung einer
gegen den Beschwerdeführer verhängten Ersatzfreiheitsstrafe
abgesehen hatte, wurde die Sicherungshaft vom 22. Juli bis 1.
September 2000 vollzogen. Mit dem hier angegriffenen
Beschluss vom 7. September 2000 verlängerte das Amtsgericht
die Abschiebungshaft bis zum 10. November 2000. Die gegen
diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das
Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2000 zurück.
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2. Mit Beschluss vom 9. November 2000 wurde
die Sicherungshaft nochmals bis zum 23. November 2000
verlängert. Am 16. November 2000 wurde der Beschwerdeführer
aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.
November 2000 stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich
die sofortige weitere Beschwerde vom 1. November 2000 gegen
den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 2000
erledigt habe. Die im Zeitpunkt der Einlegung statthafte und
zulässige weitere sofortige Beschwerde sei durch den weiteren
Verfahrensgang überholt und damit gegenstandslos geworden. In
einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei die
Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand
eingetreten sei, der den Verfahrensgegenstand habe wegfallen
lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn
mehr habe, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen
könne. Hier sei der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu
überprüfende Verfahrensgegenstand infolge der Abschiebung des
Betroffenen entfallen.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3
Abs. 1, 19 Abs. 4 und 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die
Ausländerbehörde und das Landgericht hätten gegen den das
gesamte Recht der Freiheitsentziehung beherrschenden
Beschleunigungsgrundsatz verstoßen, der Verfassungsrang
genieße. Darin liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG. Die Anhörung des Beschwerdeführers durch den beauftragten
Richter anstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts
verstoße gegen Art. 104 GG. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO verstoße gegen Art.
3 GG und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts
habe sich die weitere sofortige Beschwerde nicht erledigt.
Bei gravierenden Grundrechtsverletzungen sei es mit Art. 19
Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren, den Beschwerdeführer
rechtsschutzlos zu stellen, nur weil die
grundrechtsverletzende Maßnahme beendet sei. Dem
Beschwerdeführer dürfe die Gelegenheit zur gerichtlichen
Klärung nicht deshalb versagt werden, weil sich eine Maßnahme
überholt habe. Es würde der Bedeutung des aus Art. 19 Abs. 4
GG folgenden Schutzes des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG zuwiderlaufen, wenn die Frage der Rechtswidrigkeit der
Freiheitsentziehung schon wegen des Wegfalls der
gegenwärtigen Beschwer einer verfassungsgerichtlichen Klärung
entzogen würde. Die verfassungsgerichtliche Klärung setze
aber voraus, dass zunächst der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben sei. Indem die ordentlichen Gerichte
derartige Anträge als erledigt behandelten, verweigerten sie
dem Betroffenen den nach Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden
Rechtsschutz.
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2. Den gemäß § 94 BVerfGG
Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit zulässig und - in einer die
Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise -
auch offensichtlich begründet; denn die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluss des Zweiten
Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - (demnächst
in BVerfGE 104, 220) entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4
GG.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung ein
Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen indiziert, das ein
von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn
die Maßnahme erledigt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR
527/99 u.a. -, Leitsatz).
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2. Gemäß §§ 3, 7 FEVG, § 103 Abs. 2
AuslG, §§ 19, 22, 27, 29 FGG ist gegen richterliche
Abschiebungshaftanordnungen die sofortige und die sofortige
weitere Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit der sofortigen
weiteren Beschwerde hatte das angerufene Oberlandesgericht
unter Beachtung der im Beschluss des Zweiten Senats vom 5.
Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - (Umdruck S. 22 ff.)
dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu
beurteilen. Danach durfte es nicht die Erledigung des
Rechtsmittels feststellen, weil die Haftanordnung sich durch
Vollzug der Abschiebung erledigt habe. Vielmehr hätte das
Oberlandesgericht prüfen müssen, ob von Verfassungs wegen ein
Rechtsschutzinteresse des Betroffenen fortbesteht. Wegen des
Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der
Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der mit
ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung innewohnt, ist ein
solches Interesse zu bejahen.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist
demnach aufzuheben. Die Sache ist an das Hanseatische
Oberlandesgericht in Bremen zurückzuverweisen (vgl.
§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit
über die sofortige weitere Beschwerde in der Sache
entschieden werden kann.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
den vor der Erledigung ergangenen Haftanordnungsbeschluss des
Amtsgerichts und den diesen in der Sache bestätigenden
Beschluss des Landgerichts richtet, ist sie unzulässig. Der
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, dass ein
Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft,
um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Nachdem
nunmehr feststeht, dass das Oberlandesgericht die sofortige
weitere Beschwerde nicht wegen prozessualer Überholung für
erledigt erklären durfte, steht noch ein fachgerichtlicher
Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen
Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27
).
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Da der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen Erfolg hat, ist eine
Erstattung seiner notwendigen Auslagen in vollem Umfang
angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.